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Urteil

5 K 2701/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0714.5K2701.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilte Genehmigung für eine Nutzungsänderung von Garage und Kellerräumen in Abstell-, Lagerraum und Kühlräume für einen Markthandel. 3 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C. (Gemarkung L. , Flur , Flurstück ). Der Eingang zu diesem Haus befindet sich an der Ost-, die Terrasse an der Westseite. In der südlichen Außenwand befinden sich keine Fenster. Auf der gegenüber liegenden südlichen Straßenseite der Straße Auf der C. befindet sich die Zufahrt zum Hof des Eckgrundstücks der Beigeladenen K. (Gemarkung L. , Flur , Flurstück ), der unterhalb des Straßenniveaus liegt. In den Kellerräumen und in der Garage des auf diesem Grundstück befindlichen Wohnhauses haben die Rechtsvorgänger der Beigeladenen ohne baurechtliche Genehmigung in den Jahren 1978 bis 1994 in unterschiedlicher Form einen Wild- und Geflügelgroßhandel betrieben. In diesem Zusammenhang schlossen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen und der Beklagte am 21. November 1991 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem der Beklagte den Betrieb für die Dauer von drei Jahren duldete, der Betreiber sich aber verpflichte, den Betrieb nach spätestens drei Jahren einzustellen und diese Verpflichtung auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen. Dieser Betrieb wurde Ende Mai 1994 abgemeldet; in der Folgezeit wurde von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen lediglich noch auf Wochenmärkten Wild und Geflügel angeboten. 4 Am 9. Oktober 2002 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung der Nutzungsänderung von Kellerräumen sowie der Doppelgarage in einen Abstellraum sowie Kühlräume. Gegenstand des Betriebs, dem die Räume dienen sollten, sei ein Markthandel mit Geflügel. Es erfolge eine Warenanlieferung einmal wöchentlich mittwochs zwischen 8 und 10 Uhr; hierzu fahre ein Kleintransporter in den Hof. Die Ware sei in Kartons verpackt, die Beladung dauere ca. 10 Minuten. Donnerstags, freitags und samstags finde eine Fahrt zum Markt zwischen 5:30 und 6:00 Uhr statt. Die Garage sowie die Kellerräume lagen zum größten Teil an der Grundstücksgrenze zum Grundstück K. . Die Eigentümer dieses Grundstücks stimmten dem Bauvorhaben zu. 5 Der Beklagte erteilte am 8. November 2002 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung, die er auch dem Kläger zustellte. Die Baugenehmigung enthielt u.a. folgende Auflagen:1. Der Lager- und Abstellraum darf nur zur Kommissionierung der in den angrenzenden Kühl- und Gefrierräumen gelagerten Waren für den Markthandel genutzt werden. 2. Die Bearbeitung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch in den gewerblich genutzten Räumen ist nicht zulässig. Weiterhin ließ er gemäß § 73 der Landesbauordnung - BauO NRW - eine Abweichung von den Abstandflächenregelungen zu, weil die grenzständigen gewerblichen Räume eine Abstandfläche auslösten, die nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden könne. 6 Gegen diesen Bescheid einschließlich der „Abweichung von den nachbarschützenden Vorschriften nach der Landesbauordnung" erhob der Kläger am 19. November 2002 Widerspruch, weil dem Vorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen ständen. Außerdem seien die genehmigten Antragsunterlagen in sich widersprüchlich und unbestimmt. Eine Abweichung von der Vorschrift des § 6 BauO NRW scheide grundsätzlich aus. Die Zustimmung des Nachbarn sei dabei unerheblich, da das Abstandflächenrecht nicht disponibel sei. Außerdem führe der Betrieb zu einer unzulässigen Störung der Wohnruhe. Weil er das Gebot der Rücksichtnahme für das umliegende Wohngebiet nicht einhalte, sei der genehmigte Betrieb auch planungsrechtlich unzulässig. 7 Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 zurück. Durch das genehmigte Vorhaben würden nachbarschützende Vorschriften des Planungsrechts nicht verletzt. Namentlich verstoße es nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das betroffene Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB -, das Baugebiet sei entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zu bewerten. Hier könnten ausnahmsweise Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Der streitbefangene Markthandel füge sich in diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ein. Auch bauordnungsrechtlich liege kein Verstoß vor. Die Vorschriften über die Abstandflächen von Gebäuden seien im vorliegenden Fall nicht relevant, weil das Betriebsgrundstück keine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Klägers habe. 8 Der Kläger hat am 28. Mai 2003 Klage erhoben. Das Vorhaben sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, Markthandel gehöre nicht zu den Betrieben, die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig seien, da dieser Betrieb nicht der Versorgung des Gebiets diene. Der Betrieb könne auch nicht als nicht störend im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden. Nach seiner Kenntnis des Klägers würden von den Beigeladenen Märkte von dienstags bis samstags beschickt, so dass mit Ausnahme von Sonntag und Montag in aller Frühe die Waren vom Betriebsgrundstück abgefahren würden. Nach der TA-Lärm ende die Nachtzeit um 6:00 Uhr. Durch die angefochtene Baugenehmigung werde den Betreibern jedoch an drei Tagen je Woche erlaubt, zwischen 5:30 und 6 Uhr, mithin während der Nachtzeit, Fahrten zu den Märkten anzutreten. Allein das sei mit der Zweckbestimmung des Gebietscharakters eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar. Auch die in der Betriebsbeschreibung enthaltenen Einschränkungen führten nicht dazu, dass Störungen entfielen. Sie sehe zwar die Warenanlieferung durch einen Kleintransporter (einmal wöchentlich 8 bis 10 Uhr, Entladung auf dem Hof in 10 Minuten) vor; im Hinblick auf den zur Nachtzeit erlaubten Abtransport fänden sich derartige Einschränkungen nicht. Namentlich sei das hierfür einzusetzende Fahrzeug nicht genannt, auch nicht, wo es beladen werden könne. Eine Lücke enthalte die Baubeschreibung auch insoweit, als nicht geregelt sei, wann das Fahrzeug für die Fahrt zu den Märkten beladen werden bzw. wann es nicht mehr beladen werden dürfe. Die Baugenehmigung sei deshalb wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. 9 Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass ausweislich einer örtlichen Publikation der Betrieb inzwischen überregional arbeite, dass mehrere Kraftfahrzeuge eingesetzt würden und dass auch ein Verkauf am Firmensitz stattfinde; hierdurch werde Kundenverkehr in das Wohngebiet gelenkt. 10 Im Jahre 2002 haben die Beigeladenen das Grundstück K. und das Marktgeschäft von ihren Rechtsvorgängern erworben. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. April 2003 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er vertritt die Auffassung, dass eine Verletzung der Abstandflächen mangels gemeinsamer Grundstücksgrenze nicht relevant sei. 16 Die Beigeladenen beantragen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beigeladenen sehen in dem genehmigten Betrieb ein nicht störendes Gewerbe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Sie würden in den Räumlichkeiten die für den Markt bestimmte Ware lagern, welche zu Beginn des Markttages in das bereit stehende Fahrzeug verladen werde. Von dem Ladevorgang nehme niemand Notiz, der Ladevorgang sei auch wegen der Niveauunterschiede im Gelände akustisch nicht wahrnehmbar . Wahrnehmbar sei allein, dass das Fahrzeug vor 6 Uhr das Grundstück verlasse. Dies allein führe jedoch nicht zur Annahme eines störenden Gewerbes. Der Kläger sei im Übrigen der einzige Nachbar, der sich durch ihren Betrieb der gestört fühle. Selbst die beiden unmittelbaren Grundstücksnachbarn hätten bestätigt, dass sie sich durch den Betrieb in ihrer Wohnqualität nicht gestört fühlten. Soweit es in der Vergangenheit zu einem Verkauf vom Firmengelände gekommen sei, habe es sich um Einzelfälle gehandelt, diese Praxis sei eingestellt worden. 19 Der Berichterstatter hat am 27. April 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen, Bl. 144 ff der Gerichtsakte. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 8. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. April 2003, da er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 23 Namentlich verstößt die den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 24 Die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Art der Nutzung, der grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, kann ein Verstoß nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und der Auswertung der beigezogenen Pläne entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinem Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Über diese Einschätzung besteht seit dem durch den Berichterstatter in diesem Verfahren durchgeführten Ortstermin unter den Beteiligten Einigkeit. Hiervon geht die Kammer aus. 25 Allerdings gehört der genehmigte Markthandel der Beigeladenen nicht zu den nach § 4 Abs. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Betrieben, insbesondere handelt es sich dabei nicht um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden, da die Märkte, die die Beigeladenen beliefern, der Versorgung eines Kundenkreises dienen, der über das Einzugsgebiet des allgemeinen Wohngebiets, in dem der Betrieb der Beigeladenen liegt, weit hinaus geht. 26 Die Kammer hält den vom Beklagten genehmigten Markthandel der Beigeladenen jedoch für einen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. 27 Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig, wenn ein sonstiger Gewerbebetrieb den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist dann der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, DVBl. 2002, 1421. 29 Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet: Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. 30 Vgl. BVerwG, a.a.O. 31 Das allgemeine Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleistet sein Das prägt seinen Gebietscharakter. Anders als im reinen Wohngebiet sind aber unter den in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Voraussetzungen auch andere Nutzungsarten regelmäßig zulässig. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. 32 BVerwG, a.a.O. 33 Es sollen Immissionsbelastungen vermieden werden, die nicht in ein allgemeines Wohngebiet passen. Bei der Beurteilung des Störgrades ist auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. 34 Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, juris- Dokument. 35 Der typische Markthändler löst keine Störungen aus, die regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe darstellen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, wird durch einen derartigen Betrieb nicht gefährdet. Dies ergibt sich aus Folgendem: 36 Der typische Markthändler ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich in der Regel um einen kleineren kaufmännischen Betrieb handelt. Er verfügt über ein bis zwei Fahrzeuge, meist Kleintransporter, ggf. mit Anhänger (Verkaufswagen o. ä.). Da er in der Regel nur ein begrenztes Warensortiment anbietet, wird er entsprechend kaum von mehr als einem Lieferanten beliefert, wenn er die Ware nicht ohnehin selbst herbei transportiert. Deshalb hält sich die Warenanlieferung, die lediglich tagsüber erfolgt, in engen Grenzen, sie wird kaum häufiger als einmal täglich erfolgen (hier: eine Anlieferung pro Woche). Allerdings beginnt die gewerbliche Tätigkeit des Markthändlers, wie auch der vorliegende Fall zeigt, zwingend vor 6 Uhr, mithin zur Nachtzeit, weil wegen der örtlichen Verhältnisse auf den entsprechenden Märkten die Stände bzw. Marktwagen bis 6 Uhr errichtet bzw. aufgestellt sein müssen. Dieser Umstand impliziert eine gewisse Belästigung für das allgemeine Wohngebiet. Aus diesem Umstand folgt indessen nicht zugleich, dass es sich um einen störenden Betrieb handelt. Wohngebiet, selbst reines Wohngebiet bedeutet nicht völlige Freiheit von Störungen. Das ergibt sich schon daraus, dass in jedem Wohngebiet Fahrzeugverkehr stattfindet, und zwar völlig ungesteuert, sowohl zur Tag-, als auch - wenn auch in geringerem Umfang - zur Nachtzeit. Diese Störung ist gebietsverträglich, sie ist hinzunehmen. Das geht sogar so weit, dass das Spitzenpegelkriterium nach der TA-Lärm hinsichtlich des (Bewohner-)Fahrzeug- und Parkverkehrs in dem durch die in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zugelassene Nutzung hervorgerufenen Umfang außer Betracht bleibt. 37 Vgl. Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20. Juli 1995 - 3 S 3538/94 -, juris- Dokument. 38 Nichts anderes kann in Bezug auf die dreimal wöchentlich stattfindende Abfahrt des Kleintransporters der Beigeladenen zum Markt zwischen 5:30 und 6 Uhr gelten. Hierdurch wird keine größere Störung verursacht, als durch einen (Diesel-)Pkw, mit dem sein Fahrer zur Nachtzeit losfahren muss, um zu seiner Arbeitsstelle zu kommen, wo etwa um 6 Uhr seine Arbeitszeit beginnt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fahrt zum Markt dreimal wöchentlich stattfindet oder etwa werktäglich bei anderen Markthändlern. Dass die einmalige Abfahrt des Kleintransporters vor 6 Uhr gebietsverträglich, wenn nicht gar gebietstypisch ist, so dass es hierfür nicht auf das Spitzenpegelkriterium nach der TA-Lärm ankommen kann, zeigt folgende Überlegung: Für den Fall, dass der Betrieb der Beigeladenen sich an einem anderen Ort befinden würde und lediglich ihr Wohnort K. , wäre es durchaus denkbar, dass die Beigeladenen mit dem Kleintransporter vor 5:30 Uhr von ihrem Wohnort zu ihrer Betriebsstelle fahren würden, um ihn dort zu beladen und zum Markt zu fahren; dass diese Abfahrt vom Wohnort zum Betrieb bauplanungsrechtlich selbst dann nicht zu verhindern wäre, wenn es sich um ein reines Wohngebiet handelte, liegt auf der Hand. Weitere nennenswerte Störungen gehen von dem typischen Markthändler nicht aus. Er kommt in der Regel erst nach Ende des Marktes am Nachmittag oder Abend in seinen Betrieb zurück, zu einem Zeitpunkt also, an dem die Fahrzeugbewegung keine Störung des Wohngebiets mehr bedeutet. Letzteres gilt auch für die tagsüber stattfindende Warenanlieferung. Die Ware ist in Kartons verpackt und wird von Hand in die Kühl- und Lagerräume bzw. zurück in den Marktwagen verladen; der Einsatz von Gabelstaplern oder ähnlich schwerem Gerät ist nicht vorgesehen. Zusätzlicher Fahrzeugverkehr durch Kunden oder Bedienstete, der in den vom BVerwG (a.a.O.) und vom OVG NRW, 39 Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, NVwZ 1996, 921, vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage, § 4 Rdnr. 9.4, 40 zu beurteilenden Fällen zur Annahme einer Gefährdung des Gebietscharakters führte, findet bei einem Markthändler in der Regel nicht statt. 41 Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass ein Markthändler im Einzelfall durchaus einen Markthandel größeren Umfangs betreiben kann, der den Einsatz schwereren Geräts wie Gabelstapler o. ä. sowie schwererer Lkw's oder einer Vielzahl von Kleintransportern erfordert, so dass sich hieraus eine Störung für das Wohngebiet ergeben könnte. Für derartige, von den Verhältnissen des typischen kleinen Markthändlers abweichende Fallgestaltungen bietet § 15 BauNVO ein Korrektiv, wonach die u. a. in § 4 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sein können, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dass gerade der Betrieb der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 15 BauNVO erfüllt und deshalb nach dieser Regelung unzulässig sein könnte, ist nach den vorangegangenen Ausführungen auszuschließen. 42 Der Markthandelsbetrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn zumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellen dessen sind, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR 1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128. 44 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Kläger durch den Markthandelsbetrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen im dargestellten Sinne rücksichtslos beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung lässt sich im Hinblick auf die - wie zuvor eingehend ausgeführt - fehlenden störenden Immissionen schon nicht ansatzweise feststellen. Hinzu tritt, dass das Gebäude des Klägers zu der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Seite über keine Fensteröffnungen verfügt und dass die geringfügigen Geräuschimmissionen, die von dem Grundstück der Beigeladenen herrühren, noch dadurch gemindert werden, dass der Hof des Betriebsgrundstücks unterhalb des Straßenniveaus liegt. Bestätigt wird die Einschätzung, dass eine rücksichtslose Beeinträchtigung nicht vorliegt, durch den Umstand, dass die unmittelbaren Grundstücksnachbarn der Beigeladenen dem Vorhaben zugestimmt haben. 45 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NRW kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er keine gemeinsame Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen hat, insoweit mithin kein Verstoß gegen das Abstandflächengebot vorliegt. 46 Die vom Kläger gerügte Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Betriebsbeschreibung führt die für die Genehmigung relevanten Tätigkeiten sämtlich auf; dass lediglich die Beladung auf dem Betriebsgrundstück, nicht aber auf der öffentlichen Straße genehmigt ist, versteht sich von selbst. 47 Soweit der Kläger geltend macht, dass die in dem Betrieb entfalteten Tätigkeiten in der Vergangenheit über diejenigen hinausgegangen seien, die in der Betriebsbeschreibung aufgeführt sind, kann dies der gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Derartige Arbeiten sind durch die Nutzungsänderungsgenehmigung nicht gedeckt und könnten allenfalls auf entsprechenden Antrag hin durch bauaufsichtliche Maßnahmen unterbunden werden. 48 Schließlich gibt auch der zwischen den Rechtsvorgängern der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossene außergerichtliche Vergleich vom 21. November 1991 dem Kläger kein Recht, den Betrieb der Beigeladenen zu verhindern. Der genannte außergerichtliche Vergleich, mit dem der Betrieb der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach drei Jahren eingestellt werden sollte, betraf schon einen anderen Betrieb, nämlich einen Groß- und Einzelhandel mit Wild und Geflügel, der Störungen in einem ganz anderen Ausmaß hervorrief. Außerdem sollte der Vergleich Dritten keinerlei Rechte einräumen. 49 Die Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 52