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Urteil

7 K 924/04

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung von Produktionsresten aus der Lebensmittelindustrie, die proteinhaltige Erzeugnisse oder tierische Fette enthalten, zum Zwecke der Verfütterung an Nutztiere verstößt gegen das nationale Verfütterungsverbot. • Eine auf Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung beschränkte Ausnahmegenehmigung deckt nicht die Verwertung von Produktionsabfällen aus der Lebensmittelherstellung. • Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und deren Definitionen verändern die nationale Rechtslage nicht zugunsten des Klägers und erfordern keine Vorlage an den EuGH, wenn die nationale Rechtsposition des Klägers dadurch nicht berührt wird.
Entscheidungsgründe
Verbot der Verfütterung tierischer Produktionsabfälle an Schweine (7 K 924/04) • Die Verwendung von Produktionsresten aus der Lebensmittelindustrie, die proteinhaltige Erzeugnisse oder tierische Fette enthalten, zum Zwecke der Verfütterung an Nutztiere verstößt gegen das nationale Verfütterungsverbot. • Eine auf Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung beschränkte Ausnahmegenehmigung deckt nicht die Verwertung von Produktionsabfällen aus der Lebensmittelherstellung. • Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und deren Definitionen verändern die nationale Rechtslage nicht zugunsten des Klägers und erfordern keine Vorlage an den EuGH, wenn die nationale Rechtsposition des Klägers dadurch nicht berührt wird. Der Kläger betrieb eine Firma, in der er aus verschiedenen Erzeugnissen, darunter Produktionsabfälle tierischen Ursprungs, einen Futterbrei herstellte und an Schweine verfütterte oder verkaufte. Er verfügte über eine Ausnahmegenehmigung vom 27. April 1999, die auf Speiseabfälle aus Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung beschränkt war. Nachdem eine Feinkostfirma, von der er Produktionsabfälle bezog, ihre eigene Ausnahmegenehmigung verlor, untersagte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 die Verfütterung des Futterbreis, der proteinhaltige Erzeugnisse warmblütiger Landtiere enthielt. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch des Klägers am 21. Januar 2004 zurück. Der Kläger rügte die nationale und europäische Rechtslage, berief sich auf Übergangsregelungen der VO (EG) Nr. 1774/2002 und beantragte Klageaufhebung der angefochtenen Bescheide; er forderte außerdem eine Vorlagefrage an den EuGH. Der Beklagte hielt die nationale Auslegung für eindeutig und lehnte die Vorlage ab. • Die Klage ist unbegründet; die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Zentrale Normen: § 1 FuttMVerbotG (Verfütterungsverbot proteinhaltiger Erzeugnisse und tierischer Fette), § 24a ViehVerkVO a.F., § 8 Abs. 1 Nr. 3 TierKBG a.F., Art. 22 VO (EG) Nr. 1774/2002. • Nach § 1 FuttMVerbotG ist die Verfütterung proteinhaltiger Erzeugnisse und tierischer Fette an Nutztiere grundsätzlich verboten; hiervon bestehen nur die in § 24a ViehVerkVO a.F. geregelten eng begrenzten Ausnahmen. • Die vom Kläger vorgelegte Ausnahmegenehmigung ist ausdrücklich auf Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung beschränkt und kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie Produktionsabfälle aus der Lebensmittelherstellung erfasst (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 TierKBG a.F.). • Die frühere faktische Duldung der Verwertung von Produktionsabfällen durch Behörden begründet keinen materiellen Rechtsanspruch; nationales materielles Recht deckt diese Praxis nicht. • Die Begriffsbestimmungen in § 24a ViehVerkVO a.F. sind mit denen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes a.F. deckungsgleich; die VO (EG) Nr. 1774/2002 ändert nichts zugunsten des Klägers, und eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, weil die nationale Rechtslage die Entscheidung ermöglicht. • Die Ermessensausübung des Beklagten war nicht fehlerhaft; das Allgemeininteresse an Tierseuchenprophylaxe überwiegt. • Folge: Die Untersagungsverfügung ist an § 14 Abs. 1 OBG gestützt und rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Verfügung des Beklagten vom 26.10.2001 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21.01.2004 ist rechtmäßig, weil die Verwendung der strittigen Produktionsabfälle zum Verfüttern an Schweine gegen das nationale Verfütterungsverbot nach § 1 FuttMVerbotG verstößt und die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sich ausdrücklich nur auf Speiseabfälle aus Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung erstreckt. Eine weitergehende Auslegung der Ausnahme oder eine Verallgemeinerung auf Produktionsabfälle ist nicht möglich; frühere behördliche Duldungen begründen keinen Bestandsschutz. Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, weil die nationale Rechtslage die Entscheidung trägt und die VO (EG) Nr. 1774/2002 die nationale Rechtsposition des Klägers nicht zu seinen Gunsten verändert.