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Urteil

6 K 1440/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:0118.6K1440.04.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung J. vom 24. Februar 2004 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung J. vom 24. Februar 2004 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie eine Eisenbahn des Bundes und betreibt im Gebiet des Beklagten – und darüber hinaus bundesweit – eine Eisenbahninfrastruktur, die von verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Personen- und Güterbeförderung benutzt wird. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie beabsichtige, entlang der Bahnstrecke T. im Abschnitt von Bahnkilometer 8,7 bis Bahnkilometer 10,2 auf planfestgestelltem Eisenbahnbetriebsgelände betriebsgefährdenden Aufwuchs und Bäume zu fällen bzw. zu beseitigen. Bodengutachten hätten ergeben, dass verursacht durch die Bäume im vorhandenen Damm Risse entstanden seien. Bei der Mitteilung handele es sich um eine Unterrichtung der Unteren Landschaftsbehörde über dieses Vorhaben i. S. d. § 3 Abs. 2 BNatSchG (a.F.). Bei einer Ortsbesichtigung Anfang des Jahres 2002 stellte der Beklagte fest, dass auf der Südseite des o. g. Streckenabschnitts Gehölze auf einer Gesamtlänge von 1,5 km und mittlerer Breite von 10 m beseitigt worden waren. Im Rahmen der Anhörung trug die Klägerin vor, dass die Vegetationsmaßnahme zur Beseitigung einer konkreten Gefahrensituation des Eisenbahnbetriebes auf der IC-Strecke Münster-Dortmund zwingend erforderlich gewesen sei. Die Maßnahmen seien sowohl mit der für den Eisenbahnbetrieb zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Eisenbahnbundesamt Essen, als auch mit der Landschaftsbehörde des Kreises Unna abgestimmt gewesen. Im maßgeblichen Streckenabschnitt seien an der Südseite des Bahndammes bis zu Fußbreite Risse entdeckt worden, die bis unter den Gleiskörper verlaufen seien. Die Erdbewegungen hätten zu gefährlichen Gleislagefehlern geführt, was zu einer sofortigen Sperrung dieser wichtigen Hauptabfuhrstrecke geführt habe. Das noch am selben Tag in Auftrag gegebene Gutachten habe ergeben, dass der Kern des Dammes aus tonhaltigem Mineralgemisch bestehe und sich die Risse nur auf der Südseite des Dammes im Baumbereich gebildet hätten. Während der heißen Wetterperiode im Sommer sei durch die Saugspannung der Wurzeln dem Tongemisch Wasser in großem Umfang entzogen worden, was zu starken Volumenbindungen mit den bekannten Folgen geführt habe. Zu dem gleichen Ergebnis sei eine Sonderbegutachtung des Fachbeauftragten für Tunnel und Erdbauwerke der Klägerin gekommen. Die Mängel des Dammes seien sicherheitsrelevant gewesen. Es seien nur die unbedingt notwendigen Vegetationsmaßnahmen durchgeführt worden und nur die Bäume an der Südseite des Dammes im Bereich, in dem die Rissbildung bis unter den Gleiskörper gegangen seien, gefällt worden. Die meisten Bäume seien auf den Stock gesetzt worden und würden wieder ausschlagen; der Aufwuchs werde jedoch zur Verhinderung übermäßen Wasserentzuges des Dammes niedrig gehalten. Am 27. März 2002 erließ der Beklagte eine Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin folgende Ausgleichsmaßnahmen aufgab: „1. In den in der Karte in der Anlage zu diesem Schreiben rot dargestellten Bereichen ist auf einer Breite von 10 m ab dem Böschungsfuß nach Süden eine Pflanzung mit den Gehölzarten des beiliegenden Pflanzschemas C (in den angegebenen Mengenverhältnissen der einzelnen Gehölzarten zueinander) durchzuführen. 2. Die Pflanzung ist gegen Verbiss zu sichern. 3. Pflanzausfälle sind innerhalb der nachfolgenden Pflanzperiode nachzupflanzen. 4. Die Maßnahmen unter den Ziffern 1 bis 2 sind bis zum 15.11.2002 durchzuführen. 5. Die Maßnahmen unter Ziffer 3 sind bis zum 15.11.2003 durchzuführen. 6. Die Ausgleichsmaßnahmen gem. 1 sind dauerhaft zu erhalten. Zur Pflege ist ein abschnittsweises ‚Auf-den Stock-Setzen’ in Abschnitten von max. je 20 m, nach denen jeweils wieder 20 m stehen bleiben, in einem Turnus von 10 Jahren zulässig. Die Stieleichen sind nicht ‚Auf-den Stock- zu Setzen’.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die durchgeführten Maßnahmen– auch wenn sie zur Beseitigung einer konkreten Gefahrensituation für den Eisenbahnbetrieb auf der EC-Strecke Münster-Dortmund zwingend erforderlich gewesen wären – einer Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde bedurft hätten. Da der Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen worden sei, seien die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes anzuordnen. Die verlangte Ausgleichsmaßnahme entspreche in etwa dem Umfang der von der Klägerin beseitigten Gehölzfläche und befinde sich in direktem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff. Mit Schreiben vom 16. April 2002 legte die Klägerin gegen die Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, dass dem Beklagten die sachliche Zuständigkeit für die mit der Ordnungsverfügung erlassenen Anordnungen fehle. Es werde in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Eisenbahnbundesamtes (EBA) eingegriffen und der gesetzliche Pflichtenkreis der DB Netz AG verletzt. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (a.F.) obliege dem EBA die Eisenbahnaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Damit sei dem EBA zu Recht die Befugnis zu rechtsaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber der Klägerin gegeben. Wie die frühere Deutsche Bundesbahn unterliege sie keinerlei Aufsichts- und Eingriffsbefugnissen anderer Behörden. In ihren Zuständigkeitsbereich könne auch nicht im Wege landesbehördlicher Aufsicht eingegriffen werden. Der Gesetzgeber habe dieser Zuständigkeit des EBA auch im Allgemeinen Eisenbahngesetz Ausdruck verliehen. Nach § 4 Abs. 2 AEG oblägen Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Einrichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer Gesetze ausschließlich dem EBA. Das EBA sei somit alleinige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes. Die Aufsicht des EBA erstrecke sich auch auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Die Klägerin sei nach den Generalklauseln der §§ 4 Abs. 1 AEG und 2 EBO verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und ihre planfestgestellten Anlagen in gutem, betriebssicherem Zustand zu halten. Das EBA sehe in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vegetationsmaßnahmen innerhalb des dem Funktionsvorbehalt des § 38 Bundesnaturschutzgesetz unterfallenden Betriebsanlagenbereichs keinen ausgleichs- oder ersatzpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft. Die durch die Ordnungsverfügung beanstandete Vegetationsmaßnahme sei zur Beseitigung einer konkreten Gefahrensituation für den Eisenbahnbetrieb zwingend notwendig und habe ausschließlich der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit des Bahnbetriebs gedient. Auf eine Bitte um Stellungnahme des Beklagten erklärte das Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 3. September 2002 u. a., dass der Gehölzrückschnitt als Instandhaltungsmaßnahme nach Bundesrecht genehmigungsfrei sei. Die landes- oder kommunalrechtliche Zulässigkeit könne jedoch aus ihrer Sicht nicht beurteilt werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sehe sich das Eisenbahnbundesamt gehindert, etwaig notwendige Genehmigungen wegen des Verbots der Mischverwaltung selbst bei entsprechenden Anträgen der Deutschen Bahn auszusprechen. Landesrechtlich vorgesehene Genehmigungen seien von der Deutschen Bahn direkt bei den zuständigen Landes- oder Kommunalbehörden einzuholen. Hinsichtlich der Frage, ob ein nach Bundesrecht genehmigungsfreier Rückschnitt eine Ausgleichspflicht nach landschaftsrechtlichen Vorschriften auslöse, enthalte sich das Eisenbahnbundesamt einer rechtlichen Bewertung, da es weder das Landes- noch das Bundesnaturschutzgesetz, das lediglich ein Rahmengesetz für entsprechende Ausführungsgesetze der Länder sei, aus den genannten Gründen direkt ausführe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004 wies die Bezirksregierung J. den Widerspruch zurück. Im Übrigen änderte sie die Ordnungsverfügung des Beklagten dahin gehend ab, dass die dort von der Klägerin geforderte Anpflanzung und die Sicherung dieser Anpflanzung vor Verbiss bis zum 15. November 2004, die Kompensation von Pflanzausfällen bis zum 15. November 2005 zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes anwendbar sei. Der auf Flächen des öffentlichen Verkehrs als wichtige Verkehrswege bezogene Funktionsvorbehalt stehe dem nicht entgegen. Nach dem zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung geltenden § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes (Fassung vom 12. März 1987) dürften durch Naturschutz und Landschaftspflege Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich Zwecken des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege dienten, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Aus dieser Regelung könne nicht gefolgert werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Gehölzschnitt an Bahnanlagen grundsätzlich nicht gelte. Es handele sich nicht um Vegetationsmaßnahmen, die lediglich der Wiederherstellung des planfestgestellten Zustandes dienten, sondern um eine außergewöhnliche Sicherungsmaßnahme, die in ihrer Intensität deutlich über normale Pflegemaßnahmen hinausgehe. Die Anwendung der Eingriffsregelung in der konkreten Ausgestaltung durch die Ordnungsverfügung des Beklagten führe auch nicht zu einer Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bahnanlage. Der Beklagte habe bewusst nicht die Wiederbepflanzung des abgeholzten Bahndammes angeordnet, sondern eine Ausgleichspflanzung am Fuß der Böschung. Gemäß § 6 Abs. 4 LG sei für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürften, eine Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 LG notwendigen Entscheidungen treffe. Eine Genehmigung für diesen Eingriff in Natur und Landschaft habe die Klägerin weder beantragt noch erhalten. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass eine solche Genehmigung für die durchgeführte Maßnahme nicht erforderlich gewesen wäre. Das von der Klägerin für zuständig erachtete EBA sei zwar für die Zulassung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG zuständig. Dies bedeute jedoch nicht, dass Vorschriften, die über die bloße Erteilung von Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen nach Maßgabe des AEG hinausgingen, in diesem Zusammenhang nicht zu beachten wären. Die Beseitigung der Gehölze sei von der Klägerin somit ohne die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung des Eingriffs in die Natur und Landschaft vorgenommen worden. Die zuständige Behörde sei deshalb berechtigt, eine Entscheidung nach § 6 Abs. 6 LG zu treffen. Die Zuständigkeit der Unteren Landschaftsbehörde beim Beklagten ergebe sich hierbei aus den §§ 8 und 9 LG. Zwar seien die Naturschutzbehörden des Landes grundsätzlich gehindert, im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung oder das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahn des Bundes ihre landesrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber dem Bahnunternehmen des Bundes auszuüben. Insoweit liege die Verwaltungskompetenz in der Regel tatsächlich beim Eisenbahnbundesamt. Dabei beinhalte die Ermächtigung des § 2 Abs. 4 EBO auch eine Befugnis des EBA, eine Veränderung oder Beseitigung der Vegetation entlang der Bahnstrecke durch Rückschnitte anzuordnen oder zu genehmigen, da es sich insoweit um typische Maßnahmen der Betriebssicherheit an Bahnanlagen handele. Dementsprechend sei im Regelfall das EBA gehalten, die erforderlichen naturschutzrechtlichen Erwägungen bei Veränderungen der Vegetation entlang der Bahnanlagen anzustellen. Die Behörden der Länder seien in diesen Fällen auf eine Beteiligung beschränkt. Den Unteren Landschaftsbehörden stehe auf diesem Gebiet in der Regel kein Recht zu, den Vollzug zu betreiben. Etwas anderes müsse aber dann gelten, wenn es an einer Entscheidung des EBA fehle, obwohl eine solche aus der Sicht des Naturschutzes erforderlich wäre bzw. wenn das EBA sich für unzuständig erklärt habe. Genau dies sei hier der Fall. Das EBA sei gehalten gewesen, für die Wiederherstellung der Vegetationsmaßnahme eine Entscheidung nach § 6 Abs. 6 LG zu treffen. Dies sei unterblieben. Aus diesem Grunde habe der Unteren Landschaftsbehörde beim Beklagten ein Notkompetenzrecht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 6 Abs. 6 LG zugestanden. Mit der am 23. März 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es handele sich um reine Unterhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 AEG, die ihrerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr seien und der Funktionssicherung des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG unterlägen. Anstatt tatsächlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen oder anzuordnen, versuche der Beklagte, die Beseitigung gefährdenden Aufwuchses – also die Gefahrenbeseitigung – unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Weiterhin gehe der Beklagte rechtsirrtümlich davon aus, dass die Unterhaltungsmaßnahme an der Eisenbahninfrastruktur einen Eingriff i. S. d. Regelung des § 4 Abs. 1 LG NRW darstelle. Es hätten jedoch keinerlei Veränderungen der Gestalt oder Nutzung des dortigen Bahndamms stattgefunden. Diesem Funktionsvorbehalt habe der Gesetzgeber des Landes NRW im Übrigen durch eine entsprechende Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG NRW Rechnung getragen. Die vorgenommene Dammsanierung einschließlich der Vegetationsmaßnahme stelle weder die Errichtung noch eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Schließlich sei auch die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit der Gehölze nicht hinreichend beantwortet worden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung J. vom 24. Februar 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er trägt vor, dass die Klägerin im Wesentlichen die Zuständigkeit des Beklagten sowie die Bewertung ihrer Maßnahmen als Eingriff i. S. d. Landschaftsrechts bestreite. Sie wähne sich in ihrer Aufgabenwahrnehmung frei und losgelöst von den Regelungen des Landschafts- und Naturschutzrechts. Vom Beklagten werde die Erforderlichkeit funktionssichernder Maßnahmen auch nicht bestritten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin – dringendste Eilmaßnahmen ausgeschlossen – sich bei Eingriffen i. S. d. Landschaftsrechts nicht einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen habe, wie jede andere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtung dies auch bei ihrer Aufgabenwahrnehmung tun müsse. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. September 2004 bzw. 1. Oktober 2004 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO-) ist begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Februar 2004 sind rechtswidrig. Der Beklagte ist für den Vollzug des Naturschutzrechtes auf Anlagen der Eisenbahn des Bundes nicht zuständig. Er ist im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes gehindert, seine landesrechtliche Zuständigkeit gegenüber der Klägerin auszuüben. Denn das Bundesrecht enthält eine abschließende Regelung bezüglich des Vollzugs des Naturschutzrechts auf Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben der Schienenwege der Eisenbahnen betroffen sind. Insoweit liegt die Verwaltungskompetenz grundsätzlich beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 – 8 G 911/96 (2) –; im Grundsatz ebenso: VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 14 L 727/01 –, NuR 2002, 116 f. Durch Artikel 73 Nr. 6 a des Grundgesetzes (GG) wird dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege zugewiesen. Die Verwaltungskompetenz des Bundes wird durch Artikel 87 e Abs. 1 GG begründet, wonach die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt wird. Dem Bund kommt mithin hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes durch die Verfassung eine umfassende Verwaltungskompetenz bezüglich des Eisenbahnbetriebes und aller dafür erforderlichen technischen und personellen Voraussetzungen zu, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Studenroth, Aufgaben und Befugnisse des Eisenbahnbundesamtes, VerwArch 1996, 97 (102); Grupp, Eisenbahn-aufsicht nach der Bahnreform, DVBl. 1996, 591 (592). Zur Wahrnehmung der hierdurch eingeräumten Kompetenz ist im Rahmen der Reform des Eisenbahnrechts an der Jahreswende 1993/94 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz -BEVVG-) zum 1. Januar 1994 als selbständige, dem Bundesministerium für Verkehr unterstehende Bundesoberbehörde das EBA errichtet worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG obliegt dem EBA die Eisenbahnaufsicht, deren Umfang in § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) näher beschrieben wird. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG nach handelt es sich bei dieser Bestimmung zunächst einmal um eine Zuständigkeitsnorm, der ausdrücklich keine Befugnis des EBA zum Erlass konkreter aufsichtlicher Maßnahmen zu entnehmen ist. So auch für die frühere identische Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BEVVG: VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 – 8 G 911/96 (2), S. 4 des Urteilsabdrucks; Grupp, Eisenbahnaufsicht nach der Bahnreform, DVBl. 1996, 591 (592ff.). Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 AEG, der für bestimmte Maßnahmen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen eine ausschließliche Zuständigkeit des EBA begründet. Eine ausdrückliche Befugnis wird dem EBA jedoch jedenfalls durch § 2 Abs. 4 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung (EBO) übertragen. So auch: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10/94 -, NVwZ 1995, 379; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 – 8 G 911/96 (2), S. 4 f. des Urteilsabdrucks; VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 14 L 727/01 –, NuR 2002, 116.Ob über § 2 Abs. 4 EBO hinaus eine allgemeine Befugnis des EBA zum Erlass von Einzelanweisungen angenommen werden kann, worauf die Entscheidungen des OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1994 - 11 B 1447/94 -, GewArch 1995, 127 und des BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10/94 -, NVwZ 1995, 379 hindeuten, ist daher im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Diese Vorschrift bestimmt, dass Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs für Eisenbahnen des Bundes durch das EBA erlassen werden können (Nr. 1). Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift begrenzt. Sie muss nämlich im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 EBO gelesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, wenn sie den Vorschriften der EBO und – soweit diese keine Bestimmungen enthält – den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Demnach beziehen sich die in Abs. 4 erwähnten Anweisungen lediglich auf die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen und ihres Betriebes. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10/94 -, NVwZ 1995, 379. Damit beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 4 EBO aber gerade auch eine Befugnis des EBA, eine Veränderung oder Beseitigung der Vegetation entlang der Bahnstrecken durch Rückschnitte anzuordnen, zu genehmigen bzw. danach über die Anordnung entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu befinden. Denn typischerweise hängt die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Bahnanlagen mit Veränderungen der Vegetation – hier die Rissbildung aufgrund der Sogwirkung durch den Baumbewuchs – entlang der Bahnanlagen zusammen. Dem entsprechend ist ausschließlich das EBA gehalten, die erforderlichen naturschutzrechtlichen Erwägungen bei Veränderungen des Bewuchses entlang der Bahnanlagen anzustellen. Der Bund hat hierbei die Vollzugshoheit auch über das Naturschutzrecht einschließlich der landesrechtlichen Regelungen sich selbst vorbehalten und dem EBA zugewiesen. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 – 8 G 911/96 (2), S. 5 des Urteilsabdrucks; VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 14 L 727/01 –, NuR 2002, 116. Für die Vollzugshoheit der Eisenbahnverkehrsverwaltung bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen der Planfeststellung ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 17. April 2000 – 11 B 19.00 –, NuR 2000, 581; Urteil vom 29. April 1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 (260); Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 31.88 –, BVerwGE 82, 17 (20). Diese Regelung erscheint auch sachgerecht. Die Beantwortung der Frage, welche Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erforderlich sind, um die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, setzt nämlich besondere Sachkenntnis voraus, über die in der Regel nur das EBA verfügt. Zudem bewirkt die Konzentration behördlicher Entscheidungen bei einer Behörde eine wesentliche Erleichterung für die bundeseigenen Bahnunternehmen. Die für die Ausführung des Naturschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden sind daher auf ihre Beteiligungsrechte nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) beschränkt. Da vorliegend – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Flächen innerhalb der Bahnanlagen des Bundes betroffen sind, steht dem Beklagten nach alldem grundsätzlich kein Recht zu, den Vollzug des Naturschutzrechts durch eigene Anordnungen wie die im Streit befangene Verfügung zu betreiben. Zuständig ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 4 EBO ausschließlich das EBA. Etwas anderen gilt auch nicht deshalb, weil das EBA seine sachliche Zuständigkeit in diesem Bereich negiert. Aus diesem Umstand ergibt sich keine Notkompetenz des Beklagten weder als untere Landschaftsbehörde noch als örtliche Ordnungsbehörde. Zwar sieht sich das EBA offensichtlich von Verfassungs wegen gehindert, landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vollziehen. Mit Schreiben vom 3. September 2002 teilte das EBA dem Beklagten mit, dass es sich nicht in der Lage sehe, aufgrund von Landesrecht etwaig gebotene Genehmigungen zu erteilen. Es stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass derartige Genehmigungen von den Bahnunternehmen direkt bei den zuständigen Landes- oder Kommunalbehörden einzuholen seien. Vor diesem Hintergrund hat sich das Ministerium für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – wie sich aus einem Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Juni 2003 ergibt – veranlasst gesehen, die Landschaftsbehörden anzuweisen, wie bisher ihre Zuständigkeit für den Vollzug von Landesrecht wahrzunehmen. Dem entsprechend führt die Bezirksregierung Arnsberg in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004 aus, dass zwar den Unteren Landschaftsbehörden in der Regel kein Recht zustehe, gegenüber den Bahnunternehmen des Bundes den Vollzug naturschutzrechtlicher Landesvorschriften zu betreiben. Etwas anderes müsse aber dann gelten, wenn es an einer Entscheidung des EBA fehle, obwohl eine solche aus Sicht des Naturschutzes erforderlich wäre, bzw. wenn das EBA sich für unzuständig erklärt habe. Dieser Auffassung kann indes nicht zugestimmt werden. Eine auf Ausnahmen zu beschränkende Notkompetenz kann nur bei Gefahr im Verzug, d. h. nur dann angenommen werden, wenn ein rechtzeitiges Einschreiten der sachlich zuständigen Behörde aus Zeitgründen nicht möglich ist. Sie rechtfertigt zudem stets lediglich vorübergehende Maßnahmen. So BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 -IV C 167.65-, BVerwGE 29, 49 (59); VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 – 8 G 911/96 (2) –, S. 7 des Urteilsab-drucks; Isensee/ Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts IV, § 98, Rdnr. 111; Badura/ Erichsen/ Ossenbühl/ Papier/ Rudolf/ Rüfner, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, 1998, § 52, Rdnr. 45 f. Anderer Ansicht: VG Köln, Be-schluss vom 29. Juni 2001 – 14 L 727/01 –, NuR 2002, 161 f., das eine Notkompetenz auch dann bejaht, wenn die zuständige Behörde zu einem Handeln nicht bereit ist. Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen. Eine besondere Eilbedürftigkeit mit Blick auf die Anordnung von Ersatzpflanzungen ist offensichtlich nicht gegeben. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass aus Zeitgründen ein rechtzeitiges Handeln des EBA nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr ist dieses zum Tätigwerden aufgrund der von ihr vertretenen Rechtsauffassung generell nicht bereit. Derartige Fälle werden jedoch von der Konstellation einer Notkompetenz nicht erfasst. Vielmehr sind Verwaltungsträger stets an ihre rechtmäßig festgelegten Zuständigkeiten gebunden, d. h. sie sind berechtigt aber auch verpflichtet diese wahrzunehmen. Eine Verwaltungsbehörde darf weder Zuständigkeiten an sich ziehen noch Befugnisse auf andere Behörden delegieren. Ein – hier negativer – Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener Verwaltungsträger kann, falls vorhanden, von einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde, sonst nur gerichtlich entschieden werden. Badura/ Erichsen/ Ossenbühl/ Papier/ Rudolf/ Rüfner,Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, 1998, § 52, Rdnr. 46. Überdies hat die Ordnungsverfügung des Beklagten auch offenkundig nicht lediglich vorläufigen Charakter, sondern verlangt von der Klägerin dauerhafte Pflanzungen und deren Erhalt entlang des Böschungsfußes im Bereich des in Rede stehenden Streckenabschnitts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO,708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.