Urteil
3 K 4299/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:1103.3K4299.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Beklagte bewilligte der Klägerin seit Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Nachdem festgestellt worden war, dass die Klägerin im Jahr 2000 Zinserträge in Höhe von 278 DM erzielt hatte, erklärte die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache im Mai 2002, hier handele es sich um Einkünfte aus einem Sparvertrag, den ursprünglich ihre Mutter auf ihren Namen abgeschlossen habe. Nach dem Tod der Mutter sei der Sparvertrag zunächst von ihrer Schwester aufgelöst worden. Sie selbst habe erst nach einer Mitteilung der T. über die Umwandlung vom Ratensparvertrag zu einem normalen Sparkonto von der Existenz des Sparvertrages erfahren. Ihr Vermieter, Herr E. , habe diese Umwandlung dann rückgängig machen lassen, um einen Zinsverlust zu verhindern und die Sparraten seinerseits weitergezahlt. Nachdem die E1. H. die Wasser- und Energiezufuhr für die Häuser des Vermieters wegen erheblicher Rückständige gesperrt habe, sei der besagte Sparvertrag aufgelöst worden. Das Guthaben sei eingesetzt worden, um die Rückstände auszugleichen. Daraufhin sei die Energiezufuhr durch die E1. H. wieder aufgenommen worden. Nachdem die Klägerin entgegen ihren Zusagen Nachweise zur behaupteten Verwendung ihres Guthabens aus dem Sparvertrag nicht erbracht hatte, stellte der Beklagte zum 1. August 2002 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ein. Unter dem 18. September 2002 führte der Beklagte in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, diese habe lediglich nachgewiesen, dass das Sparkonto am 12. Januar 2001 aufgelöst worden sei. Das Guthaben habe zu diesem Zeitpunkt 8.394,17 DM betragen. Angaben über die Herkunft sowie den Verbleib des Guthabens seien nicht belegt worden und seien auch nicht schlüssig weiter erklärt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe ab dem 1. August 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vorliegenden Informationen habe die Klägerin für das Jahr 2000 Zinseinkünfte in erheblicher Höhe erzielt. Bei der Nachfrage über die Grundlage dieser Zinseinkünfte sei von der Klägerin lediglich der Nachweis erbracht worden, dass zu unbestimmter Zeit ein Sparkonto eingerichtet worden sei, zu einem Kontostand von 8.394,17 DM und am 12. Januar 2001 aufgelöst worden sei. Die Angabe der Klägerin, die Auflösung des Sparvertrages sei erfolgt, um die bei der E1. H. bestehenden Zahlungsrückstände für die Wasser- und Energiezufuhr des Hauses B. M. in E2. zu begleichen, sei nicht belegt worden. Auch die Bitte um nachvollziehbare Belege über die Verwendung ihres Vermögens sei von der Klägerin nicht erfüllt worden. Infolgedessen könne nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG festgestellt werden, dass die Klägerin nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln den notwendigen Lebensunterhalt beschaffen könne, da ihre Vermögensverhältnisse ungeklärt seien. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung am 21. Januar 2003 Widerspruch. Sie führte aus, der Beklagte sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin bis Dezember 2002 etwaige Überschussbeträge, die sie sich hätte anrechnen lassen müssen, abgelebt" habe. Zudem werde der Freibetrag von 2.500,00 DM nicht berücksichtigt. Ergänzend werde mitgeteilt, dass die monatlichen Raten in Höhe von 100,00 DM ab 16. Januar 1995 durch Frau F. J. gezahlt worden seien. Ab dem 22. Juli 1999 habe Herr G. E. entsprechende Sparraten monatlich geleistet. Beigefügt wurden Unterlagen der T. E2. und des Herrn G. E. (Beiakte Heft 1, Bl. 332 bis 334), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Am 13. März 2003 legte die Klägerin ergänzend eine Quittung darüber vor, dass 2.244,60 DM am 9. August 2001 an die E1. H. gezahlt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verbleib des der Klägerin aus dem Sparvertrag zugewachsenen Vermögens sei nach wie vor ungeklärt. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie sie den Lebensunterhalt seit Einstellung der Hilfe durch den Beklagten ab dem 1. August 2002 sichergestellt habe. Sie habe lediglich angegeben, sich bei Freunden und Bekannten Geld geliehen zu haben. Weiter habe sie vorgetragen, die Miete sei nicht gezahlt worden. Deshalb sei ihr Mietvertrag vom 31. Januar 2003 fristlos gekündigt worden. Eine Erklärung darüber, wie diese Kündigung begründet worden sei, obwohl die Klägerin die erheblichen Energierückstände des Vermieters bei der E1. H. beglichen habe wolle, habe die Klägerin nicht geben können. Es bleibe dabei, dass die Vermögensverhältnisse der Klägerin ungeklärt seien und infolgedessen eine Bewilligung mangels nachvollziehbarer Darlegung ihrer Notlage nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat am 29. August 2003 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe von Verwandten seit Einstellung der Sozialhilfe durch den Beklagten Darlehen erhalten, mit denen sie ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe. Im Übrigen bestünden Rückstände in Höhe von 1.355,04 Euro bei der E1. H. , ab dem 15. Juli 2003 sei die Energiezufuhr zu ihrer Wohnung unterbrochen worden. Sie habe das Guthaben aus dem Sparvertrag für Verbindlichkeiten aufgewandt, die bei der E1. H. bestanden hätten. So habe sie am 21. Mai 2001 einen Betrag von 2.355,54 DM gezahlt. Am 19. März 2001 seien von ihr 1.051,58 DM und am 15. März 2001 1.436,07 DM gezahlt worden. Hinzu kämen Zahlungen vom 14. Dezember 2001 über 198,38 DM, vom 4. November 2001 über 396,77 DM und vom 9. August 2001 über 951,04 DM. Zudem habe Herr E. am 9. August 2001 2.244,60 DM eingezahlt, wobei es sich um Geld der Klägerin gehandelt habe. Den am 18. Juli 2003 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 4. September 2003 - 3 L 1808/03 - abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. März 2004 - 22 B 2029/03 - zurückgewiesen. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte unter dem 15. März 2004 mitgeteilt, die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem Sohn wegen Drogendelikten verhaftet worden. Bei einer Hausdurchsuchung seien neben Drogen auch größere Mengen Bargeld gefunden worden. Die Klägerin hat sich zu diesen Umständen nicht geäußert, daraufhin hat die Kammer unter dem 19. April 2004 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem 16. Juni 2004 zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2002 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. August 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 01. August 2002 bis zum Juli 2003. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen. Mit dem hiergegen gerichteten Angriffen hat sich die Kammer in den Beschlüssen vom 04. September 2003 - 3 L 1808/03 - und vom 19. April 2004 auseinandergesetzt und dargelegt, warum vom Nachweis einer sozialhilferechtlichen Notlage schon mangels schlüssigen Vortrags nicht ausgegangen werden kann. Die Entscheidungen der Kammer sind vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Die Klägerin ist diesen Entscheidungen nicht mehr in der Sache entgegengetreten, insbesondere kann von einer - mit den Worten des Oberverwaltungsgerichts schonungslosen Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" - der Klägerin nicht die Rede sein. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer tragfähigen Darstellung der (Hinter)- gründe, die zu den erheblichen gegenseitig erbrachten finanziellen Leistungen zwischen der Klägerin und ihrem Vermieter geführt haben. Auch Erklärungen zum bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Bargeld- bestand fehlen völlig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.