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Beschluss

3 L 2318/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1118.3L2318.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 17. Mai 2004 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 12,71 EUR, Unfallrente in Höhe von monatlich 259,78 EUR und Wohngeld in Höhe von monatlich 117,00 EUR zu bewilligen, 4 ist nicht begründet. 5 Gemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund. 7 Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit vor Eingang des Antrags bei Gericht geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 19. Oktober 2004 bei Gericht eingegangen ist. 8 Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. 9 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 10 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. 11 Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 12 Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 19. Oktober 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 13 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, 14 vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, 15 nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines Regelsatzes geltend machen. 16 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der monatliche Bedarf des Antragstellers nach seinen Wohnkosten und den Regelsätzen bemisst. Nach den vorliegenden Unterlagen entstehen monatlich Mietkosten in Höhe von 186,35 EUR, auf die die monatlichen Wohngeldzahlungen in Höhe von 117,00 EUR anzurechnen sind. Dem Regelsatz von 296,00 EUR stehen die monatliche Arbeitslosenhilfe von 12,71 EUR und die Unfallrente in Höhe von 259,78 EUR gegenüber. Dem somit zugrundeliegenden Bedarf in Höhe von 482,35 EUR stehen somit monatlich sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Einnahmen von 389,49 EUR gegenüber, so dass zunächst 92,86 EUR nicht zur Verfügung stehen. 17 Wie die aufgezeigte Rechtsprechung belegt, ist ein Anordnungsgrund aber schon dann nicht anzunehmen, wenn der sozialhilferechtlich maßgebliche Bedarf nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes dem Hilfesuchenden zur Verfügung steht. Dem Antragsteller ist es mithin zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatlich mit einem um 59,20 EUR unter dem Regelbedarf liegenden Betrag auszukommen. 18 Dabei wird deutlich, dass der Anordnungsgrund nicht allein von einem möglichen Anspruch, sondern von den tatsächlich vorhandenen und verfügbaren Mitteln abhängt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller über die genannten monatlichen Mittel von 389,49 EUR tatsächlich monatlich weitere 118,00 EUR Grundrente zur Verfügung stehen. Diese ist zwar auf den Anspruch auf Sozialhilfe nicht anzurechnen. Das ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller sich auch dieses Betrages bedienen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bezahlen. Steht aber somit ein das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zweifelsfrei zur Verfügung, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon mangels einer eine sofortige gerichtliche Entscheidung erzwingenden Notlage kein Raum. 19 Für das laufende Widerspruchsverfahren merkt das Gericht nur noch folgendes an: Es versteht sich angesichts der Bedarfsabhängigkeit der Sozialhilfe von selbst, dass der Antragsteller seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse schonungslos und wahrheitsgemäß offenlegen muss. Das schließt selbstverständlich auch Nachweise über die aktuellen Einkommensverhältnisse ein, die vorliegend schon deshalb nicht vorliegen, weil der letzte Auszug der Konten des Antragstellers am 14. Mai 2004 endet. 20 Im Übrigen ist der Antragsteller seiner am 19. Dezember 2003 im Erörterungstermin übernommenen Verpflichtung, die Kontoauszüge ab Juni 2003 vorzulegen, schon deshalb nicht nachgekommen, weil nicht nachgewiesen wurde, ab wann neben dem Girokonto bei der T. I. auch ein Konto bei der Q. besteht und welche Umsätze hierbei seit Juni 2003 getätigt wurden. 21 Die fehlende Bereitschaft zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Antragsteller keinerlei Unterlagen über die von ihm behauptete Beleihung seiner Lebensversicherung vorgelegt hat. Es kann überhaupt keinem Zweifel unterliegen, das über diese Vorgänge (Beleihungen über 2800,00 EUR und 1000,00 EUR) schriftliche Unterlagen vorhanden sind; jedenfalls ist nichts erkennbar, was den Antragsteller hindert, eine aktuelle schriftliche Erklärung seiner Lebensversicherungsgesellschaft über den Stand der vertraglichen Beziehungen beizubringen. 22 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die bisher vorliegenden Kontoauszüge ein tragfähiges Bild von der Bewältigung der Kosten der täglichen Lebenshaltung nicht erkennen lassen. Die Auszüge weisen allein die Eingänge der öffentlichen Leistungen sowie Belastungen aus Kosten für Miete, Energie und Telefon aus. Hinzu kommen vereinzelte Überweisungen über kleinere Beträge, die jedenfalls nicht für den Lebensunterhalt aufgebracht wurden. 23 Barentnahmen, die der Antragsteller für Güter des täglichen Bedarfs verwenden konnten, ergaben sich ab Januar 2004 nur folgende: vom Konto der Q. am 19.02.04 50,00 EUR vom Konto der T. I. am 14. Mai 2004 150,00 EUR. 24 Dass mit einem Barbetrag von 200,00 EUR auch bei sparsamster Lebensführung eine Einzelperson den Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, der für Essen, Reinigung und kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens unabweisbar notwendig ist, ist offenkundig. Auch hierzu wird der Antragsteller im laufenden Widerspruchsverfahren ergänzende Angaben machen müssen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 26