Urteil
11a K 1969/03.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0920.11A.K1969.03A.00
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Tenor
Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Beigeladene meldete sich am 27. Januar 2003 zunächst in Braunschweig und am Tag danach in Bielefeld als Asylsuchender. Dabei gab er an, am 16. August 1976 in Vientiane geboren und Staatsangehöriger der Laotischen Demokratischen Volksrepublik zu sein. Am 10. Februar 2003 wurde er in Bielefeld zu seinem Asylbegehren persönlich gehört. Hierbei gab er im wesentlichen an, nach erfolgreichem Schul- und Berufsausbildungsabschluss für seinen Onkel in Laos Propaganda in den Dörfern, deren Namen er nicht mehr benennen könne, gemacht zu haben. Deshalb habe er befürchtet, von der Polizei gesucht zu werden, und habe sich auf Anraten seines Onkels auf dem Lande versteckt gehalten. Dieser habe dann für ihn einen Reisepass besorgt. Er sei dann mit einem Besuchsvisum zu seinem seit 17 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder auf dem Luftwege gereist. Wegen der weiteren Angaben des Beigeladenen bei seiner Anhörung wird auf Blatt 22 bis 28 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Durch Bescheid vom 20. März 2003 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -Bundesamt- den Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß aufgrund des von dem Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, daß der Beigeladene im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse. Da der Beigeladene die vorgegebene Rückkehrfrist nicht unwesentlich überschritten habe, drohe dem Beigeladenen nach den Erkenntnissen der Gutachterin Miehlau sowie den Urteilen der Verwaltungsgerichte Ansbach und Hannover bei Rückkehr individuelle Verfolgung von asylerheblicher Relevanz. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Darstellung des Beigeladenen angesichts fehlender Plausibilität und Detailkenntnisse überhaupt glaubhaft sei, wobei alles dafür spreche, dass die Angaben keinen realen Erlebnishintergrund hätten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. April 2003 elektronisch übermittelt. Daraufhin hat der Kläger am 16. April 2003 beim erkennenden Gericht Klage gegen die Asylanerkennung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, daß der Beigeladene nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könne, weil das Verbleiben im Ausland als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund nur dann zur Asylberechtigung führe, wenn sich der Beigeladene vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden habe. Eine solche Lage habe das Bundesamt aber zutreffend nicht festgestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2003 aufzuheben, soweit das Asylrecht gemäß Art. 16a Grundgesetz gewährt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt den angekündigten Antrag nicht. Er ist in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 ergänzend zu seinem Vorbringen in laotischer Sprache angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Durch Beschluss vom 25. Februar 2004 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) und die den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung 28. Juli 2004 übersandten Erkenntnisquellen der Kammer betreffend das Herkunftsland Laos, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden, weil in der Ladung vom 28. Juli 2004 hierauf hingewiesen worden ist. Die im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG- zulässige Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer der Vorsitzende als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG entscheidet, ist begründet. Die angefochtene Entscheidung vom 20. März 2003 ist rechtswidrig; denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -Bundesamt- hat den Beigeladenen zu Unrecht als Asylberechtigten gemäß Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch bei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die letzte mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG -vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1989 -9 C 58.88-, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, § 5 AsylVfG 82 Nr. 8-. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 steht dem Beigeladenen gegenüber der Beklagten entgegen den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2003 ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG- nicht zu. Zu Recht hat der Kläger in seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, daß der Beigeladene nicht bereits wegen seines Verbleibens in der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf des Besuchsvisums als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die vom Bundesamt in seinem Bescheid hierfür herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Januar 1997 sowie des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. August 2001 stützen dieses Ergebnis nicht; denn in beiden Entscheidungen ging es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausschließlich um die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes, die hier nicht Klagegegenstand ist. Vielmehr hat hier der Beigeladene mit seinem Verbleiben aus eigenem Willensentschluss einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geschaffen, der für eine Asylanerkennung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beigeladene sich vor seiner Ausreise in einer latenten Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat befunden hat und sich dieser Fluchtgrund als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Novem-ber 1986 - BvR 1058/85 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1987, 143. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat er das erkennende Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 nicht überzeugen (vgl. § 108 VwGO) können. Dabei obliegt es dem Beigeladenen, die der Anspruchsprüfung zugrundezulegenden Tatsachen substantiiert, detailreich und nachvollziehbar darzulegen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten darstellen. An seinen Vortrag sind aufgrund der falltypischen Beweisnot in Asylverfahren keine überzogenen Anforderungen zu stellen, er muss jedoch das Gericht nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals überzeugen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt das erkennende Gericht die Einschätzung des Einzelentscheiders sowie des Klägers, dass der Vortrag des Beigeladenen keinen realen Erlebnishintergrund hat. So hält auch das erkennende Gericht die Angaben des Beigeladenen während seiner Anhörung beim Bundesamt, wonach er wegen politischer Propaganda von der laotischen Polizei gesucht werde, nicht für glaubhaft. Die Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit des Vortrags des Beigeladenen rühren zunächst daher, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, in sich schlüssige, gleichbleibende und zutreffende Angaben über seinen schulischen und beruflichen Werdegang zu machen. So hat der Beigeladene nicht nur den Zeitpunkt der Beendigung der Schule variierend angegeben, sondern auch keine überzeugende Erklärung dafür gegeben, dass er beim Bundesamt den Beginn seiner beruflichen Tätigkeit nach dreijähriger Ausbildung in das Jahr 1997 gelegt hat, während er in der mündlichen Verhandlung für dieses Ereignis das Jahr 1999 angeben hat. Zu der unzureichenden zeitlichen Einordnung der Ausbildungsabschlüsse kontrastiert augenfällig die gleichbleibende Erwähnung des 11. Februar 2002 als Datum seines angeblichen Untertauchens, ohne dass der Beigeladene die Erinnerung an dieses konkrete Datum näher zu begründen vermochte. Weder war ihm geläufig, um welchen Wochentag es sich dabei gehandelt hat, noch konnte er sonstige Umstände benennen, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, warum ihm im Gegensatz zu vielen anderen ausgerechnet dieses Datum in Erinnerung geblieben ist. Durchgreifende Bedenken gegen eine politisch aktive Rolle ergeben sich auch aus der völligen Unkenntnis des Beigeladenen über die im Februar 2002 - also in zeitlichem Zusammenhang mit seinem angeblichen Untertauchen - durchgeführten Parlamentswahlen, bei denen sein Onkel wiederum als Abgeordneter der LRVP in das Parlament eingezogen sein soll. Eine überzeugende Erklärung für seine diesbezüglichen Wissenslücken vermochte der Beigeladene trotz Vorhalts nicht zu geben. Schließlich war der Beigeladene auch nicht in der Lage, gleichbleibende nachvollziehbare Angaben zu seiner angeblichen Propagandatätigkeit zu machen. Fehlte schon ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass der als Parlamentsmitglied der LRVP tätige Onkel gegen seine eigene Partei und Regierung eine Geheimorganisation aufbaut, vermochte der Beigeladene auch nicht widerspruchsfrei seine eigene Tätigkeit darzustellen. Während er beim Bundesamt noch angegeben hatte, er sei zunächst mit seinem Onkel mitgegangen und habe im Jahre 1998 durch Zusehen lernen sollen, behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er sei nie mit seinem Onkel mitgegangen. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch vermochte der Beigeladene ebenso wenig zu geben wie für die widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Verteilung von Dokumenten an die Dorfbewohner. Der Beigeladene vermochte auch nicht überzeugend zu erläutern, aus welchen Gründen er beim Bundesamt nicht in der Lage war, die Namen der von ihm angeblich aufgesuchten Dörfer anzugeben. Die zur Beschaffung des Reisepasses sowie der Ausreise- bzw. Besuchsvisa ebenfalls durch oberflächliche und detailarme Angaben gekennzeichneten Erklärungen haben den Gesamteindruck des Gerichts bestärkt, dass der angeblichen Gefährdung des Beigeladenen kein realer Erlebnishintergrund zugrunde liegt. Das Gericht ist ferner nach Auswertung der der Kammer vorliegenden Auskünfte und Gutachten zu der Überzeugung gelangt, daß auch die Asylantragstellung des Beigeladenen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu seiner politischen Verfolgung in Laos führen wird. Insofern geht das Gericht zunächst davon aus, daß nach einhelliger Auskunftslage das bloße Stellen eines Asylantrages im Ausland nach dem Strafgesetzbuch der Demokratischen Volksrepublik Laos aus dem Jahre 1990 nicht strafbar ist -vgl. Ziffer 1 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 1992 (Az: 514-516/12437) an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach sowie Ziffer 4 der Auskunft vom 5. März 1999 (Az: 514-516.80/27190) an das Verwaltungsgericht Gera; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 1995 -Az: A 11 K 11579/93-; amnesty international, Auskunft vom 27. Oktober 1995 -ASA 26- 94.093- an das Verwaltungsgericht Köln zu Frage 1-. Dies gilt gleichermaßen auch für das damit einhergehende Verbleiben im Ausland ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung des laotischen Staates. Allerdings liegen nach der Auskunftslage des Gerichts keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, was konkret mit aus Europa abgeschobenen Asylbewerbern im Anschluß an ihre Rückkehr nach Laos geschieht. Referenzfälle sind mangels in jüngerer Zeit vorgenommener Abschiebungen aus Deutschland bzw. Europa nicht bekannt -vgl. Miehlau, Gutachten zur aktuellen innen- und außenpolitischen Situation in der volksdemokratischen Republik Laos vom 20. August 1996 für das Verwaltungsgericht Leipzig, Seite 22, sowie ergänzende Stellungnahme vom 9. September 1996 zu a); Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Mai 1996 (Az: 514- 516.80/24708) an das Verwaltungsgericht Leipzig zu a)- . Auch nach der Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Hannover vom 21. November 1994 ist dort kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem ein Rückkehrer allein aufgrund einer Asylantragstellung in einem anderen Land einer Verfolgung ausgesetzt worden ist. Auch vermag amnesty international keine Referenzfälle zu benennen, da es aus Europa bislang kaum zu Abschiebungen nach Laos gekommen sei -vgl. Auskunft vom 30. April 1993 -ASA 26/558/92.113- an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Seite 2 unten und Seite 3-. Allerdings gelangen die Auskünfte und Gutachten auf der Grundlage sonstiger Erkenntnisse, insbesondere bezogen auf die Entwicklung der politischen Verhältnisse in Laos seit 1989, bei ihrer Prognose zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen. Während amnesty international in seiner Auskunft vom 30. April 1993 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach noch zu der Einschätzung gelangte, daß Asylantragsteller bei einer Abschiebung nach Laos mit Verhaftung oder anderweitiger Bestrafung rechnen müßten, sah sich die Vereinigung in ihrer o.a. Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln nicht in der Lage, eine Einschätzung zur Frage einer möglichen Bestrafung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes mit der nach ihren Kriterien erforderlichen Sicherheit abzugeben. Frau Miehlau, die ausweislich der Auskunft vom 14. November 1990 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für die Laos-Koordinierungsgruppe" von amnesty international tätig gewesen ist, hält es bei einer politischen Begründung des Asylantrages für wahrscheinlich, daß der Rückkehrer mit politischer Verfolgung und der Einweisung in ein Umerziehungslager zu rechnen hat -vgl. Gutachten vom 20. August 1996, a.a.O., Seite 23- . Demgegenüber sieht das Auswärtige Amt Rückkehrer nach Laos als nicht gefährdet an -vgl. zuletzt Auskunft vom 5. März 1999 -Az: 514- 516.80/27190- an das Verwaltungsgericht Gera-. Diese Einschätzung wird vom Gutachter Dr. Weggel vom Institut für Asienkunde in seinen Stellungnahmen vom 2. Juli 1992 und vom 19. Mai 1994 geteilt, wonach im Vordergrund eine Politik der Rückgewinnung, nicht jedoch eine Politik der Abschreckung stehe. Der Gutachter Prof. Dr. Lulei kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, allein wegen der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland sei nicht mit einer Bestrafung durch die laotischen Behörden zu rechnen -vgl. Gutachten für das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Juli 1992, Seiten 3 und 4-. Das United States Department of State hält Rückkehrer nach Laos jedenfalls dann nicht für gefährdet, wenn ihre Aktivitäten oder die ihrer Familie den laotischen Behörden keinen Anlaß geben, Anklage wegen Verbrechen gegen den Staat zu erheben. Zwar ergibt sich aus den genannten Gutachten und Stellungnahmen, daß der laotische Staat als undemokratisch und unfrei angesehen werden muß -vgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer vom 7. Juni 1999 -11a K 7783/93.A-, Seite 13 ff. der Urteilsausfertigung- und die laotische Politik auch nach den Parlamentswahlen von 1997 im Innern durch den Anspruch auf unbedingten Machterhalt der Laotischen Revolutionären Volkspartei geprägt ist. Gleichwohl gelangt die Kammer in der Gesamtschau der Prognosen und der dafür gegebenen Begründungen zu der Auffassung, daß bei laotischen Asylbewerbern, die weder politisch noch auf andere Weise die besondere Aufmerksamkeit der laotischen Behörden auf sich gelenkt haben, Verfolgungsmaßnahmen zwar nicht völlig auszuschließen sind, daß Verfolgungen von asylrelevantem Umfange aber bei diesem Personenkreis nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Diese Einschätzung gründet sich darauf, daß sich sämtlichen Prognosen entnehmen läßt, die Verfolgungswahrscheinlichkeit werde wesentlich vom politischen Verhalten des Asylbewerbers bestimmt. So vertritt amnesty international die Auffassung, daß bei Art und Härte der zu erwartenden Bestrafung die Begründung des Asylantrages bzw. die Intensität der darin enthaltenen Regimekritik eine entscheidende Rolle spiele -vgl. Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 30. April 1993 -ASA 26/558/92.113- und Auskunft vom 27. Oktober 1995 an das Verwaltungsgericht Köln -ASA 26-94.093- zu Frage 2.- . Auch nach Auffassung der Gutachterin Miehlau spielen die Begründung des Asylantrages sowie die sonstigen politischen Aktivitäten des Asylbewerbers für die Art der Bestrafung eine entscheidende Rolle. Die Gutachterin nimmt eine ausführliche Differenzierung der Gefährdungswahrscheinlichkeit vor und sieht eine besondere Gefährdung der Person als gegeben an, bei denen der laotische Staat demokratisches und freiheitliches Gedankengut vermutet -vgl. Gutachten vom 20. August 1996, Seite 16 ff.. Damit übereinstimmend hängt auch für den Gutachter Prof. Dr. Lulei die Gefahr von Repressionsmaßnahmen entscheidend davon ab, ob dem Asylbewerber oppositionelle politische Tätigkeit im Ausland vorgeworfen wird -vgl. Gutachten vom 15. Juli 1992 für das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Seiten 3 und 4-. Dies läßt den Schluß zu, daß die Gefahr für Asylbewerber, deren Asylbegründung keine nachhaltige Kritik an den politischen Verhältnissen enthält, wesentlich geringer ist als für diejenigen, die sich nach außen hin nachhaltig regimekritisch geäußert haben -im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 1995 -Az: A 11 K 11 579/93-; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 27. Januar 1995 -Az: 7 K 1726/92. NW-; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10. April 1995 - Az: 10 A 7679/93-. Ausgehend von dieser Prognose hat der Beigeladene, der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Bundesrepublik Deutschland keine -wie immer geartete- oppositionelle, gegen das kommunistische Regime in Laos gerichtete politische Tätigkeit entfaltet hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene seinen angekündigten Antrag nicht gestellt hat, konnten ihm auch keine Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auferlegt werden. Es entsprach daher auch nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.