Beschluss
7 L 2061/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1126.7L2061.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.159,31 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 5241/04 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. 5 Der Beitrag zu Apothekenkammer stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, so dass gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels rechtfertigen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen in Abgabensachen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. 6 Vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom 31. August 2001 - 7 L 1286/01 - und 21. Februar 2002 - 7 L2621/00 - nebst Beschwerdeentscheidungen des OVG NRW vom 21. Dezember 2001 - 9 B 1277/01 - und 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 - , jeweils mit weiteren Nachweisen. 7 Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben zum Ausdruck gebracht hat, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. 8 Hiervon ausgehend ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist. Der Antragsteller rügt einen Verstoß der dem Bescheid zu Grunde liegenden Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 1995 i.d.F. der Änderung vom 19. November 2003 (SMBl. NRW 21210) gegen das Äquivalenzprinzip, weil durch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung die bis zum 31. Dezember 2003 in der Beitragsordnung enthaltene Kappungsgrenze von 3 Millionen Euro Apothekenumsatz gestrichen worden ist. Dadurch wird nunmehr auch der diesen Betrag übersteigende Teil des Apothekenumsatzes mit jährlich 0,11% in die Beitragsberechnung einbezogen. Dies belastet den Antragsteller erheblich, weil der zuletzt von ihm angegebene Apothekenumsatz, von dem auch der angefochtene Bescheid ausgeht, ca. 6,9 Millionen Euro betrug. 9 Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167. 11 Die Beitragsordnung der Antragsgegnerin knüpft an den Apothekenumsatz an und stellt damit auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Apotheker aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Apotheker in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Dies ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Betrachtungsweise. Insoweit gilt für Apothekenkammern nichts anderes als für andere berufsständische Einrichtungen oder für die Industrie- und Handelskammern. 12 Vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O. 13 Es mag sein, dass Umstände eintreten, unter denen der von der Antragsgegnerin angewandte Umlagemaßstab tatsächlich zu unverhältnismäßig hohen Beiträgen für besonders umsatzstarke Apotheker führt. Ob dann ein Höchstbetrag für die Umlage festgelegt oder auf andere Weise Vorsorge getroffen werden muss, dass die Beitragshöhe nicht unbegrenzt ansteigt, kann dahinstehen. Zumindest bei der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher Höchstbetrag oder eine solche Begrenzung niedriger sein müsste, als der im Falle des Antragstellers festgesetzte Beitrag. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass in Beitragsordnungen der vorliegenden Art eine Kappungsgrenze oder ähnliche Vorkehrungen verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten sind. 14 Vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O. 15 Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für die Abschaffung der ursprünglich in ihrer Beitragsordnung enthaltene Kappungsgrenze sind im Übrigen nachvollziehbar und nicht willkürlich. In Art. 20 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) ist den Apothekern das Recht eingeräumt worden, neben seiner Hauptapotheke noch bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. Die Erwartung der Antragsgegnerin, dadurch werde ein Trend zu weniger, aber dafür größeren Unternehmen eingeleitet, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies könnte dazu führen, dass immer größere Teile des von den Apotheken erzielten Umsatzes auch dann, wenn die Gesamtumsätze der Apotheken in Übereinstimmung mit den Hoffnungen des Gesetzgebers nicht weiter steigen, von der Kappungsgrenze erfasst würden mit der Folge, dass die Beiträge entsprechend sänken. Dieser Entwicklung soll die umstrittene Änderung der Beitragsordnung Rechnung tragen. Es spricht viel dafür, dass sie vor diesem Hintergrund rechtmäßig ist und dass die Antragsgegnerin abwarten und beobachten darf, wie sich die Unternehmensstruktur der Apotheken und die Kammerbeiträge entwickeln, bevor sie ggf. darauf mit weiteren Änderungen ihrer Beitragsordnung reagiert. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht nach ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages. Dies ist vorliegend der Kammerbeitrag für ein Jahr, weil es sich gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Beitragsordnung um einen quartalsweise zu erhebenden Jahresbeitrag und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. 17