Beschluss
5 L 262/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0713.5L262.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Dezember 2003 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 30. September 2003 (Az. 00-00-000001-2003, 00-00-00002-2003, 00-00-00003-2003) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ‑ wie hier nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ‑ keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des widersprechenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und der Nachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 6 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. 7 Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Ihr Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 30. September 2003 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie durch die Baugenehmigungen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. 8 Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragsteller vor. 9 I. 10 In bauordnungsrechtlicher Hinsicht werden die die Abstandflächen regelnden Vorschriften eingehalten. Der unter Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuhaltende Mindestabstand von 3 m wird von dem geplanten Vorhaben (westliche Seitenwand des Hauses A, Oberkante Brüstung) zum westlich davon gelegenen Grundstück der Antragsteller gewahrt, indem laut Baugenehmigung ein tatsächlicher Abstand von 3 m vorgesehen ist (Abstandfläche Nr. 10). Die Beigeladene ist berechtigt, das Schmalseitenprivileg an dieser Außenwand in Anspruch zu nehmen, da sie es bei dem gesamten Vorhaben insgesamt nur an zwei verschiedenen Außenwänden in Anspruch nimmt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem aus den drei Häusern A, B und C bestehenden Gesamtvorhaben auf Grund der gemeinsamen Tiefgaragenzufahrt und des alle drei Häuser verklammernden gemeinsamen Kellergeschosses um ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NRW oder um drei verschiedene Gebäude handelt. 11 Geht man davon aus, dass die Häuser A, B und C als ein einziges Gebäude anzusehen sind, so nimmt die Beigeladene das Schmalseitenprivileg insgesamt nur zweimal in Anspruch, und zwar neben der schon erwähnten zu den Antragstellern gelegenen Außenwand (Abstandfläche Nr. 10) an der Brüstungsoberkante der östlichen Außenwand des Hauses C (Abstandfläche Nr. 45). 12 Hingegen wird das Schmalseitenprivileg im Gegensatz zu dem ursprünglich gestellten und mit Bescheiden vom 30. September 2003 genehmigten Bauantrag zwischen den Häusern A und B einerseits sowie zwischen den Häusern B und C andererseits mittlerweile nicht mehr in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat vielmehr ausweislich des Bescheides vom 15. April 2004 gemäß § 6 Abs. 13 BauO NRW geringere Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 BauO NRW für die jeweiligen Abstände zwischen den einzelnen Häusern gestattet, so dass es der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs an diesen Wänden nicht mehr bedarf. Die Erteilung der Abweichung ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 13 BauO NRW liegen vor. Sowohl die östliche Außenwand des Hauses A und die westliche Außenwand des Hauses B sowie die östliche Außenwand des Hauses B und die westliche Außenwand des Hauses C liegen sich - wie von der Vorschrift gefordert - jeweils gegenüber. Die Beleuchtung der jeweils nach innen liegenden Räume der Häuser A, B und C wird auch bei Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche als 0,8 H nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Aufenthaltsräume in der Regel neben den Giebelfenstern zusätzlich auch noch Fenster entweder nach Norden oder nach Süden haben, so dass eine ausreichende Tageslichtbelichtung gewährleistet ist. Im Übrigen würden die Abstandflächen der von § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW geforderten Tiefe genügen, was ein Indiz dafür ist, dass eine ausreichende Lichtzufuhr gewährleistet ist. Wenn der Gesetzgeber in §§ 6 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zum Ausdruck bringt, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung bei einer Tiefe der Abstandfläche von 0,4 H bei einem Mindestabstand von 3 m gewährleistet ist, dann kann für die Vorschrift des § 6 Abs. 13 BauO NRW nichts anderes gelten. 13 Gründe, die dem ausnahmsweise entgegenstehen und dem Antragsgegner Anlass zu einer ablehnenden Ermessensentscheidung hätten geben können, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sah der Antragsgegner keine Veranlassung, bei dem hier eingehaltenen Mindestabstand den Antrag auf Abweichung von der Vorschrift des § 6 Abs. 5 BauO NRW zu versagen. Das ist nicht zu beanstanden. 14 Dabei kann offenbleiben, ob die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen Bestandteil des Abweichungsbescheides vom 15. April 2004 sind oder nicht. Dass sie sich jedenfalls auf diesen Abweichungsbescheid beziehen und diesen betreffen, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aktenzeichen. Selbst wenn man unterstellt und davon ausgeht, dass die schriftlich zum Ausdruck gebrachten Ermessenserwägungen nicht als Bestandteil des Bescheides gemeinsam mit diesem der Beigeladenen zugestellt wurden, sondern lediglich als interner Vermerk in den Akten des Antragsgegners verblieben, dann mag das gegebenenfalls formell rechtswidrig sein, weil der Bescheid keine Begründung enthielt (vgl. § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -, wobei gegen eine Rechtswidrigkeit aber auch wiederum die Vorschrift des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW sprechen könnte). Letztlich braucht das Gericht dieser Frage aber nicht nachgehen, da selbst bei gegebener formeller Rechtswidrigkeit jedenfalls Nachbarrechte nicht verletzt sind. Durch die Abweichung werden nachbarliche Belange nicht berührt. § 6 Abs. 13 BauO NRW ist keine nachbarschützende Norm. Sie betrifft nur den Eigentümer ein und desselben Gebäudes. Es handelt sich somit um eine Norm ohne Außenwirkung auf Dritte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner - wie ausgeführt - Ermessen betätigt hat und dabei keine Ermessensfehler begangen hat. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob das mit „Abweichung“ überschriebene Schriftstück, dem sich die Ermessenserwägungen entnehmen lassen, nichtig ist oder nicht. Sofern es sich um einen verwaltungsinternen Vermerk handelt, stellt sich im Übrigen auch erst gar nicht die Frage der Nichtigkeit, da diese nur Verwaltungsakte betrifft (vgl. § 44 VwVfG NRW). 15 Die erteilte Abweichung auf Grund der Vorschrift des § 6 Abs. 13 BauO NRW führt auch nicht zu einer Umgehung der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, wonach die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nur vor zwei Außenwänden eines Gebäudes gestattet ist, wobei immer noch unterstellt werden soll, dass es sich bei dem gesamten Komplex mit den drei Häusern um ein Gebäude im Sinne der Bauordnung handeln soll; andernfalls würde sich diese Frage erst gar nicht stellen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der mehrmaligen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs zu verschiedenen Nachbargrundstücken hin. Wenn ein Bauherr beispielsweise das Schmalseitenprivileg an drei verschiedenen Seiten mit drei angrenzenden Dritten in Anspruch nimmt, kann sein Vorhaben auch dann rechtswidrig bleiben und die Rechte sämtlicher betroffener Nachbarn verletzen, wenn der Verstoß (im laufenden Verfahren) an einer Seite durch die Erteilung einer Abweichung geheilt wird und an dieser Seite das Schmalseitenprivileg nicht mehr in Anspruch genommen wird, so dass es letztlich nur noch an zwei Seiten in Anspruch genommen wird. 16 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2000 ‑ Gr.S.1/1999 - 14 B 97.2901 -, BayVBl 2000, 562; ThürOVG, Beschluss vom 05. Oktober 1999 - 1 EO 698/99 ‑, NVwZ-RR 2000, 350 = BRS 62 Nr. 136. 17 Im Gegensatz dazu ist § 6 Abs. 13 BauO NRW lex specialis für architektonische Besonderheiten eines Gebäudes. 18 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: März 2004, § 6 Rdnr. 199. 19 Diese Vorschrift betrifft die Binnenwirkung des Gebäudes. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wo es heißt: „Liegen sich die Wände desselben Gebäudes gegenüber“. Hingegen hat das Schmalseitenprivileg Außenwirkung für die jeweils betroffenen Grundstücksnachbarn. 20 Auch die Nichtbeteiligung als Angrenzer gemäß § 74 BauO NRW führt nicht zum Erfolg der Antragsteller. Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt gegen diese Verfahrensvorschrift verstoßen ist. Selbst im Falle einer Verletzung dieser Norm können betroffene Angrenzer unabhängig von der materiellen Rechtslage daraus kein materielles Abwehrrecht herleiten. Verfahrensrechtliche Vorschriften gewähren einem Dritten in der Regel keinen selbständig durchsetzbaren Rechtsschutz. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. August 1982 - 4 B 145.82 -, BRS 39 Nr. 193 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: März 2004, § 74 Rdnr. 400 ff. 22 Geht man hingegen davon aus, dass die Häuser A, B und C drei verschiedene Gebäude im Sinne der Bauordnung sind, dann nimmt die Beigeladene - wenn man einmal die mit Bescheid vom 15. April 2004 erteilte Abweichung nicht berücksichtigt - das Schmalseitenprivileg für das Haus A neben der schon erwähnten Abstandfläche Nr. 10 zulässigerweise nur noch ein zweites Mal in Anspruch, nämlich für die östliche Seitenwand des Staffelgeschosses des Hauses A (Abstandfläche Nr. 17). Unerheblich ist dabei, dass die Beigeladene an dieser Außenwand das Schmalseitenprivileg außerdem noch ein weiteres Mal in Anspruch nehmen müsste, da sich die Abstandflächen zwischen den Häusern A und B Nr. 16 einerseits und Nr. 24 andererseits bei der zugrunde gelegten Tiefe von 0,8 H überlappen, was gemäß § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht gestattet ist. Dieser Abstandflächenverstoß betrifft jedoch ausschließlich das Verhältnis zwischen den Häusern A und B und berührt in keiner Weise die Interessen der Antragsteller, die sich somit nicht darauf berufen können. Im Übrigen ist höchst zweifelhaft, ob nach Erteilung einer Abweichung von der Vorschrift des § 6 Abs. 5 BauO NRW mit Bescheid vom 15. April 2004 überhaupt noch ein Verstoß gegen das Überlappungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW vorliegt. Dieser Frage muss das Gericht in diesem Zusammenhang jedoch mangels Nachbarrechtsrelevanz nicht nachgehen. Nach Erteilung des erwähnten Abweichungsbescheides muss die Beigeladene für die östliche Außenwand des Hauses A noch nicht einmal auf das Schmalseitenprivileg zurückgreifen (siehe oben), so dass für das Haus A letztlich nur an einer Seite - der westlichen - die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch genommen wird. 23 Hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen und genehmigten Stahlrahmenkonstruktion im westlichen Dachterrassenbereich des Hauses A können die Antragsteller sich nicht auf einen Verstoß gegen nachbarrechtsrelevante Abstandflächenvorschriften berufen. Ausweislich der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. April 2004 ist diese Stahlrahmenkonstruktion nunmehr weggefallen. 24 II. 25 Die Antragsteller können auch aus etwaigen Verstößen des Vorhabens gegen die Vorschriften und Festsetzungen der „Ortssatzung über die Baugestaltung im Bebauungsgebiet zwischen L.-------weg , verlängerter U.-------straße und T.-------------straße “ (im Folgenden: Ortssatzung) keine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend machen. Nach summarischer Prüfung ist es höchst zweifelhaft, ob die Ortssatzung auf das zu bebauende Grundstück überhaupt Anwendung findet. Es spricht Vieles dafür, das Grundstück der Beigeladenen als vom örtlichen Anwendungsbereich der Ortssatzung nicht erfasst, zumindest die Ortssatzung insoweit als zu unbestimmt und damit unanwendbar anzusehen. 26 Für die örtliche Unanwendbarkeit der Ortssatzung bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen dürfte unter anderem schon zum einen die dezidierte Bezeichnung der Ortssatzung selbst sprechen, wo bereits in der amtlichen Überschrift vom Bebauungsgebiet „zwischen L.-------weg , verlängerter U.-------straße und T.-------------straße “ die Rede ist, obwohl es zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits die Straße Am Stadtwald gab, sowie zum anderen § 1 der Ortssatzung, wonach die südliche Begrenzung des Baugebiets „durch den nördlichen Waldrand und die östl. und nördl. Grenzen der bebauten Grundstücke am L.-------weg “ erfolgt. Wenn jedoch schon die bebauten Grundstücke am L.-------weg die südliche Grenze bilden, dann dürften die noch weiter südlich davon gelegenen Grundstücke der Straße Am Stadtwald wohl erst recht nicht in den Anwendungsbereich der Ortssatzung einbezogen worden sein. Außerdem lässt sich den Aufstellungsvorgängen entnehmen, dass der L.-------weg die südliche Begrenzung des Baugebietes darstellt; anders wäre nicht zu erklären, dass mehrfach von dem Gebiet „nördlich des L.-------weg “ die Rede ist, hingegen nie von der damals schon unter diesem Namen vorhandenen Straße Am T1. . Im Übrigen war das jetzt zur Bebauung anstehende Flurstück zum damaligen Zeitpunkt bereits bebaut; dem Satzungsgeber ging es aber nicht um eine Überplanung bereits bebauter Grundstücke, sondern er wollte Flächen für neue Wohnbebauung zur Verfügung stellen, um der in den fünfziger Jahren besonders im Ruhrgebiet vorhandenen Wohnungsnot abzuhelfen. Letztlich kann die Kammer aber die Frage nach der örtlichen Anwendbarkeit der Ortssatzung dahinstehen lassen, wie noch zu zeigen sein wird. 27 Findet die Ortssatzung keine Anwendung, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Grundstück Am T1. 28-32 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Vorschriften des Bauplanungsrechts, die die Antragsteller als Nachbarn zu schützen bestimmt sind, sind aller Voraussicht nach aber nicht verletzt. Da die Wohnbauvorhaben sich ihrer Art nach in die nähere Umgebung einfügen - die geplanten Häuser dienen ebenso der Wohnnutzung wie die bereits vorhandenen Häuser in der näheren Umgebung, wobei dem Gesetz eine weitere Binnendifferenzierung zwischen Wohnnutzung in Einfamilienhäusern und Wohnnutzung in Mehrfamilienhäusern fremd ist -, kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 ‑, BauR 1981, 354 und Beschluss vom 11. Januar 1999 ‑ 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 = ZfBR 1999, 169. 29 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ 4 C 22.75 ‑, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 ‑ 4 C 5.98 ‑, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 ‑ 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 31 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 32 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Antragsteller durch den von der Beigeladenen beabsichtigten Bau rücksichtslos beeinträchtigt werden. 33 Auszugehen ist davon, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden). 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879. 35 Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch die durch die Dachterrasse auf der Westseite des Hauses A gegebene Einsichtsmöglichkeit in das Grundstück der Antragsteller geht über eine bloße hinzunehmende Lästigkeit nicht hinaus und führt nicht zur Rücksichtslosigkeit, da der Garten der Antragsteller sehr groß ist, so dass genügend Rückzugmöglichkeiten verbleiben. Im Übrigen mussten die Antragsteller auf Grund der vorhandenen Vorbelastung durch das bisherige, mittlerweile für den Abbruch bestimmte Haus auf dem Grundstück der Beigeladenen mit Einblickmöglichkeiten auf ihr Grundstück durch Dritte rechnen und diese auch tatsächlich bereits in der Vergangenheit hinnehmen. 36 Soweit die Antragsteller die Geschossigkeit der geplanten Häuser rügen, führt dies ebenfalls nicht zur Rücksichtslosigkeit und damit nicht zur Verletzung von Nachbarrechten. Die Geschossigkeit eines Hauses vermittelt keinen Nachbarschutz, da die Geschossigkeit alleine nichts über die tatsächliche Höhe eines Gebäudes aussagt. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob das vorgesehene Staffelgeschoss wirklich ein solches oder doch vielmehr ein Vollgeschoss im Sinne des § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist. 37 Was die Gebäudehöhe anbelangt, so fehlt es hier an der zur Rücksichtslosigkeit führenden erdrückenden Wirkung des Baukörpers. Ob einem Baukörper eine solche Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat. Ein Vorhaben hat erdrückende Wirkung, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Eine solche erdrückende bzw. erschlagende Wirkung vermag die Kammer nicht ansatzweise zu erkennen. Zwar wird das geplante Vorhaben nach Fertigstellung wuchtigere Ausmaße annehmen als das bisher auf dem Grundstück stehende Haus. Andererseits ist aber auch gerade das Staffelgeschoss des Hauses A von der westlichen Giebelwand weitere 4,44 m zurückversetzt und damit insgesamt 7,44 m vom Grundstück der Antragsteller entfernt. Auf Grund des nach Süden abfallenden Geländes und auch in absoluten Zahlen insgesamt doch recht maßvollen Gebäudehöhe sind Nachbarrechte auch insoweit nicht verletzt. 38 Die Form des Daches führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Nachbarrechten. Gerade ein - wie hier vorgesehenes - Flachdach ist für den Nachbarn in der Regel sogar weniger belastend als ein Satteldach. 39 Die Antragsteller können auch keine Verschlechterung ihrer Aussichtsmöglichkeiten geltend machen. Abgesehen davon, dass der - von den Antragstellern aus betrachtet - Blick nach Osten anders als der Blick in den südlich gelegenen Wald ohnehin weniger „attraktiv“ ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Beibehaltung der derzeitigen Situation. Der Umstand, dass das Nachbargrundstück bisher lediglich mit einem Haus bebaut war, welches nicht mit einem mehrgeschossigen Gebäude der Hauptnutzung bis zu 3 m an die Grundstücksgrenze heranreichte, stellt sich lediglich als faktischer Lagevorteil und nicht als geschützte Rechtsposition dar, so dass die Einschränkung einer bisher günstigeren Aussicht auch nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt. Vielmehr muss der Eigentümer eines Grundstücks immer mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Die Baugenehmigung verleiht demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfüllt, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Sie schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument zunichte zu machen, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass das Grundstück Aussichtsmöglichkeiten eröffne und gegen Einblicke von außen abgeschirmt sei. Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = ZfBR 1994, 142 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 41 Die Bautiefe eines Gebäudes ist auch nicht nachbarschützend. Nachbarschützend kann im Einzelfall allenfalls die hintere (faktische) Baugrenze sein, z.B. bei schmalen Reihenhäusern, die auf Grund einer rechtlichen Verbundenheit im Sinne eines Austauschverhältnisses eine so genannte „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, aus der niemand ausbrechen darf. Ein solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen käme eine drittschützende Wirkung der Baugrenzen lediglich zu Gunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn in Betracht, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B10/94 -, BRS 56 Nr. 44; VGH BW, Beschluss vom 09. März 1994 - 5 S 158/94 -, BRS 56 Nr. 45, 43 wohingegen die Antragsteller hier quasi eher quer zum Grundstück der Beigeladenen gelegen sind. 44 Da Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in der Regel ebenfalls nicht nachbarschützend sind, können die Antragsteller auch nicht geltend machen, dass das Vorhaben die zulässige Grundflächenzahl überschreite. 45 Das mit der Erhöhung der Anwohnerzahl auf Grund der geplanten vierzehn Wohneinheiten zu erwartende höhere Verkehrsaufkommen im Bereich der Straße Am T1. und die damit voraussichtlich verbundene höhere Lärm- und Geruchsbelästigung führen ebenfalls nicht zur Rücksichtslosigkeit. Dafür gibt es nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Als gesichert dürfte hingegen gelten, dass auf Grund der Anordnung der Stellplätze in der erdüberdeckten Tiefgarage des geplanten Vorhabens Geruchs- und Lärmimmissionen jedenfalls beim Starten der Fahrzeuge nicht zu erwarten sind. 46 Auch der vorgesehene Kinderspielplatz ist nicht rücksichtslos und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass er vom Grundstück der Antragsteller verhältnismäßig weit entfernt liegt (ca. 37 - 45 m), sind Kinderspielplätze und die mit ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - als sozialadäquate Ergänzung zur Wohnbebauung sowie wegen der engen räumlichen Verknüpfung mit Wohnbebauung regelmäßig als unvermeidbar, ortsüblich und damit für jedermann zumutbar hinzunehmen. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 ‑, BauR 1992, 338 = NJW 1992, 1779 = UPR 1992, 184 = BayVBl 1992, 410 = BRS 52 Nr. 47 = NuR 1993, 76. 48 Im Übrigen ist die Bereitstellung von Spielflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen angesichts des von ihr geplanten Vorhabens - der Errichtung von vierzehn Wohneinheiten - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sogar gesetzlich zwingend vorgeschrieben. 49 Soweit sich die Antragsteller auf eine Wertminderung ihres Grundstücks als Folge der Errichtung des von der Beigeladenen geplanten Bauvorhabens berufen, bildet eine solche Wertminderung keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 ‑, ZfBR 1998, 166 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189. 51 Schließlich vermittelt eine vermeintlich fehlende Erschließung des Vorhabens den Antragstellern keinen Drittschutz. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine fehlende Erschließung auch nicht im Ansatz zu erkennen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Erschließung in der Vermeidung ordnungswidriger Zustände besteht. Daraus geht hervor, dass die Erschließung im öffentlichen Interesse liegt. Soweit gleichzeitig ein privates Interesse an der Erschließung eines Grundstücks besteht, ist es das private Interesse des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn, nicht jedoch das eines Nachbarn. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR 1983, 445 = BRS 40, Nr. 70; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Materielles Recht, 1994, Rdnr. 1054 ff. 53 Lediglich im Einzelfall gehören ausnahmsweise auch Nachbarn mittels des Gebotes der Rücksichtnahme zum Kreis der durch die Erschließung Begünstigten, wenn es zu Rückstau in Leitungen auf Grund von übermäßiger Einleitung kommt und die vorhandenen Leitungen darauf nicht ausgelegt sind. 54 Vgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Materielles Recht, 1994, Rdnr. 1058. 55 Hierfür gibt es im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte. Die bloße pauschale Behauptung der Antragsteller, die bisherige Erschließung sei lediglich auf Einfamilienhäuser ausgelegt, reicht insoweit nicht aus. 56 Selbst wenn man die Ortssatzung für örtlich anwendbar hielte und unterstellen würde, dass sie nicht außer Kraft getreten ist, sondern - sofern erforderlich - gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz (BBauG) 1960 übergeleitet worden sei und als Bebauungsplan weitergelte, können die Antragsteller sich gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht auf sie berufen, da ihre Festsetzungen keinen Nachbarschutz vermitteln. 57 Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans oder - wie hier - einer übergeleiteten Ortssatzung Nachbarschutz vermitteln, hängt davon ab, ob der Ortsgesetzgeber sie ausschließlich objektiv- oder auch subjektivrechtlich ausgestalten wollte. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97 - und vom 03. Dezember 1996 - 7 B 2771/96 -; anders Mampel, BauR 1998, 697 ff, der auf den (objektiven) Regelungsgehalt planerischer Festsetzungen zur Regulierung wechselbezüglicher Belange betroffener Grundstückseigentümer abstellt. 59 Der Regelungswille der Gemeinde ist im Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen der Planung, der Planbegründung oder anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. 60 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97 - und vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, BauR 1997, 82. 61 Regelmäßig sind Geschossigkeit, Dachform und Bautiefe nicht nachbarschützend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ortssatzung. Das Gleiche gilt in diesem Fall für die Gebäudehöhe. Die in § 4 Abs. 2 der Ortssatzung erwähnte Traufenhöhe sagt im Hinblick auf Nachbarrechte nichts aus; nachbarrechtsrelevant können allenfalls Firsthöhen sein, wofür die Ortssatzung jedoch keine Regelungen trifft. Die in derselben Vorschrift erwähnte Höhe der Wand zur Hanglage ist ebenfalls nicht nachbarschützend, da die Ortssatzung nur für die dem Tal zugekehrte sichtbare Wandfläche eine Regelung trifft. Etwas anderes könnte im Hinblick auf Nachbarrechtsrelevanz dann gelten, wenn die Ortssatzung Regelungen für die dem Tal abgekehrte Seite träfe, was jedoch nicht der Fall ist. 62 Im Übrigen lässt sich der Ortssatzung im Allgemeinen entnehmen, dass es dem Satzungsgeber nicht um den Schutz von Nachbarrechten ging, sondern vielmehr darum, in dem von der Satzung erfassten Gebiet die Voraussetzungen für eine einheitliche und ästhetisch ansprechende Wohngegend zu schaffen. Das kommt beispielsweise in § 4 Abs. 1 der Ortssatzung zum Ausdruck, wo von den „äußeren Ansichten der Gebäude“ und der Bildung einer „klare(n) architektonische(n) Ordnung“ die Rede ist. Seine Bekräftigung findet dieser Wille des Satzungsgebers ferner unter anderem in § 8 der Satzung. Demzufolge dient auch der in § 2 Abs. 2 der Ortssatzung vorgeschriebene seitliche Mindestabstand von 4 m nicht dem Nachbarschutz, sondern er wurde aus städtebaulichen Gründen gewählt. 63 Die im Hinblick auf Geschossigkeit, Bautiefe und Höhe der baulichen Anlage erteilten Befreiungen bzw. Abweichungen verletzen die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren Rechten, wobei es die Kammer dahinstehen lassen kann, ob § 31 Abs. 2 BauGB oder § 86 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit § 73 BauO NRW dafür die Rechtsgrundlage ist. Für beide Vorschriften gilt insoweit Übereinstimmendes. 64 Ein nachbarlicher Abwehranspruch steht den Antragstellern gegen die Baugenehmigung mit Befreiungen/Abweichungen nicht aus § 31 Abs. 2 BauGB und auch nicht aus § 73 Abs. 1 BauO NRW zu, die - soweit sie die Würdigung nachbarlicher Interessen gebieten - drittschützende Wirkung haben. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung oder Abweichung von nicht nachbarschützenden (baugestalterischen) Festsetzungen eines Bebauungsplanes Rechte eines Dritten verletzt, ist nach den Regeln des Gebotes der Rücksichtnahme zu beurteilen. 65 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 73 Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 48 Nr. 173 zur planungsrechtlichen Befreiung nach § 31 BauGB. 66 Da das Rechtsinstitut der Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW - ebenso wie die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB - regelerweiternd ist, findet die Zulässigkeit eines Vorhabens dort ihre Grenzen, wo es ansonsten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme käme. Ein Vorhaben kann demnach im besonderen Einzelfall auf Grund der spezifischen Verhältnisse als rücksichtslos und damit unzulässig erscheinen. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben wegen der von ihm verursachten qualifizierten Störung dem Nachbarn unzumutbar ist. 67 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 ff zur planungsrechtlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. 68 Beim Nachbarschutz im Rahmen des § 73 Abs. 1 BauO NRW sind wie bei § 31 Abs. 2 BauGB Modifikationen in zweierlei Hinsicht vorzunehmen. Zum einen ist bei der Interessenabwägung dem Interesse des Nachbarn, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, ein gewisser Vorrang einzuräumen. Zum anderen ist - wenn es um die Ermittlung der den Nachbarn betreffenden tatsächlichen Beeinträchtigungen geht - nicht der vorgegebene Zustand mit dem nach Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden zu vergleichen, sondern der zu erwartende mit dem, der gegeben wäre, wenn die Festsetzungen der Ortssatzung beachtet würden. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 und vom 06. Oktober 1989, a.a.O.. 70 Gefordert ist hiernach eine am Maßstab der Zumutbarkeit orientierte Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und des Nachbarn an der Einhaltung der fraglichen Festsetzungen und damit an der Vermeidung der Beeinträchtigungen, die die planabweichende Ausführung des Vorhabens mit sich bringt. In diesem Konflikt kommt dem Planbeachtungsinteresse des Nachbarn - er vertraut auf die Beachtung einer Rechtsnorm - ein gewisser Vorrang zu, der allerdings nicht durchschlägt, wenn er von dem planabweichend zugelassenen Vorhaben nicht qualifiziert betroffen wird. 71 Eben weil eine derartige qualifizierte Störung durch das hier zu beurteilende Vorhaben der Beigeladenen nicht feststellbar ist, kann den Antragstellern Nachbarschutz weder aus § 31 Abs. 2 BauGB noch aus § 73 Abs. 1 BauO NRW gewährt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 72 III. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie als notwendig Beizuladende ohne ihr Zutun in das Verfahren einbezogen worden ist, einen eigenen Antrag gestellt und in der Sache obsiegt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag ohne die im laufenden gerichtlichen Eilverfahren erteilte Abweichung vom 15. April 2004 sowie ohne die Nachtragsbaugenehmigung vom 27. April 2004 Erfolg mit der damit verbundenen Konsequenz einer anderen Kostenentscheidung gehabt hätte, da insoweit das Verfahren seitens der Antragsteller nicht für erledigt erklärt worden ist. 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) und orientiert sich innerhalb des Streitwertrahmens von 1.500,- Euro bis 15.000,- Euro in baunachbarlichen Hauptsacheverfahren am Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung.