Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Oktober 1995 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er am Juli 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er vierzehn Tage später einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am. Juli 1995 gab der Kläger im Wesentlichen an, zur Zeit der kommunistischen Regierung in Afghanistan als politischer Offizier u.a. für die Festnahme wehrpflichtiger Männer in L. zuständig gewesen zu sein, von denen viele, die ihn kennen, später nach ihrer Desertierung als Mitglieder der Mudschaheddin seine Feinde geworden seien. Außerdem sei er Leiter der Artillerie und politischer Stellvertreter in Maidan Shar gewesen, wo er gegen die Mudschaheddin gekämpft habe. Nach dem Putsch von Dostum, Hekmatyar und Karmal am 01. Januar 1994 hätte die (neue) Regierung den Heiligen Krieg gegen ehemalige Mitarbeiter der kommunistischen Regierung ausgerufen. Er sei mit seinem Bruder zu einem neuen Posten nach Shr-e-Nau versetzt worden, wo sie zur Wahdat übergelaufen seien, deren Gefangene sie dann gewesen seien, aber die ihnen auch versprochen hätte, sie in den Iran zu bringen, was ihnen aber letztlich verweigert worden sei. Die Wahdat-Leute hätten ihnen ein Schreiben der Hezb-e-Islami gezeigt, wonach sie von diesen (das heißt von Baba Rahimi und Jawed) gesucht würden. Dieses Schreiben sowie andere Unterlagen nebst Übersetzung reichte der Kläger zu den Verwaltungsvorgängen. Schließlich sei ihnen die Flucht gelungen. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf das bei der Anhörung gefertigte Protokoll (Beiakte Heft 2, Bl. 83-94) verwiesen. Mit Bescheid vom. Oktober 1995 - zugestellt am 13. November 1995 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen habe. Dagegen hat der Kläger am 27. November 1995 die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, er sei in Afghanistan den Verfolgungsmaßnahmen der Mudschaheddin ausgesetzt. Seit 1983 sei er Mitglied der Jugendorganisation der DVPA; im selben Jahr sei er auch in die Revolutionsgarde aufgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hat der Kläger verschiedene Dokumente nebst deutscher Übersetzung zur Gerichtsakte gereicht. Im Übrigen bestehe für den Kläger im Rückkehrfall eine konkret individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Das ergebe sich daraus, dass er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland verwestlicht sei. Des Weiteren sei er Antiislamist. Als Intellektueller würde er in seinem Heimatland sofort auffallen. Dort würde ihn auch eine Zwangsrekrutierung erwarten. Da er aus einer bekannten kommunistischen Familie stamme und im gesamten Land bekannt sei, müsse er Sippenhaft und Blutrache befürchten. Gerade die Personen, die ihn damals vor seiner Ausreise gesucht hätten, hätten heute bedeutende Positionen in der Armee inne; einer von ihnen sei General in L. . In Afghanistan habe er keine Verwandten, bei denen er um Schutz und Hilfe ersuchen könne. Wohnraum sei in L. , sofern überhaupt verfügbar, unerschwinglich. Außerdem macht er geltend, an psychischen Erkrankungen zu leiden. Hierzu hat er Bescheinigungen verschiedener Ärzte zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 ergänzend zu seinem Vorbringen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Nur insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 1995 mit seiner entgegenstehenden Feststellung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG). Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = InfAuslR 1991, 200. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. m.w.N. Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat von einer Regierung politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521. Für die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht gehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Die entstandenen Machtgebilde müssen stabil sein, wobei es entscheidend auf die Lage im Innern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen ankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne zu, während derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem Zeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitsches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven sind, umso eher kann dies bei der gebotenen prognostischen Bewertung die tatsächliche Territorialgewalt und damit die staatsähnliche Qualität der Regierung in Frage stellen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. Nicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die Akzeptanz durch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards, die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und rechtliche Formen, Einrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie zivilisatorische Errungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist vielmehr, ob eine de facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat (Schutz- und Gewaltmonopol im Inneren). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. Auf der Grundlage dieser Überlegungen kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban zur Zeit ihrer Herrschaft in Afghanistan zumindest staatsähnliche Herrschaftsmacht innehatten. Von ungefähr 1998/99 bis zum Herbst 2001 beherrschten sie den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans. Bis auf das der sog. Nordallianz verbliebene Territorium, welches etwa 10 % der Gesamtfläche Afghanistans ausmachte, vermochten die Taliban sich auch gegenüber sämtlichen lokalen Stammesfürsten und in nahezu allen Landesteilen faktisch und effektiv durchzusetzen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 8 UZ 2908/00.A -; Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 128 ff. Diese quasi-staatliche Herrschaft der Taliban ist indessen infolge der Angriffe der Vereinigten Staaten von Amerika Ende 2001 beendet worden. Am 07. Dezember 2001 ist Kandahar, die letzte Hochburg der Taliban, durch die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und der mit ihnen verbündeten Nordallianz eingenommen worden. Auch wenn sich in jüngster Zeit insbesondere im Süden und Südosten Afghanistans die Taliban wieder sammeln und - wie durch die Medien allgemein bekannt ist - durch vereinzelte Anschläge auf sich aufmerksam machen, sind gleichwohl Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiedererlangung, geschweige denn einer Festigung ihrer vorherigen Herrschaft nicht erkennbar. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06. Februar 2003 - 3 A 17/00 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 K 3106/97.A -. Das zeigt sich nicht zuletzt unter anderem darin, dass es ihnen nicht gelungen ist, die Wahl des afghanischen Präsidenten vom 09. Oktober 2004 entscheidend zu stören. Nach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung mit Präsident Hamid Karsai an der Spitze keine für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG erforderliche staatliche Gewalt in Afghanistan aus. Zwar wird Präsident Karsai von der internationalen Staatengemeinschaft gefördert; die völkerrechtliche Anerkennung ist jedoch nicht maßgebend. Der Gebietsherrschaft nach außen kann allenfalls indizielles Gewicht zukommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521. Voraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr - wie oben ausführlich dargelegt - eine effektive Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes. Davon kann jedoch trotz der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die Loya Jirga im Juni 2002, der am 09. Oktober 2004 erfolgten Wahl von Hamid Karsai zum Präsidenten durch das afghanische Volk sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) nicht ausgegangen werden. So auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 -; VG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2003 - A 7 K 30050/03 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22. August 2003 - 1 A 13/01 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 K 3106/97.A -; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2003 - 19 VG A 369/98 -; a.A. VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, Asylmagazin 11/2003, S. 13; VG Leipzig, Urteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 k 30427/96 -; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 26. August 2002 - 5 K 2360/01.NW -. Das ergibt sich aus der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Die Sicherheitslage hat sich in jüngster Vergangenheit landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Im Raum L. bleibt sie weiter fragil. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in Afghanistan derzeit noch nicht. Des Weiteren fehlt es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Auch von einem nur ansatzweise funktionsfähigen Justizwesen kann derzeit nicht gesprochen werden, da keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen besteht. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004. Entscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol besitzt. Sie ist nicht ansatzweise in der Lage, sich in den einzelnen Landesteilen gegenüber den sog. Warlords - auch Kriegsfürsten, Lokalherrscher, Stammesfürsten etc. genannt - durchzusetzen. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Zwar räumt die afghanische Verfassung vom 26. Januar 2004 der Regierung umfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der Verfassung vorgesehenen Strukturen jedoch in keiner Weise gerecht. Für die Beurteilung, ob eine staatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es auf die faktische Verfassungswirklichkeit und nicht auf theoretische Modelle an, die nur auf dem Papier stehen, aber keine praktische Umsetzung erfahren haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. In den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie kleine lokale Kriegsfürsten, die sich teilweise sogar ihre eigenen staatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Diese Herrscher verstehen sich als Herren über ihre" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene bewaffnete Armeen und Sicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen die die Zentralregierung bislang noch nichts unternommen hat. Die Lokalfürsten sind es, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Gebieten verantwortlich zeichnen und nicht die Regierung in L. . Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Bislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich dieser Lokalfürsten zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das gesamte Land oder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist auch nicht in der Lage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den einzelnen Territorien befolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass die von der Zentralregierung angeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, welche ein gewichtiges Indiz gegen das Vorhandensein einer einheitlichen Staatsgewalt darstellen, zu keinen durchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar legten in der jüngsten Vergangenheit mitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; das Geld, das sie für die Abgabe ihrer alten schrottreifen Waffen erhielten, investierten sie jedoch in den Kauf moderner Geräte. Auf diese Weise werden Anordnungen der Kabuler Regierung zwar formal eingehalten, faktisch jedoch eindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung der Privatarmeen führte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur Modernisierung der Ausrüstung der Privatarmeen. Vgl. Clemens, Afghanistan im Überblick, Südasien 1/04, S. 4; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. In den Privatarmeen der einzelnen Lokalfürsten erhalten die Soldaten in der Regel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt dazu, dass viele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass diese Soldaten häufig Mudschaheddin sind, die sich ihren jeweiligen Kommandanten und Lokalherren zur Loyalität verpflichtet fühlen und nicht der Zentralregierung. Viele Polizeikräfte unterstehen zwar theoretisch der Zentralregierung, praktisch stehen sie hingegen direkt unter dem Befehl der jeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Polizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme ausländischer Experten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren jeweiligen Stammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in der Lage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer zu befehligen. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Schon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen und den Privatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die Tatsache, dass die Polizeikräfte in erster Linie den Lokalfürsten Gehorsam schulden, zeigen, dass es keine einheitliche, das gesamte Land überziehende Staatsgewalt in Afghanistan gibt. Hinzu kommt noch, dass die der Zentralregierung unterstehenden Truppen und Polizeikräfte sich im Konfliktfall nicht gegenüber den lokalen Truppen und privaten Sicherheitskräften durchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als außerstande erwiesen, die Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht der Lokalherrscher zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres 2004 hatte Präsident Karsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal dort als Polizeichef eingesetzt. Am 04. Juli 2004 ließ Ustad Ata, der in den nördlichen Provinzen Samangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, dort mehrere tausend Kämpfer stationiert hat und kürzlich sogar dreißig russischer Panzer erhielt, die Polizeistation von zweihundert seiner Krieger angreifen und General Akram unter Hausarrest nehmen. Einhundertdreißig Polizeibeamte, die Akram gegenüber loyal waren, sind seitdem verschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Dass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen Polizeikräfte widerspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei Handhabe und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Lokalherrschern verfügt. In diesem Fall ist es nicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes seitens der Regierung gegen den Angriff durch Ata und dessen Leute gekommen. Die Regierung hat somit keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die der Regierung unterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in der Lage ist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu sanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt gesprochen werden. Daran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar offiziell als Armeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten gegenüber Loyalität versprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt vielmehr, dass im Konfliktfall auch die Loyalitätsbekundungen zur Treue gegenüber dem Präsidenten nichts mehr als bloße Lippenbekenntnisse ohne Wert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht zu mehr Macht in den einzelnen Landesteilen verhelfen, was im Übrigen noch weiter auszuführen sein wird. Auch die kürzlich erfolgte Entmachtung von Ismail Khan, dem Gouverneur der Provinz Herat, erweist sich bei genauerer Betrachtung lediglich als vermeintliche und formale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan dadurch tatsächlich entscheidend durch die Zentralregierung in seiner Macht beschränkt worden wäre. Der von Präsident Karsai neu eingesetzte unbekannte Gouverneur verfügt in der Provinz über keinerlei Hausmacht". Vielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur quasi als seine Marionette und lenkt - sozusagen versteckt hinter dem neuen Mann, der das Vertrauen der Regierung in L. genießt - weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet, das bis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht wird. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004. Ein weiteres Beispiel für die starke Stellung der Lokalfürsten und die Durchsetzungsunfähigkeit der Zentralregierung ist der blühende und boomende Opiumanbau in Afghanistan, dessen Bekämpfung Präsident Karsai zu einem der großen Ziele seiner Präsidentschaft erklärt hat. Vgl. Der Spiegel vom 19. April 2004, S. 13; Südasien 1/04, S. 4 Faktisch ist es ihm aber - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten Jahren ihrer Herrschaft - bislang nicht ansatzweise gelungen, den Opiumanbau und den damit verbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im Gegenteil, von 2001 bis 2003 ist die Ernte um das Fünffache gestiegen. Die Einnahmen aus dem Handel mit den Drogen nutzen die Lokalfürsten, die den Opiumhandel kontrollieren, wiederum zur Bezahlung und Aufrüstung ihrer privaten Milizen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004; Neue Züricher Zeitung vom 04. Juni 2004, S. 5 f. Auch wenn man sich die besondere Struktur Afghanistans und seine Geschichte vergegenwärtigt, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip immer schon mehr oder weniger autonome Stammesfürsten und Lokalherrscher gab, so dass man geneigt sein könnte, die an eine Gebietsgewalt in Afghanistan zu stellenden Anforderungen zu relativieren und abzuschwächen, führt dies nicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner Zentralregierung ausgeübt wird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige (militärische) Stärke der Lokalherrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan vorzufinden ist, eben nicht prägend für die afghanische Geschichte ist. Vgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 114. Zum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die Zentralgewalt sich auch gegenüber den Lokalherrschern effektiv durchsetzen konnte, wie zum Beispiel zur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Die zur damaligen Zeit vorhandenen Lokalfürsten, die zum großen Teil mit den heutigen identisch sind, mussten zumindest im Falle einer offenen Konfrontation mit rigorosen Sanktionen seitens des Taliban-Regimes rechnen, was dazu führte, dass sie sich gegenüber jener quasi-staatlichen Macht und Kontrolle - wenn auch unter Druck - beugten und sich nicht wagten aufzulehnen. Die Taliban haben damit zu erkennen gegeben, dass es möglich ist, die Warlords zu kontrollieren und ihre Macht zu beschneiden. Im Gegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen unabhängig. Es sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine Begebenheiten bekannt, bei denen sich Lokalfürsten gegenüber der Zentralregierung auf Grund deren Drucks und Macht gebeugt hätten. Das macht deutlich, dass nicht Präsident Karsai die dominierende Kraft in Afghanistan ist, sondern in den jeweiligen Territorien die einzelnen Landesfürsten. Sie sind es, die keine Angst haben müssen, wenn sie Weisungen Karsais nicht befolgen. Von daher kann auch noch nicht einmal von einem Machgleichgewicht und annähernd gleichwertigen Kräfteverhältnissen zwischen der Zentralregierung unter Karsai auf der einen und den Warlords auf der anderen Seite gesprochen werden. Vielmehr ist Präsident Karsai eher eine Marionette der Kriegsfürsten. Seinen Weisungen kommen sie nur solange nach, wie sie ihren eigenen (Macht- )Interessen entsprechen. Die Annahme einer durch die Zentralregierung ausgeübten Staatsgewalt ergibt sich auch nicht dadurch, dass in der Regierung etliche der Lokalfürsten Kabinettsmitglieder sind bzw. dass mittlerweile nahezu allen lokalen Herrschern - wie z.B. dem oben geschilderten Ustad Ata - von Präsident Karsai irgendwelche offiziellen Posten übertragen worden und sie auf diese Weise in den Staatsapparat eingebunden sind. Zu diesem Schritt sah sich Präsident Karsai auf Grund der Macht des Faktischen gezwungen, um sein Gesicht zu wahren und zumindest der internationalen Staatengemeinschaft das Bild eines einheitlichen afghanischen Staates zu vermitteln. Trotz ihrer Mitarbeit im Kabinett - sei es direkt oder indirekt mittels ihnen ergebenen nahestehenden Persönlichkeiten - stützen die Lokalfürsten Präsident Karsai nicht in seinem Bemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im gesamten Land. Vielmehr gebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der Zentralregierung zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren jeweiligen Territorien. Alle an der Regierung beteiligten Kräfte sind darauf bedacht, nach persönlichem Einfluss zu ringen. Aus diesem Grunde stellt sich auch die Regierung selbst als ein sehr inhomogenes Gebilde dar und nicht als eine Koalition nach westlichen Vorstellungen. Von einer Einbindung der Lokalherrscher in das Kabinett mit dem Ziel der Bildung und Durchsetzung der Regierung für das gesamte Land kann nicht gesprochen werden. Eine Zusammenarbeit mit Karsai seitens seiner mächtigen Gegenspieler findet insoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt, nämlich dann, wenn eigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher Willensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden Maßnahmen beschlossen werden oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt werden können, die die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen würden. Die abgegebenen Loyalitätsbekundungen der Lokalfürsten zu Gunsten von Präsident Karsai dürfen keineswegs überbewertet werden. Sie vermögen die vom Gericht vorgenommene Bewertung nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass gerade in Afghanistan Bündnisse und Loyalitätsbekundungen bei sich ändernden Verhältnissen sehr schnell gekündigt werden, greift die Sichtweise, dass auf Grund der Integration der Lokalfürsten in den Staatsapparat und der verbalen Anerkennung der Zentralregierung mit Präsident Karsai als anerkanntem Staatsoberhaupt von Afghanistan von einer den Gesamtstaat überziehenden Staatsgewalt gesprochen werden könne, so VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13; VG Leipzig, Urteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 K 30427/96 -; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004, zu kurz und wird den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht. Entscheidend ist nicht eine formale Sichtweise, sondern inwieweit die Zentralmacht sich faktisch im Land durchsetzen kann. Das ist jedoch - wie geschildert - nicht der Fall. Eine derartige Machtlosigkeit der Regierung Karsai, wie sie sich gegenwärtig in Afghanistan darstellt, kann trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Lokalfürsten nicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht führen. Die Warlords haben sogar auch dort das Sagen, wo es parallel von der Regierung eingesetzte Gouverneure gibt. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Hinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher Lokalherrscher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Die Zentralgewalt wird umso eher in Frage gestellt, je zahlreicher und gewichtiger die einzelnen Territorialgewalten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353, was auf Afghanistan zutrifft. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten Land sind die Lokalherrscher und die Bürger nicht auf die Zentralregierung angewiesen, sondern Präsident Karsai ist umgekehrt darauf angewiesen, dass die jeweiligen Warlords in ihren Gebieten für ein geregeltes Zusammenleben der Menschen sorgen, weil seine Regierung das nicht autonom leisten kann. Das Gewaltmonopol der Regierung Karsai beschränkt sich allenfalls auf L. und Umgebung, wobei diese Gewalt im Wesentlichen durch die internationale Friedenstruppe gestützt wird und außerdem stark beeinflusst und unterwandert ist durch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen politischen und militärischen Kontrahenten Karsais. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Nach Einschätzung des Gerichts liegen die Voraussetzungen nicht vor, um L. als ein Kernterritorium" im Sinne des BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521, zu bezeichnen. So erscheint es schon äußerst fraglich, ob staatliche Macht, die sich auf den Raum L. und seine nähere Umgebung beschränkt, von ihrer räumlichen Ausdehnung her ausreicht, von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium zu sprechen. Doch selbst in der Hauptstadt hat Präsident Karsai mit seiner Regierung bislang kein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. Die Sicherheitslage in L. ist immer noch alles andere als stabil; charakteristisch sind ständige Übergriffe, Schießereien, Anschläge etc. Insbesondere nachts sind die Zustände noch sehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver Schutz der Bürger durch die Regierung findet - mittels der ISAF-Truppen - allenfalls in geringem Maße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die Bürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam geschützt zu werden. Hinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem Befehl Karsais und der Regierung unterstehen und ihr Handeln ihnen daher auch nicht zugerechnet werden kann. Entfiele der Schutz durch die internationalen Truppen, dann würde die Gewalt bzw. der Rest an Gewalt, den der Präsident gegenwärtig in L. ausübt, wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen. Im Übrigen gilt auch bezogen auf L. , dass die Regierung wegen der einander widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen Willensbildung nicht in der Lage ist, so dass schon gar nicht klar wird, welche Maßnahmen in L. zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer staatlichen Gewalt überhaupt getroffen werden sollen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004. Schließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von L. eine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne Lokalherrscher bezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. Zwar ist für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie das gesamte Staatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, 283, wonach auch Teilbereiche ausreichen können, vergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan zahlreiche Lokalfürsten in abgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die territorial begrenzte Macht nicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die damit quasi gemeinsam das gesamte Land oder ein Großteil davon unter ihrer Kontrolle haben, so kann nicht von einem Herrschaftsgefüge in einem territorial abgrenzbaren Kernterritorium gesprochen werden, was für dieses oder jene Gebiet zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht führen würde. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich gravierend von der Situation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban immerhin einen Großteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige Landesteile von Afghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen rivalisierenden Herrschern vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004, führen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die Annahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt. Dieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele verschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch L. , so dass schon aus diesem Grund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in Betracht kommt. II. Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht dem Kläger aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie - was hier entscheidend ist - den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, mit denen für eine Asylanerkennung deckungsgleich sind, ist auch hierfür das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für solche politischen Verfolgungen verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Herrschaftsmacht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, 257 f = InfAuslR 1997, 379 = NVwZ 1997, 1131, vom 06. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 331, und vom 8. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, III. Zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG (in Verbindung mit Art. 3 Europäischer Menschenrechtskonvention - EMRK -) liegen in Bezug auf Afghanistan bei dem Kläger gleichfalls nicht vor. Auch diese Abschiebungshindernisse setzen voraus, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung im Zielland die in den Vorschriften angeführten Gefahren durch den Staat oder einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht drohen. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVwerGE 99, 331 (334), vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 = NVwZ 1999, 311, letztere beiden in Auseinandersetzung mit der hinsichtlich der Notwendigkeit staatlichen Handelns weiter ausgedehnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -; vgl. auch Lohmann, InfAuslR 1998, 327 (331 f.) und Mauer, Dokumentation zum 12. Deutschen Verwaltungsrichtertag 1998, 275 (281 ff.), jeweils m.w.N. Dies ist jedoch mangels Vorhandensein einer staatlichen Herrschaftsmacht - wie gezeigt - nicht der Fall. IV. Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch keine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch durchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines faktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses Beschlusses verhalten. Auch wenn dem Kläger somit momentan nach Beendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach Afghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar ist, eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden müsste, steht ihm ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Denn die auf Grund einer derartigen Feststellung erteilte Duldung verschafft ihm eine bessere Rechtsstellung, da die Ausländerbehörde an diese Feststellung bis zu ihrem Widerruf oder ihrer Aufhebung gebunden ist, § 42 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dagegen könnte die Ausländerbehörde eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung bei geänderten Verhältnisse jederzeit widerrufen, § 56 Abs. 5 AuslG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52 (zum Rechtsschutzbedürfnis), und vom 07. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (zur Bindungswirkung) und Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 409.98 -, InfAuslR 1999, 525; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. Januar 1999 - 1 Bf 550/98.A -, InfAuslR 1999, 443; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97 -. Bei der zu beurteilenden Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine landesweite Gefährdung abzustellen. Ein Verweis auf einen sicheren Landesteil scheidet aber aus, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden wäre, die dem Ausländer nicht zugemutet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 = NVwZ 1999, 311. Im Gegensatz zum Asylrecht und zu den Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist es bei den Gefahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unerheblich, ob sie vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgehen bzw. ihnen zuzurechnen sind oder ob sie auf anderen Ursachen beruhen. Es kommt allein darauf an, dass die Gefahr für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter dem Ausländer konkret drohen. Dafür reicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab findet auch dann Anwendung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise Eingriffe in die von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter erlitten hat, da der Begriff der konkreten Gefahr" das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht enthält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = InfAuslR 1998, 189, NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus individuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der Bevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen. Das folgt aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach solche kollektiv drohenden Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Vielmehr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine Sperrwirkung" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung eingeräumt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile und vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996, 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96 -. Soweit der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordert, dass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, ist eine derart extreme Gefahrenlage anzunehmen, wenn praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss bezüglich beider bestimmenden Faktoren - Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung - außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251 = DVBl. 1995, 560 = NVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998, 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668. Nach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. Die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht für alle derart hoch, dass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG verfassungskonform nur nach Satz 1 der Vorschrift zu bewältigen wäre. Auch hinsichtlich der sonstigen Lebensbedingungen kann keine der gesamten Bevölkerung drohende Existenzgefährdung angenommen werden. Zwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist gering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist schlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu unerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in letzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil der Bevölkerung nicht bezahlbar. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September 2003. Trotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender Engpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des Einzelnen in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale Netz darstellen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004, sowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die Versorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den Wintermonaten einigermaßen gewährleistet werden. Dagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die - wie der Kläger - nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, eine derartig extreme Gefahrenlage, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. Lediglich weiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können das zum Leben notwendige Existenzminimum gewährleisten. Vgl. Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Das erfordert für eine zurückkehrende Person neben dem Bestehen einigermaßen intakter Familien- und Stammeszusammenhänge (qwalm") und Bindungen im entsprechenden Landesteil die Bereitschaft der Familie und des Stammes, den Rückkehrer wieder in ihre Strukturen aufzunehmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23. März 1999 und vom 16. Juni 1998, Auskünfte an das VG Hamburg vom 19. Januar 2000 und an das VG Koblenz vom 24. Februar 1998. Danach erscheint eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland nur möglich, wenn sie in die frühere Heimat des Rückkehrers führt, wo Freunde oder Verwandte ihm bei den ersten Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen können. Die ansonsten bestehende existenzgefährdende Lage der Rückkehrer ohne Familien- und Stammesbindungen kann nicht durch Hilfsorganisationen aufgefangen werden. Afghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in Afghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls die Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom Ministerium für Rückkehrer" gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass nur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der Flüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den sog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten dabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass sie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas Mehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in Höhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Geld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf lebensnotwendige Medikamente angewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für die Arzneimittel. Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. Nach den von dem Kläger in seinem Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und dem durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel vermittelten Bild über die Geschehnisse und Zustände in Afghanistan spricht schon Vieles dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr schwersten Leibesgefahren, wenn nicht gar dem Tod ausgeliefert ist, weil er auf Grund seiner politischen und militärischen Aktivitäten vor seiner Ausreise wahrscheinlich Verfolgungen und Übergriffe gerade derjenigen Personen befürchten muss, die ihn schon damals gesucht haben. Letztlich kann dies aber ebenso wie die Frage nach der Behandelbarkeit der Krankheiten des Klägers in seinem Heimatland dahingestellt bleiben und bedarf keiner näheren Aufklärung, da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine existierenden Familienstrukturen mehr vorfinden wird und auch nicht in etwaigen Stammesstrukturen Aufnahme finden kann. Er hat in der mündlichen Verhandlung in ausreichender und letztlich nicht zu widerlegender Weise glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass seine Verwandten entweder verstorben oder allesamt in Europa bzw. Nordamerika leben. Letzteres deckt sich mit dem der Kammer allgemein bekannten Umstand, dass afghanische Familien häufig - wenn auch in zeitlicher Hinsicht nacheinander - komplett und nicht nur einzelne Familienmitglieder in das westliche Ausland geflüchtet sind. Lediglich ein mittlerweile 75 Jahre alter Onkel des Klägers lebt noch in Afghanistan, zu dem er allerdings keinen direkten Kontakt hat. Angesichts der extrem geringen Lebenserwartung von Afghanen vgl. UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September 2003; hat der Onkel für afghanische Verhältnisse ein nahezu biblisches Alter erreicht. In diesem Alter ist es dem Onkel unmöglich, auch noch einen zurückkehrenden Neffen mitzuversorgen, zumal unklar bliebe, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr diesen Onkel mangels eines existierenden Meldewesens in Afghanistan überhaupt finden wird und ob der Onkel angesichts seines hohen Alters im Zeitpunkt der Rückkehr überhaupt noch leben wird. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die in Afghanistan allgemein ausgeprägten Familien- und Stammesstrukturen in der Hauptstadt L. - woher der Kläger stammt - nicht in der Weise ausgeprägt sind wie in den ländlichen Gegenden. Danach muss für den Kläger davon ausgegangen werden, dass es in Afghanistan faktisch keine Familienangehörigen mehr gibt, die ihm im Rückkehrfalle mit dem zum Überleben Notwendigsten weiterhelfen könnten. Die Abschiebungsandrohung mit der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 AuslG. Mangels Bestehens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG brauchte das Bundesamt Afghanistan in der Abschiebungsandrohung nicht als Zielstaat der Abschiebung auszunehmen, § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Februar 2004 - 1 C 7.03 -, DVBl 2004, 715 = InfAuslR 2004, 323, und vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 = InfAuslR 1997, 420 = NVwZ 1997, 1132. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).