Beschluss
3 L 1686/04
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt scheidet aus, wenn die geltend gemachte Notlage bereits in der Vergangenheit liegt und nicht mehr vorläufig geregelt werden kann.
• Sozialhilfe ist grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für jeweils begrenzte Zeit zu gewähren; daher kann im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nur für den Monat der gerichtlichen Entscheidung vorgegriffen werden.
• Bei Erwachsenen kann im einstweiligen Verfahren nur 80 % des Regelsatzes geltend gemacht werden, weil auch bei einer Kürzung um 20 % das zum Leben Unerlässliche in der Regel gesichert bleibt.
• Bei Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit trifft den Antragssteller die Darlegungslast für das Fehlen eigener Mittel; Angaben Dritter über eine eheähnliche Gemeinschaft sind von der Behörde zu prüfen und können anspruchsvernichtende Wirkung haben.
• Bestehen Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 122 BSHG, sind Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen und können den Sozialhilfebedarf entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Sozialhilfeschutz: Begrenzung, Darlegungs- und Prüfungspflichten • Ein einstweiliger Rechtsschutz zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt scheidet aus, wenn die geltend gemachte Notlage bereits in der Vergangenheit liegt und nicht mehr vorläufig geregelt werden kann. • Sozialhilfe ist grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für jeweils begrenzte Zeit zu gewähren; daher kann im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nur für den Monat der gerichtlichen Entscheidung vorgegriffen werden. • Bei Erwachsenen kann im einstweiligen Verfahren nur 80 % des Regelsatzes geltend gemacht werden, weil auch bei einer Kürzung um 20 % das zum Leben Unerlässliche in der Regel gesichert bleibt. • Bei Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit trifft den Antragssteller die Darlegungslast für das Fehlen eigener Mittel; Angaben Dritter über eine eheähnliche Gemeinschaft sind von der Behörde zu prüfen und können anspruchsvernichtende Wirkung haben. • Bestehen Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 122 BSHG, sind Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen und können den Sozialhilfebedarf entfallen lassen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Sozialhilfeträger mit dem Ziel, Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietkostenerstattung für Mai bis Juli 2004 sowie Erstattung von Mietgerichtskosten zu erzwingen. Sie befindet sich in einer gekündigten Wohnung und will ihren Verbleib sichern; gleichzeitig begehrt sie laufende Leistungen über den Monatszeitraum hinaus. Der Antragsgegner hatte die Leistungen abgelehnt, weil Unklarheiten zu Einkommen und Vermögen bestehen und Hinweise auf eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn M. vorliegen. Bei Hausbesuch wurden gemeinschaftliche Lebensumstände festgestellt, darunter gemeinsame Übernachtung und Betreuung der Tochter. Herr M. verweigerte dagegen Auskünfte zu einer weiteren von ihm behaupteten Unterkunft. Der Antragsstellerin wurde nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Berücksichtigung der Einkünfte des Mitbewohners hilfebedürftig ist. Das Gericht prüfte summarisch und lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit: Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO setzen glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; dies gilt auch im sozialhilferechtlichen Bereich in Verbindung mit §§ 920 Abs.2, 294 ZPO. • Zeitliche Begrenzung: Das Gericht kann nur gegenwärtige Notlagen regeln; für Perioden, die bereits vergangen sind (ab 1. Mai 2004), scheidet einstweiliger Schutz aus, und für Zeiträume über das Ende des Monats der Entscheidung hinaus liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. • Leistungsumfang: Sozialhilfe ist keine dauerhafte rentengleiche Leistung; bei Erwachsenen reicht eine Kürzung des Regelsatzes um 20 % regelmäßig nicht zur Verhängung unzumutbarer Folgen, sodass im Eilverfahren nur bis zu 80 % des Regelsatzes geltend gemacht werden können. • Darlegungs- und Beweislast: Nach § 11 BSHG ist für den Anspruch das Fehlen eigener Mittel Voraussetzung; diese Umstände muss der Hilfesuchende im Eilverfahren glaubhaft machen, andernfalls geht die Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten. • Eheähnliche Gemeinschaft (§ 122 BSHG): Liegen Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vor, ist das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; die Behörde hat hierzu Ermittlungs- und Prüfpflichten, und das Vorliegen solcher Verhältnisse kann den Anspruch einschränken oder beseitigen. • Tatsächliche Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage und des Hausbesuchs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit Herrn M. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt; gemeinsame Gegenstände, Sorge für das Kind und gemeinsames Übernachten sprechen dafür; widersprüchliche Angaben des Mitbewohners und fehlende Offenlegung seiner Einkünfte lassen einen Hilfebedarf nicht erkennen. • Folgen für Mietrückstände: Ohne genaue Darlegung der Vermögensverhältnisse kann nicht festgestellt werden, dass eine Übernahme der rückständigen Wohnungskosten nach § 15a BSHG gerechtfertigt ist. Der einstweilige Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine gegenwärtige Notlage besteht, die durch einstweiligen Rechtsschutz zu regeln wäre, und sie hat nicht das Fehlen eigener Mittel dargetan. Zudem bestehen überwiegende Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn M., weshalb dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und derzeit kein Hilfebedarf erkennbar ist. Soweit es um vergangene Mietrückstände und Leistungen für bereits vergangene Zeiträume geht, sind sie nicht mit einstweiliger Anordnung durchsetzbar. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.