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Urteil

5a K 6089/98.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:1216.5A.K6089.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. August 1998 verpflichtet festzustellen, dass bei den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1954 geborene Klägerin zu 1. und ihre 1989 und 1987 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., sind afghanische Staatsangehörige moslemischer Religions- und tadschikischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger reisten den Angaben der Klägerin zu 1. zufolge am 08. September 1997 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten sodann ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Bielefeld am 15. September 1997 machte die Klägerin zu 1. zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen geltend, das Leben unter den Taliban sei sehr schwer geworden und als Frau habe sie das Haus kaum und dann nur verschleiert verlassen können. Ihr Ehemann sei Mitglied der Partei Nadschibullahs und Oberleutnant beim afghanischen Militär gewesen. Er sei 5 Tage vor ihrer Ausreise aus Afghanistan von Taliban verhaftet worden. Sie habe festgestellt, dass sie in dem Land keinen Platz mehr habe und habe sich zur Ausreise entschlossen. 4 Mit Bescheid vom 20. August 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben. 5 Dagegen haben die Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. habe bis zum Jahre 1992 im "Ministerium Allianz" in Kabul gearbeitet. Er habe dort die Position eines hohen Funktionärs gehabt. Nach dem Wechsel im April 1992 sei das Ministerium aufgelöst worden. Bereits kurze Zeit später sei die ganze Familie einer Verfolgung durch die Mudschaheddin ausgesetzt gewesen. Die beiden Söhne der Klägerin zu 1. und ihres Mannes mit Namen B. H. I. und B. G. I. seien zunächst in Kabul verblieben, um das Haus der Familie zu schützen. Die übrige Familie sei durch einen Schlepper in die nördliche Region Afghanistans nach Mazar-e-Sharif verbracht worden. Kurze Zeit später sei das Haus der Familie zerstört und die Söhne der Klägerin zu 1. von Mudschaheddin verschleppt, vernommen und misshandelt worden, um den Verbleib der Eltern ausfindig zu machen. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger sei ein enger Mitarbeiter von General Dostum gewesen und sei in der Zeit von Mitte 1992 bis September 1996 immer wieder im Auftrag General Dostums nach Kabul gereist. Hin und wieder hätten ihn dabei auch die Kläger begleitet. Bei einem solchen Aufenthalt in Kabul sei er im September 1996 von Taliban verhaftet worden. Sie hätten flüchten können und sich bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan bei Verwandten und Bekannten verstecken können. Die Gefahr für sie in Afghanistan folge daraus, dass die Taliban gegen alle Mitglieder der ehemaligen kommunistischen Regierung und deren Familien vorgehen würden. Der Ehemann der Klägerin zu 1. sei Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans gewesen, habe ca. 6 Jahre in Russland studiert und habe dann seine Tätigkeit im "Ministerium Allianz" aufgenommen. Zwischen 1989 bis 1992 habe der Ehemann dem Ministerrat angehört und sei als stellvertretender technischer Direktor des Transportministeriums tätig gewesen. Zugleich habe er bei der Vertretung der Vereinten Nationen in Kabul gearbeitet. Sie - die Klägerin zu 1. - habe während der Anhörung vor dem Bundesamt falsche Angaben hinsichtlich der Funktion ihres Ehemannes gemacht, weil ihr seitens des Schleppers abgeraten worden sei, die wahre Funktion ihres Ehemannes vor den deutschen Behörden zu offenbaren. Die Klägerin zu 1. führt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Arztes für Neurologie und Psychatrie /Psychotherapeut Dr. med. Werner H1. vom 15. November 2004 aus, sie leide wegen der miterlebten Geschehnisse in Afghanistan unter einer depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken. Sie sei affektiv eingeengt . Eine Rückführung ihrer Person würde zu einer schweren Dekompensation und damit zu einer massiven Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation führen. Sie werde zur Zeit mit einem Antidepressivum (Opipramol) und einem Muskelrelaxantium (Rilex) behandelt. Die Behandlung müsse über einen längeren, nicht bestimmbaren Zeitraum durchgeführt werden. Bei einem Abbruch bestehe Suizidgefahr. Unter Hinweis auf ein weiteres dem Gericht vorgelegtes ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. S. T. vom 4. November 2004 führt sie - die Klägerin zu 1. - weiterhin aus, sie leide unter Hiatusthernie mit chronischer Refluxösophagitis und Barett-Metaplasie. Eine dauernde medikamentöse Behandlung und regelmäßige endoskopische Kontrolle zwei- bis dreimal im Jahr seien notwendig. Ohne entsprechende Behandlung könne es zur Entartung des Krankheitsbildes kommen mit entsprechenden gesundheitlichen Folgen bis hin zum Tod. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. sei festzustellen, dass diese sich aufgrund des Aufenthaltes in der BRD intensiv eingegliedert hätten und über entsprechende schulische Leistungen verfügten. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. August 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. November 2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren 5a K 5483/94.A und 5a K 5657/94.A der Söhne der Klägerin zu 1. sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Nur insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 1998 mit seiner entgegenstehenden Feststellung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 15 I. 16 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG). 17 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 18 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = InfAuslR 1991, 200. 19 Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. m.w.N. 21 Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat von einer Regierung politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521. 23 Für die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. 24 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. 25 Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht gehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Die entstandenen Machtgebilde müssen stabil sein, wobei es entscheidend auf die Lage im Innern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen ankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne zu, während derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem Zeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitisches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven sind, umso eher kann dies bei der gebotenen prognostischen Bewertung die tatsächliche Territorialgewalt und damit die staatsähnliche Qualität der Regierung in Frage stellen. 26 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. 27 Nicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die Akzeptanz durch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards, die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und rechtliche Formen, Einrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie zivilisatorische Errungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist vielmehr, ob eine de facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat (Schutz- und Gewaltmonopol im Inneren). 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. 29 Auf der Grundlage dieser Überlegungen kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban zur Zeit ihrer Herrschaft in Afghanistan zumindest staatsähnliche Herrschaftsmacht innehatten. Von ungefähr 1998/99 bis zum Herbst 2001 beherrschten sie den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans. Bis auf das der sog. Nordallianz verbliebene Territorium, welches etwa 10 % der Gesamtfläche Afghanistans ausmachte, vermochten die Taliban sich auch gegenüber sämtlichen lokalen Stammesfürsten und in nahezu allen Landesteilen faktisch und effektiv durchzusetzen. 30 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 8 UZ 2908/00.A -; Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 128 ff. 31 Diese quasi-staatliche Herrschaft der Taliban ist indessen infolge der Angriffe der Vereinigten Staaten von Amerika Ende 2001 beendet worden. Am 07. Dezember 2001 ist Kandahar, die letzte Hochburg der Taliban, durch die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und der mit ihnen verbündeten Nordallianz eingenommen worden. Auch wenn sich in jüngster Zeit insbesondere im Süden und Südosten Afghanistans die Taliban wieder sammeln und - wie durch die Medien allgemein bekannt ist - durch vereinzelte Anschläge auf sich aufmerksam machen, sind gleichwohl Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiedererlangung, geschweige denn einer Festigung ihrer vorherigen Herrschaft nicht erkennbar. 32 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06. Februar 2003 - 3 A 17/00 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 K 3106/97.A -. 33 Das zeigt sich nicht zuletzt unter anderem darin, dass es ihnen nicht gelungen ist, die Wahl des afghanischen Präsidenten vom 09. Oktober 2004 entscheidend zu stören. 34 Nach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung mit Präsident Hamid Karsai an der Spitze keine für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG erforderliche staatliche Gewalt in Afghanistan aus. Zwar wird Präsident Karsai von der internationalen Staatengemeinschaft gefördert; die völkerrechtliche Anerkennung ist jedoch nicht maßgebend. Der Gebietsherrschaft nach außen kann allenfalls indizielles Gewicht zukommen. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521. 36 Voraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr - wie oben ausführlich dargelegt - eine effektive Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes. Davon kann jedoch trotz der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die Loya Jirga im Juni 2002, der am 09. Oktober 2004 erfolgten Wahl von Hamid Karsai zum Präsidenten durch das afghanische Volk sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) nicht ausgegangen werden. 37 So auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 -; VG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2003 - A 7 K 30050/03 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22. August 2003 - 1 A 13/01 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 K 3106/97.A -; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2003 - 19 VG A 369/98 -; a.A. VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, Asylmagazin 11/2003, S. 13; VG Leipzig, Urteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 k 30427/96 -; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 26. August 2002 - 5 K 2360/01.NW -. 38 Das ergibt sich aus der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. 39 Die Sicherheitslage hat sich in jüngster Vergangenheit landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Im Raum Kabul bleibt sie weiter fragil. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in Afghanistan derzeit noch nicht. Des Weiteren fehlt es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Auch von einem nur ansatzweise funktionsfähigen Justizwesen kann derzeit nicht gesprochen werden, da keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen besteht. 40 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004. 41 Entscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol besitzt. Sie ist nicht ansatzweise in der Lage ist, sich in den einzelnen Landesteilen gegenüber den sog. Warlords - auch Kriegsfürsten, Lokalherrscher, Stammesfürsten etc. genannt - durchzusetzen. 42 Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 43 Zwar räumt die afghanische Verfassung vom 26. Januar 2004 der Regierung umfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der Verfassung vorgesehenen Strukturen jedoch in keiner Weise gerecht. Für die Beurteilung, ob eine staatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es auf die faktische Verfassungswirklichkeit und nicht auf theoretische Modelle an, die nur auf dem Papier stehen, aber keine praktische Umsetzung erfahren haben. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353. 45 In den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie kleine lokale Kriegsfürsten, die sich teilweise sogar ihre eigenen staatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Diese Herrscher verstehen sich als Herren über "ihre" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene bewaffnete Armeen und Sicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen die die Zentralregierung bislang noch nichts unternommen hat. Die Lokalfürsten sind es, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Gebieten verantwortlich zeichnen und nicht die Regierung in Kabul. 46 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 47 Bislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich dieser Lokalfürsten zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das gesamte Land oder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist auch nicht in der Lage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den einzelnen Territorien befolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass die von der Zentralregierung angeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, die ein gewichtiges Indiz gegen das Vorhandensein einer einheitlichen Staatsgewalt darstellen, zu keinen durchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar legten in der jüngsten Vergangenheit mitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; das Geld, das sie für die Abgabe ihrer alten schrottreifen Waffen erhielten, investierten sie jedoch in den Kauf moderner Geräte. Auf diese Weise werden Anordnungen der Kabuler Regierung zwar formal eingehalten, faktisch jedoch eindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung der Privatarmeen führte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur Modernisierung der Ausrüstung der Privatarmeen. 48 Vgl. Clemens, Afghanistan im Überblick, Südasien 1/04, S. 4; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 49 In den Privatarmeen der einzelnen Lokalfürsten erhalten die Soldaten in der Regel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt dazu, dass viele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass diese Soldaten häufig Mudjaheddin sind, die sich ihren jeweiligen Kommandanten und Lokalherren zur Loyalität verpflichtet fühlen und nicht der Zentralregierung. Viele Polizeikräfte unterstehen zwar theoretisch der Zentralregierung, praktisch stehen sie hingegen direkt unter dem Befehl der jeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Polizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme ausländischer Experten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren jeweiligen Stammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in der Lage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer zu befehligen. 50 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 51 Schon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen und den Privatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die Tatsache, dass die Polizeikräfte in erster Linie den Lokalfürsten Gehorsam schulden, zeigen, dass es keine einheitliche, das gesamte Land überziehende Staatsgewalt in Afghanistan gibt. Hinzu kommt noch, dass die der Zentralregierung unterstehenden Truppen und Polizeikräfte sich im Konfliktfall nicht gegenüber den lokalen Truppen und privaten Sicherheitskräften durchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als außerstande erwiesen, die Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht der Lokalherrscher zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres 2004 hatte Präsident Karsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal dort als Polizeichef eingesetzt. Am 04. Juli 2004 ließ Ustad Ata, der in den nördlichen Provinzen Samangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, dort mehrere tausend Kämpfer stationiert hat und kürzlich sogar dreißig russischer Panzer erhielt, die Polizeistation von zweihundert seiner Krieger angreifen und General Akram unter Hausarrest nehmen. Einhundertdreißig Polizeibeamte, die Akram gegenüber loyal waren, sind seitdem verschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt. 52 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 53 Dass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen Polizeikräfte widerspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei Handhabe und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Lokalherrschern verfügt. In diesem Fall ist es nicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes seitens der Regierung gegen den Angriff durch Ata und dessen Leute gekommen. Die Regierung hat somit keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die der Regierung unterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in der Lage ist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu sanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt gesprochen werden. 54 Daran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar offiziell als Armeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten gegenüber Loyalität versprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt vielmehr, dass im Konfliktfall auch die Loyalitätsbekundungen zur Treue gegenüber dem Präsidenten nichts mehr als bloße Lippenbekenntnisse ohne Wert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht zu mehr Macht in den einzelnen Landesteilen verhelfen, was im Übrigen noch weiter auszuführen sein wird. 55 Auch die kürzlich erfolgte Entmachtung von Ismail Khan, dem Gouverneur der Provinz Herat, erweist sich bei genauerer Betrachtung lediglich als vermeintliche und formale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan dadurch tatsächlich entscheidend durch die Zentralregierung in seiner Macht beschränkt worden wäre. Der von Präsident Karsai neu eingesetzte unbekannte Gouverneur verfügt in der Provinz über keinerlei "Hausmacht". Vielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur quasi als seine Marionette und lenkt - sozusagen versteckt hinter dem neuen Mann, der das Vertrauen der Regierung in Kabul genießt - weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet, das bis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht wird. 56 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004. 57 Ein weiteres Beispiel für die starke Stellung der Lokalfürsten und die Durchsetzungsunfähigkeit der Zentralregierung ist der blühende und boomenden Opiumanbau in Afghanistan, dessen Bekämpfung Präsident Karsai zu einem der großen Ziele seiner Präsidentschaft erklärt hat. 58 Vgl. Der Spiegel vom 19. April 2004, S. 13; Südasien 1/04, S. 4 59 Faktisch ist es ihm aber - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten Jahren ihrer Herrschaft - bislang nicht ansatzweise gelungen, den Opiumanbau und den damit verbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im Gegenteil, von 2001 bis 2003 ist die Ernte um das Fünffache gestiegen. Die Einnahmen aus dem Handel mit den Drogen nutzen die Lokalfürsten, die den Opiumhandel kontrollieren, wiederum zur Bezahlung und Aufrüstung ihrer privaten Milizen. 60 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004; Neue Züricher Zeitung vom 04. Juni 2004, S. 5 f. 61 Auch wenn man sich die besondere Struktur Afghanistans und seine Geschichte vergegenwärtigt, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip immer schon mehr oder weniger autonome Stammesfürsten und Lokalherrscher gab, so dass man geneigt sein könnte, die an eine Gebietsgewalt in Afghanistan zu stellenden Anforderungen zu relativieren und abzuschwächen, führt dies nicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner Zentralregierung ausgeübt wird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige (militärische) Stärke der Lokalherrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan vorzufinden ist, eben nicht prägend für die afghanische Geschichte ist. 62 Vgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 114. 63 Zum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die Zentralgewalt sich auch gegenüber den Lokalherrschern effektiv durchsetzen konnte, wie zum Beispiel zur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Die zur damaligen Zeit vorhandenen Lokalfürsten, die zum großen Teil mit den heutigen identisch sind, mussten zumindest im Falle einer offenen Konfrontation mit rigorosen Sanktionen seitens des Taliban-Regimes rechnen, was dazu führte, dass sie sich gegenüber jener quasi-staatlichen Macht und Kontrolle - wenn auch unter Druck - beugten und sich nicht wagten aufzulehnen. Die Taliban haben damit zu erkennen gegeben, dass es möglich ist, die Warlords zu kontrollieren und ihre Macht zu beschneiden. Im Gegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen unabhängig. Es sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine Begebenheiten bekannt, bei denen sich Lokalfürsten gegenüber der Zentralregierung aufgrund deren Drucks und Macht gebeugt hätten. Das macht deutlich, dass nicht Präsident Karsai die dominierende Kraft in Afghanistan ist, sondern in den jeweiligen Territorien die einzelnen Landesfürsten. Sie sind es, die keine Angst haben müssen, wenn sie Weisungen Karsais nicht befolgen. Von daher kann auch noch nicht einmal von einem Machgleichgewicht und annähernd gleichwertigen Kräfteverhältnissen zwischen der Zentralregierung unter Karsai auf der einen und den Warlords auf der anderen Seite gesprochen werden. Vielmehr ist Präsident Karsai eher eine Marionette der Kriegsfürsten. Seinen Weisungen kommen sie nur solange nach, wie sie ihren eigenen (Macht-)Interessen entsprechen. 64 Die Annahme einer durch die Zentralregierung ausgeübten Staatsgewalt ergibt sich auch nicht dadurch, dass in der Regierung etliche der Lokalfürsten Kabinettsmitglieder sind bzw. dass mittlerweile nahezu allen lokalen Herrschern - wie z. B. dem oben geschilderten Ustad Ata - von Präsident Karsai irgendwelche offiziellen Posten übertragen worden und sie auf diese Weise in den Staatsapparat eingebunden sind. Zu diesem Schritt sah sich Präsident Karsai auf Grund der Macht des Faktischen gezwungen, um sein Gesicht zu wahren und zumindest der internationalen Staatengemeinschaft das Bild eines einheitlichen afghanischen Staates zu vermitteln. Trotz ihrer Mitarbeit im Kabinett - sei es direkt oder indirekt mittels ihnen ergebenen nahestehenden Persönlichkeiten - stützen die Lokalfürsten Präsident Karsai nicht in seinem Bemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im gesamten Land. Vielmehr gebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der Zentralregierung zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren jeweiligen Territorien. Alle an der Regierung beteiligten Kräfte sind darauf bedacht, nach persönlichem Einfluss zu ringen. Aus diesem Grunde stellt sich auch die Regierung selbst als ein sehr inhomogenes Gebilde dar und nicht als eine Koalition nach westlichen Vorstellungen. Von einer Einbindung der Lokalherrscher in das Kabinett mit dem Ziel der Bildung und Durchsetzung der Regierung für das gesamte Land kann nicht gesprochen werden. Eine Zusammenarbeit mit Karsai seitens seiner mächtigen Gegenspieler findet insoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt, nämlich dann, wenn eigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind. 65 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 66 Auch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher Willensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden Maßnahmen beschlossen werden können oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt werden, die die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen würden. 67 Die abgegebenen Loyalitätsbekundungen der Lokalfürsten zu Gunsten von Präsident Karsai dürfen keineswegs überbewertet werden. Sie vermögen die vom Gericht vorgenommene Bewertung nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass gerade in Afghanistan Bündnisse und Loyalitätsbekundungen bei sich ändernden Verhältnissen sehr schnell gekündigt werden, greift die Sichtweise, dass auf Grund der Integration der Lokalfürsten in den Staatsapparat und der verbalen Anerkennung der Zentralregierung mit Präsident Karsai als anerkanntem Staatsoberhaupt von Afghanistan von einer den Gesamtstaat überziehenden Staatsgewalt gesprochen werden könne, 68 so VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13; VG Leipzig, Urteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 K 30427/96 -; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004, 69 zu kurz und wird den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht. Entscheidend ist nicht eine formale Sichtweise, sondern inwieweit die Zentralmacht sich faktisch im Land durchsetzen kann. Das ist jedoch - wie geschildert - nicht der Fall. Eine derartige Machtlosigkeit der Regierung Karsai, wie sie sich gegenwärtig in Afghanistan darstellt, kann trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Lokalfürsten nicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht führen. Die Warlords haben sogar auch dort das Sagen, wo es parallel von der Regierung eingesetzte Gouverneure gibt. 70 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 71 Hinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher Lokalherrscher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Die Zentralgewalt wird umso eher in Frage gestellt, je zahlreicher und gewichtiger die einzelnen Territorialgewalten sind, 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353, 73 was auf Afghanistan zutrifft. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten Land sind die Lokalherrscher und die Bürger nicht auf die Zentralregierung angewiesen, sondern Präsident Karsai ist umgekehrt darauf angewiesen, dass die jeweiligen Warlords in ihren Gebieten für ein geregeltes Zusammenleben der Menschen sorgen, weil seine Regierung das nicht autonom leisten kann. 74 Das Gewaltmonopol der Regierung Karsai beschränkt sich allenfalls auf Kabul und Umgebung, wobei diese Gewalt im Wesentlichen durch die internationale Friedenstruppe gestützt wird und außerdem stark beeinflusst und unterwandert ist durch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen politischen und militärischen Kontrahenten Karsais. 75 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 76 Nach Einschätzung des Gerichts liegen die Voraussetzungen nicht vor, um Kabul als ein "Kernterritorium" 77 im Sinne des BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521, 78 zu bezeichnen. So erscheint es schon äußerst fraglich, ob staatliche Macht, die sich auf den Raum Kabul und seine nähere Umgebung beschränkt, von ihrer räumlichen Ausdehnung her ausreicht, von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium zu sprechen. Doch selbst in der Hauptstadt hat Präsident Karsai mit seiner Regierung bislang kein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. Die Sicherheitslage in Kabul ist immer noch alles andere als stabil; charakteristisch sind ständige Übergriffe, Schießereien, Anschläge etc. Insbesondere nachts sind die Zustände noch sehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver Schutz der Bürger durch die Regierung findet - mittels der ISAF-Truppen - allenfalls in geringem Maße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die Bürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam geschützt zu werden. Hinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem Befehl Karsais und der Regierung unterstehen und ihr Handeln ihnen daher auch nicht zugerechnet werden kann. Entfiele der Schutz durch die internationalen Truppen, dann würde die Gewalt bzw. der Rest an Gewalt, den der Präsident gegenwärtig in Kabul ausübt, wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen. Im Übrigen gilt auch bezogen auf Kabul, dass die Regierung wegen der einander widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen Willensbildung nicht in der Lage ist, so dass schon gar nicht klar wird, welche Maßnahmen in Kabul zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer staatlichen Gewalt überhaupt getroffen werden sollen. 79 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004. 80 Schließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von Kabul eine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne Lokalherrscher bezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. Zwar ist für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie das gesamte Staatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist, 81 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, 283, wonach auch Teilbereiche ausreichen können, 82 vergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan zahlreiche Lokalfürsten in abgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die territorial begrenzte Macht nicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die damit quasi gemeinsam das gesamte Land oder ein Großteil davon unter ihrer Kontrolle haben, so kann nicht von einem Herrschaftsgefüge in einem territorial abgrenzbaren Kernterritorium gesprochen werden, was für dieses oder jene Gebiet zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht führen würde. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich gravierend von der Situation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban immerhin einen Großteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige Landesteile von Afghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen rivalisierenden Herrschern, 83 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004, 84 führen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die Annahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt. 85 Dieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele verschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch Kabul, so dass schon aus diesem Grund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in Betracht kommt. 86 II. 87 Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht den Klägern aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie - was hier entscheidend ist - den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, mit denen für eine Asylanerkennung deckungsgleich sind, ist auch hierfür das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für solche politischen Verfolgungen verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Herrschaftsmacht erforderlich. 88 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, 257 f = InfAuslR 1997, 379 = NVwZ 1997, 1131, vom 06. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 331, und vom 8. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, 89 III. 90 Zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG (in Verbindung mit Art. 3 Europäischer Menschenrechtskonvention - EMRK -) liegen in Bezug auf Afghanistan bei den Klägern gleichfalls nicht vor. Auch diese Abschiebungshindernisse setzen voraus, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung im Zielland die in den Vorschriften angeführten Gefahren durch den Staat oder einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht drohen. 91 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVwerGE 99, 331 (334), vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 = NVwZ 1999, 311, letztere beiden in Auseinandersetzung mit der hinsichtlich der Notwendigkeit staatlichen Handelns weiter ausgedehnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -; vgl. auch Lohmann, InfAuslR 1998, 327 (331 f.) und Mauer, Dokumentation zum 12. Deutschen Verwaltungsrichtertag 1998, 275 (281 ff.), jeweils m.w.N.. 92 Dies ist jedoch mangels Vorhandensein einer staatlichen Herrschaftsmacht nicht der Fall wie gezeigt.. 93 IV. 94 Den Klägern ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 95 Derzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch keine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch durchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines faktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses Beschlusses verhalten. Auch wenn den Klägern somit momentan nach Beendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach Afghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar ist, eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden müsste, steht ihnen ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Denn die auf Grund einer derartigen Feststellung erteilte Duldung verschafft ihnen eine bessere Rechtsstellung, da die Ausländerbehörde an diese Feststellung bis zu ihrem Widerruf oder ihrer Aufhebung gebunden ist, § 42 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dagegen könnte die Ausländerbehörde eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung bei geänderten Verhältnisse jederzeit widerrufen, § 56 Abs. 5 AuslG. 96 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52 und - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48. (zum Rechtsschutzbedürfnis), und vom 07. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (zur Bindungswirkung) und Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 409.98 -, InfAuslR 1999, 525; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. Januar 1999 - 1 Bf 550/98.A -, InfAuslR 1999, 443; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97 -. 97 Bei der zu beurteilenden Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine landesweite Gefährdung abzustellen. Ein Verweis auf einen sicheren Landesteil scheidet aber aus, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden wäre, die dem Ausländer nicht zugemutet werden können. 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 = NVwZ 1999, 311. 99 Im Gegensatz zum Asylrecht und zu den Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist es bei den Gefahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unerheblich, ob sie vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgehen bzw. ihnen zuzurechnen sind oder ob sie auf anderen Ursachen beruhen. Es kommt allein darauf an, dass die Gefahr für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter dem Ausländer konkret drohen. Dafür reicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab findet auch dann Anwendung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise Eingriffe in die von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter erlitten hat, da der Begriff der "konkreten Gefahr" das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht enthält. 100 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = InfAuslR 1998, 189, NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284. 101 § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus individuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der Bevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen. Das folgt aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach solche kollektiv drohenden Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Vielmehr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung eingeräumt werden soll. 102 Vgl. BVerwG, Urteile und vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996, 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96 -. 103 Soweit der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordert, dass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, ist eine derart extreme Gefahrenlage anzunehmen, wenn praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss bezüglich beider bestimmenden Faktoren - Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung - außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 104 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251 = DVBl. 1995, 560 = NVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998, 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149 und 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBL 2001, 1531 = Inf. AuslR 2002, 48 und 1 C 5.01 -, DVBL 2001, 1772 = NvwZ 2002, 101 = infAuslR 2002,52, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668. 105 Nach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. Die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht für alle derart hoch, dass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG verfassungskonform nur nach Satz 1 der Vorschrift zu bewältigen wäre. 106 Es ergibt sich aber im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für die Kläger eine zugespitzte -extreme -Gefährdungslage für Leib und Leben der Kläger, so dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG durchbrochen und den Klägern Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Für die alleinstehende Klägerin zu 1. und ihre beiden minderjährigen Kindern wird bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der weiterhin äußerst schwierigen Situation in Afghanistan nicht das zum Überleben in Afghanistan notwendige Existenzminimum gesichert sein; insbesondere drohen sie durch den Mangel an sauberem Wasser, Lebensmitteln, Wohnraum und sozialer Infrastruktur, aber auch in Folge von Überfällen, die in der angespannten Sicherheitslage in Kabul an der Tagesordnung sind, zu Schaden oder gar zu Tode zu kommen. Die Kläger können ohne eine männliche, sie beschützende erwachsene Begleitperson auch in Kabul nicht überleben. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. ist seit seiner Verschleppung in Afghanistan verschollen. Die beiden bereits erwachsenen Söhne der Klägerin zu 1. haben Afghanistan verlassen und leben in Deutschland. Die noch in Afghanistan lebenden näheren Verwandten der Klägerin zu 1. können aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine Versorgung der Kläger nicht gewährleisten. Auch ist es den Klägern im Hinblick auf die vom Schwager der Klägerin zu 1. geplante Zwangsehe der Klägerin zu 3. mit einem ihr unbekannten Mann unzumutbar, von diesem nach ihrer Rückkehr Unterstützung zu verlangen. Letztlich werden sie im Falle einer Weigerung der Klägerin zu 3., die von ihrem Onkel arrangierte Ehe einzugehen, wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen die islamischen Traditionen bereits deshalb nicht mehr mit Unterstützung durch ihre Verwandten rechnen können, zumal es sich nach ihren glaubhaften Angaben bei dem Onkel als Hadji um das Oberhaupt der Großfamilie handelt. 107 Ob darüber hinaus die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr schwersten Gesundheitsgefährdungen, wenn nicht gar dem Tod ausgeliefert ist , weil sie über die für ihre Krankheiten notwendigen Behandlungen und Medikamente nicht verfügen kann, bedarf danach keiner genaueren Aufklärung; ebenso wenig bedarf es der genauen Aufklärung, ob sämtliche Kläger im Rückkehrfall möglicherweise befürchten müssen, wegen der Eigenschaft und Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1. und Vaters der übrigen Kläger als ranghoher Mitarbeiter des Ministeriums "Allianz" zur Zeit des kommunistischen Regimes und als Mitglied der DVPA in Sippenhaft genommen und schärfste Repressalien erleiden zu müssen. 108 vgl. zur Gefährdung von Familienmitgliedern ehemaliger kommunistischer Parteifunktionäre: Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 und an VG Gießen vom 06. April 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004 und Auskunft an Sächs. OVG vom 17. Februar 2004; Glatzer, Gutachten an VG Braunschweig vom 03. Juli 2003. 109 Letztlich kann auch dahinstehen, ob bei der minderjährigen Klägerin zu 3. nicht bereits wegen der ihr bei Rückkehr drohenden Zwangsverheiratung ein Abschiebungshindernis, wenn auch nicht - wie bereits oben ausgeführt - nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. § 3 MRK, so doch zumindest ein solches nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. 110 Die Abschiebungsandrohung mit der den Klägern gesetzten Ausreisefrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 AuslG. Mangels Bestehens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG brauchte das Bundesamt Afghanistan in der Abschiebungsandrohung nicht als Zielstaat der Abschiebung auszunehmen, § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. 111 Vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Februar 2004 - 1 C 7.03 -, DVBl 2004, 715 = InfAuslR 2004, 323, und vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 = InfAuslR 1997, 420 = NVwZ 1997, 1132. 112 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 113 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 114