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Urteil

7a K 6038/02.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:1122.7A.K6038.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der 1900 geborene Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo. Er reiste mit 00 Jahren im August 1991 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den sodann gestellten Asylantrag begründete die Familie damit, dass der Vater an Demonstrationen gegen die serbische Unterdrückung im Kosovo teilgenommen habe und von der Polizei gesucht worden sei. Er habe sich versteckt gehalten; die Polizei habe sein Haus durchsucht und die Mutter malträtiert. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Vater als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) in seiner Person vorliegen. Der Kläger und die übrigen Familienmitglieder wurden gemäß § 26 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als asylberechtigt anerkannt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Mitglieder der Familie albanische Volkszugehörige seien. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass nach der grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo beabsichtigt sei, die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trug der Kläger vor, dass er sich seit 1991 in der Bundesrepublik aufhalte und hier inzwischen integriert sei. Er habe die Schule besucht und spreche die deutsche Sprache. Seine erste Ehe sei zwar gescheitert und werde geschieden: inzwischen lebe er aber mit einer neuen Partnerin zusammen und habe mit ihr ein Kind, dessen Vaterschaft er auch anerkannt habe. Er habe sich auch immer bemüht, einer ordentlichen Arbeit nachzugehen. Für ihn bedeutete eine Rückführung in den Kosovo den Existenzverlust. Im Übrigen wird auf seinen "Kurz-Lebenslauf" Blatt 15/16 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. November 2002, auf den hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, widerrief das Bundesamt bezüglich des Vaters des Klägers die mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter sowie die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte darüber hinaus fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Mit dem hier angefochtenen weiteren Bescheid vom 7. November 2002, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, widerrief das Bundesamt hinsichtlich des Klägers die mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Bescheid wurde am 13. November 2002 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 5. Dezember 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, es fehle an einem ordnungsgemäßen Widerrufsverfahren, da nicht der Präsident des Bundesamtes, sondern der Vizepräsident eine andere Person mit der Durchführung des Widerrufsverfahrens beauftragt habe. Auch lägen die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG nicht vor. Der Widerruf sei nicht unverzüglich erfolgt, da seit Mitte 1999 feststehe, dass die Gefährdungslage nicht mehr bestehe; bei einem Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot liege ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) vor. Auch sei die Jahresfrist des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die ergänzend heranzuziehen sei, nicht eingehalten. Schließlich sei von dem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, da keinem Flüchtling aus dem Kosovo zugemutet werden könne, derzeit zurückzukehren. Persönlich sei zu berücksichtigen, dass er inzwischen mit seiner tunesischen Partnerin 4 Kinder habe, die sämtlich die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Zudem habe er seit über 10 Jahren Probleme mit der Armee, so dass er auch deshalb nicht zurück könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2002 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Nach dem von der Beklagten übersandten Auslieferungsbeleg wurde die Empfangsbestätigung für den angefochtenen Bescheid mit Datum vom 18. November 2002, der Auslieferungsvermerk mit Datum vom 26. November 2002 unterschrieben. Um Stellungnahme gebeten teilte die Deutsche Post mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Bl. 45 der Gerichtsakte) mit, dass nach Leerung des Postfaches der Auslieferungsschein zwar mit Datum vom 18. November 2002 unterschrieben worden, die Abholung der Sendung am Ausgabeschalter jedoch erst am 26. November 2002 erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 16a K 121/03.A hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung der Eltern des Klägers sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungs- und hilfsweise Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zunächst zulässig; insbesondere ist die Klage fristgerecht innerhalb der Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) erhoben worden. Zwar wurde der angefochtene Bescheid als Einschreiben am 13. November 2002 zur Post gegeben, die Abholung der Sendung erfolgte nach der eingeholten Auskunft der Deutschen Post jedoch erst am 26. November 2002. Ein Verwaltungsakt, der gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, ist nicht schon mit der Einlegung des Auslieferungsscheines für eine eingeschriebene Sendung in das Postfach oder mit der Unterzeichung des Auslieferungsscheines zugegangen, sondern erst mit der Aushändigung des Einschreibbriefes, d.h. erst mit der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79/81 -, NJW 1983, S. 2344-2346; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1991 - 3 S 2492/91 -, Juris-Dokument. Die nach der Zustellung am 26. November 2002 am 5. Dezember 2002 erhobene Klage erfolgte demnach innerhalb von zwei Wochen und damit fristgerecht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat die mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 ausgesprochene Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zu Recht widerrufen. Zunächst bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Vizepräsident des Bundesamtes das Widerrufsverfahren eingeleitet und einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt hat. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entscheidet über Widerruf und Rücknahme der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Der Vizepräsident, der mit der Durchführung von Widerrufsverfahren beauftragt ist, ist - auch als Vertreter des Präsidenten - danach die für die Durchführung von Widerrufsverfahren zuständige Stelle innerhalb des Bundesamtes. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vor. Nach dieser Regelung ist in den Fällen des § 26 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, widerrufen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Dies ist hier der Fall, denn die Anerkennung des Vaters des Klägers, von dem die Asylanerkennung abgeleitet ist, ist vom Bundesamt mit Bescheid vom 7. November 2002 ebenfalls widerrufen worden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass der Widerruf nicht "unverzüglich" erfolgt und auch die Jahresfrist des § 48 VwVfG nicht eingehalten worden sei, dürfte dies schon in der Sache nicht zutreffen. Denn der Widerruf des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG ist nicht an die Veränderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat, sondern an den Widerruf der Asylberechtigung des Stammberechtigten gebunden, wie die unterschiedlichen Regelungen in Satz 1 und 2 des § 73 Abs.1 AsylVfG deutlich machen. Da hier der Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten (Vater des Klägers) wie des Klägers am selbem Tag (7. November 2002) erfolgt ist, können Fristprobleme nicht auftreten. Im Übrigen wird hinsichtlich der aufgeworfenen Fristfragen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Urteils vom 28. Oktober 2004 im Verfahren der Eltern 16a K 121/03.A Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Der Kläger kann auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden bzw. die Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger ist als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo (von einer Zugehörigkeit zu den Roma, die offenbar von seinen Eltern in deren mündlicher Verhandlung am 28. Oktober 2004 erstmals behauptet worden ist, war in diesem Verfahren weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor die Rede) nunmehr vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des streitigen Bescheides und zusätzlich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 28. Oktober 2004 im Verfahren der Eltern 16a K 121/03.A Bezug genommen. Von einem Widerruf ist ferner nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Danach scheidet ein Widerruf aus, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vor dem Hintergrund, dass das Asylgrundrecht seinem Träger, anders als die Menschenrechte, keinen unveränderbaren Status verleiht, politisch Verfolgte demnach nur so lange Asyl genießen, als sie politisch verfolgt sind - vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, S. 341 (360) -, setzt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG tatsächliche Umstände voraus, die gerade wegen ihres Bezuges zum eigenen Verfolgungsschicksal des Betroffenen dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat als unvereinbar mit dem humanitären Zweck der Asylrechtsgewährung erscheinen lassen. Die Gründe müssen außerdem so gewichtig sein, dass eine Rückkehr in das ehemalige Verfolgerland schlechthin nicht zumutbar ist. Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, S. 400 (401). Derartige Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit über 10 Jahren mit der Armee Probleme zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Zunächst wird er vor seiner Ausreise aus Jugoslawien 1991 wegen seines Alters von 00 Jahren nichts mit der damaligen jugoslawischen Armee zu tun gehabt haben; entsprechendes ist jedenfalls auch nicht vorgetragen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde er heute dort auch nicht mehr die serbisch-montenegrinische Armee zu fürchten haben, weil diese dort keine Herrschaftsgewalt hat. Letztlich ist nicht ersichtlich, warum er als Albaner in einer albanischen Armee Probleme haben sollte; allein die Möglichkeit einer Einberufung wäre jedenfalls weder asyl- noch abschiebungserheblich. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Solche Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit der Kläger auf seinen langjährigen legalen Aufenthalt und seine familiären Bindungen insbesondere zu seinen Kindern und deren Mutter hinweist, ist sein Wunsch, hier weiter leben zu können, nachvollziehbar und verständlich. Dem kann aber nicht in diesem asylrechtlichen Verfahren, sondern nur ausländerrechtlich entsprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil vollstreckungsfähige Kosten nicht ersichtlich sind.