Beschluss
2 L 986/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0624.2L986.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. L. aus F1. beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Kinderbettes sowie zur Ausstattung der Wohnung mit einem Bodenbelag zu bewilligen; im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen 4/5 und der Antragsgegner 1/5. 1 G r ü n d e : 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114, 115 ZPO. Die Antragstellerinnen erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen. 3 Der aus der Antragsschrift (Bl. 2 GA) sowie dem Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 12. Mai 2004 (Bl. 26 GA) ersichtliche Antrag hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit haben die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). 5 Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen gegenüber dem Antragsgegner im dargelegten Umfang ein Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist dem Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast und es ist seine Sache, Zweifel an seiner Hilfsbedürftigkeit durch konkrete, nachprüfbare Angaben auszuräumen. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 - FEVS 49, 37 (38); Beschluss vom 11. Juli 2000 - 22 E 497/00 -, FEVS 52, 572, (573). 7 Die Antragstellerin zu 1. hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sie zwar das Kinderbett aus der Wohnung ihres - getrennt lebenden - Ehemannes mitgenommen habe, dieses jedoch defekt sei. Sie habe für sich und das Kind zwei Matratzen besorgt. Ausweislich des Berichtes des Außendienstmitarbeiters des Antragsgegners vom 00.00.0000 befindet sich in der Wohnung lediglich eine Schaumstoffmatratze als Schlafmöglichkeit. 8 Hiernach liegt bezüglich der am 00.00.0000 geborenen Antragstellerin zu 2. eine besonders dringliche Hilfssituation vor, so dass ein entsprechender Hilfebedarf bezüglich eines Kinderbettes zu bejahen ist. 9 Was die begehrte Ausstattung der Wohnung mit einem Bodenbelag anbelangt, hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls Erfolg. Der Antragsgegner hat auf Anfrage bestätigt, dass die Wohnung der Antragstellerinnen nicht mit einem Bodenbelag ausgestattet ist. Die Antragstellerin zu 2. ist jetzt 4 Jahre alt. Damit dürfte sie zwar wohl nicht mehr im sog. Krabbelalter" sein. 10 Vgl. Insoweit OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1991 - 8 A 1297/89 -, FEVS 42, 119, zur Frage der Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden bei Kindern im Krabbelalter". 11 Gleichwohl wird sich ein vierjähriges Kind wie die Antragstellerin zu 2. erfahrungsgemäß noch viel am Boden bewegen und spielen, was einen entsprechenden Bodenbelag - sei es Teppichboden oder PVC-Belag - erfordert. Auch insoweit ist deshalb eine dringliche Bedarfssituation gegeben, die sofort erfüllt werden muss. 12 Das ein Bodenbelag hier mitvermietet worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Angesichts dessen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin einen mietvertraglichen Anspruch auf Ausstattung dieser Wohnung mit einem Bodenbelag hätte. 13 Im Übrigen fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 14 Zunächst überrascht, dass die Antragstellerin zu 1. nach eigenen Angaben in der Antragsschrift die deutsche Sprache nicht beherrscht, aber gleichwohl in der Lage ist, unter dem 00.00.0000 eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache abzugeben. Darauf mag es letztlich aber hier nicht ankommen. Jedenfalls haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft dargetan, dass ein Eingreifen des Gerichts zur Abwendung für sie wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Sie begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes einmalige Leistungen für die Anschaffung der im Antrag im Einzelnen benannten Gegenstände zu gewähren, um damit ihre Mietwohnung in der L1.--------straße in F1. auszustatten, in welche sie nach der Trennung der Antragstellerin zu 1. von ihrem Ehemann gezogen sind. Insoweit sind die Antragstellerinnen indes gehalten, sich bezüglich der Hausratsaufteilung zuvor an den getrennt lebenden Ehemann bzw. Vater zu halten. § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Hausratsverteilung bei getrennt lebenden Ehegatten. Danach kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. 15 Zweck der Vorschrift ist die vorläufige Regelung von Besitz und Nutzungsrechten an Haushaltsgegenständen zwischen den getrennt lebenden Ehegatten, wobei eine Feststellung des gesamten Hausrates nicht erforderlich ist. 16 Vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1361a, Rn. 2. 17 Sollte sich die Antragstellerin zu 1. also nicht mehr - wie sie vorträgt - an den gesamten Hausrat erinnern, ist dies für die vorläufige Hausratsverteilung durch das Familiengericht unschädlich. 18 Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen müssen somit zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung beim Familiengericht einen Antrag auf Hausratsaufteilung bei Getrenntleben stellen, bevor sie - gegebenenfalls ergänzend - Sozialhilfe für die Ausstattung der von ihnen angemieteten Wohnung beantragen können. Ein solches Vorgehen ist auch zumutbar, auch wenn die Antragstellerin zu 1. bei dem Versuch, Hausrat von ihrem getrennt lebenden Ehemann herauszuverlangen, beschimpft und bedroht worden sein mag. Im Fall einer zusprechenden einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht haben die Antragstellerinnen die Möglichkeit, mit Hilfe des Gerichtsvollziehers die angeordnete Hausratsaufteilung durchzusetzen, wobei dieser, soweit erforderlich, auch die Polizei einschalten wird. Erst wenn dieser Weg erfolglos beschritten worden ist, mögen die Antragstellerinnen beim Antragsgegner die - gegebenenfalls ergänzende - Ausstattung ihrer Mietwohnung mit Einrichtungsgegenständen beantragen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159, 188 Satz 2 VwGO, 100 ZPO und entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. 20 Rechtsmittelbelehrung: 21 Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss zu 1. findet die Beschwerde der Staatskasse statt wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Parteien nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. 22 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvor- platz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls da beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist dort eingeht. 23 Für die Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 24 Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvor- platz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 25