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Urteil

17 K 1425/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0804.17K1425.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Bedarfs/(ehe)ähnliche Gemeinschaft L. /C. lebt in Haushaltsgemeinschaft mit dem gemeinsamen Kind L1. L. und dem Kind der Klägerin zu 1. aus erster Ehe Q. L. . Die Kläger zu 1. und 2. stellten am 03. Juni 2002 einen Sozialhilfegrundantrag. Der Beklagte ermittelte die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger, so auch eine Kapitallebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung. Der Beklagte ermittelte, dass die Kapitallebensversicherung des Klägers zu 2. bei der Nürnberger Versicherung L 040861080022 einen Rückkaufswert zum 01. April 2002 in Höhe 11.561,46 ? hatte. 3 Mit Bescheid an beide Kläger vom 11. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG sei Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehöre das gesamte verwertbare Vermögen zum Vermögen im Sinne des BSHG. Die Sozialhilfe dürfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung geschützten Vermögens. Das Auto und all die Sparverträge des Klägers zu 1. in Verbindung mit der Kapitallebensversicherung stellten ein verwertbares Vermögen dar, soweit die Grenze des Freibetrages nach der V0 zu §88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Höhe von hier 2149,00 ? überstiegen sei. Der Antrag sei daher abzulehnen. 4 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Der Pkw habe einen Maximalwert von 500,00 ?. Die Lebensversicherung des Klägers zu 2. sei bereits verpfändet und stehe daher nicht zu Verfügung. Er müsse in diese weiter einzahlen, da sonst der gesamte Betrag an Restschulden sofort fällig werde. Die Lebensversicherung des Klägers sei an Herrn Franz C. , den Vater der Klägerin zu 1., mit Blick auf Zuflüsse von ca. 90000,00 DM verpfändet. Eine Kopie des Verpfändungsvertrages liege bei . Die Kopie des Verpfändungsvertrages trägt das Datum 08. März 1999 und enthält die Klausel, „sollte er die Zahlung in seine Lebensversicherung einstellen, wird seine Restschuld sofort fällig" und der Kläger 2. sei weder berechtigt, noch verpflichtet, die Versicherung zu kündigen. 5 Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises S. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 als zulässig aber unbegründet zurück. Gemäß § 122 Satz 1 BSHG könnten Personen, die eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Aus § 11 BSHG folge, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe, der in der Lage sei, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst aus eigenem Einkommen oder aus eigenem Vermögen zu decken. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehöre zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählten insbesondere Sparguthaben, Wertpapiere, aber auch Lebensversicherungen und Pkw. Entsprechend § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dürfe die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Nach der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG betrügen die kleinen Barbeträge oder sonstigen Geldfreibeträge hier zusammen 2149,00 ?. Der Kläger zu 2. verfüge über das genannte Auto sowie kleinere Sparverträge. Der Kläger zu 2. verfüge vor allem über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert (Stand: Juni 2002) inklusive Überschussanteilen in Höhe von 12.126,60 ?. Der Pkw der Marke Opel Omega, Erstzulassung 07. April 1988, mit einem Wert von nur 500,00 ? bleibe sogar außer Betracht. Der Vortrag zu Verpfändung der Lebensversicherung sei unbeachtlich. Außerdem liege nach Rücksprache mit der O. Versicherungsgruppe ein solcher Verpfändungsvertrag dort auch gar nicht vor. Die Lebensversicherung werde vielmehr somit bei Kündigung direkt an den Kläger zu 2. ausgezahlt. 6 Gegen diesen Widerspruchsbescheid, per Einschreiben zur Post gegeben am 21. Februar 2003, sowie gegen den zugrundelegenden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2002 richtet sich die vorliegende, am 24. März 2003 erhobene Klage. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 20. Februar 2003 zu verpflichten, den Klägern in gesetzlicher Höhe laufende Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Juni 2002 zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es bestünden Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslage der Kläger. So habe der Kläger zu 2. das angeblich durch Verpfändung gesicherte, ihm zugeflossene Darlehen in Höhe von 90.000,00 DM nie erwähnt. Er habe auch unseriöserweise nie erwähnt, dass er seit Januar 2002 wieder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises S. (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwG0). 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die Klage ist für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides unzulässig und im übrigen zulässig, aber unbegründet. 16 Zulässiger Klagezeitraum nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Überprüfungszeitraum in sozialhilferechtlichen Verpflichtungsklagen ist nämlich lediglich die Zeit bis zum Ende des Monates des Erlasses des Widerspruchsbescheides. 17 Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, BVerwGE 25, S. 307 ff. 18 In der Zeit bis dahin stand den Klägern der geltend gemachte Anspruch aber auch materiell nicht zu. 19 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 20. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. 20 Die Kläger haben für den zulässigerweise streitbefangenen Zeitraum vom 03. Juni 2002 bis 28. Februar 2003 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 BSHG. Gemäß § 11 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. 21 Gemäß § 122 Satz 1 BSHG werden Personen, die wie hier die Kläger, in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt als Ehegatten. 22 Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehören zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Vermögen ist nur dann nicht verwertbar, wenn der Inhaber in seiner Verfügung hierüber beschränkt ist und diese Beschränkung nicht beseitigt werden kann. Vermögen ist weiter grundsätzlich nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzen, soweit es nicht Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG ist. Nach der Verordnung gemäß § 88 Abs. 4 BSHG zur Durchführung des § 88 Abs. 2 BSHG darf die Gewährung von Sozialhilfe in diesem Falle abhängig gemacht werden, von einem Vermögen, das einen Freibetrag von 2149,00 ? übersteigt, sodass die Kläger auf die Verwertung des vorhandenen Anlageguthabens verwiesen werden können. Hierzu gehört also, die Kläger auf den Rückkauf der Kapitallebensversicherung 23 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - NDV-RD, 1998, 53, OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, Seite 58 ff., Urteile der Kammer vom 18. Dezember 1991 - 17 K 1642/89 - und vom 15. August 1995 - 17 K 3567/95 -, 24 des Klägers zu 2. zu verweisen. 25 Dies kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass privatrechtlich durch behaupteten Vortrag mit einem Dritten ohne Beteiligung der Lebensversicherungsgesellschaft die Ausübung des Rückkaufs ausgeschlossen wird. 26 Nicht verkannt wird, dass nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde; hierbei ist aber nicht schon jede Unannehmlichkeit eine Härte; gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist dies bei der Hilfe in besonderen Lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessen Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Weder das eine (Hilfe in besonderen Lebenslagen) noch das andere (Alterssicherung) ist hier allerdings der Fall. 27 Ganz ungeachtet davon stehen auch bereits die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorgetragenen durch die nicht gemeldete Arbeitsaufnahme, die Autohaltung und den bisher verschwiegenen Zufluss von 90.000,00 DM belegten Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kläger bereits einer Bewilligung entgegen. 28 Dies zusammengenommen in Verbindung damit, dass die Kläger ein Eilverfahren nicht erhoben hatten, legt die Annahme nahe, dass die Kläger im streitigen Zeitraum über nicht offenbarte Mittel oder Einkünfte in ausreichender Höhe verfügten, die es ihnen erlaubten, die Lebenshaltungskosten zu tragen. Es ist Sache des Sozialhilfebegehrenden, die derartigerweise entstandenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit durch Mitwirkung und Aufklärung auszuräumen. 29 Daran fehlt es hier, was sich nach Auffassung der Kammer und des OVG NRW nicht nur im hier nicht erhobenen Eil-, sondern auch im Klageverfahren 30 vgl. hierzu: Gerichtsbescheide der Kammer vom 08. September 1993 - 17 K 645/92 -, 12. September 1994 - 17 K 6453/93 -, 23. Januar 1995 - 17 K 8025/92 -, 30. Juni 2003 - 17 K 3525/02 - sowie Urteile vom 09. Dezember 1996 - 17 K 4522/96 -, vom 03. Dezember 1999 - 17 K 7445/98 - und vom 27. März 2003 - 17 K 2033/02 - sowie Urteil des OVG NRW vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, 31 zu Lasten der Kläger auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG0, wobei Gerichtskosten in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben werden (vgl. § 188 Satz 2 VwG0). 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwG0, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.