Urteil
11a K 3539/04.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0314.11A.K3539.04A.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, daß die Klage vom 15. Juni 2004 als zurückgenommen gilt. Der Kläger trägt die durch den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der nach eigenen Angaben im Jahre in M. /O. geborene Kläger meldete sich am 23. P. 2003 in C. Asyl suchend. Am 28. P. 2003 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in C. persönlich zu seinem Anerkennungsbegehren gehört. Dabei gab er an, am 16. P. 2003 mit dem Flugzeug von O1. E. in J. nach G. geflogen zu sein. 3 Wegen der weiteren Angaben des Klägers bei seiner Anhörung wird auf die Niederschrift (Blatt 31 bis 36 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 3. Mai 2004, der mit einem Anschreiben vom 12. Mai 2004 zur Post gegeben wurde, lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 sowie Abschiebungshinder- nisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen und erließ eine Ausreise- aufforderung und Abschiebungsandrohung nach O. . Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß das Vorbringen des Klägers, er sei angeblich im Jahre 2001 wegen der Unterstützung der Maobadis für etwa fünf Monate festgehalten worden, das Asylbegehren nicht stützen könne, da der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der angeblich erlittenen Verfolgung und der Flucht nicht erkennbar werde. Auch seine angebliche Unterstützung einer Musikgruppe im August 2003 lasse angesichts des vereinbarten Waffenstillstands keinen Hinweis auf eine konkrete Gefährdung des Klägers erkennen. 5 Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 14. Mai 2004 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. 6 Am 15. Juni 2004 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben und in der Klageschrift ausführen lassen, "weitere der Klagebegründung dienenenden Vortrag wird fristgerecht erfolgen". Da diese in der Folgezeit nicht vorgelegt wurde, ist der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 14. September 2004 gebeten worden, die Klage inhaltlich näher zu begründen und dabei insbesondere auf die Vorhalte auf Seiten 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes einzugehen. Am 18. Oktober 2004 ist der Kläger um Erledigung der Verfügung gebeten worden. Dem Antrag vom 11. November 2004 auf stillschweigende Verlängerung der Begründungsfrist ist zunächst entsprochen worden. Unter dem 29. Dezember 2004 hat der Einzelrichter eine förmliche Betreibensaufforderung beschlossen. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 37 der Gerichtsakte verwiesen. Nachdem das zweimal bei der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers angemahnte Empfangsbekenntnis nicht zurückgeschickt worden war, wurde die Betreibensaufforderung nunmehr mittels Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2005 zugestellt. Am 14. März 2005 hat der Einzelrichter beschlossen, dass die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt sowie die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. 7 Am 4. Mai 2005 hat der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten beantragt, das Klageverfahren fortzusetzen, da es keinen Grund gegeben habe, eine Betreibensaufforderung zu erlassen. Eine fehlende schriftliche Klagebegründung reiche hierfür nicht aus. 8 Der Kläger beantragt, 9 das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Mai 2004 10 1. zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; 11 2. zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen; 12 3. hilfsweise zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nepal vorliegen; 13 4. die Abschiebungsandrohung nach Nepal aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme für erfüllt und bezieht sich im übrigen zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 17 Durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Zugleich ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2005 gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden, weil hierauf in der Ladung vom 24. November 2005 hingewiesen worden ist. 21 Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des durch die am 15. Juni 2004 erhobene Klage eingeleiteten Verfahrens, 22 vgl. zum lediglich deklaratorischen Charakter des Einstellungsbeschlusses: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19. Januar 1999 -1 C 97.1542-, Bayerische Verwaltungsblätter 2000, 155/156 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1999, 993; ebenso Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 11. Auflage 2005, Seite 224 Rdnr. 15; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. Juli 1998 -1 BvR 666/98-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 1173- 23 über den der Vorsitzende nach Übertragung durch die Kammer als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG- entscheidet, hat keinen Erfolg. 24 Das Verfahren ist nämlich durch den Eintritt der Fiktion der Klagerücknahme nach § 81 Satz 1 AsylVfG, der als solcher mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar ist, 25 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ Beil. I/1999, 17 = DVBl 1999, 166 26 wirksam beendet worden. 27 Nach dieser Vorschrift gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger ist durch Beschluß des Einzelrichters vom 29. Dezember 2004 aufgefordert worden, das Verfahren dadurch zu betreiben, daß er innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zur Frage des Fortbestehens des Rechtsschutz- bedürfnisses schriftsätzlich Stellung nimmt und eine schriftliche Klagebegründung vorlegt, die sich insbesondere mit den Ausführungen auf Seiten 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes auseinandersetzt . Diese Aufforderung enthielt den Hinweis auf § 81 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Der Beschluß ist der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine umfassende Prozessvollmacht vorgelegt hatte, ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 10. Februar 2005 förmlich und ordnungsgemäß zugestellt worden. 28 Auf die gerichtliche Betreibensaufforderung, von deren ordnungsgemäßer Zustellung danach auszugehen ist, hat der Kläger länger als einen Monat nicht reagiert. Er hat insbesondere nicht die erbetene Klagebegründung vorgelegt. 29 Die Betreibensaufforderung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch zu Recht erlassen worden. Das Gericht hatte hier Anlaß, den Kläger zur Mitwirkung an dem Verfahren aufzufordern. Zwar kann eine solche Aufforderung nicht in jeder Verfahrenssituation ohne Ansehung der näheren Umstände ergehen; denn § 81 30 Satz 1 AsylVfG sieht eine Rücknahme kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalles des Rechtsschutzinteresses vor 31 Vgl. bereits zur Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG a.F. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 (63); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report- (NVwZ-RR) 1991, 443 (444). 32 Dann aber setzt eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens voraus, daß zumindest Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen, die einen Eintritt der gesetzlichen Fiktion möglich erscheinen lassen. Zweifel am Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses können sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur im Falle der freiwilligen Ausreise oder des Untertauchens, sondern auch - wie hier - daraus ergeben, daß ein Kläger den von ihm er erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 -9 C 7.85-, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1985, 278 zu § 33 AsylVfG a. F.; Urteil vom 5. Juli 2000 -8 B 119.00-, NVwZ 2000, 1297; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, InfAuslR 1999, 43 ff-. 34 Hier bestanden aus der Sicht des Gerichts aufgrund der Nichtvorlage einer Klagebegründung nach mehr als sechs Monaten nach Klageerhebung trotz entsprechender Ankündigung des Klägers und individuell gefasster gerichtlicher Aufforderung ("Vorhalte auf Seiten 3 und 4 des Bescheides") hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen war und deshalb das Rechtsschutzinteresse des Klägers zwischenzeitlich entfallen sein könnte. Denn es ist entgegen der Auffassung des Klägers allgemein anerkannt, daß ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Kläger - wie hier - eine Klagebegründung selbst angekündigt hat oder vom Gericht ausdrücklich - wie hier mit gerichtlicher Verfügung vom 14. September 2004 und Erinnerung vom 18. Oktober 2004 - hierzu aufgefordert worden ist. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213; vom 13. Januar 1987 - 9 C 259.86 - , NVwZ 1987, 604, und - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 605; zusammenfassend Beschluß vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Oktober 1999 -6 S 1870/99-, Die öffentliche Verwaltung 2000, 210/211. 36 Dies gilt umso mehr, als § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - abweichend von § 82 VwGO - eine zeitlich befristete Klagebegründungspflicht (" Der Kläger hat die zur Begründung..") 37 Vgl. hierzu OVG Saarland, Beschluß vom 8. Februar 1999 - 3 Q 19/99 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17. August 2000 - 8 A 4052 - Orientierungssatz 4. in juris; Marx, AsylVfG, Kommentar (6. Auflage, 2005), § 81 Rdnr. 22; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 81 Rdnr. 58 und 59 mit weiteren Nachweisen 38 und damit eine prozessuale Mitwirkungspflicht ausdrücklich normiert, über die nach dem Willen des Gesetzgebers der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides zudem belehrt worden ist. 39 Die insoweit gerechtfertigten Zweifel des Gerichts am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind durch die erstmals nahezu fünf Monate nach Klageerhebung beantragte und dann antragsgemäß stillschweigend gewährte Verlängerung der Begründungsfrist nicht ausgeräumt worden. Denn bis zur Beschlussfassung der Betreibensaufforderung am 29. Dezember 2004 waren weitere sechs Wochen - die Begründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylVfG beträgt einen Monat - verstrichen, ohne dass dem Gericht eine Begründung der Klage vorgelegt oder ein weiterer Verlänge-rungsantrag gestellt worden wäre, so daß nach alledem die Betreibensaufforderung zu Recht ergangen ist. 40 Das Gericht hat danach durch Urteil festzustellen 41 vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407, 42 daß die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren wirksam beendet worden ist. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, daß das vorliegende Verfahren nur noch die Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so daß sich die Kostenentscheidung auf die hierdurch entstandenen Kosten beschränkt. 44 vgl. hierzu: Pietzner/Ronellenfitsch, a. a. O., Seite 225 Fußnote 52 mit weiteren Nachweisen; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Kommentar), § 92 Rdnr. 79 45 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 46 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.