Beschluss
6 L 1073/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0830.6L1073.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 3.600,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19./ 20. Juli 2005 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet. Hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet (hier: bezüglich des verfügten Nutzungsverbots vom 19. Juli 2005 - schriftlich bestätigt durch Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2005 -) oder hat ein Rechtsbehelf kraft sondergesetzlicher Regelung (hier in §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung (hier bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes), so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. -Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Beschlüsse vom 28. Mai 1990 - 7 B 833/90 - und vom 30. Juli 1990 - 7 B 1587/90 -. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ordnungsbehördlich verfügten Nutzungsuntersagung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung des Grundstücks F.----straße 12 in C. ; die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 19./ 20. Juli 2005 ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Der Antragsgegner hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt. Ob seine Einschätzung zutrifft, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die Aufforderung des Antragsgegners, die in den Räumlichkeiten des Gebäudes F.----straße 12 in C. aufgenommene Nutzung zu einem Wettbüro mit sofortiger Wirkung einzustellen, den Anforderungen an das in der genannten Norm verankerte Bestimmtheitsgebot. In der Ordnungsverfügung führt der Antragsgegner aus, in den hier in Frage stehenden Räumen werde nach erfolgten Umbauarbeiten ein Büro für das Anbieten von Sportwetten betrieben. Danach ist für die Antragstellerin unzweideutig erkennbar, dass der Antragsgegner die Nutzung des Ladenlokals zur Vermittlung des Abschlusses von Sportwetten untersagen will, ohne dass der Vorgang der Vermittlung eines Sportwettenabschlusses im Einzelnen weiter umschrieben werden müsste. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordhein Westfalen - BauO NRW -. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin betreibt im Ladenlokal des Grundstücks F.----straße 12 in C. ein Wettbüro, wofür sie nicht die erforderliche Genehmigung zur Nutzungsänderung besitzt. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf sowohl die Errichtung als auch die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit - wie hier - in den §§ 65 - 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Bauvorschriften anders beurteilt werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24/89 -, NVwZ 1989, S. 666; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 63 (Stand: Mai 2005) Rz 64 m.w.N. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Nutzung des Grundstücks in vorgenanntem Sinne geändert worden ist. Diese Änderung hält sich auch nicht im Rahmen der Bandbreite der im Jahr 1956 erteilten Baugenehmigung u.a. für einen auf dem Grundstück betriebenen "Laden", zuletzt betrieben als Radio- und Fernsehfachgeschäft (Fa. Knospe). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 10 B 1565/04 -, NVwZ-RR 2005, S. 399 und vom 29. November 2004 - 10 B 2076/04 -, NWVBl. 2005, S. 216 - 217. Der "Bauschein Nr. 000/56" vom 9. August 1956 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 7. August 1957 erlaubte die Nutzung des hier in Frage stehenden Gebäudeteils lediglich als Ladenlokal. Davon umfasst sind Räume, in denen im Allgemeinen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleitungen angeboten werden. Mit dem Ladenbegriff verbindet sich die traditionelle Vorstellung von Verkaufsstätten des Einzelhandels in Gestalt der sog. Nachbarschaftsläden. Fickert/ Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. 2002, § 2, Rn. 10; König/ Roeser/ Stock, Baunutzungsverord-nung, 2. Aufl. 2003, § 4, Rn. 20 m.w.N. Danach ist von der Nutzung als Laden die vormals ausgeübte Nutzung der hier in Frage stehenden Räumlichkeiten als Radio- und Fernsehfachgeschäft umfasst, während die Nutzung als Wettbüro mit weiter gehenden Aufenthaltsmöglichkeiten zu Zwecken des Vergnügens, des Zeitvertreibs, ggf. auch der sportlichen Betätigung im weiteren Sinne oder der Erzielung von Gewinnen nicht von der 1956 erteilten Baugenehmigung umfasst ist. Der Antragsgegner hat durch die erfolgten Ortsbesichtigungen in noch ausreichender Weise Feststellungen dazu getroffen, welche Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden, wenn auch die Dokumentation der Ergebnisse der Ortsbesichtigungen dürftig ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2004 - 10 B 2076/04 -, NWVBl. 2005, S. 216 - 217. So befinden sich in den Räumlichkeiten der Antragstellerin mehrere Monitore, Sitzgelegenheiten sowie ein Getränkeautomat, was bereits gegen die Annahme der Nutzung als Ladenlokal im genannten Sinne spricht. Jeweils am Freitag und Samstag, am 5. und 6. August 2005, befanden sich gegen 22.00 Uhr noch mehrere Personen in dem geöffneten Wettbüro. Nach dem Vortrag der Antragstellerin betrugen die Einnahmen im Zeitraum vom 15. bis zum 25. Juli 2005 12.879,- Euro. Aus alledem ergibt sich ein erhebliches Besucheraufkommen in den nunmehr als Wettbüro genutzten Räumlichkeiten, wobei auch von einem Aufenthalt der Besucher in den Räumlichkeiten auszugehen ist, der den gewöhnlicher Verkaufs- und Beratungsgespräche in Ladenlokalen sicher überschreitet. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, weil der Betrieb einer Annahmestelle für private Wetten insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Vorhaben als der üblicher Weise in einem Ladenlokal stattfindende Betrieb, wie eben der eines Radio- und Fernsehfachgeschäfts, ist. Durch einen solchen Betrieb wird sowohl hinsichtlich der gebietsbezogenen planungsrechtlichen Beurteilung im Allgemeinen als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Betriebs die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Das folgt in erster Linie aus dem Problem der möglichen Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte, die im Bereich des hier maßgeblichen Bebauungsplans BK 00 II "B. L. - O. " ausgeschlossen wäre. Aber auch wenn es sich bei dem Betrieb des Wettbüros in seiner konkreten Form nicht um eine "Vergnügungsstätte" handeln sollte - was indessen der Nachprüfung im bereits beantragten Baugenehmigungsverfahren bedarf - ist die Frage bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit durch die nunmehr konkret erfolgende Nutzung der Räumlichkeiten aufgeworfen. Durch das bei einem Wettbüro geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuches - BauGB - berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicher Weise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24/89 -, NVwZ 1989, S. 666 Die in diesem Jahr erfolgten Umbaumaßnahmen des Ladenlokals, die anlässlich einer Ortbesichtigung durch Mitarbeiter des Amtes für Bauberatung und Bauordnung des Antragsgegners am 8. Februar 2005 festgestellt wurden, können darüber hinaus in bauordnungsrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Dadurch können insbesondere brandschutzrechtliche Vorschriften oder auch Fragen der Stellplatzpflicht betroffen sein. Nicht entscheidend für das Bestehen einer Baugenehmigungspflicht wegen Nutzungsänderung ist indessen die Frage einer möglichen Strafbarkeit des Anbietens von Sportwetten bzw. die damit maßgeblich zusammenhängende Frage der Möglichkeit, gewerberechtliche Untersagungsverfügungen zu erlassen. Mittlerweile hat die Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 1. August 2005 einen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gestellt, über den bislang jedoch nicht entschieden ist. Ist die auf dem streitigen Grundstück ausgeübte Nutzung damit zur Zeit formell illegal, so rechtfertigt dies nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des OVG NRW den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung. Denn die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung allein begründet in aller Regel und so auch in diesem Fall ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Nur durch unverzügliches Durchgreifen durch Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 1990 - 7 B 833/90 und vom 5. April 1992 - 7 B 3069/92 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1 September 2004 - 6 L 1936/04 -. Eine Ausnahme ist nur dann geboten, wenn (1.) der erforderliche Bauantrag gestellt ist, dieser (2.) auch nach der Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und (3.) der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts mehr im Wege steht, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 7 B 2053/99 -; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 11 B 1941/99 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 (Stand der Bearbeitung: Mai 2005) Rz 79 a m.w.N.. Eine Ausnahme vom Regelfall kann hier schon auf Grund der durch die in der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2005 selbst angekündigte Ablehnung des Nutzungsänderungsantrags nicht angenommen werden. Der Antragsgegner ist bei dieser Sachlage nicht gehalten, die Bestandskraft eines etwaigen Versagungsbescheides abzuwarten. Dem Antragsgegner ist die Berufung auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung auch nicht etwa deshalb verwehrt, weil er von Anfang an, etwa durch Schreiben vom 14. Februar 2005 an den Eigentümer des Hauses F.----straße 12 und in der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2005 selbst darauf hingewiesen hat, der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für das streitbefangene Vorhaben ständen die Festsetzungen des Bebauungsplans BK 00 II "B. L. - O. " entgegen. Auch in diesem Fall bleibt es bei der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts. Der Antragsgegner hat seine Untersagungsverfügung ermessensgerecht allein tragend auf die formelle Baurechtswidrigkeit der zur Zeit stattfindenden Nutzung gestützt. Wird eine Nutzungsuntersagungsverfügung - zulässiger Weise - gleichgewichtig auf die formelle und die materielle Baurechtswidrigkeit einer ausgeübten Nutzung gestützt, setzt eine fehlerfreie Ermessensausübung zwar voraus, dass alle Gründe, auf die die Behörde ihre Ermessensentscheidung stützt, zutreffen. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 7 B 833/90 -. Der Antragsgegner hat indessen nicht wesentlich tragend auf die materielle Baurechtswidrigkeit der durch die Antragstellerin ausgeübten Nutzung abgestellt. Allerdings hat sich der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung nach der Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit der erfolgten Nutzungsänderung und des Nichtvorliegens einer derartigen Genehmigung in seinem Bescheid vom 20. Juli 2005 mit der mangelnden materiellen Genehmigungsfähigkeit der geänderten Nutzung des Ladenlokals in der F.----straße 12 in C. auseinandergesetzt. Gleichwohl sind diese Erwägungen nach Auffassung der Kammer doch nicht tragend für den Erlass der hier im Streit stehenden Ordnungsverfügung geworden. Vielmehr wollte der Antragsgegner erkennbar seine Auffassung zur Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung darlegen, um dadurch in erster Linie den Anforderungen der Rechtsprechung zu entsprechen, wonach eine Nutzungsuntersagung dann nicht auf die bloß formelle Illegalität gestützt werden kann, wenn ein Bauantrag gestellt ist und die Behörde selbst diesen für aussichtsreich hält (s.o.). Dementsprechend hat der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung formuliert, er könne die erforderliche Baugenehmigung "nicht in Aussicht stellen". Diese Auffassung des Antragsgegners wird auch aus der Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs der Ordnungsverfügung deutlich, in der es heißt: "... Das besondere öffentliche Interesse an der Wahrung der Effektivität des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens rechtfertigt es, die sofortige Vollziehung eines wegen formeller Illegalität einer Nutzung ausgesprochenen Nutzungsverbots anzuordnen....". Im Übrigen hat die Widerspruchsbehörde im noch ausstehenden Widerspruchsbescheid die Möglichkeit, die behördlichen Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Einschreiten wegen formeller Baurechtswidrigkeit zu ergänzen. Ob mit dem Betrieb des Wettbüros der Antragstellerin tatsächlich eine Vergnügungsstätte im Sinne der Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans und im Sinne der Baunutzungsverordnung vorliegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßig der Nutzungsuntersagungsverfügung ohne Belang und kann in diesem Verfahren dahin stehen. Es sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, dass sich aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - und den weiter vorgelegten Entscheidungen verschiedener Strafgerichte, die zur Strafbarkeit der Vermittlung des Anbietens von Sportwetten und deren Einordnung als Glücksspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches ergangen sind, kein unmittelbarer Rückschluss auf die Einordnung eines entsprechenden Lokals als Vergnügungsstätte im baurechtlichen Sinne ziehen lässt. Der Erlass des sofort vollziehbaren Nutzungsverbots begegnet auch im Hinblick auf die erforderliche weitere Ermessensausübung keinen Bedenken. Die Antragstellerin nutzt die streitige Baulichkeit und ist damit gemäß § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG NRW - als Handlungsstörer ordnungspflichtig. Insbesondere wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG NRW) gewahrt. Dem Antragsgegner stand an Stelle der Nutzungsuntersagung kein milderes Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück F.----straße 12 in C. wirksam zu beenden. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe im Fall der Schließung des Wettbüros mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen, greift nicht durch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts und der Gleichbehandlung mit solchen gewerblichen Betrieben, die ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahren durchführen und hierdurch zeitliche und wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 10 L 2588/01 -. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin die Untersagung der Nutzung ihres gewerblichen Betriebes mit sofortiger Wirkung angeordnet worden ist, begegnet keinen Bedenken. Zwar kann die Forderung nach einer Nutzungseinstellung ermessensfehlerhaft sein, wenn für einen seit längerer Zeit geduldeten Betrieb keine oder eine zu kurze Abwicklungsfrist eingeräumt wird, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993, - 1 M 3/93 -; VGH Kassel, Beschluss vom 4. November 1993 - 4 TH 2109/92 -, DÖV 1994, 879. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Antragsgegner hat den Betrieb der Antragstellerin nicht geduldet. Im Gegenteil hat der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2005 den Eigentümer des Hauses, Herrn X. , auf die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung hingewiesen, die dem Antragsgegner anlässlich von Umbaumaßnahmen aufgefallen war. Anlässlich einer Ortsbesichtigung des nunmehr betriebenen Wettbüros am 19. Juli 2005 hat der Antragsgegner unmittelbar mündlich die hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung verfügt. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung verstößt im Hinblick auf ebenfalls im Gemeindegebiet des Antragsgegners betriebene Lottoannahmestellen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. In Streit steht im vorliegenden Fall die Nutzungsuntersagung wegen fehlender baurechtlicher Genehmigung, nicht dagegen die Frage, ob hinsichtlich der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung Lottoannahmestellen und Wettbüros als vergleichbare Stätten auch gleich zu behandeln sind. Schließlich ist der Antragsgegner rechtsfehlerfrei mit den Mitteln des Bauordnungsrechts vorgegangen. Es begegnet keinen Bedenken, dass möglicher Weise auch auf der Grundlage ordnungsrechtlicher oder gewerberechtlicher Grundlagen gegen den Betrieb eingeschritten werden könnte, soweit ein solches Einschreiten im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derzeit überhaupt in Betracht kommt. Da im vorliegenden Fall eine Nutzungsänderung mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Relevanz vorliegt, konnte der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung auf die Vorschrift des § 61 Abs. 1 BauO NRW stützen. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63 i.V.m. 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen unzweifelhaft vor, das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt in Streitigkeiten, die die Untersagung der Nutzung von gewerblich genutzten Anlagen betreffen, als Streitwert den auf ein Jahr bezogenen Nutzungswert der Anlage zugrunde, der in aller Regel dem Jahresmiet- oder Jahrespachtwert entspricht. Dabei geht das Gericht von der von der Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 1. August 2005 angegebenen Monatsmiete von 600,- Euro aus. Daraus errechnet sich ein Jahresnutzwert von 7.200,- Euro, wobei dieser Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert wird.