Urteil
10 K 4188/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:1208.10K4188.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Flurstücken in D. -S. , Gemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14 mit der Straßenbezeichnung D. . Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 197 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 30. Oktober 2001 wurde der Klägerin unter anderem für die streitigen Grundstücksflächen eine Baugenehmigung für die Nutzung der Freifläche (...) als Stellplatz für ungenutzte Container und Silobehälter für Baustoffe als Freilager" erteilt. Die streitigen Grundstücksflächen grenzen in nördlicher Richtung an die Schienenanlagen der Emschertalbahn. In westlicher Richtung grenzen die streitgegenständlichen Grundstücksflächen an den Landwehrbach, der von ihnen optisch durch vorgelagerte Bäume und Sträucher getrennt wird. Westlich des Landwehrbachs befindet sich auf der Höhe des streitgegenständlichen Grundstücksbereichs sowie weiter in südliche Richtung eine im wesentlichen unbebaute und zum großen Teil als Feld genutzte Fläche. Östlich des Landwehrbachs befindet sich in ca. 200 m Entfernung ein Gebäude, in dem verschiedene Einzelhandelsbetriebe untergebracht sind. Etwa 125 m südlich der an den streitgegenständlichen Grundstücksbereich grenzenden Schienenanlagen befindet sich ein Gartencenter mit vorgelagerten Parkplätzen. Zwischen der Trasse der Emschertalbahn, dem Landwehrbach, dem Gartencenter sowie dem die Einzelhandelsbetriebe beherbergenden Gebäude erstreckt sich somit eine sehr große Fläche von ca. 25.000 m², die als Stellplatzanlage zum Teil für PKW sowie zum Teil für Container und Silobehälter genutzt wird und innerhalb der der streitige Grundstücksbereich liegt. Die betroffenen Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -S. in der Fassung der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36. Im Flächennutzungsplan der Stadt D. - S. ist der betroffene Bereich als Gewerbegebiet" ausgewiesen. Das Bebauungsplanverfahren nahm folgenden Verlauf: Der Rat der Stadt D. - S. beschloss unter anderem für das Grundstück der Klägerin am 24. September 1968 den Bebauungsplan Nr. 36 als Satzung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde unter anderem für dieses Grundstück die Festsetzung Gewerbegebiet" getroffen. Am 3. März 1969 genehmigte die Landesbaubehörde Ruhr diesen Bebauungsplan unter anderem unter der Auflage, innerhalb der Verkehrsfläche westlich der Flurstücke Nr. 15, 66, 67, 71 und 75 der Flur 2, Gemarkung C.--ringhausen in 3 m Abstand zur westlichen Grenze der oben genannten Flurstücke eine 7 m breite Grünfläche - Parkanlage - festzusetzen. Ein Beschluss, mit dem der Rat der Stadt D. -S. dem unter Auflagen genehmigten Plan beigetreten ist, findet sich weder in den Verwaltungsvorgängen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36, noch lässt sich eine derartige Beschlussfassung der Planurkunde selbst entnehmen. Am 26. März 1969 wurde die Genehmigung der Landesbaubehörde Ruhr ortsüblich bekannt gemacht. Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 trat die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BBauG beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 und mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 13. Januar 1977 die ebenfalls im vereinfachten Verfahren beschlossene 2. Änderung dieses Bebauungsplans in Kraft. Beide Änderungen betrafen lediglich einen kleinen, für die vorliegenden Verfahren irrelevanten Teilbereich des Bebauungsplangebietes. Am 30. November 1989 beschloss der Rat der Stadt D. -S. die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung. Diese hatte zum einen die Umstellung von der BauNVO 1962 auf die BauNVO 1977 zum Gegenstand. Des Weiteren ist in dem Änderungsplan, gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977, festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nur ausnahmsweise zulässig sein sollen (textliche Festsetzung F 2). Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 sowie Ort und Zeit seiner dauernden Einsichtnahme wurden am 27. April 1990 ortsüblich bekannt gemacht. Unter dem 22. Mai 1997 beschloss der Rat der Stadt D. -S. die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung. Diese trat mit der am 3. November 1997 vorgenommenen ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des sie betreffenden Anzeigeverfahrens sowie der Bekanntmachung des Ortes und der Zeit ihrer dauernden Einsichtnahme in Kraft. Sie erweitert den Geltungsbereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 36 in nordwestliche Richtung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde unter anderem für den im Eigentum der Klägerin stehenden und in diesem Bereich liegenden Grundstücksteil die Festsetzung Gewerbegebiet" getroffen. Darüber hinaus wurde unter anderem auch für den erweiterten Bereich des Plangebiets festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind (textliche Festsetzung F 1). Unter Beteiligung und mit Zustimmung der zuständigen IHK und der Bezirksregierung Münster siedelten sich in den folgenden Jahren in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin einige jedenfalls zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe an (Baumarkt, Getränkemarkt, Gartenmarkt, Markt für Tiernahrung und Zoobedarf). Am 6. Dezember 2000 beschloss der Betriebsausschuss III die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 163 Westring". Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans soll die Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 36 sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 umfassen. Städtebauliches Ziel der Planung war es zum einen, zusätzliche zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen auszuschließen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem produzierenden (Handwerks-)Betrieb stehen und ihre Verkaufsflächen von untergeordneter Größe sind sowie zum anderen, die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe durch eine Ausnahmefestsetzung mit Beschreibung ihrer vorhandenen Nutzungen und ihren Sortimenten auch weiterhin zu ermöglichen. Zur Sicherung dieser Planung beschloss der Rat der Stadt D. -S. am 14. Dezember 2000 für den vorgesehenen Planbereich den Erlass einer auf zwei Jahre befristeten Veränderungssperre, die am 5. Januar 2001 amtlich bekannt gemacht wurde und am 06. Januar 2001 in Kraft trat. Am 10. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt D. -S. , die Veränderungssperre für den Zeitraum von einem Jahr zu verlängern. Von einem Inkraftsetzen dieser Verlängerung wurde im Folgenden jedoch abgesehen. Der Rat stimmte vielmehr am 12. Dezember 2002 den Zielen und Inhalten des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes zu. Aufbauend hierauf wurde in der Sitzung des Betriebsausschusses III am 4. Dezember 2002 der Durchführungs- und Auslegungsbeschluss zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Zielsetzung gefasst, den Bereich Westring als Entwicklungsschwerpunkt (Sondergebiet) für den großflächigen Einzelhandel im Fachmarktsegment mit nicht- zentrenrelevanten Sortimenten" darzustellen. In seiner Sitzung vom 3. April 2003 beschloss der Rat der Stadt D. -S. den Erlass einer erneuten, wiederum auf zwei Jahre befristeten Veränderungssperre. In der Sitzungsvorlage ist zur Begründung ausgeführt: Aufgrund des im Zentren- und Einzelhandelskonzept an die Verwaltung gerichteten Arbeitsauftrages, Teile des Gebietes beiderseits des Westrings zukünftig für nichtzentrenrelevanten, großflächigen Einzelhandel vorzusehen, ergibt sich ein neuer Planungs- und Steueransatz - weg von einer sichernden, bestandsschützenden hin zu einer gestaltenden Bauleitplanung mit Sondergebiets-Festsetzungen. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 163 besteht nunmehr nicht in der planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes, sondern in der Weiterentwicklung eines Teilbereiches des Gestaltungsbereiches als Standort für großflächigen Einzelhandel im Fachmarktsegment als Ergänzungsstandort zum Hauptzentrum Altstadt. Hieraus folgt, dass die in der Vorlage 2002/249 genannte städtebauliche Begründung für die Verlängerung der Veränderungssperre teilweise überholt und damit nicht mehr geeignet ist, die städtebauliche Erforderlichkeit einer das laufende Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 163 begleitenden Veränderungssperre zu belegen. Wegen der daraus resultierenden möglichen rechtlichen Anfechtbarkeit der Verlängerungssatzung wurde von einem Inkrafttreten der Verlängerungssatzung abgesehen. Da jedoch weiterhin zu befürchten ist, dass die Umsetzung der Zielsetzung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes durch Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden könnte, soll eine Satzung über die Veränderungssperre unter Berücksichtigung der geänderten städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 163 Westring" erneut beschlossen werden. Durch den Beschluss einer erneuten Veränderungssperre ist die Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 163 für den Zeitraum von weiteren zwei Jahren gewährleistet. Gemäß § 17 Abs. 3 bedarf der Beschluss einer Satzung über eine erneute Veränderungssperre der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungsbezirk Münster)." Korrespondierend mit dieser Zielsetzung sieht der aktuelle Entwurf des Bebauungsplans Nr. 163 unter anderem für das Grundstück der Klägerin eine Sondergebietsfestsetzung sowie eine differenzierte Regelung hinsichtlich der im einzelnen zulässigen Sortimente vor. Am 22. April 2003 erteilte die Bezirksregierung Münster gemäß § 17 Abs. 3 BauGB ihre Zustimmung zum Erlass der erneuten Veränderungssperre. Die Veränderungssperre wurde am 20. Mai 2003 öffentlich bekannt gemacht. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im November 2003 wurden die Beschlüsse zur Aufstellung und Auslegung sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 163 Westring" am 21. Juni 2004 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 5. Juli bis zum 6. August 2004. Am 8. September 2004 beschloss der Betriebsausschuss III der Stadt D. - S. , den Planentwurf infolge nachträglich vorgenommener Ergänzungen erneut öffentlich auszulegen. Dies ist bislang nicht erfolgt; nach Auskunft der Stadt D. - S. vom 24. November 2004 steht der genaue Zeitraum für die erneute öffentliche Auslegung vielmehr noch nicht fest. Auch die 63. Änderung des Flächennutzungsplans ist derzeit noch nicht rechtsverbindlich. Der Änderungsentwurf liegt zur Zeit der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vor. Mit Antrag vom 26. Juli 1999 begehrte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (Media-Markt) mit einer Verkaufsfläche von 3804,92 m² auf einem Teil der oben bezeichneten in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in dem Fachmarkt Elektrogeräte, Bau- und Heimwerkergeräte, Unterhaltungselektronik, Entertainment, Ton- und Bildträger, Computer, Software, Tele- und Bürokommunikation, Car-HIFI, Foto, Video, Multimedia und Internet angeboten werden. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung des Media-Marktes mit Bescheid vom 28. September 1999 ab. Zur Begründung trug er vor, das Vorhaben verstoße gegen die textliche Festsetzung F 2 der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36. Hiernach könne ein Einzelhandelsbetrieb, wie er von der Klägerin geplant sei, nur ausnahmsweise zugelassen werden. Ein derartiger Ausnahmefall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Diese ergebe sich aus der mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 verfolgten städtebaulichen Zielsetzung, das Hauptzentrum der Stadt D. -S. in seiner Versorgungsaufgabe zu stärken. Auch liege keine atypische Fallgestaltung vor. Schließlich handele es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der ohnehin nur in einem Sondergebiet oder in einem Kerngebiet zulässig sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Errichtung eines Media-Marktes zentrenschädlich auswirken könne, obwohl diese doch gerade von der Bevölkerung gewünscht werde. Im Übrigen existiere in der D. -Rauxeler Altstadt kein adäquates Grundstück für die Errichtung eines derart großen Vorhabens. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2000 wies der Beigeladene den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die im Ablehnungsbescheid des Beklagten dargelegten Gründe. Am 14. August 2000 hat die Klägerin Klage erhoben Zur Begründung trägt sie vor, sie habe auf der Grundlage des Ausgangsbebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -S. oder alternativ nach § 34 BauGB einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die Festsetzungen der 3. Änderung und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 stünden ihrem Anspruch nicht entgegen, da diese Pläne nichtig seien. Die Nichtigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 ergebe sich zum einen daraus, dass als Rechtsgrundlage für die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsgeschäften fälschlicherweise § 1 Abs. 5 BauNVO und nicht § 1 Abs. 9 BauNVO in die Festsetzung aufgenommen worden sei. Zum anderen sei die für das Grundstück der Klägerin getroffene Festsetzung Gewerbegebiet" funktionslos. Infolge der Ansiedlung verschiedener großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handele es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein faktisches Sondergebiet. Weiterhin ergebe sich die Nichtigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplanes aus dem Fehlen städtebaulicher Gründe für die lediglich ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben. Aus vorgenannten Gründen ergebe sich auch die Nichtigkeit der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36. Im Hinblick auf die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 sei darüber hinaus die fehlende Harmonisierung mit den im Ausgangsbebauungsplan getroffenen bzw. nicht getroffenen Festsetzungen der Baugrenzen zu rügen. Diese führe zu völlig ungeordneten Bebauungsmöglichkeiten im Grenzbereich beider Bebauungspläne. Weiterhin trägt die Klägerin vor, jedenfalls aber sei der Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. unwirksam, weil der Plan in der Form, in dem er genehmigt worden sei, nicht beschlossen worden sei und der Satzungsbeschluss demzufolge nicht in der beschlossenen Form bekannt gemacht worden sei. Vielmehr sei der Bebauungsplan Nr. 36 mit dem Inhalt bekannt gemacht worden, den er durch die Maßgaben der Genehmigungsverfügung erhalten habe. Im Falle der so begründeten Nichtigkeit des Ausgangsbebauungsplans beurteile sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Grundstücksnutzung nach § 34 BauGB. Dies ergebe sich aus den baulichen und topographischen Verhältnissen im Umgebungsbereich des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin zulässig, da es sich bei dem betroffenen Gebiet entweder um ein faktisches Sondergebiet oder um eine Gemengelage mit Elementen von gewerblichen und sondergebietspflichtigen Nutzungen handele. In beide Gebiete füge sich das Vorhaben der Klägerin ein. Für den Fall, dass der Erteilung des Vorbescheides nunmehr Fernwirkungen im Sinne des am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen § 34 Abs. 3 BauGB n. F. entgegenstünden, müsse festgestellt werden, dass der Klägerin jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten der neuen Rechtslage ein Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheides zugestanden habe. Weiter sei die Veränderungssperre unwirksam und habe dem Vorhaben daher nicht entgegengestanden. Die mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 163 verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen seien nämlich abwägungsfehlerhaft. Dies folge zum einen daraus, dass der Beklagte bei seiner Planung offensichtlich von der Wirksamkeit der 3. Änderung und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 ausgegangen sei. Zum anderen könne das Anliegen, zentrenrelevanten Einzelhandel in dem betroffenen Bereich auszuschließen, keine Zustimmung finden. Die Ergänzung des Angebots des innerstädtischen Einzelhandels im eigentlichen Stadtzentrum durch weitere Verkaufsflächen im Bereich des Westrings entspreche den Bedürfnissen der Bevölkerung und sei städtebaulich sinnvoll. Diese Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planentwurfs erfasse wegen ihrer Akzessorietät auch die Veränderungssperre und führe zu deren Unwirksamkeit. Hilfsweise habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Weiterhin hilfsweise sei ihr der Vorbescheid bis zum Inkrafttreten der ersten Veränderungssperre oder in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre zu erteilen gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. September 1999 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 26. Juli 2000 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage zur Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (Media-Markt") vom 26. Juli 1999 auf dem Grundstück Am Landwehrbach, Gemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14, Flurstücke 246, 247 u.a. in D. -S. positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet war, ihre Vorbescheidsanfrage vom 26. Juli 1999 zur Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (Media-Markt") auf dem Grundstück Am Landwehrbach, Gemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14, Flurstücke 246, 247 u.a. in D. -S. positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan Nr. 36 sei wirksam. Er gehe davon aus, dass im Jahre 1969 ein Beitrittsbeschluss zu den von der Landesbaubehörde Ruhr gemachten Auflagen gefasst worden sei, auch wenn dieser sich nicht (mehr) in den Akten befinde. Die im Bebauungsplan Nr. 36 enthaltene Festsetzung des streitgegenständlichen Bereichs als Gewerbegebiet" sei auch nicht funktionslos geworden. Dem stünde insbesondere nicht die erfolgte Ansiedlung des Baumarktes und des Gartencenters entgegen. Diese Einzelhandelsbetriebe seien unter Anwendung des in der 3. Änderung und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 textlich festgesetzten Ausnahmevorbehalts und unter Beachtung der mit diesen Festsetzungen verfolgten städtebaulichen Zielsetzung genehmigt worden. Es handele sich um Vorhaben mit schmalen Warensortimenten und mit nicht- zentrenrelevanten Kernsortimenten. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, es fehle nicht an einer städtebaulichen Begründung für den mit der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 festgesetzten Ausnahmevorbehalt. Diese sei der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 ausdrücklich zu entnehmen. Unabhängig hiervon sei des Fassen eines Beitrittsbeschlusses für das Wirksamwerden des Bebauungsplans Nr. 36 vorliegend gar nicht erforderlich gewesen, da die seitens der Aufsichtsbehörde beigefügte Maßgabe rein redaktioneller Art gewesen sei. Werde der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Plans durch die Maßgabe materiell nicht verändert, sei ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich. Weiterhin sei in der 3. Änderung des Bebauungsplans ein gegenüber dem Ausgangsbebauungsplan verselbständigter Änderungsplan zu sehen. Dies ergebe sich daraus, dass sämtliche Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden seien. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 36 sei die planungsrechtliche Situation im übrigen nach § 35 BauGB zu beurteilen. Darüber hinaus trägt der Beklagte in Bezug auf den Erlass der erneuten Veränderungssperre vor, besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB seien zum einen infolge der grundlegenden Änderung der mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 163 verfolgten Planungsziele gegeben. Zum anderen weise das Aufstellungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans Nr. 163 einen besonderen Schwierigkeitsgrad und eine Vielzahl zu berücksichtigender städtebaulicher Rahmenbedingungen auf. Schließlich macht der Beklagte geltend, der begehrte Vorbescheid sei der Klägerin auch nicht mit Blick auf § 33 BauGB zu erteilen, da der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 163 infolge des Erfordernisses einer erneuten Planauslegung noch keine Planreife im Sinne von § 33 BauGB erreicht habe. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 28. August 2003 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag der Beteiligten angeordnet. Auf Antrag der Klägerin vom 10. Februar 2004 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. November 2004 sowie die im Ortstermin gefertigten Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten und den Verwaltungsvorgang des Beigeladenen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat in vollem Umfang keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 26. Juli 1999 - diese ist entsprechend der klarstellenden Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die Frage der zulässigen Nutzungsart im planungsrechtlichen Sinne beschränkt -, weil ihrem Bauvorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Dem Vorhaben des Elektro-Fachmarktes steht allerdings nicht bereits die Sperrwirkung der seitens der Stadt D. -S. am 5. Januar 2001 sowie am 3. April 2003 erlassenen Veränderungssperren für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 163 Westring" entgegen (a). Auch die Festsetzungen der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. - S. i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB stehen der Erteilung des Bauvorbescheides nicht entgegen (b). Das begehrte Bauvorhaben ist jedoch zu versagen, weil das streitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Außenbereich liegt und es sich bei dem beantragten Elektro-Fachmarkt um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB handelt, das öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt (c) a) In dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben der Klägerin nicht die Sperrwirkung der von der Stadt D. -S. am 5. Januar 2001 erlassenen Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 163 Westring" entgegen. Die Geltungsdauer dieser am 6. Januar 2001 in Kraft getretenen und auf zwei Jahre befristeten Veränderungssperre endete bereits am 5. Januar 2003. Auch die seitens der Stadt D. -S. am 3. April 2003 (erneut) beschlossene und ebenfalls auf zwei Jahre befristete Veränderungssperre steht der Errichtung des geplanten Einzelhandelsbetriebes nicht entgegen. Zwar unterfällt das Vorhaben der Klägerin § 3 Nr. 1 der vorgenannten Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre - diese Vorschrift regelt unter anderem, dass im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen - und auch wird das Grundstück der Klägerin vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung erfasst. Jedoch kann die Veränderungssperre gegenüber der Klägerin keine Sperrwirkung entfalten, weil die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre jedenfalls für die Zeit nach dem 20. Mai 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Die erneute Veränderungssperre hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nur erlassen werden dürfen, wenn besondere Umstände" i.S. des § 17 Abs. 2 BauGB dies gerechtfertigt hätten. Ein Vorliegen solcher Umstände ist jedoch nicht ersichtlich. Bei der in Rede stehenden Sperre handelt es sich - wie auch der Begründung der Sitzungsvorlage betreffend den Beschluss der erneuten Veränderungssperre vom 3. April 2003 zu entnehmen - um eine erneute Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine im Verhältnis zu der am 14. Dezember 2000 beschlossenen ersten Veränderungssperre selbständige andere Veränderungssperre. Der Erlass einer selbständigen anderen Veränderungssperre setzt nämlich voraus, dass die nacheinander bezüglich desselben Bereichs erlassenen Veränderungssperren auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, sich also auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79-, BauR 1981, 251; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB- Kommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17 Rn. 59. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn im Anschluss an den den Bebauungsplan Nr. 163 Westring" betreffenden Aufstellungsbeschluss vom 6. Dezember 2000 sowie den am 14. Dezember 2000 erfolgten Erlass der ersten Veränderungssperre wurde seitens der Stadt D. -S. kein erneuter Planaufstellungsbeschluss betreffend das vom Bebauungsplanentwurf Nr. 163 Westring" umfasste Plangebiet gefasst. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Erlass der erneuten Veränderungssperre ergeben sich aus § 17 Abs. 3 BauGB. Danach kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, also die allgemeinen - an jede Veränderungssperre zu stellenden -Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die erneute Veränderungssperre diese allgemeinen, sich vornehmlich aus § 14 Abs. 1 BauGB ergebenden Voraussetzungen erfüllt, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls eine hierüber hinausgehende Voraussetzung nicht erfüllt. Entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 BauGB reicht allein die Erfüllung der in § 17 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB normierten Voraussetzungen nicht aus, um den Erlass einer erneuten Veränderungssperre als zulässig anzusehen, sofern dieser - wie hier - dazu führt, dass die Geltungsdauer aller hinsichtlich der betroffenen Grundstücksflächen angeordneten Sperren insgesamt den Zeitraum von drei Jahren übersteigt. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG setzt die Erneuerung einer Veränderungssperre in diesem Fall für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Jahres - ebenso wie dies § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite, sich auf das vierte Sperrjahr erstreckende Verlängerung einer Veränderungssperre fordert - das Vorliegen besonderer Umstände" voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 2983/89-, BauR 2001, 1388; OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17 Rn. 47. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Instrument der Erneuerung einer ausgelaufenen Veränderungssperre zur unzulässigen Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB missbraucht werden kann. Ersetzt die Gemeinde in zeitlicher Hinsicht die zweite Verlängerung durch den Erlass einer erneuten Veränderungssperre ohne dass besonderen Umständen" vorliegen, so ist die gleichwohl verhängte Veränderungssperre jedenfalls für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Sperrjahres unzulässig und infolgedessen unwirksam, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O. Besondere Umstände" im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, wobei es sich um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs handeln kann. Weiterhin muss gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles ursächlich dafür gewesen sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Schließlich muss die jeweilige Gemeinde die - verzögerungsverursachende - Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten haben. Insoweit muss die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten vertreten, wobei im Allgemeinen - im Sinne einer widerlegbaren Regel - davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17 Rn. 37. Diesen Anforderungen wird die am 3. April 2003 beschlossene erneute Veränderungssperre nicht gerecht. Zum einen werden besondere Umstände" entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht durch die am 12. Dezember 2002 erfolgte Zustimmung des Rates der Stadt D. -S. zum Zentren- und Einzelhandelskonzept und die damit verbundene Änderung der Planungsziele begründet. Sowohl Änderungen der städtebaulichen Ausgangslage für die Planung als auch aus anderen Gründen seitens der Gemeinde betriebene Änderungen des Planungskonzepts gehören zu den üblichen Varianten des Ablaufs eines Planaufstellungsverfahrens, deren eventuelles Auftreten im Verlauf des Verfahrens schon zu dessen Beginn mit zu berücksichtigen ist. Sie können deshalb nicht aus sich heraus als besondere Umstände" im oben dargestellten Sinne gewertet werden. Vielmehr kommt es auch bei Änderungen des Planungskonzepts, das durch die Veränderungssperre gesichert werden soll, darauf an, ob die Umstände, die zu dieser Änderung geführt haben, sich im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O. von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich" abheben und deshalb als besondere Umstände" zu qualifizieren sind. Dabei müssen die besonderen Umstände" dadurch gekennzeichnet sein, dass sie eine frühere Bewältigung der planerischen Aufgabestellung der Gemeinde verhinderten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1990 -7 A 1935/88- . Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen - speziell aus den Begründungen der die Ratsbeschlüsse vom 12. Dezember 2002 (Zustimmung des Rates zum Zentren- und Einzelhandelkonzept) sowie vom 3. April 2003 (Beschluss der erneuten Veränderungssperre) betreffenden Sitzungsvorlagen sowie der Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 163 Westring" - ergeben sich keine aktuell aufgetretenen und ungewöhnlichen, eine Änderung des ursprünglichen Plankonzepts veranlassenden Umstände, die der Stadt D. -S. nicht selbst zuzurechnen sind. Die vorgenannten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine Änderung planungsrechtlicher Ziele, die der Planung der Stadt D. -S. gegenüber verbindlich und übergeordnet sind. Vielmehr liegt der Grund für die Verzögerung in der Sphäre der Stadt D. -S. selbst. Der Beschluss, die ursprüngliche planerische Zielsetzung im Sinne des Zentren- und Einzelhandelskonzepts zu ändern, beruht nach Durchsicht der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge allein auf einer autonom getroffenen Entschlussfassung der Stadt D. -S. . Darüber hinaus vermögen auch die weiteren seitens des Beklagten angeführten Gründe keine besonderen Umstände" zu begründen. Diese sind weder in dem angeführten besonderen Schwierigkeitsgrad, den das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 163 Westring" mit sich bringe, noch in der angeführten Vielzahl der bei der Planung zu berücksichtigenden städtebaulichen Rahmenbedingungen zu sehen. Weder ist der künftige Planbereich Nr. 163 Westring" besonders umfangreich, noch bestehen Anhaltpunkte dafür, dass sich der in dem betroffenen Gebiet vorhandene Nutzungsbestand nach dem Erlass der ersten Veränderungssperre am 14. Dezember 2000 wesentlich verändert hat und eine erneute Überplanung des Bereichs erforderlich war. Schließlich erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Nr. 163 Westring" erst in der Zeit nach dem Erlass der erneuten Veränderungssperre, so dass ein möglicher Eingang besonders schwieriger Anregungen in der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls keine besonderen Umstände" und damit jedenfalls für die Zeit nach dem 20. Mai 2004 keine Wirksamkeit der erneuten Veränderungssperre zu begründen vermag. b) Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin stehen entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht die Festsetzungen der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. - S. entgegen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Insoweit kann dahinstehen, ob die - unter anderem zur Anwendbarkeit des § 11 Abs 3 Nr. 2 BauNVO 1977 führende - textliche Festsetzung F 2 der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 und die textlichen Festsetzungen F 1 der 3. Änderung sowie F 2 der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 - diese lassen Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 im Plangebiet nur ausnahmsweise zu -, bei Unterstellen ihrer Wirksamkeit eine Versagung des Vorhabens begründet hätten. Denn die vorgenannten Festsetzungen sind ebenso wie der gesamte Bebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. in seiner Urfassung, der Fassung seiner 1. bis 3. Änderung sowie der Fassung der 1. Ergänzung unwirksam. Der Ausgangsbebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -S. ist bereits im Jahre 1969 nicht wirksam geworden, weil die Stadt D. -S. die seitens der Landesbaubehörde Ruhr am 3. April 1969 unter Auflagen erteilte Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 36 bekannt gemacht hat, ohne zuvor einen Beitritt zu den der Genehmigung beigefügten Maßgaben zu beschließen, um sich die Änderungen der Landesbaubehörde Ruhr so zu eigen zu machen. Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt und ist der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung des Plans so nicht beschlossen worden, so kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 -4 C 31.85- BRS 46 Nr. 13; BVerwG, Urteil vom 14. August 1889 -4 NB 24/88-, DVBl 1989, 1105; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2003 -7 A 188/02-. Die Kammer geht vorliegend von einem Fehlen des Beitrittsbeschlusses aus, da sich ein solcher nicht in den seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen betreffend das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 findet. Auch die Behauptung des Beklagten, er gehe davon aus, ein solcher Beitrittsbeschluss sei seinerzeit erfolgt und befinde sich lediglich nicht (mehr) in den Akten, steht dem nicht entgegen. Die Kammer hat keinerlei Anlass an einer Vollständigkeit der seitens des Beklagten vorgelegten, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 betreffenden Unterlagen zu zweifeln. Vielmehr lassen weitere Indizien darauf schließen, dass der Rat der Stadt D. -S. den Maßgaben der Genehmigungsbehörde niemals beigetreten ist. So lässt sich auch der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 36 selbst ein Beitrittsbeschluss nicht entnehmen. Weiter lässt sich die ebenfalls erforderliche Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses weder den Aufstellungsvorgängen noch der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 36 entnehmen. Darüber hinaus spricht auch der zeitliche Ablauf dafür, dass der Rat den Maßgaben der Landesbaubehörde Ruhr nicht beigetreten ist, denn zwischen dem Zeitpunkt der unter Auflagen erfolgten Genehmigung vom 3. März 1969 und der ortüblichen Bekanntmachung dieser Genehmigung am 26. März 1969 liegen lediglich rund 3 Wochen. Bei lebensnaher Betrachtung ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass innerhalb einer derart kurzen Zeit ein Beitrittsbeschluss - über den der Rat nach Fertigung der üblichen Verwaltungsvorlage hätte erneut beraten und abstimmen müssen - gefasst worden ist. Schließlich findet sich in den Verwaltungsvorgängen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 ein Vermerk vom 22. Dezember 1971, in dem seitens des Beklagten selbst die Frage der Wirksamkeit des Ausgangsbebauungsplans vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrittsbeschlusses aufgeworfen worden ist. Entgegen den Ausführungen des Beklagten war der hier fehlende Beitrittsbeschluss auch nicht entbehrlich. Ein Beitrittsbeschluss der vorliegend in Rede stehenden Art ist (nur) erforderlich, wenn durch die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigefügte Nebenbestimmung eine materielle Änderung des Gesamtplans bewirkt wird. Handelt es sich dagegen um lediglich redaktionelle Ergänzungen, durch die der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Plans nicht verändert wird, ist ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O. Letzteres trifft hier nicht zu. Mit der Genehmigungsverfügung vom 3. März 1969 gab die Landesbaubehörde Ruhr der Stadt D. -S. als Auflage" unter anderem auf, innerhalb der Verkehrsfläche westlich der Flurstücke Nr. 15, 66, 67, 71 und 75 der Flur 2, Gemarkung C.--ringhausen in 3 m Abstand zur westlichen Grenze der oben genannten Flurstücke eine 7 m breite Grünfläche - Parkanlage - festzusetzen. Diese Auflage" stellt nicht lediglich die klarstellende Ergänzung einer bereits vorhandenen Festsetzung dar, sondern sie hatte eine erstmalige Festsetzung und damit eine inhaltliche Änderung des Plans zum Gegenstand. Ob auch die weiteren Auflagen der Landesbaubehörde Ruhr eine inhaltliche Änderung oder eine rein redaktionelle Änderung des Plans zum Gegenstand hatten, kann damit dahinstehen. Der nach alledem zunächst den Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 betreffende Mangel eines fehlenden Beitrittsbeschlusses ist als sogenannter Ewigkeitsmangel auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB beachtlich. Dieser zunächst nur den Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 betreffende Wirksamkeitsmangel setzt sich bezogen auf die Wirksamkeit des derzeit aktuellen Bebauungsplans Nr. 36 in der Fassung der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung fort und hat auch deren Unwirksamkeit zur Folge. Denn die im Anschluss an den Erlass des Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 in Kraft getretenen Änderungen 1. bis 3. stellen ebenso wie die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 gegenüber der früher erlassenen Urfassung keine selbständigen Bebauungspläne, sondern lediglich unselbständige Planänderungen dar, mit der Folge, dass noch beachtliche Mängel der Wirksamkeit der Urfassung auf die Wirksamkeit der Planänderungen durchschlagen. Ob ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher erlassenen Bebauungsplans ändert, ein von dem zu ändernden Plan unabhängiger Bebauungsplan ist und er als das später erlassene gemeindliche Satzungsrecht nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, für seinen Geltungsbereich die Festsetzungen der Urfassung auch ohne deren ausdrückliche Aufhebung überlagert und damit diese nicht wirksam sein lässt, sofern und solange er Bestand hat und dessen Wirksamkeit von einer etwaigen Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht beeinflusst wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 -4 C 3.90-, BVerwGE 85, 289 (293): OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 -7a D 3/95.NE-. hängt weniger vom Umfang des durchlaufenen Verfahrens ab, als vielmehr davon, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 -4 NB 22.92-, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 310 § 47 VwGO Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 -7a D 3/95.NE-. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein Fortwirken" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, a.a.O. Keine Verselbständigung liegt dann vor, wenn die Festsetzungen des Änderungsplans dergestalt mit den Festsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich verwoben sind, dass sie ohne deren Fortbestand nicht selbständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sein können, dies vielmehr nur durch die Einheit der alten und der geänderten Planung bewirkt werden könnte. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 keine gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 36 selbständigen Bebauungspläne dar, denn sie betreffen lediglich einen geringen und klar umgrenzten Teilbereich des Bebauungsplangebietes. Auch bei der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 handelt es sich um eine unselbständige Planänderung, mit der Folge, dass der Mangel der Wirksamkeit der Urfassung auch auf diese Änderung durchschlägt. Die mit der textlichen Festsetzung F1 vorgenommene Umstellung von der BauNVO 1962 auf die BauNVO 1977 vermag für sich betrachtet keinen verselbständigten Bebauungsplan zu begründen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 -7a D 92/99.NE- . Aber auch unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung F2, nach der die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelbetriebe nur ausnahmsweise zulässig sein sollen, ist mit der 3. Änderung kein eigenständiger Plan entstanden. Die Änderung hat sich gegenüber den in dem Ausgangsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht derart verselbständigt, dass sie auch ohne den Fortbestand des Ursprungsplans aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein kann, sie ist vielmehr mit dem Ursprungsplan inhaltlich derart verwoben, dass eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur durch ihre Einheit mit der Urfassung bewirkt werden kann, vgl. so auch das OVG NRW im Falle einer Planänderung vergleichbaren bzw. weiterreichenden Inhalts: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002, a.a.O. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der Rat der Stadt D. -S. im Zusammenhang mit dem Beschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 inhaltlich nochmals in den Abwägungsprozess bezüglich der Gesamtheit des Planes eingetreten ist. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Abwägungsprozess nicht aus der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36. Dieser lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich das Ziel der 3. Änderung im wesentlichen darauf beschränkte, eine mögliche Ansiedlung zentrenschädlicher Betriebe im betroffenen Gebiet zu unterbinden, während die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt" bleiben sollten. Eine derartige Beschränkung des Gegenstandes des Änderungsverfahrens ergibt sich auch aus der Begründung der Sitzungsvorlage betreffend den 3. Änderungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 36. Schließlich handelt es sich auch bei der 1. Ergänzung gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 36 nicht um einen selbständigen Plan. Auch im Zusammenhang mit der 1. Ergänzung hat der Rat der Stadt D. -S. nicht sämtliche bestehende Festsetzungen erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen. Mit der 1. Ergänzung wurde lediglich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 - und zwar unter bloßer Übernahme des den Ausgangsbebauungsplan tragenden Plankonzepts - in nordwestliche Richtung ausgeweitet. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung zur 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36, laut der die Erweiterung des Planbereichs im wesentlichen der Ergänzung der bereits im Bebauungsplan Nr. 36 getroffenen Festsetzungen diente. Zum anderen legt bereits die verhältnismäßig geringe Größe des von der 1. Ergänzung umfassten Planbereichs nahe, dass es sich bei den aneinander grenzenden Bereichen der 1. Ergänzung sowie des Ausgangsbebauungsplans um ein städtebaulich und funktional aufeinander bezogenes Gebiet handelt, für welches sich die Gestaltung in einem einheitlichen Plankonzept - unter bloßer Übernahme wesentlicher Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans - nahezu aufdrängte. c) Sind nach alledem der Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. , seine 1. bis 3. Änderung sowie seine 1. Ergänzung unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des streitigen Vorhabens nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB. Denn die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich der Stadt D. -S. . Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65. Unter den Begriff der Bebauung in diesem Sinne fällt aber nicht jede bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Erforderlich ist vielmehr eine Bebauung, die maßstabsbildend ist. Maßstabsbildend sind ausschließlich bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter mitzuprägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, vgl BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00-, BRS 63 Nr. 101; BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 -4 B 35/92-, BRS 54 Nr. 64. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien stellt der sich unter anderem auf dem Vorhabengrundstück befindliche Stellplatz für ungenutzte Container und Baustoffsilobehälter keine bauliche Anlage dar, die maßstabsbildende Kraft besitzt und selbst geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass sich das Vorhabengrundstück in einer Ortsrandlage befindet, denn es grenzt in westlicher Richtung an den Landwehrbach, der sich seinerseits an eine sehr große im wesentlichen unbebaute Fläche anschließt. Eine solche Lage am Ortsrand kann regelmäßig nicht den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) des Ortsteils vermitteln. Das bedeutet allerdings nicht, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche von vornherein nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnehmen kann. Zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können nämlich auch Grundstücke gehören, auf denen sich ausschließlich bauliche Anlagen ohne maßstabsbildende Kraft befinden. Denn selbst unbebaute Flächen im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 -4 B 26/01-, BauR 2002, 227. Dies ist sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Grundstückslage am Ortsrand handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. Eine zusammenhängende Bebauung setzt nämlich keine ununterbrochene Aufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus. Unbebaute Flächen bzw. Flächen ohne maßstabsbildende Bebauung, können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verloren geht, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992, a.a.O. Ob eine Zusammengehörigkeit vorliegt, lässt sich nicht nach geographisch- mathematischen Maßstäben beurteilen, sondern ist aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen, vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und ähnliches). Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 406.11, § 34 BauGB Nr. 186. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücke ohne maßstabsbildende Bebauung bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36 und vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - , BRS 50 Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -. In Anwendung dieser Grundsätze liegt das Vorhabengrundstück nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat und der durch die vorliegenden Luft- und Lichtbilder und das Kartenmaterial bestätigt wird, nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Entsprechend dem Regelfall, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet, endet der Bebauungszusammenhang hier aus östlicher Richtung gesehen hinter dem Gebäudekomplex, der sich ca. 200 m östlich des Landwehrbachs befindet und aus südlicher Richtung gesehen hinter dem Gebäude des Gartencenters. Örtliche Besonderheiten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind bzw. keine maßstabsbildende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aufweisen, sind nach der Kartenlage, den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin, die diese der Kammer vermittelt hat, und nach den vorliegenden Fotos nicht gegeben. Als einzig bestehende örtliche Besonderheiten sind vorliegend - wie sich besonders deutlich dem Luftbild (Beiakte Heft 14) entnehmen lässt - der östlich des Vorhabengrundstücks liegende Landwehrbach sowie die nördlich des Vorhabengrundstücks befindliche Trasse der Emschertalbahn in Betracht zu ziehen, die das Vorhabengrundstück als örtlich in Erscheinung tretende Einschnitte nach zwei Seiten abgrenzen. Diese örtlichen Besonderheiten rechtfertigen aber nicht, den Bebauungszusammenhang über die genannten letzten maßstabsbildenden Baukörper hinaus auf die Antragsfläche zu erstrecken. Einer Einbeziehung dieses Flächenbereichs in den Bebauungszusammenhang steht die vorhandene Umgebungsstruktur sowie der vor Ort gewonnene tatsächliche Eindruck des Gerichts entgegen. Danach erscheint die als Lagerfläche für Container und Baustoffsilos genehmigte Fläche, innerhalb der sich auch das Vorhabengrundstück befindet, gemeinsam mit der sich südlich anschließenden, zum Gartencenter gehörenden Stellplatzanlage, als eine sehr große Fläche - mit einer Ausdehnung von ca. 200 Metern in der Länge bei einer Tiefe von ca. 125 Metern -, auf der sich jedenfalls keine maßstabsbildende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Letzteres wurde bzgl. des Container- und Siloabstellplatzes bereits ausgeführt und gilt ebenso für die zum Gartencenter gehörenden Stellplätze. Nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen optischen Einruck wirkt sich die vorhandene Umgebungsbebauung auf diese Fläche wegen deren Größe nicht prägend aus. Einer sich auf das Vorhabengrundstück auswirkenden lenkenden Wirkung der Umgebungsbebauung steht vielmehr entgegen, dass die vorgenannte ca. 25.000 m² große Fläche einer eigenständigen baulichen Entwicklung zugänglich ist. Das nach alledem nach § 35 BauGB zu beurteilende, nicht privilegierte Vorhaben der Klägerin ist unzulässig, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB den öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtigt. Denn das in Rede stehende Vorhaben kann mit Rücksicht auf seinen Umfang, seine Bedeutung und insbesondere seine Auswirkungen auf die Umgebung ohne eine verbindliche Bauleitplanung nicht durchgeführt werden. Die Zulassung eines Aussenbereichsvorhabens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Belang des Planungserfordernisses scheitern, der zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich benannten öffentlichen Belangen zählt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 -VII C 69/74-, BRS 30 Nr. 34; BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 -4 C 5.01-, DVBl 2003, 62; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1982 -7 B 1009/82-. Ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt, hängt im wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab. Wann dieser Umfang erreicht ist, bestimmt sich danach, wann ein spezifisches, nur durch eine abwägende Planung zu befriedigendes Koordinierungsbedürfnis für die vom Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Interessen besteht. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen, BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1982 -7 B 1009/82-. Das Vorhaben der Klägerin hat einen Umfang, der ein Planungserfordernis auslöst. Von dem geplanten Elektro-Fachmarkt gehen Auswirkungen sowohl für das Gebiet der Stadt D. -S. selbst als auch für das Gebiet benachbarter Gemeinden aus, die eine Koordinierung der von ihm potentiell betroffenen Interessen nicht mehr nur unter Maßstäben zulassen, wie sie typischerweise für ein Gebäude angelegt werden, sondern die eine spezifische planerische Abwägung erfordern. Die das Gebiet der Stadt D. -S. betreffenden Auswirkungen ergeben sich bereits daraus, dass es sich bei dem streitigen Vorhaben mit seiner geplanten Verkaufsfläche von 3804,92 m² - und damit einer Geschossfläche von weit über 1.200 m² - um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, der sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Die Zulassung eines solchen Betriebes ohne spezielle Planung läuft grundsätzlich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2001 -8 A 11441/00. Zwar trifft § 11 Abs. 3 BauNVO zu der Frage, ob Vorhaben, die die tatbestandlichen Merkmale dieser Vorschrift aufweisen, im Außenbereich zugelassen werden können, ausdrücklich keine Aussage. Vorgenannte Norm regelt jedoch, dass großflächige Handelsbetriebe, die die tatbestandlichen Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllen, außer in Kerngebieten nur in eigens festgesetzten Sondergebieten, nicht aber in sonstigen Baugebieten zulässig sind. Dem ist im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses die Wertung zu entnehmen, dass der Außenbereich als geeigneter Standort für diese Handelsbetriebe ausscheidet, wenn letztere - hier ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb - wegen der mit ihnen verbundenen nachteiligen Wirkungen ohne spezielle Planung nicht einmal in den Gebieten verwirklicht werden dürfen, für die sie an sich nach der Gebietstypologie der BauNVO bestimmt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O. Auch mit Blick auf die Gebiete der benachbarten Gemeinden gehen von dem Vorhaben der Klägerin derart gewichtige Auswirkungen aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung gegeben ist. Bei dem hier streitgegenständlichen Elektro- Fachmarkt handelt es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauBG als zulässig festgesetzt werden könnte. Dieses interkommunale Abstimmungserfordernis darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt. Der Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt sich vorliegend wiederum bereits daraus, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, der allein von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet ist, den örtlichen Bedarf zu decken. Insoweit bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Auswirkungen der Handelsbetrieb im Einzelnen auf eine Nachbargemeinde hat. Vielmehr ist § 11 Abs. 3 BauNVO Ausdruck der Erkenntnis, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben - unabhängig von einer Einzelfallprüfung - generell nicht ausschließen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O. Ist der öffentliche Belang des Planerfordernisses beeinträchtigt, hat dies zwingend zur Folge, dass das Bauvorhaben der Klägerin im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist. 2. Das Hilfsbegehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Fortsetzungsfestellungsantrag ist - sofern er überhaupt zulässig ist, denn das seitens der Klägerin vorgetragene erledigende Ereignis in Gestalt der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 34 Abs. 3 BauBG betrifft lediglich im unbeplanten Innenbereich befindliche Vorhaben - jedenfalls unbegründet. Der Beklagte war bis zum 19. Juli 2004 nicht verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 26. Juli 1999 positiv zu bescheiden, weil ihrem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegengestanden haben (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Auch vor dem 20. Juli 2004 handelte es sich bei dem Elektro-Fachmarkt um ein Außenbereichsvorhaben, dem als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB der öffentliche Belang des Planerfordernisses entgegenstand. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen entstandene Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch die erkennende Kammer liegen nicht vor.