Beschluss
1 L 946/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lehrkräfte sind in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn zur dienstlichen Verfügbarkeit verpflichtet, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich und vorher angekündigt wurde (§ 12 Abs. 2 ADO).
• Die dienstliche Verfügbarkeit der Lehrkräfte in den Ferien stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit dar und ist mit höherrangigem Recht vereinbar (§§ 131, 130 SchulG; § 6 Abs. 4 EUV; § 57 LBG).
• Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Anforderungen der Allgemeinen Dienstordnung erfüllt sind und die Teilnahme an der Lehrerkonferenz zuvor angekündigt wurde.
• Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn dem Antragsteller keine unzumutbaren oder nicht abwendbaren Nachteile drohen und die Teilnahme an der angekündigten, kurz dauernden Lehrerkonferenz zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Verfügbarkeit von Lehrkräften in der letzten Ferienwoche zulässig • Lehrkräfte sind in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn zur dienstlichen Verfügbarkeit verpflichtet, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich und vorher angekündigt wurde (§ 12 Abs. 2 ADO). • Die dienstliche Verfügbarkeit der Lehrkräfte in den Ferien stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit dar und ist mit höherrangigem Recht vereinbar (§§ 131, 130 SchulG; § 6 Abs. 4 EUV; § 57 LBG). • Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Anforderungen der Allgemeinen Dienstordnung erfüllt sind und die Teilnahme an der Lehrerkonferenz zuvor angekündigt wurde. • Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn dem Antragsteller keine unzumutbaren oder nicht abwendbaren Nachteile drohen und die Teilnahme an der angekündigten, kurz dauernden Lehrerkonferenz zumutbar ist. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Befreiung von der Teilnahme an einer Lehrerkonferenz in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn. Die Lehrerkonferenz war bereits im September 2004 durch Aushang angekündigt. Der Antragsteller befand sich während der Konferenz an der südlichen niederländischen Nordseeküste im Urlaub und wollte die letzte Ferienwoche nutzen. Die Schule berief sich auf § 12 ADO, wonach Lehrkräfte in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn zur dienstlichen Bereitschaft aufgefordert werden können, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung erforderlich ist. Streitgegenstand ist, ob die Anordnung zur Teilnahme mit höherrangigem Recht und der Zumutbarkeit vereinbar ist. Der Antragsteller argumentierte mit Urlaubsnutzung und möglichen Beeinträchtigungen; der Antragsgegner bestritt erhebliche Nachteile und verwies auf Erstattungsmöglichkeiten der Reisekosten. • Anwendbare Vorschrift ist § 12 ADO, die im Einklang mit § 6 Abs. 4 EUV sowie den beamtenrechtlichen Pflichten aus § 2 BRRG und § 57 LBG steht; sie ist innerhalb summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig anzusehen. • Die ADO regelt, dass Lehrkräfte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in den Ferien nehmen, jedoch in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn zur dienstlichen Verfügung stehen müssen, wenn dies angekündigt wurde und für die organisatorische Vorbereitung erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 ADO). • Die angekündigte Lehrerkonferenz fällt in den Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 ADO und diente erkennbar der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres; es kommt nicht auf die subjektive Gewichtung einzelner Tagesordnungspunkte oder die Übernahme besonderer Aufgaben an. • Der Antragsteller hat die Ankündigung der Konferenz gekannt und seinen Urlaub so geplant, dass er die Teilnahme hätte berücksichtigen können; es liegt daher keine Anspruchsgrundlage für Befreiung vor. Nach § 58 Satz 2 LBG ist er zudem an dienstliche Anordnungen gebunden, sofern keine spezielle gesetzliche Ausnahme greift, die hier nicht benannt ist. • Ein Anordnungsgrund fehlt, weil dem Antragsteller keine unzumutbaren oder nicht abwendbaren Nachteile glaubhaft gemacht wurden; die Reisezeit ist vertretbar, die Konferenzdauer kurz und Fahrtkosten möglicherweise erstattungsfähig, sodass ein vorzeitiger Urlaubsabbruch nicht zwingend erforderlich ist. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Vorschrift des § 12 ADO ist mit höherrangigem Recht vereinbar und erlaubt die dienstliche Inanspruchnahme in der letzten Ferienwoche bei vorheriger Ankündigung zur organisatorischen Vorbereitung. Da die Konferenz rechtzeitig angekündigt war, ihre Teilnahme zumutbar erschien und keine erheblichen Nachteile dargelegt wurden, bestand kein Recht auf Befreiung. Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.