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Urteil

10 K 5015/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K5015.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. September 2002 verpflichtet, die unter dem 07. November 2001 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Wohn-/Geschäftshauses E.----- straße in E1. in ein Wohn-/Gebetshaus nach Maßgabe solcher Nebenbestimmungen, wie sie von der Feuerwehr E1. mit Schreiben vom 30. Juli 2001 im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - Az.: 27460 - vorgesehen waren, zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stellte unter dem 07. November 2001 beim Beklagten einen Bauantrag zur Änderung der Nutzung des Wohn-/Geschäftshauses E.-----straße 5 (Gemarkung O. , Flur , Flurstück ) in E1. in ein Wohn-/Gebetshaus. Ausweislich der beigefügten Bauvorlagen ist die Nutzung des Erdgeschosses dieses Gebäudes als Andachtsraum für 40 Personen nebst Büro, Flur und Eingangsbereich sowie eine WC-Anlage im Untergeschoss vorgesehen. Nach der Baubeschreibung soll eine kirchliche Nutzung während der täglichen Betriebszeiten von 08.00 - 22.00 Uhr erfolgen. Nach der dem Bauantrag beigefügten Stellplatzberechnung werden drei Stellplätze für die vorhandenen Wohnungen sowie vier Stellplätze für das Gebetshaus benötigt. In den Bauvorlagen sind fünf Stellplätze mit einer Breite von jeweils 2,40 Metern in dem früher als Backstube vorhandenen rückwärtigen Nebengebäude eingetragen. In einem weiteren rückwärtigen Nebengebäude mit einer Innenbreite von ca. 4,55 Metern sind zwei Garagen als Bestand eingetragen. 3 Mit Bescheid vom 03. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die beantragte Nutzungsänderung ab, da das Vorhaben die Anforderungen des § 51 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht erfülle. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung seien vorliegend mindestens ein Stellplatz je fünf Besucher (Versammlungsstätte) in Ansatz zu bringen. Aufgrund der sehr guten verkehrlichen Anbindung des Grundstücks an mehrere Bundesautobahnen und sonstige gut ausgebaute Straßen sei davon auszugehen, dass der Zu- und Abgangsverkehr überwiegend mittels Kraftfahrzeugen erfolge. Auch die neben bzw. gegenüber dem Gebäude befindlichen Bushaltestellen trügen zu der guten verkehrlichen Anbindung bei. Vor diesem Hintergrund sei von einem Gebetshaus mit überörtlichem Charakter und einem erhöhten Stellplatzbedarf auszugehen. Die danach unter Einbeziehung der drei Stellplätze für die vorhandenen Wohnungen erforderlichen 11 Stellplätze habe der Kläger nicht nachgewiesen. Von den in den Bauvorlagen eingetragenen sieben Stellplätzen könnten lediglich sechs Stellplätze anerkannt werden, da die Stellplätze in der vorhandenen Garage nicht die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Garagenverordnung (GarVO) erforderliche Breite aufwiesen. Darüber hinaus bestehe im Umgebungsbereich der E.-----straße ein erhöhter Parkbedarf, da die überwiegend vorhandenen Ein- bzw. Zweifamilienhäuser nur in den seltensten Fällen mehr als zwei Stellplätze pro Wohnhaus vorweisen könnten. Durch das Hinzutreten von weiterem Parkverkehr werde die angespannte Situation noch verschärft, so dass durch die Zunahmen von Lärm bzw. Gerüchen das Wohnen in der Umgebung über das im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zumutbare Maß hinaus gestört werde. 4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, dass bei der von ihm geplanten kirchlichen Einrichtung von einem Bedarf von je einem Stellplatz für 10 bis 30 Besucher im Sinne von Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen (VVBauO NRW) auszugehen sei. Auch handele es sich, wie bereits im vorangegangenen Bauantragsverfahren (Az.: 27460) ausgiebig vorgetragen worden sei, um eine Einrichtung mit lokalem Charakter, die von den in der Umgebung wohnenden Vereinsmitgliedern genutzt werden solle. 5 Mit Bescheid vom 13. September 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück. 6 Der Kläger hat am 10. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere führt er an, dass im Versagungsbescheid vom 10. Oktober 2001 im vorangegangenen Bauantragsverfahren (Az.: 27460) noch ein Bedarf von insgesamt sieben Stellplätzen angegeben und darüber hinaus die beiden Stellplätze in der vorhandenen Garage anerkannt worden seien. Vor allem lege der Beklagte für die beabsichtigte muslimische Nutzung zu Unrecht einen höheren Stellplatzbedarf als sonst für eine kirchliche Nutzung zu Grunde. Auch sei nicht richtig, dass eine Gebetsstätte in der geplanten Art überörtlichen Charakter habe. Die Mitglieder des Vereins, der hier die Nutzung plane, stammten überwiegend aus der Umgebung. Zudem existierten in E1. bereits ca. 15 Moscheen und ähnliche Gebetsstätten, so dass der behauptete Einzugsbereich bei dem beabsichtigten bescheidenen Vorhaben überhaupt nicht anzunehmen sei. 7 Nach entsprechender Ergänzung seines Antrages im Erörterungstermin am 28. April 2005 beantragt der Kläger, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. September 2002 zu verpflichten, die unter dem 07. November 2001 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Wohn- /Geschäftshauses E.-----straße 5 in E1. in ein Wohn- /Gebetshaus nach Maßgabe solcher Auflagen und Bedingungen, wie sie von der Feuerwehr E1. mit Schreiben vom 30. Juli 2001 im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - Az.: 27460 - vorgesehen waren, zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug. 12 Im Erörterungstermin am 28. April 2005 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 16 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. 17 Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 07. November 2001 begehrten Baugenehmigung mit der von ihm im Klageverfahren beantragten Maßgabe, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. September 2002 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 1. Dem Vorhaben des Klägers stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Gründe dafür, dass es sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die beabsichtigte Nutzung des Erdgeschosses des Wohnhauses E.-----straße 5 als islamische Gebetsstätte in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet, als das der Beklagte die Eigenart der hier maßgeblichen näheren Umgebung einstuft, gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für kirchliche Zwecke allgemein zulässig. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 - BRS 54 Nr. 193 betreffend eines Betsaales für 50 Personen und eines Unterrichtsraumes für eine Koranschule mit Nebenräumen. 20 Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende, dem Kläger im Ergebnis ungünstigere Gebietseinstufung sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. 21 2. Das Vorhaben ist auch mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar. 22 Entgegen den angefochtenen Bescheiden genügt der vom Kläger vorgelegte Stellplatznachweis der Anforderungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 1 BauO NRW. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergerichtet werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung gleich. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich- rechtlich gesichert ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). 23 Hier ist zum einen im Hinblick auf die Umbauten im Innern des rückwärtigen Nebengebäudes, das früher als Backstube genutzt worden ist, eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage beabsichtigt. Zum anderen eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gegeben. Eine solche liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist, 24 OVG NRW, Urteil vom 01. September 1988 - 11 A 1158/89 -, BRS 48 Nr. 106; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Auflage, § 51 Rz. 50; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW- Kommentar, § 51 (Stand der Bearbeitung: März 2002) Rz. 89 m.w.N.. 25 Danach bestehen hier an der wesentlichen Änderung keine Zweifel, da das Erdgeschoss des Gebäudes E.-----straße 5, das bislang als Ladenlokal genutzt wurde bzw. zuletzt längere Zeit leerstand, nunmehr erstmals für kirchliche Zwecke genutzt werden soll. Die danach gegebene wesentliche Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage steht nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung einer solchen gleich. Das bedeutet, dass auch die von der Änderung nicht erfassten Teile der Anlage (z.B. selbständige Nutzungseinheiten) in die Berechnung einbezogen werden, was zur Folge hat, dass ein bisher nicht gedeckter Bedarf der Altanlage nachträglich erfüllt werden muss. Dabei sind jedoch die bereits vorhandenen Stellplätze oder Garagen anzurechnen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1990 - 7 A 1433/88 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rn 86. 27 Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis der danach erforderlichen Stellplätze und Garagen erbracht. Dabei ist zugrundezulegen, dass der Kläger entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung mit den Bauvorlagen zum Bauantrag vom 07. November 2001 nicht nur sechs, sondern sieben Garagenstellplätze auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen hat. Denn neben den fünf Stellplätzen, die in dem früher als Backstube genutzten rückwärtigen Nebengebäude vorgesehen sind und die den maßgeblichen aktuellen Anforderungen der Garagenverordnung (GarVO) - insbesondere auch hinsichtlich ihrer Breite (vgl. § 6 Abs. 1 GarVO) - entsprechen, sind auch die zwei Garagenstellplätze in dem weiteren rückwärtigen Nebengebäude mitzuberücksichtigen. Diese weisen zwar nicht die gemäß § 6 Abs. 1 GarVO erforderliche Breite auf, sind aber ausweislich der beigezogenen Hausakte mit Bauschein vom 22. August 1929 (Beiakte Heft 5, Blatt 63 und 67) genehmigt worden. Auf solche bei ihrem In-Kraft-Treten bereits bestehenden Garagen ist die Garagenverordnung vom 02. November 1990 gemäß § 24 Abs. 1 GarVO nur bezüglich bestimmter Betriebsvorschriften (§ 18 Abs. 2 bis 5 GarVO) und Prüfungen (§ 21 GarVO), im übrigen aber nicht anwendbar. Der danach vorzunehmenden Anrechnung dieser beiden bestehenden Garagenstellplätze kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, dass sie nach heutigen Verhältnissen offenkundig nicht mehr zu diesem Zweck nutzbar sind. Denn ihre konkrete Ausgestaltung lässt eine solche Nutzung für einen durchschnittlichen Pkw heutiger Bauart nach wie vor zu. 28 Der für das Vorhaben des Klägers maßgebliche Stellplatzbedarf liegt jedenfalls nicht höher als die sieben nachgewiesenen Stellplätze. Die Beteiligten gehen zunächst übereinstimmend von einem Bestand von drei Wohnungen im Gebäude E.- ----straße 5 und einem insoweit bestehenden Bedarf von drei Stellplätzen aus. Hiergegen ist mit Blick auf Nr. 1.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW nichts zu erinnern. 29 Hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Stellplatzbedarfs, den die Nutzung des Gebetshauses auslöst, werden in den angefochtenen Bescheiden jedoch überhöhte Anforderungen gestellt. Die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze für ein Vorhaben hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erfolgen. Als Anhaltspunkt für die im Einzelfall vorzunehmende Ermittlung darf dabei auf die auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhenden Richtlinien für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) zurückgegriffen werden, 30 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rz. 40; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. 31 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. 31 Soweit der Beklagte im Versagungsbescheid vom 03. Dezember 2001 das Vorhaben des Klägers als Versammlungsstätte einstuft und in Anwendung von Nr. 4.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW von einem Bedarf von 8 Stellplätzen (1 Stellplatz je 5 Besucher) ausgeht, bleibt - unbeschadet der ohne Erläuterung gebliebenen Heranziehung allein der unteren Zahl des von Nr. 4.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW eröffneten Rahmens von 5 bis 10 Sitzplätzen je Stellplatz - schon unberücksichtigt, dass der Kläger eine Anlage für kirchliche Zwecke beantragt. 32 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 -a.a.O. 33 Ein solches Vorhaben löst nach Nr. 4.2 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW einen Bedarf von lediglich einem Stellplatz je 10 bis 30 Sitzplätzen aus. Auch die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002, dass der Stellplatzbedarf hier in analoger Anwendung des Stellplatzbedarfs für Versammlungsstätten zu berechnen sei, weil einem Gebetshaus oder einer Moschee ein überörtlicher Einzugscharakter zukomme, erscheint nicht als tragfähig. Ein solcher Einzugscharakter kann nicht pauschal, sondern nur in Ansehung der Einzelfallumstände angenommen werden. Die relative geringe Anzahl der vorliegend beabsichtigten 40 Gebetsplätze spricht dabei gegen einen überörtlichen Einzugsbereich. Die im Bescheid vom 03. Dezember 2001 behauptete sehr gute verkehrliche Anbindung des Vorhabengrundstücks über Autobahnen und andere gut ausgebaute Straßen allein vermag demgegenüber einen überörtlichen Einzugscharakter nicht zu begründen. Dies gilt umsomehr, als die E.-----straße in E1. gemessen an den dort üblichen Maßstäben straßenverkehrlicher Anbindungen keineswegs eine besonders exponierte Lage aufweist. Vielmehr ist die gute Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks mit öffentlichen Verkehrsmitteln markanter als seine Nähe zu Autobahnen und überörtlichen Verbindungsstraßen. So liegen ausweislich eines Vermerks des Beklagten (Beiakte Heft 4, Blatt 41 und 42) die Haltestellen zweier Buslinien direkt am Haus E.-----straße 5, wobei beide Linien von Montag bis Freitag zwischen 05.00 Uhr und 20.00 Uhr alle 20 Minuten und samstags von 06.00 bis 24.00 Uhr alle 30 Minuten angefahren werden. Des weiteren liegen die S-Bahn-Haltestelle E1. -P. ca. 600 m und die S-Bahn und U- Bahn-Haltestellen E1. -X. ca. 1,2 km vom Vorhabengrundstück entfernt. Bei dieser Sachlage ist von einer überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Nr. 51.11 VV BauO NRW auszugehen, so dass danach die sich aus der Stellplatzbedarftabelle ergebende Mindestzahl der notwendigen Stellplätze um bis zu 30% zu mindern ist. Nach allem sind somit, ohne dass es einer exakten Berechnung der vorliegend notwendigen Stellplätze bedarf, nach den einschlägigen Richtwerten der VV BauO NRW (Nr. 51.11 und Nr. 4.2 der Anlage) 4 Stellplätze als für den durch das Vorhaben des Klägers ausgelösten Bedarf in jedem Fall deutlich ausreichend zu bewerten. Das gilt im übrigen auch dann, wenn ein überörtlicher Einzugsbereich des Vorhabens des Klägers unterstellt und vor diesem Hintergrund ein Mittelwert aus den jeweils gemittelten Stellplatzzahlen für Kirchen und für Versammlungsstätten zugrunde gelegt wird. 34 So VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 1999 - 3 S 1163/99 - BRS 62 Nr. 151 im Fall eines großen islamischen Zentrums mit u.a. 340 Gebetsplätzen. 35 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergäbe sich hier bereits ohne Berücksichtigung der überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Bedarf von einem Stellplatz je 13,75 Sitzplätzen (7,5 + 20), also ein Bedarf von insgesamt lediglich 3 Stellplätzen für das 2 Vorhaben des Klägers. 36 Auch die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW steht dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Insbesondere ist die Nutzungsänderung nebst den geringen baulichen Änderungen im Gebäudeinnern, die für das rückwärtige, vormals als Backstube genutzte Nebengebäude vorgesehen sind, gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW privilegiert. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, 37 vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, BauR 2004, 1765 und Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, 38 ist diese Vorschrift auf grenzständige Gebäude anwendbar und sind Umbaumaßnahmen im Gebäudeinnern grundsätzlich als geringfügig anzusehen. Maßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist eine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange. Danach hat das grundrechtlich geschützte Interesse (Art. 14 Abs. 1 GG) an einer sinnvollen Folgenutzung des aufgegebenen Ladenlokals im Gebäude E.-----straße 5 Vorrang vor nachbarlichen Belangen. Dass diese Belange in spürbarem und mehr als unerheblichem Umgang von dem Vorhaben des Klägers berührt werden, macht weder der Beklagte geltend noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Das Vorhaben einschließlich der Nutzung der rückwärtigen Gebäude als Garagen ist vielmehr auch in Anbetracht der auf den angrenzenden Flächen der Nachbargrundstücke in vergleichbarer Weise und Umfang ausgeübten Nutzungen als im Hinblick auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange unproblematisch anzusehen. Bei dieser Sachlage bleibt auch kein Raum für eine negative Betätigung des durch § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich eröffneten Ermessens. 39 Auch der vom Beklagten im Bescheid vom 03. Dezember 2001 angeführte § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, schon weil diese bauordnungsrechtliche Generalklausel im vorliegenden durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BauO NRW). Im übrigen fehlt es - zumal mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen - an jeglichen nachvollziehbaren Anhaltspunkten für die insoweit behaupteten Gefahren. 40 Soweit das Vorhaben gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BauO NRW den Anforderungen des Brandschutzes gemäß § 17 BauO NRW zu genügen hat, hat der Kläger dem durch die erfolgte Einschränkung seines Klageantrages Rechnung getragen. Sachliche Bedenken bestehen insoweit nicht, nachdem die Feuerwehr E1. unter dem 30. Juli 2001 im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren zum Az.: 27460 (Beiakte Heft 4, Blatt 38 und 39) nach Maßgabe von im einzelnen benannten „Auflagen, Bedingungen und Hinweisen" gegen die Erteilung der Baugenehmigung in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken erhoben hat. Das sonstige vorliegend zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegen stehen könnten, ist weder vom Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 42 Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen.