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Urteil

11 K 4859/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:1126.11K4859.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der im Jahre geborene Kläger gehört zum Personenkreis der Kriegsbeschädigten. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes E. vom 13. November 1997 sind folgende Schädigungsfolgen anerkannt: 1. Teilverlust des rechten Oberschenkels nach Explosivgeschossverletzung mit ungünstigen Stumpfverhältnissen und Sekundärarthrose im rechten Gelenk. 2. Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei deform verheiltem Stauchungsbruch des Speichenkopfes. Der Kläger bezieht neben einem monatlichen Altersruhegeld in Höhe von 1.510,00 Euro Leistungen des Versorgungsamtes. Wegen deren Höhe wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 Bezug genommen. Der Kläger bewohnt ein von ihm im Jahre 1957 errichtetes Einfamilienhaus in E1. , für das er nach eigenen Angaben rund 261,00 Euro monatlich an Aufwendungen zu tragen hat. Mit einem am 10. Oktober 2003 beim Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Übernahme der Kosten der Gartenpflege einschließlich der Rasenmäherwartung in Höhe von 522,00 Euro jährlich. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der laufenden Kosten für Gartenpflege und Rasenmäherwartung ab und führte zur Begründung aus, dass das anzurechnende Einkommen des Klägers die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25 e Abs. 1 BVG erheblich überschreite, so dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht gewährt werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger am 14. November 2003 Widerspruch und führte aus, dass die begehrte Hilfe aufgrund des ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs einkommens- und vermögensun-abhängig zu gewähren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 wies der Beirat bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11. August 2004 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am 23. August 2004 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beirates bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 13. Juli 2004 zu verpflichten, dem Kläger für die Gartenpflege und Rasenmäherwartung einen Betrag von 552,00 Euro jährlich aus Kriegsopferfürsorgemitteln zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass die vom Kläger angeführten Rundschreiben für das Begehren des Klägers nicht einschlägig seien. Durch Beschluss der Kammer vom 05. Oktober 2004 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 22. Oktober 2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte der zur Entscheidung berufene Vorsitzende gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser ihm aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge die Kosten für die laufende Gartenpflege und die Rasenmäherwartung i. H. v. jährlich 522,00 Euro bewilligt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt für den geltend gemachten Bedarf eine einkommensunabhängige Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen nicht in Betracht. Der insoweit einschlägige § 25 c Abs. 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- setzt nämlich voraus, dass es sich bei dem geltend gemachten Bedarf um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf handelt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 - u. a. ausgeführt, ein solcher Anspruch bestehe nur dann, wenn die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 BVG zurückzuführen sei, andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen also fehlen. Hiervon gehen auch die vom Kläger angeführten Rundschreiben vom 04. Januar 1985 und vom 27. Dezember 1988 aus. So werden in dem Rundschreiben vom 04. Januar 1985 als ausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe solche angesehen, die ohne die Schädigung nicht eingetreten wären. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Gartenpflege und die Rasenmäherwartung werden dort allerdings nicht als ausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe aufgeführt. Gleiches gilt für das Rundschreiben vom 27. Dezember 1988. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf beim Kläger nicht vorliegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aufwendungen für die jährliche Wartung des Rasenmähers, die keinerlei schädigungsbedingten Bezug erkennen lässt. Die Wartung des Motors sowie das Schärfen der Messer des Mähers wird angesichts der erforderlichen technischen Kenntnisse sowie des notwendigen Spezialwerkzeugs auch bei Nichtbeschädigten üblicherweise von einer Fachfirma außerhalb des Grundstücks des Hauseigentümers vorgenommen. Soweit es die Aufwendungen für die Gartenpflege betrifft, übersieht der Kläger zunächst, dass es durchaus auch Grundeigentum ohne zugehörigen Gartenanteil gibt, wie die auch von Kriegsbeschädigten bewohnten Eigentumswohnungen verdeut-lichen. Ungeachtet dessen teilt das erkennende Gericht die Auffassung des Beirates des Beklagten, dass der Kläger neben den schädigungsbedingten Gründen auch aufgrund seines hohen Alters und wegen der zahlreichen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, wie sie in der ärztlichen Bescheinigung vom 17. Oktober 2002 ausführlich festgehalten worden sind, nicht mehr in der Lage ist, die Garten-pflege eigenständig auszuführen. Ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf liegt danach zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Kommt nach alledem nur eine einkommensabhängige Hilfegewährung in Betracht, so ergeben sich - was auch der Kläger nicht verkennt - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Beklagten Fehler zu Lasten des Klägers aufweist. Da der Kläger nach alledem unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.