Urteil
17 K 755/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1030.17K755.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 7. Februar 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von November 2001 bis Februar 2002 die Kosten für einen Integrationshelfer in Höhe von 1.485,41 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger leidet unter zerebraler Bewegungsstörung, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, fein- und grobmotorischen Störungen, komplexen Wahrnehmungsstörungen, Sehstörungen mit stark eingeschränktem räumlichen Sehen, Teilleistungsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten. Als Grundschüler besuchte er den integrativen Unterricht in der schule in Recklinghausen. 3 Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 stellte der Beigeladene fest, dass für den Kläger ein sonderpädagogischer Bedarf wegen einer Lernbehinderung bestehe und dass als Förderort eine Schule für Lernbehinderte bestimmt werde. Die nächstgelegene Schule dieses Typs sei die Schule in . Dem Wunsch der Eltern entsprechend könne der Kläger seine Schulpflicht auch an der Schule in ableisten, die der Kläger besucht. 4 Unter dem 2. November 2001, eingegangen am 7. November 2001, stellten die Eltern des Klägers einen Antrag auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe für die Beschulung des Klägers. Sie wiesen darauf hin, dass der Kläger im Straßenverkehr gefährdet sei, dass Orientierungslosigkeit vermieden werden müsse, dass viele alltägliche Verrichtungen vom Kläger nicht geleistet werden könnten. In der Schule in Bochum bedürfe der Kläger der ständigen Begleitung durch einen Zivildienstleistenden. Beispielsweise sei es nicht möglich, allein die Toilette zu finden bzw. den Klassenraum wieder aufzufinden. Deswegen sei über das Deutsche Rote Kreuz ein Zivildienstleistender organisiert worden. Der volle Monatsbetrag belaufe sich auf 750,- DM. Ferner wiesen die Eltern auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Integrationshelfer hin. 5 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch den schulrechtlichen Bescheid des Beigeladenen der Kläger aufgrund des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs einer Schule für Lernbehinderte zugewiesen sei. Die nächstgelegene Schule dieses Typs sei die Schule in . Nach einer Rücksprache mit dem Beigeladenen würden dort keine zusätzlichen Kosten entstehen. Nur auf den ausdrücklichen Wunsch der Eltern besuche der Kläger die Schule in . 6 Hiergegen legten die Eltern des Klägers Widerspruch ein. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass der Beigeladene dem Kläger ein Wahlrecht zum Schulbesuch eingeräumt habe. 7 Der Widerspruch des Klägers wurde durch den Landrat des Kreises mit Bescheid vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schule sei für den sonderpädagogischen Bedarf hinreichend gerüstet und erfülle alle für die Förderung des Klägers notwendigen personellen und sachlichen Rahmenbedingungen. Somit wären für die Beschulung in der Schule keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Die Wahl der Schule in sei nicht mit § 3 Abs. 2 BSHG zu vereinbaren, weil unangemessene Mehrkosten entstehen würden. Die herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - betreffe eine andere Sach- und Rechtslage und sei für die Entscheidung dieses Falles nicht heranzuziehen. 8 Der Kläger hat am 25. Februar 2002 Klage erheben lassen. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm vom Versorgungsamt aufgrund seiner Behinderung von 80% die Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden sei. Neben motorischen Problemen und einer Wahrnehmungsstörung leide der Kläger insbesondere an einer ausgeprägten Orientierungslosigkeit, die eine ständige Betreuung erforderlich mache. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land- Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, weil die Vorschriften des Schulrechtes den jeweiligen Förderbedarf im Grundsatz nicht gewährleisteten. Der den Kläger betreuende Zivildienstleistende werde nach Bedarf eingesetzt, vornehmlich an den Tagen mit Nachmittagsunterricht. Der Kläger benötige Hilfestellung, um seine Defizite im Bereich der Orientierung auszugleichen. Der Einsatz des Zivildienstleistenden sei angesichts des Umstandes, dass sich bei zwei Lehrkräften lernbehinderte, wahrnehmungsgestörte und körperbehinderte Kinder in der Klasse des Klägers befanden, erforderlich. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 7. Februar 2002 zu verpflichten, dem Kläger Betreuungskosten für einen Integrationshelfer in Höhe von insgesamt 2684,28 Euro zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges und die Prozessakte verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 18 Der Kläger hat unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 7. Februar 2001 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den ihn in der Schule für die Zeit von November 2001 bis Februar 2002 begleitenden Integrationshelfer in Höhe von 1.485,41 EUR. Insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Anspruchsgrundlagen sind die §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1046) i. V. m. §§ 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (EingliederungsVO). 20 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG). § 12 Nr. 1 EingliederungsVO bestimmt, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 21 Unbestrittenermaßen gehört der Kläger aufgrund seiner Behinderung zu dem Personenkreis, dem Eingliederungshilfe dem Grunde nach gewährt werden muss. 22 Die Hilfestellungen durch den vom Roten Kreuz zur Verfügung gestellten Zivildienstleistenden (Integrationshelfer) ermöglichen, zumindest erleichtern sie (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 EingliederungsVO), als sonstige Maßnahmen den im Rahmen eines integrativen Konzepts durchgeführten Schulbesuch auf der Gesamtschule in . 23 Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund gravierender Entwicklungsstörungen mit zentral- motorischer Koordinationsstörung und Störung der Grob-, Fein- und Visuomotorik der Sehbeeinträchtigung mit Mikrostablismus, Hyperopie und eingeschränktem räumlichen Sehvermögen sowie mentalen Defiziten im Rahmen einer komplexen Wahrnehmungsstörung bei unklarem Intelligenzniveau durch einen Zivildienstleistenden vielfältige Hilfe benötigt: Beim Toilettengang und an den Tagen des Ganztagsunterricht beim Essen in der Mensa durch mundgerechtes Zubereiten des Essens, beim Aufsuchen der Fachräume, während des Unterrichts, um das für den Unterricht notwendige Heft zu finden und um Aufgaben zu Papier zu bringen sowie im Kunstunterricht, soweit motorische Koordination erforderlich ist. Bei der Ausgabe von Arbeitsblättern muss dem Kläger zusätzlich zur Erklärung der Aufgabe durch den Fachlehrer gezeigt werden, wo oben und unten ist. 24 Dass der Kläger auch Hilfestellungen durch Mitschüler erfährt, schließt jedoch den unter Eingliederungsgesichtspunkten festgestellten, über die pädagogische Betreuung hinausgehenden Bedarf nicht aus. Zum Einen entspricht die Aktivierung der Selbsthilfe den Grundsätzen des Bundessozialhilfegesetzes und zum Anderen dem schulischen Konzept eines integrativen Unterrichts, bei dem sich behinderte und nicht behinderte Kinder in einer Klassengemeinschaft zusammenfinden. 25 Näheres s. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9197, BVerfGE 96, 288, 305. 26 Die Unterrichtung im integrativen Klassenverband lässt keineswegs den Schluss zu, damit sei ein durch eine Behinderung zusätzlich entstehender Bedarf bei der Beschulung eines Kindes überhaupt auszuschließen. Hierbei würden die besonderen Umständen des Einzelfalles übersehen. Dem Gutachten der Kinder- und Jugendklinik vom 16. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass beim Kläger extrem schlechte Werte im Bereich der visuomotorischen Koordination der Figurgrundwahrnehmung, der Raumlage und Raumbeziehung festgestellt wurden. Zudem habe der Kläger leichte Schwierigkeiten im Aufgabenverständnis, große Probleme wurden in der Motorik und in der visuellen Wahrnehmung festgestellt. Ferner wurde diagnostiziert, dass der Kläger in der Auge-Hand-Koordination deutliche Schwierigkeiten habe. Eine augenärztliche Untersuchung habe zudem ein vermindertes Stereosehen festgestellt. Diese Behinderungen in ihren vielfältigen Ausprägungen sind nicht allein durch ein kooperatives Miteinander von Lehrern, Mitschülern und dem Kläger zu bewältigen. 27 Konkrete Einwände, die diese Bewertung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Er verteidigt seine ablehnende Haltung weiterhin aus prinzipiellen Gründen, die dahingehend zusammenzufassen sind, dass der Kläger die Schule, eine Einrichtung mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zu besuchen habe. Auf diese Argumentation wird noch an anderer Stelle einzugehen sein. 28 Schon die vielfältigen vom Kläger erfahrenen Hilfestellungen durch einen Integrationshelfer erleichtern ihm den Schulbesuch. Die zur Verfügungstellung eines Integrationshelfers bzw. die Übernahme der Kosten, sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe selbst geleistet werden kann bzw. der Hilfebedürftige sich diese Hilfe in Folge einer unberechtigten Hilfeablehnung durch den Sozialhilfeträger anderweitig beschaffen muss, fällt, was sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, unter den in § 12 Nr. 1 EingliederungsVO verwandten Begriff der sonstigen Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder, die erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 29 Zum Hinweis auf den Gesetzeswortlaut vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - S. 6 des Amtlichen Umdrucks (AU), mit der die Revision des Beklagten gegen das Urteil des OVG NRW vom 12. Juni 2002 - 16 K 5013/00 -zurückgewiesen wurde. 30 Damit ist ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe zumindest für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs bestehen, sondern damit zusammenhängen. 31 Vgl. BVerwG, a.a.O., S. 7 AU 32 In der genannten, einfach gesetzlichen Vorgabe realisiert sich das verfassungsrechtliche Gebot zur Vermeidung einer Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 GG). Dass auf das Verbot der Benachteiligung Behinderter, vor allem behinderter Kinder, Rücksicht zu nehmen ist, hat das BVerfG bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 304; s. auch Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung NRW 2002, Art. 8, Rn. 16. 34 Bei der Anwendung der §§ 39 Abs. 1, 40 BSHG i. V. m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 EingliederungsVO müssen zudem die durch das SGB IX zum Ausdruck gekommenen Wertungen beachtet werden. Ziel des SGB IX ist - wie ausdrücklich für die Gruppe der Kinder hervorgehoben wird, - dass den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Rechnung zu tragen ist (vgl. § 1 Satz 2 SGB IX). Dem Sozialhilfeträger hat der Gesetzgeber eine besondere Verantwortung auf diesem Feld zugewiesen, weil er ihn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IV als Rehabilitationsträger angesehen hat. Zu der Leistungsgruppe des § 5 Nr. 4 SGB IX gibt es in § 55 SGB IX nähere Regelungen. § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 SGB IX stellt beispielhaft einen Leistungskatalog auf. Ausdrücklich genannt sind dort heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Aus dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere" wird jedoch zu Recht der Schluss gezogen, dass der Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX offen gestaltet ist. Bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wird deshalb angenommen, dass ein behindertes Kind während des Schulunterrichts durch einen sogenannten Integrationshelfer unterstützt werden kann. 35 Vgl. hierzu: Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.) Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX 2002 § 55 Rnd. 77. 36 Da die Schulträger trotz einer Gesetzesinitiative des Landes NRW nicht Rehabilitationsträger geworden sind, stehen dem Beklagten sozialrechtliche Erstattungsansprüche (§§ 104 ff. SGB X) nicht zu. Diese aus der Sicht des Beklagten missliche Folge ist jedoch durch eine einengende Auslegung des § 12 Nr. 1 EingliederungsVO nicht zu korrigieren. Auf diese Weise würden richterliche Kompetenzen überschritten. 37 Einem Anspruch des Klägers steht die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 letzter HS BSHG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Die Vorschrift beinhaltet die Ausformung des in § 2 Abs. 1 BSHG statuierten Nachranggrundsatzes, sie ist auch als Hinweis darauf zu verstehen, dass die schulrechtlichen Normen neben den Vorschriften der Eingliederungshilfe uneingeschränkt fortbestehen. Letzteres bedeutet insbesondere, dass den schulrechtlichen Normen 38 und den sie konkretisierenden schulrechtlichen Entscheidungen entnommen werden muss, was im Einzelfall als angemessene Schulbildung anzusehen ist. 39 OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, S. 10 f. AU, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 -, S. 4 AU; s. auch Landtagsdrucksache 12/1833, S. 3. 40 Der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist allerdings unter Nachranggesichtspunkten ausgeschlossen, sofern ein schulrechtlicher Anspruch auf den geltend gemachten Bedarf besteht, der auch erfüllt wird oder jedenfalls rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Einem Hilfesuchenden kann der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. 41 Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 13 m.w.N. 42 Über derartige Mittel verfügte der Kläger unter dem Gesichtspunkt schulrechtlicher Ansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Durch die Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - ist inzwischen geklärt, dass sich der Betreffende nicht darauf verweisen lassen muss, schulrechtliche Ansprüche auf dem Klageweg oder einem Weg des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen oder einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. 43 Der Nachrang der Sozialhilfe steht der Bewilligung von Eingliederungshilfe vorliegend auch deshalb nicht entgegen, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Schule in hätte besuchen können, an der die geltend gemachten Mehrkosten nach den Behauptungen des Beklagten nicht entstanden wären. Nach § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes steht es in der Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen, ob ein schulpflichtiges Kind die Sonderschule eines bestimmten Typs bzw. welche konkrete Schule es besuchen muss. 44 Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechende Sonderschule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfeträger das schulpflichtige Kind nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. 45 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2002, S. 17 m.w.N. 46 Entsprechendes gilt, wenn die staatliche Schulaufsicht mit verbindlicher Wirkung für die Beteiligten entschieden hat, dass der Schulpflichtige zum Besuch der Sonderschule eines bestimmten Typs verpflichtet ist. Auch in diesem Fall kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule eines anderen Typs zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe abzuwenden. 47 Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beigeladene durch Bescheid vom 12. Juli 2001 gemäß § 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz lediglich entschieden hat, dass der Kläger in der Sekundarstufe I eine Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung besuchen soll. Aus dem Hinweis, dass die nächstgelegene Schule dieses Typs die Schule ist und dem unter die Rechtsmittelbelehrung hinzugefügten Zusatz Ihrem Wunsche entsprechend kann Ihr Kind die Schulpflicht auch an der Schule in ableisten" wird deutlich, dass die Schule als Förderort nicht bestimmt wurde. 48 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, NWVBl. 2003, 269. 49 Trotzdem muss es dem Sozialamt - bei allerdings sorgfältiger Prüfung des Wunschrechts des Hilfesuchenden aus § 3 Abs. 2 BSHG - grundsätzlich möglich sein, vom Hilfesuchenden bzw. seinen Erziehungsberechtigten in Wahrnehmung der Selbsthilfe einen Schulwechsel zu verlangen, wenn an einer anderen Sonderschule des selben Typs zusätzlich Kosten für die erforderlich werdenden Hilfeleistungen gerade nicht entstehen. Dieser Aufgabe hat sich der Beklagte nicht unterzogen. Er hat völlig unspezifiziert ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat an der Schule keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Einzelheiten lassen sich weder dem Ablehnungsbescheid noch dem Verwaltungsvorgang entnehmen, so dass die Annahme des Beklagten, die Beschulung an der Schule reiche unter Berücksichtigung eines integrativen Bedarfs aus, nicht plausibel ist. Die mündliche Verhandlung hat hingegen ergeben, dass es zweifelhaft ist, ob der hier in Rede stehende zusätzliche Bedarf durch die Schule hätte gedeckt werden können. Nach Angaben des Beigeladenen werden dort in der Sekundarstufe I 14 Kinder unterrichtet. Die Lehrkräfte haben eine sonderpädagogische Ausbildung mit dem Schwerpunkt Lernbehinderung. Zusätzliche Kräfte wie Zivildienstleistende oder Erzieher sind an der Schule nicht vorhanden. In den Klassen erfolgt der Unterricht durch einen Lehrer. Ein Schüler dieser Schule habe einen Zivildienstleistenden als Integrationshelfer, der allerdings von der Jugendhilfe und nicht von dem Sozialamt bezahlt werde. Legt man diese, vom Beigeladenen vorgetragenen Umstände zugrunde, brauchte sich dem Kläger oder seinen Erziehungsberechtigten der Besuch der Schule als einer kostengünstigeren gleichwertigen Lösung nicht aufdrängen. Das gilt auch deswegen, weil die Eltern im Gegensatz zum Schulamt ihren Sohn nicht nur für lernbehindert, sondern auch für körperbehindert halten. 50 Gegen den geltend gemachten Anspruch des Klägers spricht auch nicht, dass durch die Schule selbst sein zusätzlicher Bedarf hätte abgedeckt werden können. Nach der eingeholten Auskunft werden in der Klasse des Klägers 25 Kinder durch einen Regelschullehrer und einen Sonderpädagogen unterrichtet. Angesicht des Umstandes, dass außer dem Kläger fünf weitere Schüler behindert sind, drängt sich der Kammer nicht auf, dass der vom Kläger geltend gemachte Bedarf bereits durch die Schule hätte gedeckt werden können. 51 Bei der Festsetzung der Höhe der Beihilfe für den Integrationshelfer geht das Gericht von den unbestrittenen Kosten des Deutschen Roten Kreuzes aus. Für November 2001 ergeben sich demnach Kosten in Höhe von 750 DM = 384,67 EUR, für den Monat Dezember 335,- EUR, für den Monat Januar 383,47 EUR und für den Monat Februar 2002 383,47 EUR. Dies entspricht der im Tenor ausgewiesenen Gesamtsumme von 1.485,41 EUR. 52 Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern erfolgt nicht, § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG. 53 S. dazu BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 7/97, FEVS 43, 265. 54 Den für die Monate August bis Oktober 2001 geltend gemachten Kosten (insgesamt 782,27 EUR) steht die Vorschrift des § 5 BSHG entgegen. Ausweislich des Verwaltungsvorganges ist der Antrag auf Eingliederungshilfe dem Beklagten am 5. November 2001 bekannt geworden. Für den davor liegenden Zeitraum musste deshalb die Klage abgewiesen werden. 55 Soweit in der geltend gemachten Klagesumme von 2.684,28 EUR, die über den nachgewiesenen Beträgen von 1.485,41 EUR und 782,27 EUR = 2.267,68 EUR liegt, Kosten für die Zeit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens enthalten sind, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil maßgeblich die Zeit bis zum Monat des Widerspruchsbescheides ist. 56 st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - VC 21.66, BVerwGE 25, 307, 308. 57 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzureichen. 59 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 60