OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 2970/01

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Probebeamten kann Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG erfolgen, wenn die das Amt prägende Kerntätigkeit (hier: Einsatzdienst) dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. • Die amtsärztliche Stellungnahme, die auf fachärztlichen Begutachtungen beruht, ist geeignet, die Dienstfähigkeit zu beurteilen; eine erneute persönliche Untersuchung ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Bei Probebeamten besteht ein erweiterter Entscheidungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Rechtsfolgen; ein Anspruch auf Umsetzungen nach § 45 Abs. 3 LBG besteht nicht, da diese Vorschrift für Probebeamte nicht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Entlassung eines Feuerwehr-Probebeamten wegen dauerhafter Unfähigkeit zum Einsatzdienst • Bei Probebeamten kann Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG erfolgen, wenn die das Amt prägende Kerntätigkeit (hier: Einsatzdienst) dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. • Die amtsärztliche Stellungnahme, die auf fachärztlichen Begutachtungen beruht, ist geeignet, die Dienstfähigkeit zu beurteilen; eine erneute persönliche Untersuchung ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Bei Probebeamten besteht ein erweiterter Entscheidungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Rechtsfolgen; ein Anspruch auf Umsetzungen nach § 45 Abs. 3 LBG besteht nicht, da diese Vorschrift für Probebeamte nicht anwendbar ist. Der Kläger ist Brandmeister auf Probe bei der Stadt und leidet seit 1997 an wiederkehrenden psychischen Problemen mit Angst- und Panikattacken. Nach mehreren amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchungen wurde 2000 eine Belastungserprobung im Einsatzdienst versucht, die am 30. August 2000 scheiterte. Die Amtsärztin stützte sich auf eine fachärztliche Beurteilung und kam Ende November 2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht für den Feuerwehrdienst geeignet. Der Kläger legte ärztliche Atteste vor, die teils widersprüchliche Aussagen enthielten. Die Stadt entließ den Kläger mit Bescheid vom 2. März 2001 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG wegen Dienstunfähigkeit; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte gegen die Entlassung und rügte insbesondere Verfahrensmängel und die Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht und damit zulässig; materiell sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. • Rechtsgrundlage: Grundlage der Entlassung ist § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 LBG; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Widerspruchsbescheides. • Amtsärztliche Prüfung: Die Amtsärztin durfte die Schlussfolgerung aus den fachärztlichen Stellungnahmen ziehen; es besteht keine generelle Pflicht zur nochmaligen persönlichen Untersuchung, wenn die Gesamtabwägung ausreichend fundiert ist. • Tatbestand der Dienstunfähigkeit: Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauerhaft unfähig ist, seine dienstlichen Pflichten im abstrakt-funktionellen Sinne zu erfüllen (vgl. § 45 Abs. 1 LBG). Hier war die Kerntätigkeit des Brandmeisters der Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst). • Beurteilung der Prognose: Das wiederholte Scheitern der Belastungserprobung und die langjährige Erkrankung rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger die Kerntätigkeit dauerhaft nicht wird ausüben können. • Gewichtung der vorgelegten Atteste: Die vom Kläger vorgelegten attestierenden Stellungnahmen der Psychologin sind widersprüchlich und überzeugen nicht; sie reichen nicht aus, die fachärztliche Einschätzung zu widerlegen. • Einsatzmöglichkeiten und Fürsorgepflicht: Bei Probebeamten besteht kein Anspruch auf Anwendung von § 45 Abs. 3 LBG; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, eine andere Verwendung innerhalb des Amtes sicherzustellen, und hat bei Probebeamten einen weiteren Ermessensspielraum, ob er entlässt oder nicht. • Rechtsfolgeermessen: Selbst bei Vorliegen einer eingeschränkten Einsatzfähigkeit kann der Dienstherr bei Probebeamten im Rahmen seines Ermessens die Entlassung wählen; besondere Gründe gegen Entlassung oder eine Dienstbeschädigung lagen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen; die Entlassung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG ist rechtmäßig. Das Gericht hält die amtsärztliche Entscheidung, gestützt auf fachärztliche Gutachten, für ausreichend und trägt die Prognose, dass der Kläger die für das Amt des Brandmeisters prägende Tätigkeit des Einsatzdienstes nicht dauerhaft ausüben kann. Ein Anspruch des Probebeamten auf Prüfung oder Zuweisung einer anderen Amtstätigkeit nach § 45 Abs. 3 LBG besteht nicht; der Dienstherr hatte insoweit einen weiten Ermessensspielraum und durfte die Entlassung aussprechen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.