Beschluss
17 L 1907/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0831.17L1907.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Der Prozesskostenhilfeantrag für das Begehren, 2 die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, Sozialhilfe ab Antragstellung für den Monat September 2004 zu bewilligen und die Miete für die anzumietende Wohnung N. , Q.------------- einschließlich Nebenkosten in Höhe von 336,00 Euro, die Umzugskosten von I. nach N. in Höhe von 600,00 Euro und die Mietkaution von 678,00 Euro zu zahlen, hilfsweise, den Antragsgegner zu 2. zu eben diesen Leistungen vorläufig zu verpflichten, ferner die Antragsgegnerin zu 1. vorläufig zu verpflichten 80% des Regelsatzes, nämlich 236,80 Euro für den Monat September, an die Antragstellerin zu bewilligen, hilfsweise den Antragsgegner zu 2. vorläufig zu verpflichten, diese Leistungen zu erbringen, 3 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt zulässig. 5 Auch der gegen den Antraggegner zu 2. gerichtete Antrag ist zulässig, weil sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2004 zunächst an die Behörde gewandt hat, bevor sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Zwar befindet sich das besagte Schreiben nicht in den von den Antragsgegnern übermittelten Verwaltungsvorgängen. Mit der Antragsschrift vom 27. August 2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aber die an den Antragsgegner zu 2. gerichtete Bitte um Hilfegewährung in Kopie eingereicht. Diese Kopie reicht der Kammer aus, um zu Gunsten der Antragstellerin von Antrag und Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. auszugehen. 6 Die Anträge sind jedoch nicht begründet. 7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen. 8 Mit Blick auf die am 1. September 2004 anstehende Räumung der bisherigen Wohnung der Antragstellerin im Bereich des Antragsgegners zu 2. und unter Berücksichtigung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am Nachmittag des 27. August 2004 bei Gericht eingegangen ist, standen der Kammer in diesem Eilverfahren nur beschränkte Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrages der Antragstellerin und unter Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist ein Anordnungsanspruch auf Gewährung der geltend gemachten Leistungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht worden. 9 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die Antragsgegnerin zu 1. für das Begehren der Antragstellerin (Beihilfen für Umzugskosten, für die Kaution der anzumietenden Wohnung N. , Plaggenbrauckstraße 10) nicht zuständig. 10 Zur Zuständigkeit im Fall des Umzugs: BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433 f. 11 Für die von der Antragstellerin zum Gegenstand gemachten Beihilfen finden sich im Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) (BGBl. I 2001, 1335) keine Anspruchsgrundlagen. Zwar ist zunächst an die Anwendung dieses Gesetzes zu denken, weil die Antragstellerin voll erwerbsgemindert ist (§ 1 Nr. 2 GSiG). Das GSiG regelt in § 3 Abs. 1 Nr. 2 nur die Gewährung von angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, nicht jedoch die geltend gemachten Umzugskosten und die Beihilfe für die Bereitstellung einer Kaution. Insofern ist ergänzend auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. 12 Örtlich zuständig war im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die besagten Beihilfen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Antragsgegner zu 2.,weil sich die Antragstellerin in dessen Bereich tatsächlich aufhielt. Die Erklärung der Mutter der Antragstellerin, sie habe ihre Tochter, die Antragstellerin, derart unterstützt, dass sie diese regelmäßig in I. abgeholt habe und mit ihr die Nachmittage teilweise zusammen in N. verbracht habe, ändert an der Bewertung, dass der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin I. war, nichts. Aus der Erklärung der Mutter lässt sich keineswegs ableiten, dass der tatsächliche Aufenthalt überwiegend N. war. Die Wohnung der Antragstellerin befand sich in I. . Sie kehrte dorthin täglich zurück, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich weiterhin überwiegend in I. aufgehalten hat. Anhaltspunkte für eine entgegenstehende rechtliche Bewertung haben die Antragsgegner nicht vorgetragen. 13 Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber dem Antragsgegner zu 2. einen Anspruch auf Bewilligung der Mietkaution und der Umzugskosten hat. 14 Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Regelsatzverordnung bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Eine derartige Zustimmung seitens des Antragsgegners zu 2. ist nicht erfolgt. Nach Satz 6 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung soll die Zustimmung erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig war und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht lediglich die zweite Tatbestandsalternative zu prüfen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. eine angemessene, behindertengerechte Unterkunft nicht finden konnte. Über ihre Bemühungen, eine Unterkunft möglicherweise ohne Kautionszahlung zu finden, hat sie nichts vorgetragen. Sie hat lediglich einen Entwurf eines Mietvertrages für die Wohnung N. , Q1.------------ , vorgelegt, ohne darzulegen, dass nur diese Möglichkeit der Wohnungsanmietung bestand. 15 Da die Anmietung dieser Wohnung bisher an der zu bewilligenden Kaution scheiterte, hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Umzugskosten hat. Zu dieser von der Antragstellerin geltend gemachten Beihilfe ist ergänzend zu bemerken, dass die Antragstellerin zudem hätte darlegen müssen, dass diese Kosten ihrer Höhe nach sozialhilferechtlich angemessen sind. Dies kann durch die Einholung von Vergleichsangeboten, die nicht vorgelegt worden sind, geschehen. 16 Die im Eilverfahren beanspruchte Gewährung von laufenden Sozialhilfeleistungen für den Monat September ist sachlich als Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu verstehen. Zuständig ist nach § 4 der Träger der Grundsicherung, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Träger der Grundsicherung ist prinzipiell der Kreis. Da die Entscheidung über die Grundsicherung nach der Delegationssatzung des Kreises Recklinghausen vom 15. Januar 2004 vom Kreis auf die kreisangehörigen Städte delegiert ist, wäre bis zum 31. August 2004 der Antragsgegner zu 2. zuständig gewesen. Ob sich diese Zuständigkeit im September fortsetzt, konnte das Gericht am 31. August 2004 nicht entscheiden, weil zu diesem Zeitpunkt noch unklar war, ob die Antragstellerin ab 1. September 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. aufgibt und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in N. begründet. Da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, ob sie ab dem 1. September 2004 in I. , N. oder einer dritten Gemeinde aufhältig ist, hat der Antrag auf einstweilige Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt keinen Erfolg. 17 Über die Gewährung von Miete für die Wohnung in N. , Q1.------------straße ab 1. September 2004 konnte der Antragsgegner zu 2. nicht befinden, weil für seine Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt bestimmend war und der Hilfebedarf für das Leben in N. beantragt wurde. Am 31. August 2004 war die Antragsgegnerin zu 1. noch nicht zuständig, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in I. hatte. 18 Das Gericht sieht sich allerdings zu folgenden Hinweisen veranlasst: Sollte sich die Antragstellerin erneut an den entsprechend ihres gewöhnlichen Aufenthaltes nunmehr zuständigen Leistungsträger wenden, hat die Kammer Bedenken, ob der Antragstellerin entgegengehalten werden kann, sie habe ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 19 Soweit schon im ersten Verfahren 17 L 540/04 Zweifel an der Vermögenslosigkeit aufgekommen sind, weil die Antragstellerin mit der Firma Ingenieurbüro und Anlagen N1. GmbH, I. , einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen sie nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich Leistungen erhielt, geschlossen hatte, hat sich dieser Sachverhalt aufgeklärt. Die Firma N1. GmbH ist insolvent, so dass tatsächliche Leistungen nicht zu erwarten sind. 20 Der weitere Grund, der die Kammer seinerzeit veranlasst hatte, Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin zu haben, war, dass sie des Öfteren in einem Personenkraftwagen der Marke Mercedes gesehen worden war. Bei Durchsicht der Verwaltungsvorgänge hat sich ergeben, dass dieser Personenkraftwagen von der Firma N1. geleast war und inzwischen vom Leasinggeber zurückgenommen worden ist. Er steht der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung, so dass aus einer Nutzung des Autos keine Bedenken an der Bedürftigkeit der Antragstellerin abgeleitet werden können. 21 Dass die Antragstellerin nach Insolvenz der Firma N1. keine verwertbaren Gesellschaftsanteile hält, liegt auf der Hand. 22 Erhebliche Bedenken hätte das Gericht an der Annahme, die Antragstellerin lebe mit Dr. C. in einer ehelichen Lebensgemeinschaft und es sei das diesem zugeflossene Insolvenzgeld in Höhe von ca. 7000,00 Euro vor der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen einzusetzen. § 122 BSHG bestimmt, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eheähnliche Gemeinschaft bedeutet, dass es sich um eine bestehende Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist und durch innere Bindung gekennzeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung zu einer reinen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgeht. 23 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 264; s. auch BVerfG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195. 24 Ob sich Hinweise für ein solches Einstehen im vorliegenden Fall überhaupt ergeben haben, ist schon deshalb zweifelhaft, weil Dr. C. inzwischen im geschlossenen Vollzug einsitzt und es nach der bisherigen Aktenlage völlig ungeklärt ist, ob er tatsächlich noch über das sogenannte Insolvenzgeld verfügen kann und eine innere Bindung zwischen der Antragstellerin und diesem weiterbesteht, nachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, sie habe die Beziehung zu Herrn Dr. C. seit langem beendet. Für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft liegt die Darlegungslast bei den Antragsgegnern. 25 Nach alledem kommt bei einem erneuten Antrag an den zuständigen Leistungsträger (entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin) die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durchaus in Betracht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 VwGO. 27