Beschluss
12 L 2144/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1110.12L2144.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller zur Wahrnehmung des ihm zum 01. August 2004 durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts C. vom 23. Juli 2004 übertragenen Vorsitzes der 4. kleinen Strafkammer nicht verpflichtet ist und Vorsitzender der 8. großen Strafkammer sowie der 7c. Zivilkammer bleibt, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Der Antrag ist zulässig. 6 Für das vorliegende Begehren steht dem Antragsteller das Verfahren gemäß § 123 VwGO offen. Sein Rechtsschutzbegehren ist in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen. Dem korrespondiert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 7 Vgl. dazu grundlegend Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. November 1975 - Az: VII C 47.73 - BVerwGE 50, 11 ff. 8 Der Antrag richtet sich zulässigerweise gegen das beklagte Land Nordrhein- Westfalen. Nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht sind Ansprüche der vorliegenden Art insbesondere nicht gegenüber dem Präsidium des jeweiligen Gerichts - ggf. vertreten durch dessen Präsidenten oder Präsidentin - geltend zu machen. 9 Vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW - vom 30. Mai 1980 - 12 B 427/80 -. 10 Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Er kann nicht verlangen, von den Dienstaufgaben entbunden zu werden, die durch den Präsidiumsbeschluss vom 23. Juli 2004 festgelegt sind, mithin die 4. kleine Strafkammer unter seinem Vorsitz zu leiten, und Vorsitzender der 8. großen Strafkammer sowie der 7c. Zivilkammer zu bleiben. Nach dem vorliegend zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand ist dieser Beschluss - soweit er hier zur Überprüfung gestellt ist - rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Gemäß § 21 e Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - kann ein nach § 21 e Abs. 1 GVG gefasster Geschäftsverteilungsplan im laufenden Geschäftsjahr geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Die Voraussetzungen für die zulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplanes im laufenden Geschäftsjahr liegen vor. So ist im Präsidiumsbeschluss vom 23. Juli 2004 u.a. ausgeführt, dass es zum 31. Juli bzw. 01. August 2004 diverse personelle Veränderungen geben werde, dass ein Richter auf unbestimmte Zeit erkrankt sei und bestimmte Kammern aufgrund der Eingangszahlen überlastet bzw. andere Kammern aufgrund der Geschäftslage aufnahmefähig seien. 13 Beim Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung des § 21 e Abs. 3 GVG entscheidet allein das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen, was zur Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist. 14 Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 11 B 37/98 - sowie vom 18. März 1982 - 9 CB 1076/81 -, NJW 1982, 2274. 15 Dass das Präsidium durch den Beschluss vom 23. Juli 2004 die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten und willkürlich gehandelt hat, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, der insoweit die Einlassung des Präsidiums wiedergibt, sowie nach der Antragsbegründung des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass das Präsidium mit dem hier streitigen Beschluss die Grenze dessen überschritten hat, was bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens noch zulässig ist. Die hier maßgebenden Gründe - nicht ausreichende Auslastung der vom Antragsteller geleiteten 8. großen Strafkammer und der 7 c. Zivilkammer einerseits und die Erkrankung eines anderen Vorsitzenden Richters andererseits sowie die langjährige Erfahrung des Antragstellers im Strafbereich - sind nachvollziehbar sachbezogen und erscheinen nicht willkürlich. Dem Antragsteller mag zuzugestehen sein, dass angesichts der personellen Gegebenheiten und der Geschäftslage auch andere Lösungen denkbar gewesen wären. Das berührt die Rechtmäßigkeit des vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplanes jedoch nicht. Denn bei der Aufstellung oder Änderung eines solchen können im Rahmen der Ermessensentscheidung auch einzelne, gegen eine bestimmte Änderung sprechende Argumente durchaus zurückgestellt werden, ohne dass damit eine willkürliche Entscheidung vorliegt. 16 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob hinsichtlich des Anordnungsgrundes die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch insoweit Bedenken bestehen. Sie resultieren einerseits daraus, dass der hier streitgegenständliche Geschäftsverteilungsplan mit dem bevorstehenden Ablauf des Geschäftsjahres 2004 durch einen solchen für das Jahr 2005 ersetzt werden wird, sowie andererseits daraus, dass der Antragsteller nichts dafür vorgetragen hat, dass ihm durch das Zuwarten auf die Entscheidung im Verfahren der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstehen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. 18