Urteil
6 K 4386/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1116.6K4386.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin beantragte im Oktober 1998 für das Grundstück L. -T. -Straße in H. eine Baugenehmigung zur Errichtung der "Arena auf T1. ". Ausweislich der mit dem Bauantrag eingereichten Berechnung des Brutto-Rauminhaltes nach DIN 277/1 vom 13. Juni 2001 beträgt dieser 1.621.368,53 m³. Nach der Baubeschreibung sieht das Konzept der Arena eine multifunktionale Nutzung als Sport- und Versammlungsstätte vor: "Neben der Hauptnutzung als Fußballarena für ca. 52.000 Zuschauer (Sitzplätze), bei Heranziehung von Stehplätzen bis zu 60.000 Besucher, lassen sich bei herausgeschobenem Spielfeld unter anderem Ausstellungen, sportliche Nichtfußballveranstaltungen, Kongresse, Kirchentage, Großkonzerte unabhängig von der Witterung durchführen. Für diese Sonderveranstaltungen kann der Innenraum von bis zu 17.000 Besuchern genutzt werden. Die Arena hat die Grundform eines Rechteckes mit einer aufschiebbaren Überdachung und einem verschiebbaren Spielfeld. [...] Die Zuschauerplätze sind in zwei Tribünenränge aufgeteilt, die durch Promenaden in zwei Ebenen erschlossen werden. Zwischen den beiden Promenaden sind Nutzflächen für Büroräume o. ä. ausgewiesen. Im Bereich der Westtribüne sind auf fünf Geschossebenen Umkleideräume, Medienbereich, Business-Club, VIP-Logen und Logen bzw. Büroräume untergebracht. [...] Eine besondere Ausstrahlung erhält die Arena durch das weiße mit lichtdurchlässigem Glasfasergewebe bespannte Dach. Die großen Spannweiten werden durch bogenförmige Stahlfachwerkträger überbrückt." In der Beschreibung des Daches heißt es weiter: "Die Überdachung der Arena erfolgt durch eine Raumfachwerkkonstruktion. Das Dach über dem Spielfeld ist bis zu einer maximalen Größe von 105 m x 68 m öffenbar. Der Öffnungsvorgang dauert ca. 30 Minuten." Unter dem Stichpunkt Sekundärboden wird ausgeführt, dass "Pop-Konzerte im Wesentlichen im Stehen ablaufen. Für Klassik- und Entertainment-Veranstaltungen können Bestuhlungen auf dem Sekundärboden aufgestellt werden. Zur schnellen Evakuierung der auf dem Sekundärboden befindlichen Besucher sind zusätzlich zu den beiden LKW-Tunneln noch zwei Fluchttunnel in der Nordwest- und Nordostecke eingerichtet. Alle Tunnel werden für die Heranbringung von Außenluft in die Arena im Rahmen der natürlichen Be- und Entlüftung genutzt." Unter dem Stichpunkt Bühne wird erläutert, dass "für Konzerte oder Theaterveranstaltungen der untere Teil der Südtribüne um 16 m hydraulisch nach außen geschoben wird. Bei Belastung werden die Tribünenteile mit Schwenkstützen gesichert. Auf der freigewordenen Fläche kann eine Bühne aufgebaut werden. Jedoch kann auch eine solche Bühne in der Mitte des Sekundärbodens errichtet werden, um so z. B. Boxkämpfe auszutragen." Wegen der weiteren Einzelheiten der Baubeschreibung wird auf Blatt 3/1 bis 3/15 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. 3 Am 27. Juni 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Versammlungsstätte - Arena auf T1. - auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten und als Anlage beigefügten Bauvorlagen. Ausweislich der weiteren Angaben in der Baugenehmigung bezieht sich diese auf folgende Nutzungen des Arenainnenraumes: 4 - Fußballspiel mit 52.333 Sitzplätzen bzw. 60.204 Steh- und Sitzplätzen; 5 - Veranstaltungen bei zurückgefahrener Südtribüne, Aufbau einer Szenenfläche und Nutzung der Spielfeldfläche mit höchstens 17.323 Stehplätzen (+ 33.594 Tribünenplätze = insgesamt 50.917 Plätze - Übersichtsplan HP AG 30 705 C); 6 - Veranstaltungen bei zurückgefahrener Südtribüne, Aufbau einer Szenenfläche und Nutzung der Spielfeldfläche mit höchstens 14.426 Sitzplätzen (+ 33.594 Tribünenplätze = insgesamt 48.020 Plätze - Übersichtsplan HP AG 30 704 C). 7 Mit weiteren Bescheiden vom 27. Juni 2001 erteilte der Beklagte eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 144, 1. Änderung (Überschreitung der Baugrenze in westlicher und südwestlicher Richtung), 13 Abweichungen (von Vorschriften der Bauordnung, Versammlungsstättenverordnung, Gaststättenbauverordnung und Arbeitsstättenverordnung) sowie eine Erleichterung von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 BauO NRW (Abschnittbildung). 8 Ebenfalls am 27. Juni 2001 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid für die Genehmigung des o.g. Vorhabens über einen Betrag von 4.637.126,00 DM. Im Rahmen der Gebührenberechnung wurde bei der Ermittlung der Rohbausumme der Rohbauwert für Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen von 220,00 DM/m³ umbauten Raumes zugrundegelegt. Aufgrund des umbauten Raumes nach DIN 277 von 1.621.368,53 m³ ergab sich eine Rohbausumme von 356.701.076,60 DM. Dies führte wiederum zu einer Gebühr (13 v.T. der Rohbausumme) von 4.637.126,00 DM. Weitere Gebühren in Höhe von 14.000,00 DM für die Befreiung sowie die Abweichungen wurden nicht festgesetzt. 9 Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch, mit dem sie begehrte, die Baugenehmigungsgebühr auf 1.768.039,00 DM zu reduzieren. Die Gebühr sei auf der Grundlage der tatsächlichen Rohbaukosten zu ermitteln, da die Arena auf T1. ein einzigartiges Bauwerk sei, das keiner Gebäudeart der Rohbauwertetabelle zugeordnet werden könne. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2002 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Arena auf T1. sei der Gebäudeart Ziffer 9 "Versammlungsstätten" zuzuordnen. Die Nutzung der Arena auf T1. sei nicht allein durch die Sportveranstaltungen des Fußballbundesligavereins T1. °° geprägt. Nach der zur Baugenehmigung gehörenden Baubeschreibung sollten auch nichtsportliche Nutzungen stattfinden. Zu diesem Zweck sei die Arena auch ausgestattet mit Umkleideräumen, einer umfangreichen Gastronomie, Logenbereichen über zwei Geschosse, aufwendiger Gebäudetechnik zur Aufstellung einer Bühne (verfahrbare Südtribüne), aufwendigen Beleuchtungen und Beschallungseinrichtungen sowie einer Empfangshalle, einem Business-Club und weiteren Verwaltungs- und Konferenzräumen. Diese Ausstattung weise keine Turn- und Sporthalle bzw. einfache Mehrzweckhalle i.S.d. Ziffer 12 der Anlage 1 zum Gebührentarif auf. Es bestehe kein Zweifel, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff "Versammlungsstätte" die Definition der Versammlungsstätte nach § 2 Versammlungsstättenverordnung habe übernehmen wollen. Die Korrektheit der Wertung, die Arena auf T1. stelle eine multifunktionale Versammlungsstätte dar, werde auch durch die zwischenzeitlich stattgefundenen tatsächlichen Nutzungen der Arena bestätigt. Seit Beginn der Nutzung hätten in der Arena neben der sportlichen Nutzung durch den Fußballverein sowie Motocross auch Pop-Konzerte, Opern, Volksmusik, Verkaufsmessen sowie mehrere Kongresse stattgefunden. Weitere derartige Sonderveranstaltungen seien geplant. Auch der Wert des umbauten Raumes sei korrekt ermittelt worden. Nach DIN 277 seien auch Bereiche umbauten Raumes zu berücksichtigen, die nur überdeckt, aber nicht umschlossen seien. Die Problematik der "umbauten Luft" sei in der Anlage 2 des Gebührentarifs unzweifelhaft erkannt und geregelt worden. Durch die verschließbare Dachkonstruktion sei die Bausubstanz der Arena auf T1. als allseitig umschlossen zu werten. Die verschließbare Dachkonstruktion ermögliche es der Bauherrin, die Arena auch wetterempfindlichen Nutzungen zuzuführen. Die Baugenehmigungsgebühr widerspreche auch nicht dem Übermaßverbot. Das OVG NRW halte in seiner Entscheidung vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 - das Äquivalenzprinzip selbst dann für eingehalten, wenn das Verhältnis zwischen der Baugenehmigungsgebühr und dem Investitionsvolumen einen Wert von 2,4 % nicht übersteige. Nach den eigenen Angaben der Bauherrin im Internet betrage das zugrunde zu legende Investitionsvolumen 358.000.000 DM. Der 2,4% dieser Summe entsprechende Wert von 8,592 Millionen DM werde von der tatsächlich berechneten Gebühr von 4.637.126,00 DM bei weitem nicht erreicht. 11 Am 12. September 2002 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der Einmaligkeit des Bauwerkes die Arena auf T1. keiner der in der Rohbauwertetabelle zum Gebührentarif genannten Gebäudearten zugeordnet werden könne, so dass die Baugenehmigungsgebühren gem. Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 der AVwGebO NRW nach den tatsächlichen Rohbaukosten zu ermitteln seien. Diese hätten 136.003.364,00 DM betragen. Die Baugenehmigungsgebühr betrage folglich in Anwendung der Ziffer 2.4.1.3 der AVwGebO NRW 1.768.039,00 DM. 12 Aber auch, wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass die Arena auf T1. einem der in der Rohbauwertetabelle der AVwGebO aufgezählten Gebäude zugeordnet werden könne und müsse, so müsse diese Zuordnung nicht zur Ziffer 9 der Rohbauwertetabelle, sondern zur Ziffer 12 (Turn- und Sporthalle) erfolgen mit der Folge, dass je m³ umbauten Raumes nicht 220,00 DM sondern nur 140,00 DM in Ansatz zu bringen seien. Die Rohbausumme betrüge in diesem Falle 226.992.000,00 DM, woraus sich eine Baugenehmigungsgebühr i. H. v. 2.950.896,00 DM ergebe. 13 Der Beklagte habe mit seiner Einstufung der Arena als Versammlungsstätte offensichtlich an den Begriff der Versammlungsstätte in § 2 Abs. 1 VStättVO angeknüpft. Zwar lasse sich die Arena auf T1. unter diesen sehr weiten Begriff der Versammlungsstätte subsumieren. Dies gelte jedoch auch für andere in der Rohbauwertetabelle genannte Gebäudearten wie Turn- und Sporthallen, die unter andere Nummern der Rohbauwertetabelle gefasst würden. Die fehlende Vergleichbarkeit zwischen dem Begriff Versammlungsstätte nach der VStättVO und der Rohbauwertetabelle ergebe sich ferner daraus, dass für die Bestimmung des Begriffs der Versammlungsstätte in § 1 Abs. 1 VStättVO spezifische Eigenarten der Nutzung des Gebäudes maßgebend seien, während die Einteilung der Rohbauwertetabelle nach der Gebäudeart der Erfassung der Kosten diene, die für die Herstellung des Rohbaus aufgewendet werden müssten. Auch der Regelungszweck der VStättVO einerseits und der Rohbauwertetabelle andererseits unterscheide sich. Während die Vorschriften der VStättVO der Gefahrenabwehr dienten, sei es Aufgabe der Rohbauwertetabelle, bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren für unterschiedliche Gebäudearten die hierfür typischerweise anfallenden Rohbaukosten nach Landesdurchschnittswerten festzulegen und zur Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Der nach Art. 3 Abs. 1 GG auch bei einer Typisierung zu beachtende Grundsatz der Binnengerechtigkeit verbiete es aber, unter einem Gebäudetyp solche Bauwerke zusammenzufassen, die hinsichtlich ihrer Art und ihrer Bauausführung nicht miteinander vergleichbar seien. Die Arena auf T1. erweise sich zwar als Versammlungsstätte i.S.d. § 2 VStättVO, sie entspreche jedoch hinsichtlich der Bausubstanz, der baulichen Ausgestaltung und der baulichen Nutzung nicht einer Versammlungsstätte i.S.d. Rohbauwertetabelle. Der Begriff Versammlungsstätte in Ziffer 9 der Rohbauwerttabelle werde erläutert durch die Begriffe "Festhalle, Mehrzweckhalle und Lichtspieltheater". Die Liste der typischen "Versammlungsstätten" i.S.d. Ziffer 9 der Rohbauwertetabelle könne auch durch Begriffe wie Stadthallen, Theater und Opernhäuser etc. erweitert werden. Gebäude dieser Art enthielten regelmäßig aufwendige bauliche Vorrichtungen und Einbauten, die häufig besondere statische Anforderungen und kleinteilige Räumlichkeiten erforderten, die sich erfahrungsgemäß in den Rohbaukosten niederschlügen. Die Arena auf T1. verfüge über diese Besonderheiten nicht. Vielmehr beinhalte das Stadion an Nebenräumen die Umkleideräume für zwei bis vier Fußballmannschaften. Mit diesen, eindeutig auf sportliche Veranstaltungen ausgelegten Räumlichkeiten müssten die Akteure bei anders gelagerten Veranstaltungen wie Rockkonzerten etc. vorliebnehmen. Soweit der Widerspruchsbescheid auf die Ausstattung mit Umkleideräumen, einer umfangreichen Gastronomie, Logenbereichen über zwei Geschosse, aufwändiger Gebäudetechnik zur Aufstellung einer Bühne, aufwändigen Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen sowie mit einer Empfangshalle, einem Business-Club und weiteren Verwaltungs- und Konferenzräumen verweise, führe dies nicht zur Qualifizierung der Arena als Versammlungsstätte i.S.d. Ziffer 9 der Rohbauwertetabelle. Diese Räumlichkeiten seien für ein Fußballstadion allesamt ebenso nutzbar und erforderlich. Dass die Arena auf T1. als Fußballstadion konzipiert sei und nicht als Versammlungsstätte im Sinne eines Austragungsortes für Konzertveranstaltungen ergebe sich auch daraus, dass z. B. die Sicherheitsbeleuchtungen nicht mit ein oder zwei Lux wie bei Musikveranstaltungen, sondern mit 15 Lux wie für Sportveranstaltungen vorgeschrieben, betrieben würden und Vorrichtungen für eine andere Sicherheitsbeleuchtung gar nicht gegeben seien. Eine Aufführung der Oper Aida wäre somit letztendlich gar nicht möglich. 14 Gegen die Anwendbarkeit der Rohbauwertetabelle spreche des Weiteren, dass Bauten, wie die Arena auf T1. , in die Berechnung der durchschnittlichen Rohbauwerte nicht eingegangen seien. Gemäß Tarifstelle 2.1.2 der AVwGebO NRW basierten die in der Anlage 1 zur Verordnung genannten Rohbauwerte auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahr 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze. Die Rohbauwerte seien somit statistische Mittelwerte, die sich aus einer Vielzahl von Rohbaukostenansätzen für gleichartige Gebäudetypen ergäben. Die Arena auf T1. sei jedoch ein Gebäude, das in Nordrhein-Westfalen - und darüber hinaus - einmalig sei. Bei der Arena auf T1. betrage der umbaute Raum der nutzbaren Gebäudeteile (Spielfeld, Tribünen) 246.087,55 m³ und der umbaute Raum "Luft", nämlich zwischen den Tribünen und dem Spielfeld einerseits und dem Dach der Arena andererseits, 1.375.280,98 m³. Dieses Verhältnis zwischen nutzbarem umbautem Raum und umbauter Luft von weniger als 20% werde bei anderen Versammlungsstätten bei weitem nicht erreicht. Die Differenz zwischen 85,00 DM/m³ umbautem Raum tatsächlicher Rohbaukosten gegenüber 220,00 DM/m³ Rohbaukosten gem. Ziffer 9 der Rohbauwertetabelle lasse es jedoch ausgeschlossen sein, dass in größerem Umfang Bauwerke, wie das hier in Rede stehende, in die statistische Berechnung der Rohbauwerte gem. Ziffer 2.1.2 der AVwGebO NRW eingeflossen seien. Ebenso seien entsprechende Vorhaben nicht in die Anpassung der Rohbauwerte der Anlage A entsprechend der Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeflossen. Da ein Bauwerk, wie die Arena auf T1. , in die Aufstellung der Rohbauwertetabelle nicht mit eingeflossen sei und sich auch nicht unter die aufgeführten Bauwerkstypen subsumieren lasse, widerspreche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip, wenn für die Gebührenberechnung die Rohbaukostentabelle der AVwGebO NRW zugrunde gelegt werde. 15 Selbst wenn man die Arena auf T1. einem der in der Rohbauwertetabelle aufgezählten Gebäudetypen zuordnen könne, müsse die Zuordnung nicht zu Ziffer 9, sondern zu Ziffer 12 der Rohbauwertetabelle (Turn- und Sporthallen) erfolgen. Bei der Arena auf T1. handele es sich um ein großes Fußballstadion, dessen wesentliches besonderes Merkmal darin bestehe, dass es über eine vollständige Bedachung verfüge. 16 Schließlich sei anzumerken, dass eine Versammlungsstätte i.S.d. Ziffer 9 nie beantragt worden sei. Das Vorhaben sei mit "Arena T1. °°" bezeichnet worden. Wie und warum die Bezeichnung Versammlungsstätte in das Rubrum der Baugenehmigung gelangt sei, könne die Klägerin nicht erklären. Die Einordnung als Versammlungsstätte rechtfertige sich auch nicht daraus, dass in der Arena auf T1. kulturelle Veranstaltungen wie z. B. Popkonzerte oder ähnliches stattfinden könnten. Diese Möglichkeit bestehe in jedem größeren Fußballstadion und werde auch in anderen Fußballstadien, z. B. in L1. , E. oder N1. , wahrgenommen. Die Multifunktionalität der Arena auf T1. im Hinblick auf eine Versammlungsstätte ergebe sich auch nicht aus der Baugenehmigung vom 27. Juni 2001. Genehmigt worden sei zum einen die Nutzung der Arena für Fußballspiele. Zum anderen sei die Nutzung mit zwei unterschiedlichen Veranstaltungsszenarien genehmigt worden, nämlich einmal bei zurückgefahrener Südtribüne, Aufbau einer Szenenfläche und Nutzung der Spielfeldfläche mit höchstens 17.323 Stehplätzen und einmal bei zurückgefahrener Südtribüne, Aufbau einer Szenenfläche und Nutzung der Spielfeldfläche mit höchstens 14.425 Sitzplätzen. Die beiden letztgenannten Veranstaltungsszenarien seien jedoch in der konkret genehmigten Form nie ausgenutzt worden. Diese beiden Genehmigungsvarianten seien letztlich nur beantragt worden, um die Frage des Immissionsschutzes bei Veranstaltungen, die nicht zu den Sportveranstaltungen gehören, im Rahmen des Baugenehmigungsantrages zu untersuchen. Hätte die Klägerin ausschließlich eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fußballstadions beantragt, so wäre die Frage des Immissionsschutzes nicht nach der Freizeitlärmrichtlinie, sondern nur im Hinblick auf die Sportanlagenlärmverordnung untersucht worden und die Klägerin hätte keine Aussage dazu erhalten, unter welchen immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen andere Veranstaltungen durchgeführt werden könnten. Dies sei jedoch für die Klägerin von größter Wichtigkeit gewesen, da z. B. die Eröffnungsveranstaltungen am 13. und 14. August 2001 gerade keine Sportveranstaltungen gewesen seien. Für die Eröffnungsveranstaltung hätte die Klägerin jedoch ihre Baugenehmigung vom 27. Juni 2001 gar nicht nutzen können. Vielmehr sei eine gesonderte Baugenehmigung erforderlich gewesen, die mit einem gesonderten Baugenehmigungsgebührenbescheid versehen gewesen sei. 17 Auch für alle weiteren Veranstaltungen, die nicht ein Fußballspiel beträfen, sei vom Beklagten ein gesonderter Bauantrag verlangt und eine gesonderte Baugenehmigung erteilt worden (Konzert-Veranstaltungen der Gruppe Pur, Motocross-Veranstaltung, Oldie Night, 10. Internationales Kurdisches Kulturfestival, Biathlonwettbewerb). Insgesamt sei die Arena auf T1. abgesehen von vier Veranstaltungen im Jahr 2002 ausschließlich als Fußballstadion genutzt worden. 18 Das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen der Arena auf T1. und anderen großen Fußballstadien liege in der Überdachung der Arena, die eine gewisse Witterungsunabhängigkeit biete. Hierdurch werde jedoch nicht eine ganzjährige Durchführung von Veranstaltungen aller Art ermöglicht. Vielmehr biete das Dach, das im übrigen nicht gänzlich geschlossen werden könne, nur einen gewissen Schutz vor Regen. Die Arena könne dagegen weder beheizt noch gesondert belüftet werden. Veranstaltungen außerhalb der Durchführung von Fußballspielen seien deshalb auch nur in den Sommermonaten möglich. 19 Dass die Arena auf T1. als Fußballstadion gebaut worden sei, ergebe sich letztendlich auch aus der Höhe der Dachkonstruktion. Diese habe nämlich nur deshalb so hoch gewählt werden müssen, um sicher zu stellen, dass hoch gespielte Bälle nicht an das Hallendach oder seine Tragkonstruktion prallen und dadurch verfälscht würden. Im Hinblick auf die Durchführung sonstiger Veranstaltungen wäre eine Halle dieser Höhe und Größenordnung nicht erforderlich gewesen. 20 Das OVG Greifswald habe die Auffassung vertreten (Urteil vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ RR 1997, 61), dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten ca. 50% unter den nach den Pauschalwerten ermittelten Rohbaukosten lägen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. August 2002 insoweit aufzuheben, als eine über 1.768.039,00 DM hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt ist, 23 hilfsweise den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. August 2002 insoweit aufzuheben, als eine über 2.950.896,00 DM hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt ist. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung führt er aus, dass eine Einordnung des Gebäudes unter Ziffer 12 nicht zutreffend sei, sondern vielmehr Ziffer 9 in Anwendung zu bringen sei. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Stadion in großem Umfang umgebaut werden müsse, um die Anforderungen einer Versammlungsstätte i.S.d. Ziffer 9 der Rohbauwertetabelle zu erfüllen, verkenne sie, dass die Konzeption der Arena auf T1. von vornherein eine multifunktionale Versammlungsstätte beinhaltet habe. 27 In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 9 A 2003/01 - stelle das OVG NRW klar, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn anstelle des eigentlich zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Wertes des Gebäudes auch von einem pauschalierten, also einem fiktiven Rohbauwert quasi als Ersatzmaßstab ausgegangen werde. Es komme daher nicht auf die tatsächlichen Rohbaukosten an, sondern der wirtschaftliche Wert der Anlage richte sich regelmäßig nach den marktabhängigen Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten, die nach dem jeweils genehmigten Nutzungszweck über die Lebensdauer des Wirtschaftsobjektes unter besonderer Berücksichtigung der ertragssteuernden gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bestünden. Wenn die Klägerin wegen der vermeintlichen Einmaligkeit der Arena die Zuordnung zur Gebäudeart 9 der Rohbauwertetabelle in Zweifel ziehe, müsse zunächst untersucht werden, ob die gewählte Art der Berechnung der Gebühren das Äquivalenzprinzip gröblich verletze. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die Entscheidung des OVG NRW vom 21. Oktober 2003 im Hinblick auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die Baugenehmigungsgebühren mit 3,4% der tatsächlichen Rohbausumme zu veranschlagen, geltend mache. Vorliegend seien im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die tatsächlichen Rohbaukosten von der Klägerin mit 136.003.364,00 DM beziffert worden. Vorbehaltlich der Nachprüfbarkeit der Angabe ergebe sich, in Annahme einer Gebührenhöhe von 3,4% von 136.003.364 DM ein Betrag von 4.624.114,38 DM Baugenehmigungsgebühren. Der tatsächlich geltend gemachte Betrag belaufe sich auf 4.637.114,38 DM und dürfte wohl auch in dieser Höhe noch den Anforderungen des Äquivalenzprinzips genügen. Bislang sei das OVG NRW davon ausgegangen, dass die Erhebung einer Baugenehmigungsgebühr i.H.v. 2,4% des Gesamtinvestionsvolumens den Geboten des Äquivalenzprinzips entspreche. 28 Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf seine Stellungnahme vom 12. Juni 2003 (Blatt 106 ff. der Gerichtsakte). 29 Die Berichterstatterin hat am 6. Juli 2004 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll (Blatt 138 der Gerichtsakte) verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 2 bis 12) Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 13. August 2002 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin begehrt nicht die vollständige Aufhebung des Bescheides, sondern beantragt eine Aufhebung nur insoweit, als eine über 1.768.039,00 DM bzw. hilfsweise 2.950.896,00 DM hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt ist. 33 Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenentscheidung ist für die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach §§ 1 Abs. 1, 2 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der im Zeitpunkt des Bauantrags (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG - Eingang 18. Oktober 1998) geltenden Fassung der 18. Änderungsverordnung vom 10. Februar 1998. Der Höhe nach richtet sich die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO in der im Zeitpunkt der Baugenehmigung (§ 9 Abs. 2 GebG - 27. Juni 2001) geltenden Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 29. Mai 2001 und der Nr. 9 der auf Tarifstelle 2.1.2 AGT beruhenden und im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (§ 9 Abs. 2 GebG) bekannt gemachten Rohbaukostentabelle vom 18. Oktober 2000. 34 Gemäß Tarifstelle TS 2.4.1.3 sind für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 13 v. T. der Rohbausumme anzusetzen. Bei dem Vorhaben der Klägerin, das bis zu 60.204 Personen Platz bietet, handelt es sich um eine Versammlungsstätte mit Räumen für mehr als 200 Personen gem. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO NRW. 35 Gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 des AGT ergibt sich die Rohbausumme für die in Anlage 1 (Rohbauwertetabelle) genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt beträgt hier ausweislich der Berechnungen und Angaben im Bauantrag und in der Baugenehmigung 1.621.368,53 m³. Bedenken gegen diese Berechnung sind nicht ersichtlich und werden auch weder seitens der Klägerin noch seitens des Beklagten geltend gemacht. 36 Das Vorhaben der Klägerin ist als Mehrzweckhalle der Gebäudeart Nr. 9 "Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht Nrn. 7 und 12)" zuzuordnen. 37 Dass die Arena auf T1. als Mehrzweckhalle - und nicht, wie von der Klägerin hilfsweise vorgetragen, als Turn- und Sporthalle, einfache Mehrzweckhalle im Sinne der Nr. 12 der Rohbauwertetabelle - einzustufen ist, ergibt sich aus der Baubeschreibung zum Bauantrag sowie der Baugenehmigung vom 27. Juni 2001. Das Konzept der Arena sieht eine multifunktionale Nutzung als Sport- und Versammlungsstätte vor. Auch wenn der Nutzungszweck "Fußball" im Vordergrund stehen mag, steht dies einer Einstufung als Mehrzeckhalle nicht entgegen. Es wird explizit beschrieben, dass neben der Hauptnutzung als Fußballarena für ca. 52.000 Zuschauer (Sitzplätze), bei Heranziehung von Stehplätzen bis zu 60.000 Besucher, sich bei herausgeschobenem Spielfeld unter anderem Ausstellungen, sportliche Nichtfußballveranstaltungen, Kongresse, Kirchentage, Großkonzerte unabhängig von der Witterung durchführen lassen. Für diese Sonderveranstaltungen kann der Innenraum von bis zu 17.000 Besuchern genutzt werden. Auch unter dem Stichpunkt "Sekundärboden" wird das multifunktionale Nutzungskonzept weiter deutlich: Das herausschiebbare Spielfeld ermöglicht eine Durchführung von Pop-Konzerten auf dem Sekundärboden (vorwiegend im Stehen) oder eine Bestuhlung für Klassik- und Entertainment-Veranstaltungen. Der Nutzung des Innenraums für Veranstaltungen jenseits des Sportbetriebs wird ferner durch zwei zusätzliche Fluchttunnel in der Nordwest- und Nordostecke Rechnung getragen, die zu den beiden LKW-Tunneln hinzu kommen und zur schnellen Evakuierung der auf dem Sekundärboden befindlichen Besucher eingerichtet worden sind. Auch die Baugenehmigung vom 27. Juni 2001 erfasst neben der Nutzung des Bauwerks für Fußballspiele auch die Durchführung von nichtsportlichen Veranstaltungen bei zurückgefahrener Südtribüne einschließlich des Aufbaus einer Szenenfläche sowie die Nutzung des Innenraums mit Steh- oder Sitzplätzen. Soweit die Klägerin einwendet, dass diese Baugenehmigung hinsichtlich der beschriebenen Innenraumnutzung bislang nicht ausgenutzt worden sei und voraussichtlich auch nicht ausgenutzt werde, ändert dies nichts daran, dass ein multifunktionales Konzept beantragt und genehmigt worden ist. Ebenso unschädlich ist es, dass für die meisten Nichtfußballveranstaltungen zusätzliche Baugenehmigungen erforderlich waren und auch beantragt und erteilt worden sind. Denn die Notwendigkeit weiterer Baugenehmigungen beruhte stets auf zusätzlichen Einbauten o. ä., die mit der speziellen Veranstaltung einhergingen (z. B. Aufbau einer Moto-Cross Rennstrecke, Errichtung einer Biathlonstrecke mit Loipe und Schießstand). Insoweit unterscheidet sich das Vorhaben nicht von jeder anderen Mehrzweckhalle, in der spezielle Einbauten etc. vorgenommen werden. 38 Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Einstufung der Arena auf T1. als Halle - dem stehe die leichte und zudem nicht vollständig geschlossene Dachkonstruktion entgegen - vorgetragen hat, greifen diese nicht durch. Der Hallencharakter, der die Arena im Gegensatz zu anderen Fußballstadien oder -arenen auszeichnet, ergibt sich unzweifelhaft aus der Baubeschreibung und den zur Baugenehmigung gehörigen Bauzeichnungen. Die Arena auf T1. verfügt über eine aufschiebbare Überdachung, die aus einer Raumfachwerkkonstruktion besteht und mit einem transparenten Teflon-beschichteten Glasfasergewebe überspannt wird. Diese Bauausführung bildet den oberen Abschluss des Bauwerks und bietet einen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen (durch Regen, Schnee, Sonne, Kälte) und stellt damit unzweifelhaft ein Dach dar. 39 Vgl. zum Begriff des Daches auch Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 35 Rdnr. 1. 40 Dass zwischen dem fest installierten Dachbereich über den Tribünen und dem aufschiebbaren Dachbereich über dem Spielfeld ein nicht verschlossener Höhenversprung von gut einem Meter besteht, ändert nichts daran, dass das Bauvorhaben als Halle einzustufen ist. Denn diese ausgesprochen geringfügige vertikale Öffnung dient vorwiegend zu Lüftungszwecken und lässt den Witterungsschutz gegen Sonne, Regen, Eis, Schnee etc. gleichwohl bestehen. Inwiefern - wie in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen - die fehlende Heizbarkeit des gesamten Innenraumes und die Art der Dachausführung die Arena auf T1. nicht mehr als Halle erscheinen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als große Bereiche der Arena wie die Logen oder Gastronomiebereiche heizbar sind und der Innenraum mittels Warmluftzufuhr durch die Tunnel auch bei Minusgraden frostfrei gehalten werden kann. 41 Das Bauwerk der Klägerin ist nicht - wie mit dem Hilfsantrag begehrt - als einfache Mehrzweckhalle im Sinne der Nr. 12 der Rohbauwertetabelle einzustufen. Die Arena auf T1. zeichnet sich vielmehr durch ihre hochwertige Ausstattung und anspruchsvolle Konstruktion bzw. Bauausführung aus. Neben technischen Besonderheiten wie dem herausschiebbaren Spielfeld, der aufwändigen freitragenden Dachkonstruktion mit großen Spannweiten und der Möglichkeit, je nach Witterungslage und Veranstaltungsanforderungen dieses Dach verschließen zu können, sprechen auch der luxuriöse Logenbereich (große Glasschiebetüren zum Arena-Innenraum, eigenes WC und Teeküche, Zentralheizung, Lüftung mit Kühlung, Business-Sitzplätze vor den Logen sowie Foyer-Zone) und die umfangreichen hochwertigen Gastronomie-Räumlichkeiten gegen die Einstufung als einfache Mehrzweckhalle. Hinzu kommen ein Business-Club für 1.558 Besucher in gehobener Ausstattung (Zentralheizung, Lüftung mit Kühlung, Teppichboden, Glasfasertapeten), Gesellschaftsräume in Logenqualität, ein großzügiger Medienbereich (Pressekonferenzsaal, Interviewraum, Fotolaborraum, Telefonarbeitsplätze, Telefonzentralenraum usw.), ein repräsentativer Eingangsbereich, Büroräume und eine Kapelle für 100 Personen. 42 Da das Bauwerk der Klägerin - wie eben dargestellt - der Gebäudeart Nr. 12 der Rohbauwertetabelle zuzuordnen ist, ist ein Rohbauwert von 220,00 DM pro m³ Brutto-Rauminhalt zu Grunde zu legen. Infolge dessen ergibt sich nach Tarifstelle 2.1.2 des AGT die Rohbausumme von 1.621.368,53 (m³) x 220,00 DM = 356.701.076,60 DM. Nach Aufrundung auf volle 1000 DM gem. Tarifstelle 2.1.2. Abs. 6 des AGT (356.702.000,00 DM) betragen 13 v. T. dieser Rohbausumme - wie vom Beklagten festgesetzt - 4.637.126,00 DM. 43 Die in Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 des AGT geregelte Auffangvorschrift greift entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch. Danach ist für nicht in Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Abs. 4 festgelegt werden kann, die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Eine Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil die Arena entgegen den Voraussetzungen der Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 des AGT einer der in der Anlage 1 (Tabelle der Rohbauwerte) genannten Gebäudearten - nämlich Nr. 9 - unterfällt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, dass die Rohbauwerte auf Mitteilungen von Rohbaukosten und deren Fortschreibung (Abs. 2) beruhen, in die Bauwerke wie die Arena gerade nicht eingeflossen seien und es sich vielmehr um ein einmaliges' Bauwerk handele. Denn an der Klassifizierung der Arena auf T1. als Mehrzweckhalle vermag dies nichts zu ändern. Die genannten Bedenken sind allerdings unter dem Gesichtspunkt der Binnengerechtigkeit bzw. Typengerechtigkeit einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu gleich unten). 44 Die Anwendung der Tarifstelle 2.1.2. steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Bei dem Kriterium der Rohbausumme handelt es sich um einen Ersatzmaßstab, der anstelle des an sich der Gebührenbemessung nach § 4, 2. Alt. GebG NRW zugrunde zu legenden Wertes des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht, zur Anwendung gelangt. Die Anwendung einer pauschalierenden Betrachtungsweise ist mit Blick auf die unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des tatsächlichen Wertes des genehmigten Objektes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieser zwangsläufig in gewissem Umfang ungenaue Ersatzmaßstab ist auch hinsichtlich der damit verbundenen Ungleichheiten durch den Grundsatz der Praktikabilität gerechtfertigt. 45 Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - 8 B 212/96 -; Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 16.96 - und Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, JZ 1970, 183. 46 Allerdings sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit einzuhalten. Nicht gestattet ist es insoweit, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen oder gleiche Sachverhalte verschieden einzustufen. Danach ist der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 - m. w. N. und Beschluss vom 13. November 1996 - 8 B 212/96 -. 48 Bestehen bindende materielle Vorgaben für die Gebührenbemessung, wie hier die Bemessung nach dem Wert des Gegenstandes gemäß § 4, 2. Alt. GebG NRW, muss sich das jeweils gewählte Differenzierungskriterium im Hinblick darauf als plausibel und sachgerecht erweisen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -. 50 Diesen Anforderungen genügt der vom Verordnungsgeber gewählte Maßstab der landesdurchschnittlichen und nach einem einheitlichen Baupreisindex fortgeschriebenen Rohbaukosten. Auch die Loslösung der für die Gebührenbemessung maßgebenden Rohbausumme von den im Einzelfall für ein konkretes Bauobjekt tatsächlich gezahlten Rohbaukosten durch 51 - die Bildung von Bauwerkstypen, 52 - die Bezugnahme auf die von den unteren Bauaufsichtsbehörden in einem bestimmten Stichjahr (1984) hinsichtlich der einzelnen Bauwerkstypen angewandten ortsüblichen Rohbaukosten, 53 - die auf dieser Grundlage vorgegebene Mittelwertbildung für die einzelnen Bauwerkstypen, 54 - die hieran anknüpfende Fortschreibung nach einem einheitlichen Rohbaukostenindex für Wohngebäude, 55 - die Begrenzung der Kostenfortschreibung für das Jahr der Amtshandlung auf die Preisentwicklung in einem Teil des Vorvorjahres und des Vorjahres und 56 - die Fixierung der Rohbaukostenermittlung auf das Jahr der Genehmigungserteilung stehen grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. 57 Vgl. im Einzelnen dazu das Urteil des OVG NRW vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - hinsichtlich der Bauwerkstypen "Bürogebäude" und "Tiefgaragen". 58 Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass noch nicht existierende Bauwerke wie das der Klägerin nicht mit in die im Jahr 1984 ermittelten Rohbaukosten eingeflossen sind. Vielmehr ist es gerade Folge der im Sinne der Praktikabilität gewollten Pauschalierung, dass die Rohbauwerte auch für Bauwerke, die möglicherweise nicht der bislang gängigen Bauausführung entsprechen, regelmäßig anhand einer Einordnung unter eine Bauwerksklasse der Anlage 1 ermittelt werden. Rechtliche Bedenken bestehen erst dann, wenn die Entwicklung neuer Bauwerke zu strukturellen Ungleichheiten führt (dazu s.u.). In solchen Fällen wäre ggf. durch neue Bauwerksklassen Abhilfe zu schaffen. 59 Vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -, das eine Verpflichtung des Verordnungsgebers sieht, neuen Erkenntnissen und/oder Entwicklungen Rechnung zu tragen und zu überprüfen, ob die Differenzierung den unterschiedlichen Gebäudearten und der Baukostenentwicklung noch hinreichend gerecht wird; dem Verordnungsgeber ist insoweit aber eine Übergangszeit von mehreren Jahren zum Sammeln von Erkenntnissen einzuräumen. 60 Die Pauschalierung verletzt auch den im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Typengerechtigkeit unter dem Gesichtspunkt der Binnengerechtigkeit nicht. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an die Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231; Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 -, NVwZ 1983, 289 und OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -. 62 Eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte liegt nur dann vor, wenn die landesweit vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Rohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium der "Rohbausumme" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 - und Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -. 64 Ein solcher Differenzierungsausfall lässt sich nicht bereits daraus herleiten, dass die von der Klägerin bezifferten tatsächlichen Rohbaukosten von 136.003.364,00 DM und die reinen Baukosten von 250.000.000,00 DM bzw. Gesamtherstellungskosten von 358.000.000,00 DM (nach Internetauftritt) unterhalb bzw. nur knapp oberhalb der Rohbausumme von 356.701.076,60 DM lagen. Denn allein aus dem Umstand, dass in einem Einzelfall die nach den Beträgen der maßgeblichen Tabelle zu Tarifstelle 2.1.2 des AGT ermittelte pauschalierte Rohbausumme des Gebäudes dessen tatsächliche Rohbaukosten oder sogar dessen Gesamtherstellungskosten überschreitet, folgt noch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit. 65 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -. 66 Aber auch sonst gewährleistet die hier maßgebliche Nr. 9 der Anlage 1 zum Gebührentarif - Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) - die erforderliche Binnengerechtigkeit. Zunächst ist festzustellen, dass in der Anlage 1 eine Differenzierung zwischen einfachen Mehrzweckhallen (Nr. 12) und sonstigen Mehrzweckhallen (Nr. 9) vorgenommen wird. Eine weitere Differenzierung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Aufnahme eines weiteren eigenständigen Bauwerkstyps bedurfte es nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich ein neuer Typus der Mehrzweckhalle - Arena - herausgebildet hat, der keinen Bezug mehr zum Bemessungskriterium der Rohbausumme erkennen lässt. Vielmehr ist dem Typus "Mehrzweckhalle" gerade die Vielgestaltigkeit immanent. Mehrzweckhallen sind regelmäßig individuell am Konzept und den individuellen Bedürfnisse des Investors bzw. Betreibers ausgerichtet. Wegen dieser Vielgestaltigkeit sähe sich der Verordnungsgeber bei einer weiteren Differenzierung einem unverhältnismäßig hohen Aufwand gegenüber. Insbesondere hat sich aber gerade mit Blick auf das streitgegenständliche Bauwerk im Geltungsbereich der AVwGebO kein neuer Typus der Mehrzweckhalle herausgebildet. Vielmehr stellt die Arena Auf T1. ein singuläres Bauwerk dar, das im Geltungsbereich der AVwGebO kein Vergleichsobjekt findet. Eine weitere Arena, die dem Bauvorhaben der Klägerin in Größe und Nutzung(smöglichkeiten) annähernd entspricht, ist in Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden. Müsste für jedes Bauwerk, das nicht in jeder Hinsicht dem "Durchschnittstypus" der Mehrzweckhalle entspricht eine eigene Bauwerksklasse begründet werden, hätte dies eine Vielzahl von Bauwerksklassen zur Folge. Gegen eine solche Differenzierung spricht, dass dies zu einer dem Zweck der Pauschalierung zuwiderlaufenden Kompliziertheit der Bauwerkstypen führen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit jeher anerkannt, dass es nicht willkürlich ist, wenn im Rahmen der durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 - m. w. N.; OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -, OVG Sachsen Beschluss vom 12. April 1999 - 1 S 153/99 -; vgl. dazu ferner BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, wonach der Grundsatz der Typengerechtigkeit solange nicht verletzt ist, als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. 68 Auch vorliegend kann etwaigen erheblichen Ungleichgewichten, die aus der Zusammenfassung durchaus vielgestaltiger Mehrzweckhallen resultieren, über das Äquivalenzprinzip hinreichend Rechnung getragen werden. 69 Die Differenz zwischen der nach der Rohbauwertetabelle ermittelten Rohbausumme und den von der Klägerin genannten tatsächlichen Rohbaukosten bzw. Gesamtherstellungskosten kann zumindest teilweise auf dem besonderen Verhandlungsgeschick oder der Marktposition der Klägerin o.ä. beruhen, die es gestatten, gerade bei hohen Kostenvolumen günstigere Konditionen auszuhandeln. Das Verhältnis zwischen "Luftraum" und Einbauten dürfte jedenfalls - anders als es die Klägerin offensichtlich vermutet - bei anderen Mehrzweckhallen nicht zwingend günstiger sein. 70 Die Berechnung und Festsetzung der Baugenehmigungsgebühren steht auch mit dem Äquivalenzprinzip (vgl. § 3 GebG NRW) in Einklang. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 -, NVwZ 1989, 456; Urteil vom 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214 (222 ff.); Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 (166 ff.); OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -; OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -. 72 Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip lässt sich nicht schon - wie die Klägerin möglicherweise meint - aus dem Missverhältnis zwischen dem nach Anlage 1 errechneten Rohbauwert und dem tatsächlichen Rohbauwert begründen. Entscheidend ist vielmehr das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für die Klägerin. Ein gröbliches Ungleichgewicht ist in diesem Verhältnis nicht gegeben. Die Leistung der öffentlichen Gewalt bei der Erteilung der Baugenehmigung liegt in der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz1 BauO NRW). Wird, wie hier, die Baugenehmigung erteilt, vermittelt sie ihrem Inhaber zum einen die Planungssicherheit hinsichtlich des nunmehr in seinen Händen liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum anderen die Sicherheit, dass die geplante finanzielle Investition in die Errichtung und Nutzung eines Gebäudes aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -; Urteil vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -. 74 Vorliegend ist unter Berücksichtigung der Größenordnung des Vorhabens sowie der zu erwartenden Erträge ein gröbliches Missverhältnis nicht festzustellen. Durch die Errichtung entstehen erhebliche Ertragsmöglichkeiten. Dies beginnt mit den Zuschauereinnahmen (bis zu 60.204 Steh- und Sitzplätze) bei der Durchführung von Fußballbundesligaspielen. Hinzukommen die Möglichkeiten der Vermarktung für fußballfremde Großveranstaltungen kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher, unterhaltender etc. Art. Des weiteren bietet das Vorhaben einen exklusiven und attraktiven Rahmen für die Teilnahme des FC T1. °° an internationalen Wettbewerben, die ihrerseits eine erhebliche finanzielle Einnahmequelle darstellen, sowie für die Austragung von (Final-)Spielen europäischer Fußballwettbewerbe (z. B. Champions League, Finale 2004) und von Weltmeisterschaftsspielen im Jahr 2006. Hinzu kommen Werbeeinnahmen sowie Umsätze durch Spielertransfers usw. 75 Auch unter Betrachtung des Investitionsvolumens, für das die Baugenehmigung Planungssicherheit herstellt, ist kein gröbliches Missverhältnis auszumachen. Ausweislich des Internet-Auftritts "Arena B. " betrugen die Kosten für die Realisierung des Projekts 358 Millionen DM. Die streitige Gebühr für die Baugenehmigung macht lediglich 1,295 % dieses Investitionsvolumens aus. Auch mit Blick auf die reinen Baukosten, die nach Angaben der Klägerin 250 Millionen DM betragen haben, macht die Gebühr lediglich einen Anteil 1,855 % aus. 76 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 - (bei Anteil von 2,0 % bzw. 2,4 % kein grobes Missverhältnis). 77 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der von der Klägerin genannten tatsächlichen Rohbaukosten. Hier ergibt sich ein Verhältnis der festgesetzten Gebühr zu den tatsächlichen Rohbaukosten von 3,4096 % und damit ebenfalls kein grobes Missverhältnis. 78 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - (bei einem Verhältnis von festgesetzter Gebühr und tatsächlichen Rohbaukosten von 2,4 % nicht ansatzweise ein grobes Missverhältnis); OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 9 A 2003/01 - (kein Rechtssatz, dass bei Übersteigen eines Prozentsatzes von 2,4 % ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt; keine erfolgreiche Divergenzrüge bei Verhältnis von 3,4 %); OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 - (kein grobes Missverhältnis bei 2,5 % bzw. 4 %). 79 Schließlich liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Gebühr wegen ihrer Höhe von der Beantragung der Baugenehmigung abschrecken würde und deshalb nicht mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang stünde. 80 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 (170); Urteil vom 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214 (222); OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -; Urteil vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -. 81 Dafür spricht bereits, dass der Klägerin hier aufgrund von Vorgesprächen mit dem Beklagten Anfang des Jahres 1998 die Größenordnung der Baugenehmigungsgebühren - bei einer überschlägigen Berechnung wurde ein Betrag von etwa 4.500.000,00 DM ermittelt - bekannt war. In Kenntnis dessen hat die Klägerin das Projekt weiter verfolgt und die gebührenverursachende Baugenehmigung beantragt. 82 Entgegen der Anregung der Klägerin war die Berufung nicht gem. §§ 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124 a Abs. 1 VwGO vom Verwaltungsgericht zuzulassen. Zum einen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie mag zwar u. a. aufgrund des erheblichen Wertes des Streitgegenstandes für die Klägerin von erheblicher Bedeutung sein. Die Entscheidung des Gerichts liegt jedoch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse. Sie enthält keine klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus, die in verallgemeinerungsfähiger Form einer Beantwortung bedarf. Zum anderen weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 67 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 85