Beschluss
19 L 1260/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0730.19L1260.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 194,36 EUR für den Zeitraum vom Eingang des Antrags bei Gericht am 1. Juni 2004 bis zum 31. Juli 2004 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. sechs Zwanzigstel, die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils drei Zwanzigstel und der Antragsgegner fünf Zwanzigstel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 2. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umfang des Beschlusses zu 1 Erfolg hat, wird den Antragstellerinnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin Baars-Böttcher aus Bochum beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. Der bei sachdienlicher Auslegung dahin zu verstehende Antrag, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellerinnen jeweils Sozialhilfe in Höhe von 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu gewähren sowie jeweils anteilig die Unterkunftskosten für die Wohnung Q. -Q1. -X. 7 in Bochum für den Zeitraum von Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu übernehmen, 4 hat nur im Umfang des Beschlusses zu 1. Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darf eine die Entscheidung (teilweise) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 1999 - 16 B 681/99 -. 6 In Bezug auf die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt von 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen und anteiliger Unterkunftskosten haben lediglich die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. ist hingegen nicht glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - voraus, dass die Antragstellerinnen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe Suchenden tragen hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass die Hilfe Suchenden ihren notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können, geht dies zu ihren Lasten mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95-, NWVBl. 1998, 329. Dementsprechend tragen die Hilfe Suchenden auch die Darlegungslast. Es ist somit ihre Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Sozialgesetzbuch I - SGB I - folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfe Suchender hilfebedürftig i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. Danach ist der Eilantrag der Antragstellerin zu 1. unbegründet. Bei der gebotenen individualisierten Betrachtung beläuft sich ihr laufender Hilfebedarf, der im Antrag auf 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen beschränkt worden ist, auf 236,80 EUR monatlich. Hinzu kommen - sozialhilferechtlich angemessene - Unterkunftskosten über 133,11 EUR monatlich. Dieser Betrag errechnet sich als ein Viertel aus den Miet- und Nebenkosten für die Wohnung Q. -Q1. -X. 7 in Bochum über 562,43 EUR, wovon die mietvertraglich ausgewiesenen 30,-- EUR für Warmwasser abzuziehen sind, da diese Kosten bereits durch den Regelsatz abgedeckt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/88 -. Von der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunftskosten geht auch der Antragsgegner aus. Dem monatlichen Gesamtbedarf von 369,91 EUR steht als Einkommen in den beiden hier relevanten Bedarfszeiträumen Juni und Juli 2004 jeweils das Kindergeld i.H.v. 462,-- EUR gegenüber. Weiterhin hat die Antragstellerin zu 1. angegeben, im Juni von einer Kirchengemeinde mit 20,-- EUR unterstützt worden zu sein. Schließlich finden sich auf den zu den Akten gereichten Kontoauszügen für Juni 2004 zwei sog. Barzahlungen" von insgesamt 150,-- EUR, die der Antragstellerin zu 1. ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind. Sie verfügte damit im Juni 2004 über ein Einkommen von 632,-- EUR, wodurch der im gerichtlichen Eilverfahren maßgebende Bedarf um 262,09 EUR überstiegen worden ist. Für Juli 2004 ergibt sich allein aufgrund des Kindergeldes überschießendes Einkommen von 92,09 EUR. Hierbei ist zugunsten der Antragstellerin zu 1. unberücksichtigt geblieben, dass sie auch im Juli 2004 Zuwendungen von Dritter Seite erhalten haben wird. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin am 20. Juli 2004 darüber Einigkeit erzielt worden, dass der Pkw, den die Antragstellerin zu 1. Anfang 2002 gemeinsam mit ihrem Vater im Wege des Finanzierungskaufs erworben hat, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren als Vermögensbestandteil außer Betracht bleibt. Bei den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. ist demgegenüber ein Anspruch auf Sozialhilfe in der tenorierten Höhe für den streitbefangenen Zeitraum glaubhaft gemacht. Der monatliche Bedarf ergibt sich aus 80 % des Regelsatzes über 192,-- EUR, also 153,60 EUR, sowie den anteiligen Unterkunftskosten i.H.v. 133,11 EUR. Diesem Monatsbedarf von 286,71 EUR sind als Einkommen die Unterhaltsleistungen des Ex-Ehemannes der Antragstellerin zu 1. im Juni 2004 i.H.v. 363,-- EUR und - nach ihren Angaben im Erörterungstermin - im Juli 2004 von rund 420,-- EUR anteilig , also 121,-- EUR bzw. 140,-- EUR, gegenüber zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerinnen das überschießende Einkommen der Antragstellerin zu 1. bei ihren Kindern als Einkommen zu berücksichtigen, § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG. Damit ist bei den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils ein Drittel von 262,09 EUR, also 87,36 EUR, für Juni 2004 und von 92,09 EUR, mithin 30,70 EUR, für Juli 2004 anzurechnen. Für Juni ergibt sich im Ergebnis ein offener Bedarf i.H.v. 78,35 EUR und für Juli i.H.v. 116,01 EUR. 7 Durchgreifende Zweifel gegen Anordnungsanspruch und -grund der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. erwachsen nicht aus den Unklarheiten und Ungereimtheiten in der Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin zu 1. Der Antragsgegner bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf die Umstände des Erwerbs und der Finanzierung des genannten Autos und eine Unterstützung des Bekannten bzw. Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1., dessentwillen sie nach Bochum gezogen ist. Es bestehen indes für die - nicht fernliegende - Vermutung einer Unterstützung durch Herrn Freundorfer keine Anhaltspunkte dergestalt, dass die Antragstellerinnen dadurch in die Lage versetzt würden, die Lebenshaltungs- einschließlich Unterkunftskosten zu tragen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das vorhandene Einkommen lediglich zur Sicherung der Existenz, nicht aber für Mietzahlungen gereicht hat. Diesen Eindruck bestätigt die vom Antragsgegner am 22. Juli 2004 durchgeführte unangemeldete Wohnungsbesichtigung bei den Antragstellerinnen. Die danach ermittelte Wohnungseinrichtung deutet nicht auf vorhandene Vermögenswerte hin. Im Gegenteil hat sich ergeben, dass die Kinder auf Matratzen schlafen, die auf dem Boden liegen. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. bei der Aufklärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zunächst nur nach und nach Informationen gegeben und die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Auto ein Stück weit zu verschleiern versucht hat, rechtfertigt nicht die vollständige Versagung von Sozialhilfe für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Inzwischen ist dargetan, dass das Auto seit April 2004 auf Herrn Freundorfer umgemeldet ist, dieser es nutzt und die Ratenzahlung übernommen hat. Auch sind die Gründe für diese Fahrzeugübernahme plausibel. Die geschilderten Einkommensverhältnisse sind ebenso durch eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. belegt wie die Rückzahlung der Darlehnsraten an die Ford-Bank durch eine eidesstattliche Versicherung der Herrn Freundorfer. Dieser hat darüber hinaus erklärt, aufgrund eigener Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau und seinen Kindern zu weitergehender finanzieller Unterstützung außer Stande zu sein. Dass bei dem Hausbesuch des Ordnungsdienstes des Antragsgegners festgestellt worden ist, dass das Auto vor der Wohnung der Antragstellerin parkte, haben diese nachvollziehbar damit erklärt, dass Herr Freundorfer sich im Krankenhaus in Essen aufhalte und die Antragstellerin das Auto daher nutze, um ihn zu besuchen. Dass sie zwischenzeitlich angeben hat, sie habe sich von ihm getrennt, war bereits im Erörterungstermin nicht im Sinne eines endgültigen Entschlusses zu verstehen, da sie als Grund den Stress infolge finanzieller Probleme angab und hoffte, die Beziehung retten zu können. Vor diesem Hintergrund ist ihr derzeitiger Besitz des Pkw nachvollziehbar - unabhängig davon, dass der derzeitige Besitz für sich allein keine Rückschlüsse auf Unterstützungsleistungen des Herrn Freundorfer bezüglich der Miete zuläßt. Erst recht fehlt es an Tatsachen, die auf eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 122 BSHG) schließen lassen könnten und die letztlich vom Antragsgegner darzulegen und nachzuweisen sind. 8 Schließlich liegt hinsichtlich der begehrten Übernahme von Miet- und Nebenkosten auch ein Anordnungsgrund vor. Soweit es um die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft aus Sozialhilfemitteln geht, setzt ein Anordnungsgrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts zur Kündigung berechtigen würde (vgl. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) auch voraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen ist. In der Regel kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen von der gesetzlichen Möglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch macht. Vgl. OVG NW, z.B. Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NJW 2000, 2523 = NDV- RD 2000, 75. Hier ist das Mietverhältnis für die Wohnung der Antragstellerinnen unter Bezug auf den Mietrückstand für Mai und Juni 2004 mit anwaltlichem Schreiben der Vermieterin vom 14. Juni 2004 fristlos gekündigt worden. Inzwischen ist unter dem 20. Juli 2004 unter Bezug auf die nunmehr auch für Juli 2004 nicht gezahlte Miete eine Räumungsklage seitens der Vermieterin erhoben worden. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. 10 II. Soweit der Antrag aus den vorstehend dargelegten Gründen Erfolg hat, ist Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen. Die Antragstellerinnen erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen. 11