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Beschluss

17 L 581/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:0504.17L581.05.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax begannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax begannt gegeben werden. Gr ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Mai 2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. April 2005 wieder herzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 2005 für die Entscheidung zuständig. Denn es handelt sich vorliegend um ein gerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Sachgebiets „Polizeirecht" und nicht um ein Verfahren aus dem Bereich des - die Zuständigkeit der 14. Kammer begründenden - Sachgebiets „Versammlungsrecht, soweit es sich um Streitigkeiten nach dem Versammlungsgesetz handelt". Die Verbotsverfügung hat der Antragsgegner nämlich in erster Linie auf § 8 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) und nicht auf Vorschriften des Versammlungsgesetzes gestützt, weil er der Auffassung ist, die für den 6. Mai 2005 geplante Veranstaltung unterfalle nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes -GG-); nur hilfsweise hat er angeführt, dass die Verbotsverfügung auch auf § 15 des Versammlungsgesetzes (VersG) gestützt werden könne. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- kommt dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung als vorrangig zu beurteilen ist. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse vorzuliegen hat, welches über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot in der Verfügung vom 29. April 2005 ist aller Voraussicht nach im Ergebnis rechtmäßig ergangen. Allerdings spricht entgegen der Ansicht des Antragsgegners nur wenig dafür, dass die Verbotsverfügung auf die polizeirechtliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) gestützt werden kann. Es dürfte sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handeln, so dass wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel versperrt ist. Dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallen alle Veranstaltungen, die durch gemeinschaftliche Kommunikation, welche auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielt, geprägt sind. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Veranstaltung sei keine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, vielmehr werde das Versammlungsrecht missbraucht, weil andere, vom Versammlungsrecht nicht gedeckte Zwecke verfolgt würden: Die Polizei solle für ihr Verhalten bei vorangegangenen Demonstrationen bestraft und bei zukünftigen Demonstrationen zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden; zudem solle ein großer Polizeieinsatz provoziert werden, weil die dadurch verursachten hohen Kosten die Gesellschaft auch finanziell schädigen sollen. In der Tat ergeben sich aus einschlägigen Internetforen Verlautbarungen, in denen von einer „Disziplinierung" der Polizei die Rede ist und welche nahe legen, dass den Demonstrationsteilnehmern eine finanzielle Schädigung der Gesellschaft willkommen ist („Nach heutigen Aussagen der Ratsmitglieder steht es um die Finanzen der Stadt F. nicht gerade gut. Viel Spaß mit uns!", „Das wird teuer... Bullen und Stadt"). Ungeachtet der Frage, ob diese Verlautbarungen dem Antragsteller als Veranstalter zugerechnet werden können, darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die geplante Veranstaltung mit dem vom Antragsteller gewählten Motto „Die Antwort auf Repression ist Demonstration" die Unzufriedenheit der Versammlungsteilnehmer mit dem polizeilichen Vorgehen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer bei vorangegangenen Demonstrationen in F. thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf der geplanten Veranstaltung auch eine kollektive Meinungsäußerung stattfinden soll. Wenn mit der Versammlung darüber hinaus auch andere Zwecke verfolgt werden, so nimmt das der Veranstaltung nicht den Charakter einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung. Verbleiben insoweit Zweifel, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln ist. Davon ausgehend hat der Antrag dennoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für ein Verbot der angemeldeten Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Vorliegend spricht alles dafür, dass der angemeldete Aufzug, welcher am Freitag, den 6. Mai 2005, von 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr in F. stattfinden und entlang der Route „X. -C. -Platz (Auftaktkundgebung), L. Straße, W. Straße, L1.--------allee , M.-----allee , X. -C. -Platz (Abschlusskundgebung)" führen soll, die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Zur gleichen Zeit, und zwar vom 5. bis 8. Mai 2005 findet nämlich in der F1. Innenstadt die Veranstaltung „Markt der Märkte" statt. Diese Veranstaltung ist bereits seit längerer Zeit, insbesondere zeitlich vor dem Eingang der Anmeldung des Antragstellers am 26. April 2005, geplant und angemeldet worden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lagepläne der F. Marketing GmbH sind insbesondere der X. -C. - Platz und die L. Straße - bis auf einen freizuhaltenden Rettungsweg von 5,50 Meter Breite - weitgehend mit Verkaufsständen aller Art belegt. Die geplante Auftakt- und Abschlusskundgebung auf dem mit Verkaufsständen belegten X. -C. -Platz sowie der geplante Demonstrationszug an den in dichter Folge stehenden Verkaufsständen vorbei führen vor dem Hintergrund, dass der „Markt der Märkte" einem nicht unerheblichen Publikumsandrang ausgesetzt sein dürfte, zu einem Aufeinandertreffen der vorbeiziehenden Versammlungsteilnehmer und Marktbesucher, welches bei verständiger Würdigung aller Umstände schon wegen der Enge der Räumlichkeiten und der Menge der Personen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Form der Gefährdung von Leib und Leben der Marktbesucher, Demonstrationsteilnehmer und etwaiger Gegende-monstranten nach sich zieht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG insoweit vor, kommt ein Versammlungsverbot als ultima ratio behördlicher Eingriffe in die Versammlungsfreiheit allerdings nur in Betracht, wenn mildere Mittel - namentlich die in § 15 Abs. 1 VersG als Auflagen bezeichneten Beschränkungen - nicht erfolgversprechend sind. Auflagen dienen dazu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten und sind daher auch Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das grundsätzlich denkbare mildere Mittel einer Auflage - sei es hinsichtlich des Ortes der Demonstration (etwa eine Ausweichroute), sei es hinsichtlich der Zeit der Demonstration (etwa ein Termin nach dem Ende des „Marktes der Märkte") kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hat einen wesentlichen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt. Daraus ergibt sich, dass die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kooperationspflicht gehalten ist, nach versammlungsfreundlichen Möglichkeiten unterhalb eines Versammlungsverbots zu suchen, wenn der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten signalisiert. Insoweit trifft den Veranstalter zwar keine Pflicht, wohl aber die Obliegenheit zur Kooperation in dem Sinne, gemeinsam mit der Versammlungsbehörde auf einen in Einklang mit dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit stehenden Versammlungsverlauf hinzuwirken. Allerdings rechtfertigt ein unkooperatives Verhalten nicht ohne weiteres den Erlass eines Versammlungsverbots. Ein Kooperationsdefizit kann aber die Schwelle für die Verhängung eines solchen Verbotes deutlich herabsetzen, und zwar um so mehr, als die Behörde ihrerseits ihren verfahrensrechtlichen Kooperationspflichten nachgekommen ist. Insbesondere kommt ein Versammlungsverbot in Betracht, wenn ein behördlicher Kooperationsversuch stattgefunden hat und dieser aus Gründen scheitert, die von der Veranstalterseite zu vertreten sind. Der Antragsteller hat im behördlichen Anmeldeverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, welches deutlich eine Tendenz zu einer Kooperationsunwilligkeit erkennen lässt. Er vertritt in seinem Anmeldeschreiben vom 23. April 2005 die Auffassung, dass ein „Teil der Mitarbeiterschaft" der Polizeibehörde „Kooperationsunwilligkeit" ihm gegenüber an den Tag lege und stellt davon ausgehend folgendes klar: „Aus diesem Grunde werde ich weder ein Kooperationsgespräch mit Ihrer Behörde, noch telefonische Rücksprachen mit Vertretern Ihrer Behörde halten, sondern jegliche die Anmeldung bzw. die Veranstaltung betreffende Fragen etc. nur schriftlich entgegen nehmen und auch nur schriftlich beantworten." Die kategorische Verweigerung eines Kooperationsgesprächs und der Verweis auf ausschließlichen Schriftverkehr wiegt vor allem deshalb schwer, weil gerade im vorliegenden Falle wegen des in der Innenstadt stattfindenden „Marktes der Märkte" in besonderm Maße Anlass für ein Kooperationsgespräch hinsichtlich der Veränderung der Versammlungsmodalitäten bezüglich Zeit und/oder Ort bestanden hätte und insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Nähe der geplanten Veranstaltung ein ausschließlich schriftliches Verfahren die notwendige Kooperation wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller auf die Kooperationsangebote des Antragsgegners (Schreiben und e-mail vom 27. April 2005) weder vor noch nach der Verbotsverfügung vom 29. April 2005 reagiert hat. Insoweit gibt der Antragsteller im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 2005 an, jedenfalls die e-mail „aufgrund technischer Probleme" (erst) am 1. Mai 2005 erhalten zu haben. Spätestens ab diesem Datum hätte es nahegelegen, sich im Hinblick auf die zeitliche Nähe der geplanten Veranstaltung unverzüglich im Rahmen des behördlichen Abhilfeverfahrens kooperativ an die Versammlungsbehörde zu wenden. Dies gilt um so mehr, als er mit der Bekanntgabe der Verfügung vom 29. April 2005 die ausführlich dargelegten Gründe kannte, weshalb die Versammlungsbehörde so dringend auf seine Kooperation angewiesen ist. Ihm wurde in der Verfügung verdeutlicht, dass für die Erarbeitung einer tragfähigen polizeilichen Einsatzkonzeption mindestens Angaben über Ort, Zeit, Wegstrecke und gegebenenfalls Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer notwendig sei. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Antragsteller nicht dargelegt, sich zwecks Kooperation an die Behörde gewandt hat zu haben, noch hat die Kammer sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dies zwischenzeitlich getan haben könnte. Soweit im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angegeben wird, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine Kooperation mit der Behörde abgelehnt, ist dies nicht in Einklang zu bringen mit dem Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 23. April 2005, in welchem er jegliche Kooperationsgespräche verweigert und Fragen der Behörde nur schriftlich entgegenzunehmen bereit ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht damit, dass nunmehr im anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Mai 2005 - drei Tage vor der geplanten Veranstaltung - dem Gericht gegenüber die Bereitschaft erklärt worden ist, kooperieren zu wollen. Das vage Anzeigen einer solchen Bereitschaft ersetzt nicht die tatsächliche Kooperation mit der Versammlungsbehörde, die nach den obigen Ausführungen bislang nicht stattgefunden hat. Nach alledem spricht alles dafür, dass der Antragsgegner aus dem in der Sphäre des Antragstellers liegenden Grund der nur unzureichenden Kooperationsbereitschaft das für sofort vollziehbar erklärte Versammlungsverbot verhängen durfte. Das Ergreifen milderer Maßnahmen, wozu der Antragsgegner verfassungsrechtlich grundsätzlich gehalten ist (etwa durch Erteilung von Auflagen), vereitelt der Antragsteller letztlich durch sein an den Tag gelegtes Verhalten selbst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert zugrunde gelegt.