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Beschluss

3 L 1686/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0812.3L1686.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen und die Kosten der Miete für die Wohnung F. Straße in E. für die Zeit von Mai 2004 bis Juli 2004 in Höhe von 1.626,62 Euro zuzüglich der inzwischen geltend gemachten Gerichtskosten der Vermieterin von 453,00 Euro zu übernehmen, ist nicht begründet. Dabei entnimmt die Kammer das im Antrag formulierte Begehren dem Umstand, dass es der Antragstellerin ersichtlich darauf ankommt, mit der vom Antragsgegner geforderten Hilfeleistung zu sichern, dass sie auf Dauer in ihrer inzwischen gekündigten Wohnung verbleiben kann. Das bedeutet, dass es der Antragstellerin erkennbar nicht allein darum geht, die Mietrückstände auszugleichen, sondern auch um die Sicherung ihres Lebensunterhalts im übrigen. Gemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund. Soweit es mit Ausnahme der Wohnungskosten um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 27. Juli 2004 bei Gericht eingegangen ist. Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 27. Juli 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. ihres Regelsatzes geltend machen. Im übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Da das Fehlen eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe nach § 11 Abs. 1 BSHG ist, muss der Hilfesuchende beweisen (bzw. im einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft machen), dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Dies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender sich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er zusammenlebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, "wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigem Einstehen der Partner für einander begründen." Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, FEVS Bd. 46, 96 S. 1 ff . Ob eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen. Bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen ergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast für das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall dem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12 und 122 BSHG zueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall -unbeschadet der sich im Verwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht ergebenden Verpflichtung zur Sachaufklärung- Sache der Behörde ist, dass Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren nachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, 12 BSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder zumindest anspruchsbeschränkende Rechtswirkung. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. Juni 1986 -8 B 335/86-, Beschluss vom 20. November 1992 -8 B 3961/92-. Hieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheit des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin mit Herrn M. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt und dass innere Bindungen zwischen beiden bestehen. Zur Begründung im einzelnen wird auf die umfassenden Ausführungen bzw. zutreffenden Bewertungen in dem Ablehnungsbescheid vom 15. April 2004 und auf die der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerke des Antragsgegners vom 8. April 2004, 23. April 2004 und 3. August 2004 Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die dort niedergelegte Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse in Frage zu stellen. Insbesondere ist angesichts der beim Hausbesuch am 1. April 2004 vorgefundenen Verhältnisse nicht zweifelhaft, dass Herr M. und die Antragstellerin zusammenleben. Dafür sprechen nicht nur die umfangreich vorgefundenen persönlichen Gegenstände (Hygieneartikel, Kleidung, Schuhe), sondern auch die gemeinsame Sorge um die Tochter T. und der Umstand, dass Herr M. und die Antragstellerin gemeinsam in einem Zimmer übernachten. Zudem hat die Antragstellerin angegeben, sie werde Herrn M. nach ihrer Scheidung heiraten. Es tritt hinzu, dass der Antragsgegner zutreffend würdigt, dass Herr M. sich geweigert hat, die angeblich von ihm mitbewohnte Unterkunft P. Bedien- steten des Antragsgegners zu zeigen. Das ist schon deshalb angesichts der in der Wohnung der Antragstellerin vorgefundenen Umstände unabdingbar, weil es mit der Lebenserfahrung letztlich unvereinbar ist, anzunehmen, Herr M. habe trotz der tatsächlichen Einbindung in die Familie der Antragstellerin bei einem anderen Mann in einer Wohnung, die aus einem Zimmer, Küche und Bad besteht, seinen Lebensmittelpunkt. Ergänzend ist richtig darauf hingewiesen worden, dass für Herrn M. kein Versorgungsvertrag mit der E1. besteht und auch dies gegen seinen ständigen Aufenthalt in der Wohnung P. 1 spricht. Zudem ist die Angabe des Vermieters, die Warmmiete für die Wohnung belaufe sich auf 295 Euro für zwei Personen, mit der Angabe von Herrn M. nicht vereinbar, er zahle monatlich 400 Euro Miete. Die Zahlung ergänzender Sozialhilfe ist daher offenbar davon abhängig, dass die Vermögensverhältnisse der Familie der Antragstellerin und von Herrn M. offengelegt werden. Auf der Grundlage der bisherigen Angabe von Herrn M. , er verdiene monatlich mindestens 1.000,00 Euro, hat der Antragsgegner zutreffend im Vermerk vom 3. August 2004 dargelegt, dass ein Hilfebedarf nicht erkennbar ist. Ohne eine exakte Darlegung der Vermögensverhältnisse ist auch keine Basis erkennbar, die rückständigen Wohnungskosten auf der Grundlage des § 15a BSHG - gegebenenfalls als Darlehen zu übernehmen -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.