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Urteil

5a K 2432/00.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0609.5A.K2432.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Mai 2000 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägerinnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 5/6 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen (eine Mutter mit ihren beiden und Jahre alten Töchtern) sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit; sie lebten bis kurz vor ihrer Ausreise in L. . Sie reisten nach eigenen Angaben am 4. Januar 1998 nach Deutschland ein und beantragten anschließend die Gewährung politischen Asyls. 3 Die Klägerin zu 1. ist am 20. Januar 1998 in Braunschweig durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte Heft 1, Bl. 12 - 22). 4 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerinnen mit Bescheid vom 3. Mai 2000, auf den hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem drohte es den Klägerinnen die Abschiebung nach Afghanistan an, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlassen hätten. 5 Der Ehemann/Vater der Klägerinnen verließ Afghanistan Mitte September 1998. Sein Asylverfahren wurde mit rechtskräftigem Asylbescheid vom 21. August 1999 negativ abgeschlossen. Derzeit ist er im Besitz einer befristeten, bis zum 26. November 2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis. 6 Die Klägerinnen haben am 16. Mai 2000 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass sowohl die Klägerin zu 1. als auch ihr Ehemann Mitglied der DVPA gewesen seien; der Ehemann sei dabei in exponierter Position im Bereich der Verbrechensbekämpfung, insbesondere gegen die Mudschaheddin tätig gewesen. Deshalb sei mit einer Verfolgungsgefahr zu rechnen. 7 Darüber hinaus lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, da die Klägerinnen über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte in Afghanistan verfügten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. schwer erkrankt sei; es liege eine arteriosklerotische Herzkrankheit vor, die ausweislich des ärztlichen Attestes des L1. -I. V. vom 11. Februar 2005 (Bl. 105 der Gerichtsakte) regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich mache. Die Klägerin zu 1. sei in psychiatrischer Behandlung. 8 Die Klägerinnen zu 2. und 3. hätten keinen Bezug mehr zu Afghanistan, sie beherrschten auch die Landessprache nicht. Die Klägerin zu 3. besuche eine Sonderschule, da eine Lernschwäche sowie eine Entwicklungsstörung vorliege. 9 Die Klägerinnen hätten keine Verwandten mehr in Afghanistan, alle Verwandten seien entweder gestorben oder lebten im Ausland. 10 Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 die Klage zurück genommen, soweit es um ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG geht. 11 Die Klägerinnen beantragen nunmehr, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Mai 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerinnen sind in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 ergänzend zu ihrem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 19 Die im Übrigen aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im tenorierten Umfang begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Den Klägerinnen ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG -zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 21 Derzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch keine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch durchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines faktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses Beschlusses verhalten. Auch wenn den Klägerinnen somit momentan nach Beendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach Afghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar ist, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt werden müsste, steht ihnen ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn die auf Grund einer derartigen Feststellung erteilte Duldung verschafft ihnen eine bessere Rechtsstellung, da die Ausländerbehörde an diese Feststellung bis zu ihrem Widerruf oder ihrer Aufhebung gebunden ist, § 42 Satz 1 AsylVfG. Dagegen könnte die Ausländerbehörde eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung bei geänderten Verhältnisse jederzeit widerrufen, § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52 (zum Rechtsschutzbedürfnis), und vom 07. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (zur Bindungswirkung) und Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 409.98 -, InfAuslR 1999, 525; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. Januar 1999 - 1 Bf 550/98.A -, InfAuslR 1999, 443; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97. 23 Bei der zu beurteilenden Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine landesweite Gefährdung abzustellen. Ein Verweis auf einen sicheren Landesteil scheidet aber aus, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden wäre, die dem Ausländer nicht zugemutet werden können. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 = NVwZ 1999, 311. 25 Im Gegensatz zum Asylrecht und zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG ist es bei den Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unerheblich, ob sie vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgehen bzw. ihnen zuzurechnen sind oder ob sie auf anderen Ursachen beruhen. Es kommt allein darauf an, dass die Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter dem Ausländer konkret drohen. Dafür reicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab findet auch dann Anwendung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise Eingriffe in die von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter erlitten hat, da der Begriff der „konkreten Gefahr" das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht enthält. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = InfAuslR 1998, 189, NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284. 27 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus individuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der Bevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen. Das folgt aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach solche kollektiv drohenden Gefahren bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Vielmehr entfalten §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG eine „Sperrwirkung" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung eingeräumt werden soll. 28 Vgl. BVerwG, Urteile und vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996, 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAuslR 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96 -. 29 Soweit der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordert, dass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG - zu einem zwingenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, ist eine derart extreme Gefahrenlage anzunehmen, wenn praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss bezüglich beider bestimmenden Faktoren - Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung - außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251 = DVBl. 1995, 560 = NVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998, 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAuslR 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149, und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668. 31 Nach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. Die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht für alle derart hoch, dass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG verfassungskonform nur nach Satz 1 der Vorschrift zu bewältigen wäre. 32 Auch hinsichtlich der sonstigen Lebensbedingungen kann keine der gesamten Bevölkerung drohende Existenzgefährdung angenommen werden. Zwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist gering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist schlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu unerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in letzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil der Bevölkerung nicht bezahlbar. 33 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November 2004; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September 2003. 34 Trotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender Engpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des Einzelnen in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale Netz darstellen, 35 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November 2004, 36 sowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die Versorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den Wintermonaten einigermaßen gewährleistet werden. 37 Dagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die - wie die Klägerinnen - nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, eine derartig extreme Gefahrenlage, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. Lediglich weiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können das zum Leben notwendige Existenzminimum gewährleisten. 38 Vgl. Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 39 Das erfordert für eine zurückkehrende Person neben dem Bestehen einigermaßen intakter Familien- und Stammeszusammenhänge („qwalm") und Bindungen im entsprechenden Landesteil die Bereitschaft der Familie und des Stammes, den Rückkehrer wieder in ihre Strukturen aufzunehmen. 40 Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23. März 1999 und vom 16. Juni 1998, Auskünfte an das VG Hamburg vom 19. Januar 2000 und an das VG Koblenz vom 24. Februar 1998. 41 Danach erscheint eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland nur möglich, wenn sie in die frühere Heimat des Rückkehrers führt, wo Freunde oder Verwandte ihnen bei den ersten Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen können. Die ansonsten bestehende existenzgefährdende Lage der Rückkehrer ohne Familien- und Stammesbindungen kann nicht durch Hilfsorganisationen aufgefangen werden. 42 Afghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in Afghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls die Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom „Ministerium für Rückkehrer" gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass nur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der Flüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den sog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten dabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass sie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas Mehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in Höhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Geld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf lebensnotwendige Medikamente angewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für die Arzneimittel. 43 Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. 44 Nach den von den Klägerinnen in ihrem Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und dem durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel vermittelten Bild über die Geschehnisse und Zustände in Afghanistan steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerinnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan keine existierenden Familienstrukturen mehr vorfinden werden und auch nicht in etwaigen Stammesstrukturen Aufnahme finden können. Sie haben in der mündlichen Verhandlung letztlich in ausreichender und nicht zu widerlegender Weise glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass die Eltern der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes, mit Ausnahme des Vaters der Klägerin, der in V. lebt, verstorben sind, dass alle Geschwister entweder in V. , I1. oder in den V1. leben und dass mehrere Onkel sich in B. bzw. den V1. aufhalten. Weitere, auch weitläufigere Verwandte in Afghanistan existieren nicht mehr. Das entspricht dem der Kammer allgemein bekannten Umstand, dass afghanische Familien häufig - wenn auch in zeitlicher Hinsicht nacheinander - komplett und nicht nur einzelne Familienmitglieder ins (westliche) Ausland geflüchtet sind. Danach muss für die Klägerinnen davon ausgegangen werden, dass es in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr gibt, die ihnen im Rückkehrfalle mit dem zum Überleben Notwendigsten weiterhelfen könnten. 45 Hinzu kommt, dass es für sie als Frauen bzw. Mädchen nahezu unmöglich ist, sich in Afghanistan als Rückkehrerinnen eine eigene Existenz aufzubauen. Da allein schon im Hinblick auf das derzeitige Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes/Vaters keine Rückkehr im Familienverbund im Raum steht, gehören sie als alleinstehende Frauen bzw. jugendliche Mädchen zu einer sogenannten Risikogruppe, der im Hinblick auf die derzeit in Afghanistan immer noch bestehende von den Männern dominierte Gesellschaftsordnung eine eigene Sicherung des Existenzminimums nicht möglich sein dürfte. 46 Vgl. Danesch, Gutachten an das Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 und an das VG I1. vom 08. Juli 2004; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächs. OVG vom 23. September 2004; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender von April 2003/Juli 2002. 47 Die Abschiebungsandrohung, soweit sie nach der Klagerücknahme überhaupt noch Gegenstand des Verfahrens ist, mit der den Klägerinnen gesetzten Ausreisefrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 AufenthG. Mangels Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG brauchte das Bundesamt Afghanistan in der Abschiebungsandrohung nicht als Zielstaat der Abschiebung auszunehmen, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Februar 2004 - 1 C 7.03 -, DVBl 2004, 715 = InfAuslR 2004, 323, und vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 = InfAuslR 1997, 420 = NVwZ 1997, 1132. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 51