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Beschluss

11a L 448/05.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0610.11A.L448.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Das Begehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der seinen Verfahrens-bevollmächtigten und der Antragsgegnerin bekannten Rechtsprechung der Kammer 3 Vgl. u.a. Beschluss vom 19. November 2004 - 11a L 2392/04.A - Seiten 2 und 3 4 nach Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß darauf gerichtet, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde - Oberbürgermeister der Stadt E. - sicherzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1997 enthaltenen Abschiebungsandrohung für die Dauer von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht vollzogen wird. 6 Der danach zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 8 Hat das Bundesamt in einem vorausgegangenen Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - seit dem 1. Januar 2005: § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - verneint, besteht in einem nachfolgenden, allein auf die Feststellung solcher Abschiebungshindernisse gerichteten Verfahren ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 111, 77 - 83. 10 Das Bundesamt hat bei seiner erneuten Befassung mit den geltend gemachten Abschiebungshindernissen zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). 11 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen; weil es sich bei dem vom Antrag- steller in seinem Antrag vom 30. März 2004 behaupteten paranoid-depressiven Syndrom - in der Bescheinigung vom 26. Mai 2005 ist von einer posttraumatischen Belastungsdepression mit paranoider Prägung die Rede - um eine Erkrankung handeln dürfte, die bereits seit längerer Zeit bestanden hat, so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG) nicht gegeben sein kann. Denn der Antragsteller hat bei seiner informatorischen Anhörung am 11. Mai 2004 in E. angegeben, dass er bereits seit Oktober 1996 unter den angegebenen Beschwerden leide, mithin um einen Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller erfahren hatte, dass die Stadt Bielefeld den von ihm vorgelegten britischen Reisepass für eine „totale Fälschung" ansah. Daneben ist auch nicht zu erkennen, dass der in dem früheren Klageverfahren 11a K 3501/97.A (VG Gelsenkirchen) anwaltlich vertretene Antragsteller gehindert gewesen wäre, seine behauptete Erkrankung bereits in diesem Erstverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). 12 Weiterhin ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG (Einhaltung der 3-Monats-Frist) erfüllt. Denn der den Antragsteller behandelnde Arzt Dr. B. hat in seinen Bescheinigungen vom 2. März 2004 und vom 26. Mai 2005 angegeben, der Antragsteller sei bei ihm (bereits) seit dem 28. November 2002 in Behandlung. Daraus ergibt sich, dass die behauptete Erkrankung des Antragstellers zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt aufgetreten sein soll. Es spricht daher alles dafür, dass der Antragsteller - eine Erkrankung unterstellt - bereits mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens am 30. März 2004 über seine Erkrankung informiert war. 13 Der Einzelrichter teilt darüber hinaus die Einschätzung des Bundesamtes, dass die dem Wiederaufgreifensantrag beigefügte Bescheinigung vom 2. März 2004 die Anforderungen an eine sachgerechte ärztliche Stellungnahme in keiner Weise erfüllt. Dies gilt auch für die nachgereichte Bescheinigung vom 26. Mai 2005. 14 Soweit in den genannten ärztlichen Stellungnahmen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsdepression (ICD F 43.1) diagnostiziert wurde, vermag das Gericht diesen ärztlichen Stellungnahmen nicht zu folgen. Es ist auch unter Fachleuten der Psychotraumatologie weitestgehend anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung einer solchen Störung ist, oder anders ausgedrückt, ohne das Vorliegen eines Traumas, kann diese Diagnose nicht gestellt werden (vgl. Foerster/Leonhardt, Der medizinische Sachverständige 2003, 146ff. und 150ff). 15 Hiervon ausgehend hat bereits das Bundesamt zur Frage der Ursache der behaupteten Erkrankung zutreffend darauf hingewiesen, dass der hierfür angeführte asylrechtliche Vortrag des Antragstellers im Urteil der Kammer vom 11. November 2002 nach nahezu vierstündiger Verhandlung und persönlicher Anhörung als unglaubhaft bewertet worden ist und deshalb als ursächliches Erlebnis ausscheidet. Die nunmehr erstmalig aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei in I. („wahrscheinlich vom Geheimdienst") Ziel eines Attentatsversuchs gewesen, stellt sich vor dem Hintergrund mehrfacher ausführlicher Befragung des Antragstellers zu seinen Asylgründen nach Einschätzung des Einzelrichters als deutlich erkennbar gesteigertes Vorbringen ohne realen Hintergrund dar, dem deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. 16 Ähnlich verhält es sich auch mit den in den ärztlichen Bescheinigungen erwähnten Selbstmordversuchen, die nach den Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 11. Mai 2004 beim Bundesamt darin bestanden, dass er „nur des Öfteren daran gedacht" habe, aus dem Fenster zu springen. 17 Die weiteren Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2005 zur „Todesstrafe bei Republikflucht" liegen angesichts der auch den Verfahrens- bevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin bekannten Auskunftslage zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus China jenseits jeder seriösen Bewertung. 18 Soweit der Antragsteller sein Begehren auf Wiederaufgreifen auch auf eine exilpolitische Tätigkeit in den Jahren 1997, 2000, 2001 und 2002 stützen will, wird - ungeachtet des Umstandes, dass diese bereits im abgeschlossenen Klageverfahren hätten geltend gemacht werden können - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2005 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 19 Fehlt es danach an den Voraussetzungen des § 51 VwVfG, hat der Antragsteller danach nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber, ob die bestands- bzw. (hier) rechtskräftige frühere Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48, § 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen wird 20 vgl. BVerwG, a.a.O. 21 Das Vorliegen von Gründen, die eine Ermessensreduzierung allein auf das vom Antragsteller vorliegend verfolgte Begehren auf Aufhebung der getroffenen Entscheidung rechtfertigen, ist indes ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 22 Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine schon in Deutschland bestehende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein im Rahmen der bundesamtlichen Ermessensbetätigung berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis darstellen. Eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 AufenthG bestünde aber nur, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 und 54.96 -. 24 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. 25 Vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Einwände gegen die Überzeugungskraft der ärztlichen Stellungnahmen, in denen es darüber hinaus an der Beschäftigung des bescheinigenden Arztes mit dem Umstand fehlt, dass der Antragsteller während des Laufs des Erstverfahrens nie auf verfolgungsbedingt depressive Erkrankung namentlich unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hingewiesen hat, drängt sich der Eindruck auf, dass der begutachtende Arzt die Angaben des Antrag-stellers unreflektiert übernommen hat. 26 Nach Ansicht des Gerichts spricht alles dafür, dass der Antragsteller verfahrenstaktisch versucht, sein im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren aufgewiesenes Glaubhaftigkeitsdefizit im vorliegenden Verfahren durch eine vage nervenärztliche Bescheinigung mit der Zielsetzung zu kompensieren, so für sich ein Bleiberecht über § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erreichen. 27 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlender heimatlicher Behandelbarkeit des dem Antragstellerattestierten psychischen Krankheitsbildes ist ebenfalls nicht zu bestätigen 28 vgl. zu Krankheiten als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, - 9 C 58.96 -. 29 Nach den bereits vom Bundesamt in seinem Bescheid angeführten Auskünften 30 Vgl. ferner Regionalarzt der Deutschen Botschaft in Peking, Auskunft vom 17. September 1998, Botschaftsbericht vom 2. Juli 2004 an VG München, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2003 an VG München; Generalkonsulat Shanghai, Auskunft vom 18. Dezember 2004 31 ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Volksrepublik China durch das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich sichergestellt. Eine psychiatrische Behandlung entsprechender Erkrankungen ist - auch stationär - möglich. Die hierfür notwendigen Medikamente sind u.a. in den Krankenhäusern erhältlich. 32 Ob die in der Volksrepublik China durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in Deutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da sich der Antragsteller wie auch andere ausreisepflichtige Ausländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems seines Heimatstaates verweisen lassen muss 33 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), eingeführter Beschluss vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -. 34 Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - der Vortrag, der Antragsteller sei in China auf sich allein gestellt, ist mit Rücksicht auf die Angaben bei seiner Anhörung am 11. Mai 2004, dass sein jüngerer Bruder in T. - hier lebte der Antragsteller vor seiner Ausreise - und seine Schwester in X. wohnten, nicht überzeugend - ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller auch Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verschaffen kann. 35 Sofern beim Antragsteller psychische Probleme allein wegen einer drohenden Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse in der Volksrepublik China bestehen, handelt es sich nicht um ein - im vorliegenden Fall allein zu prüfendes - sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Vielmehr hat darüber und etwaige Reiseunfähigkeit die Ausländerbehörde in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu befinden. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 2000, 206; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003, - 8 A 3189/01.A -. 37 Nach alledem ist eine Ermessensreduzierung des Bundesamtes im Hinblick auf einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der getroffenen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. 39