Beschluss
1 L 1574/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1021.1L1574.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3291/04 gegen die Versetzungsverfügung vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für X. und G. des M. O. -X1. vom 13. April 2004 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3291/04 gegen die Versetzungsverfügung vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für X. und G. des M. O. -X1. vom 13. April 2004 anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich - wie hier - bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit bereits gesetzlich angeordnet ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -), auf Antrag der Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. 6 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, das in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren mit zu berücksichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei summarischer Prüfung nicht hinreichend abschätzen, hat das Gericht eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. 7 Vorliegend lassen sich die Erfolgsaussichten der gegen die Versetzungsverfügung erhobenen Klage bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren. Es spricht zwar einiges dafür, dass die von dem Antragsgegner erlassene Versetzungsverfügung rechtsfehlerhaft ist, es sind nach summarischer Prüfung jedoch noch einige tatsächliche und rechtliche Fragen offen, die einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen. 8 Die Verfügung vom 4. Februar 2003 wurde vom Antragsgegner auf § 202 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) gestützt. Danach ist die Versetzung eines Professors auch ohne seine Zustimmung zulässig, wenn - unter anderem - der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber die in § 50 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) enthaltene Regelung in das nordrhein - westfälische Beamtenrecht übernommen. Die Regelung des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG verstößt - jedenfalls soweit sie hier Anwendung findet - auch nicht grundsätzlich gegen höherrangiges Recht, da sie sich in dem vom Hochschulrahmengesetz vorgegebenen Rahmen hält und die Möglichkeit, Professoren unter bestimmten Umständen gegen ihren Willen zu versetzen auch nicht in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit eingreift. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. .v. 31. Januar 1990 - 6 A 1995/87 -, RiA 91, 197ff m.w.N.; OVG Berlin, Urt. V. 11. August 1995 - 4 S 75.95 - , zitiert nach juris. 10 Bei der Anwendung des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG ist aber zu beachten, dass das öffentliche Dienstrecht der Universitätsprofessoren wesentlich von der in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre geprägt wird, mit der Folge, dass die Bestimmung des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG eng auszulegen und ihr Anwendungsbereich auf die in ihrem Wortlaut genannten Fälle zu beschränken ist. Die Versetzung ist unter dem Aspekt der Garantien des Art. 5 Abs. 3 GG als die ultima ratio" anzusehen, so dass sie im Falle der fehlenden Zustimmung des Betroffenen nur dann verhältnismäßig sein dürfte, wenn das mildere Mittel einer hochschulinternen Umsetzung nicht zur Verfügung steht. 11 Vgl. Hartmer / Detmer, Hochschulrecht, S. 106 f m.w.N.. 12 Die von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 26. Juli 2004 vorgetragenen Aspekte der Fürsorge angesichts des bestehenden Spannungsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und den übrigen Mitarbeitern des musikwissenschaftlichen Instituts, sowie der Umstand, dass die Lehrveranstaltungen der Antragstellerin von den Studierenden nicht besucht werden, können im Rahmen einer Versetzung nach § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG keine Berücksichtigung finden. Sollten der Versetzungsentscheidung auch diese Gesichtspunkte zu Grunde gelegen haben, was sich aus der Begründung der Verfügung und des Widerspruchsbescheides nicht unmittelbar ergibt, aufgrund des Vortrags des Antragsgegners in diesem Verfahren jedoch nahe liegt, könnte dies zu einem Ermessensfehler führen, der die Rechtswidrigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. 13 Die Frage, ob vor der verfügten Versetzung die Möglichkeit einer Umsetzung der Antragstellerin innerhalb der S. - Universität - C. zu prüfen gewesen wäre, drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf, da die Antragstellerin die einzige planmäßige Professorin in dem der Fakultät Geschichtswissenschaft zugeordneten Studiengang Musikwissenschaft ist. 14 Im Zusammenhang mit der Versetzungsverfügung ist im Hauptsacheverfahren ebenfalls der Frage nachzugehen, ob die Aufgabe eines Studiengangs im Sinne des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG bereits dann eintritt, wenn die Aufhebung des Studiengangs durch Erlass des Ministeriums genehmigt wird - hier durch Erlass vom 23. September 2002 - oder ob diese Tatbestandsvoraussetzung erst dann erfüllt ist, wenn der Studienbetrieb tatsächlich eingestellt wird. Die Kammer neigt nach summarischer Prüfung zu der letzteren Auslegung, so dass einiges dafür spricht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG weder zu dem in der Versetzungsverfügung vom 4. Februar 2003 genannten Zeitpunkt 1. Oktober 2003, noch zu dem in dem Widerspruchsbescheid vom 13. April 2004 festgesetzten Termin 1. Oktober 2004 erfüllt waren, weil der Studienbetrieb voraussichtlich noch bis zum Sommersemester 2008 fortgeführt wird, um den in dem Magisterstudiengang eingeschriebenen Studenten die Möglichkeit des Studienabschlusses zu geben. 15 Ob in dieser Fortführung des Studienbetriebs die teilweise Aufhebung des Studiengangs im Sinne des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG zu sehen ist, kann im Rahmen summarischer Prüfung durch die Kammer ebenfalls nicht beurteilt werden, da hierzu weitere, dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende, tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, wie etwa die voraussichtliche Entwicklung der Studierendenzahlen in dem Studiengang. Allerdings spricht das Verhalten des Antragsgegners, der die sofort vollziehbare Versetzung zum 1. Oktober 2003 nicht umgesetzt hat, sondern das Versetzungsdatum im Widerspruchsbescheid noch einmal geändert und die Antragstellerin zuvor aufgefordert hat, ihren Lehrverpflichtungen an der S. - Universität - C. nachzukommen, eher gegen eine solche Teilaufhebung. 16 Weiterhin ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob es sich bei der vorgesehenen Verwendung der Antragstellerin an der X2. - X3. - Universität - N. um ein gleichwertiges Amt handelt. Dies hängt möglicherweise nicht nur von dem statusrechtlichen Amt, welches sich für die Antragstellerin nicht ändert, sondern auch von deren konkret - funktionalem Amt ab, welches durch die Lehr- und Forschungsaufgaben geprägt wird. In welchem Umfang Veränderungen der Dienstaufgabenbestimmung nach einfachem Dienstrecht zulässig ist, ist in der Literatur umstritten. 17 Vgl. Darstellung bei Hartmer / Detmer, Hochschulrecht, S. 105 m.w.N.. 18 Hier wird es maßgeblich auf einen Vergleich der jetzigen mit der Ausgestaltung der vorgesehenen Tätigkeit der Antragstellerin in N. ankommen. Da die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Informationen zum künftigen Umfang der Fachrichtung Musikwissenschaft an der X2. - X3. - Universität - N. nicht mit den von der Antragstellerin im Erörterungstermin dargestellten Informationen decken, ist auch hier weiterer Aufklärungsbedarf gegeben, der dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 19 Da sich die Erfolgsaussichten der Klage somit nach summarischer Prüfung nicht feststellen lassen, hat die Kammer in einer allgemeinen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an dem Suspensiveffekt ihrer Klage, dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzungsverfügung gegenüberzustellen. Bei dieser Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin. 20 Unter Berücksichtigung der durch die Wissenschaftsfreiheit gebotenen engen Auslegung des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG kann - wie bereits dargelegt - das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den übrigen Institutsmitgliedern im Rahmen dieser Abwägung keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für den Umstand, dass die von der Antragstellerin angebotenen Lehrveranstaltungen offensichtlich zumindest im Sommersemester 2004 nicht von den Studenten angenommen wurden. 21 Wie sich dem Internetauftritt des musikwissenschaftlichen Instituts entnehmen lässt, finden im Wintersemester 2004/2005 - ebenso wie im vorhergehenden Sommer und Wintersemester - Lehrveranstaltungen im Bereich Musikwissenschaft an der S. - Universität - C. statt. Angesichts des faktisch - nach den Planungen der Hochschule und des Ministeriums bis zum Sommersemester 2008 - fortbestehenden Studienbetriebs mit einem außerplanmäßigen Professor, einer Hochschuldozentin, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und sechs Lehrbeauftragten, die sämtlich der S. - Universität zugeordnet sind, sowie mehreren, der kooperierenden G1. - Hochschule F. zugeordneten Lehrbeauftragten, ist eine Notwendigkeit, die Antragstellerin gegen ihren Willen bereits vor Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung an die Westfälische - X3. - Universität in N. zu versetzen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Dies lässt sich auch daraus folgern, dass der Antragsgegner die Versetzungsverfügung zunächst nicht umgesetzt hat, sondern während des Widerspruchsverfahrens den ursprünglichen Versetzungszeitpunkt hat verstreichen lassen. Tatsächliche Umstände den Studiengang betreffend, welche eine stillschweigende Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides rechtfertigten, nunmehr aber die sofortige Versetzung der Antragstellerin an die Westfälische X3. - Universität - N. erfordern, ergeben sich weder aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, noch aus dem Vortrag des Antragsgegners. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 24