Beschluss
3 L 1930/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0916.3L1930.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig ab heute bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung der Antragstellerin zu 1) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes, der Antragstellerin zu 2) in voller Höhe zu gewähren sowie die mtl. Warmmiete von 380,00 Euro unter Berücksichtigung von 192,00 Euro Kindesunterhalt und 154,00 Euro Kindergeld zu übernehmen, 4 ist nicht begründet. 5 Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Bei im Haushalt der Eltern lebenden minderjährigen und unverheirateten Kindern ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. 8 Da das Fehlen eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe nach § 11 Abs. 1 BSHG ist, muss der Hilfesuchende beweisen (bzw. im einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft machen), dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. 9 Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 10 Dies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender sich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er zusammenlebt. 11 Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigem Einstehen der Partner für einander begründen." 12 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, FEVS Bd. 46, 96 S. 1 ff. 13 Ob eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen. Bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen ergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast für das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall dem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12 und 122 BSHG zueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall - unbeschadet der sich im Verwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht ergebenden Verpflichtung zur Sachaufklärung - Sache der Behörde ist, dass Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren nachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, 12 BSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder zumindest anspruchsbeschränkende Rechtswirkung. 14 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 8 B 335/86 -, Beschluss vom 20. November 1992 - 8 B 3961/92 - . 15 Hieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheit des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin zu 1) mit Herrn C. O. , dem Vater der Antragstellerin zu 2) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt und das innere Bindungen zwischen beiden bestehen. Zur Begründung im einzelnen wird auf die umfassenden Ausführungen bzw. zutreffenden Bewertungen in dem Ablehnungsbescheid vom 25. August 2004 und auf den der Antragstellerin zu 1) zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk des Antragsgegners vom 01. September 2004 Bezug genommen. 16 Das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) in ihrem Antrag an das Gericht gibt keine Veranlassung, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Auch die Kammer hält die Angabe, Herr O. lebe in einem Zimmer beim Vater der Antragstellerin zu 1), für lebensfremd. Im Übrigen ist entscheidend, dass Herr O. und die Antragstellerin ein gemeinsames Kind haben, ständige - auch über Nacht dauernde - Besuche" in der Wohnung der Antragstellerinnen zugestanden sind, für diesen gewaschen und gekocht wird und die für seinen Beruf notwendigen Ausrüstungsgegenstände in der Wohnung der Antragstellerinnen untergebracht sind. 17 Da die finanziellen Verhältnisse von Herrn O. nicht nachvollziehbar offengelegt worden sind, ist eine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage der Antragstellerinnen bei Anwendung der §§ 11, 122 BSHG nicht glaubhaft gemacht. Es bleibt den Antragstellerinnen unbenommen, dies gegenüber dem Antragsgegner nachzuholen und dabei auch den Nachweis zu führen, dass Zahlungsrückstände beim Vermieter ihrer Wohnung und bei der E. H. bestehen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. 19