Beschluss
12 L 921/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0916.12L921.05.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des I. vom 21. Februar 2005 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juni 2005 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.589,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des I. vom 21. Februar 2005 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juni 2005 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 6.589,18 Euro festgesetzt. Gründe Der dem Tenor entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 2137/05 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. A. Allerdings genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Auffassung des Antragstellers der Begründungspflicht i.S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar ist im Regelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen, welches über das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug eines Verwaltungsaktes hinausreicht. Jedoch kann die Behörde in Fällen, in denen der Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes bereits aus sich heraus eine alsbaldige Durchsetzung erfordert, auf die Gründe des Verwaltungsaktes verweisen, da sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei dieser Sachlage letztlich nicht anders begründen kann. Ein solcher Fall ist bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) gegeben. Im Übrigen lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der dortigen Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers durchaus erkennen, das sie sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. B. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung keinesfalls offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr sprechen im Gegenteil Gründe dafür, dass die angefochtene Entlassungsverfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird (I.). Vornehmlich mit Blick darauf fällt die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten des Antragstellers aus (II.). I. Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. 1. Es bestehen schon Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. a) Insbesondere bestehen Bedenken im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG geforderten Anhörung des Soldaten zu der beabsichtigten fristlosen Entlassung. Von den beiden dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid (noch) zur Last gelegten Vorfällen ist der Antragsteller vor Erlass der Entlassungsverfügung nur zu dem Vorwurf des Schlagens eines Rekruten im Keller des Kompaniegebäudes (Zeugenaussagen des Fahnenjunkers I.---ring im Verwaltungsverfahren) angehört worden. Allerdings ist ihm bereits hinsichtlich dieses ersten Vorwurfs nur die Aussage des Zeugen I.---ring vom 25. Oktober 2004 (Niederschrift über seine Vernehmung am 11. November 2004) vorgehalten worden; nicht aber sind ihm dessen weitere Aussagen vom 16. Dezember 2004 und 2. Februar 2005 mitgeteilt worden. Von dem weiteren Vorwurf des Schlagens und Tretens von Rekruten auf der Sportmatte vor dem Kompaniegebäude (Zeugenaussage des Stabsunteroffiziers T. vom 10. Januar 2005) hat der Antragsteller hingegen überhaupt erst durch die Entlassungsverfügung erfahren. Insbesondere letzteres erscheint rechtlich sehr bedenklich. Gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG gilt für die Anhörungspflicht die unmittelbar die Entlassung eines Berufssoldaten betreffende Vorschrift des § 47 Abs. 2 SG entsprechend. Danach ist der (Berufs-) Soldat vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören. Dabei geht das Gericht davon aus, dass diese gesondert im SG geregelte Anhörungspflicht zwar nicht die verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung über die Heilung eines Anhörungsmangels (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) generell ausschließt. Es bestehen jedoch rechtliche Zweifel daran, dass insbesondere das gänzliche Unterlassen einer Anhörung zum Vorwurf des Schlagens und Tretens von Rekruten (Aussage des Stabsunteroffiziers T. ) dadurch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vor Erlass des Beschwerdebescheides Akteneinsicht genommen hat. Diese Akteneinsicht ist zwar in den übersandten Verwaltungsakten nicht dokumentiert, vom Antragsteller allerdings auch nicht in Abrede gestellt worden. Diese rechtlichen Bedenken ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die Möglichkeit, einen Soldaten auf Zeit nach Maßgabe des § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen zu können, stellt eine Besonderheit dar, da ansonsten bei schuldhaften Dienstpflichtverletzungen die Entfernung eines Soldaten aus dem Dienst nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens durch das Urteil eines Wehrdienstgerichts erfolgen kann. Zwar sind die disziplinargesetzlichen Vorgaben insbesondere zur Anhörung des Betroffenen wegen der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht unmittelbar anwendbar. Vgl. Scherer/Alff, Kommentar zum Soldatengesetz, 7. Auflage, § 55, Rdnr. 17. Der einschneidende Charakter dieser Maßnahme erfordert aber gleichwohl eine Beachtung des Anhörungsgebotes in besonderer Weise. Dabei kann unbeschadet des Umstandes, dass die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG keine Disziplinarmaßnahme ist und keine disziplinare Sanktion bezweckt, zunächst nicht gänzlich außer acht gelassen werden, dass gleichwohl eine gewisse Sachnähe zum Disziplinarverfahren besteht. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst - insbesondere bei weiterem Aufklärungsbedarf - an Stelle einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG durchaus möglich bleibt. Vgl. dazu Scherer/Alff, a.a.O., Rdnr. 28. Das Disziplinarrecht ist aber geprägt von dem Gedanken, dass der Beamte bzw. Soldat hinsichtlich möglicher Dienstvergehen nicht lediglich einmal zu Beginn der Untersuchungen angehört wird, sondern sich in jeder Phase des Verfahrens zu allen Vorwürfen und etwaigen neuen Sachverhalten und auch abschließend äußern kann. Das gilt ebenfalls für den Anwendungsbereich der WDO (vgl. § 32 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 99 Abs. 1 und 3, § 100, § 107 WDO i.d.F. des 2. WehrDiszNOG - BGBl. 2001, S. 2093 -). Dieser Rechtsgedanke, der Ausdruck des Anspruchs des Belasteten auf rechtliches Gehör ist, muss ungeachtet der Besonderheiten der einschlägigen Regelungen des Disziplinarverfahrens in der WDO im Kern bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gleichfalls zum Tragen kommen. Denn es geht um den Vorwurf von Dienstvergehen mit gravierenden Konsequenzen für den weiteren Berufs- und Lebensweg. Hierzu muss sich der betroffene Zeitsoldat umfassend äußern können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Anhörung ihrer Schutzfunktion, sich gegen sämtliche - die Dienstpflichtverletzung tragende - Vorwürfe rechtzeitig, d. h. vor Ergreifen der (nächsten) dienstrechtlichen Maßnahme, zur Wehr setzen zu dürfen, nicht gerecht wird. Nach bereits verfügter Entlassung kann die Anhörung ihren Zweck hingegen nicht mehr in gleicher Weise erfüllen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - nachträglich keine von der Antraggegnerin ausgehende echte" Anhörung erfolgt ist, sondern von ihr die nachträgliche Anhörung im Hinblick auf die vorgenommene Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten lediglich als fingiert" angesehen wird. Die Annahme einer nicht mehr möglichen Heilung im Anschluss an die erfolgte Entlassungsverfügung wird erhärtet durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die unterbliebene Anhörung des Personalrates bei einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59/81 -, BVerwGE 66, 291 ff = DVBl. 1983, 505. Im Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9/82 -, BVerwGE 68, 189 ff., sind die (ausführlicheren) einschlägigen Ausführungen im Urteil vom 1. Dezember 1982 wie folgt zusammengefasst worden: Hierfür war neben dem Wortlaut des in jenem Fall anzuwendenden § 74 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514; vgl. auch § 72 Abs. 4 PersVG Schleswig-Holstein) im wesentlichen maßgebend, daß mit der speziellen Regelung über die Anhörung der Personalvertretung einer in der Regel bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit von fristlosen Entlassungen Rechnung getragen werden sollte, daß eine im Widerspruchsverfahren nachgeholte Anhörung sich häufig auf bereits vollendete Tatsachen beziehen würde und daß die der Anhörung zugedachte Funktion, dem Beamten ein Mindestmaß an Entlassungsschutz zu gewährleisten und ihn in begrenztem Umfang vor übereilten Entscheidungen zu sichern, nicht mehr oder nur noch entscheidend geschwächt zum Tragen kommen könnte, wenn sie erst erfolgt und der Personalrat sich erst äußern kann, nachdem die fristlose Entlassung schon verfügt worden ist." Diese Wertung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet der unterschiedlichen anzuwendenden Normen in ihrem Grundgedanken ohne Weiteres auf die Konstellation im vorliegenden Verfahren übertragbar. Hier wie dort geht es um eine fristlose und damit naturgemäß eilbedürftige Entlassung und die unzureichende Beachtung eines Anhörungsrechtes vor Erlass der Entlassungsverfügung. b) Darüber hinaus bestehen im vorliegenden Fall weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht, weil keine hinreichende Anhörung der Vertrauensperson erfolgt ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (BGBl. I (1997), 766) - SBG - soll bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Sol- datengesetz einen Ermessensspielraum einräumt, die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auf Antrag des Soldaten auf Zeit angehört werden. Dies trifft auf Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG zu. Vgl. dazu Scherer/Alff, a.a.O. Rdnr. 35. Die Antragsgegnerin hat in den angefochtenen Bescheiden jeweils angeführt, der Antragsteller habe die Anhörung der Vertrauensperson nicht beantragt. Ob dies so zutrifft, ist zweifelhaft. Bei der zeitlich ersten Konfrontation mit dem Komplex Nachtorientierungsmärsche/Gefangennahme" am 25. Oktober 2004 hat der Antragsteller der Anhörung der Vertrauensperson nicht widersprochen. Da nur diese Erklärung (Widerpruch ja/nein) formularmäßig vorgegeben ist, spricht einiges dafür, dass das Ankreuzen der Verneinung als Antrag auf Beteiligung der Vertrauensperson verstanden worden ist. Allerdings hat der Antragsteller bei den folgenden Vernehmungen am 11. November 2004 und 3. Dezember 2004 der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen. So wie der Antragsteller bei den genannten drei Vernehmungen wechselnde Angaben zur Beteiligung der Vertrauensperson gemacht hat, wäre dies dann auch bei der - unterlassenen - Vernehmung zu dem zweiten Vorwurf des Schlagens und Tretens auf der Sportmatte (Zeugenaussage des Staatsunteroffiziers T. ) möglich gewesen. So war aber die Anhörung einer Vertrauensperson von vornherein nicht möglich. Selbst wenn man die formularmäßige Erklärung vom 25. Oktober 2004 - anders als zuvor angedeutet - nicht als Antrag auf Beteiligung der Vertrauensperson werten würde und somit drei vorherige negative Äußerungen zur Beteiligung der Vertrauensperson vorlägen, wäre ein Umdenken des Antragstellers bei den neuen und nun viel gewichtigeren Vorwürfen (Schlagen und Treten der Rekruten) nicht ausgeschlossen gewesen. Jedenfalls ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson durch die erstmalige Konfrontation mit diesen neuen Vorwürfen in der Entlassungsverfügung genommen worden. Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 3. November 2000 - 6 L 1116/00.MZ - NZWehrr 2001, 82; Scherer/Alff a.a.O., Rdnr. 35, zur zur Rechtswidrigkeit führenden Fehlern bei der Anhörung. 2. Die Entlassungsverfügung begegnet auch materiellrechtlich deutlichen Bedenken, soweit es um die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 55 Abs. 5 SG geht. In dem Antrag des nächsten Disziplinarvorgesetzten (Kompaniechef der 3/Instandsetzungsbataillon 7) auf Entlassung des Antragstellers vom 16. Dezember 2004 waren in erster Linie Vorgänge aus der Übung am 8./9. Juni 2004 angeführt worden. Im Hinblick darauf ist klarzustellen, dass die Vorgänge am 8./9. Juni 2004 in der Entlassungsverfügung nicht (mehr) aufgegriffen worden sind und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Von den im Entlassungsantrag vom 16. Dezember 2004 angeführten Gründen ist lediglich der Vorgang (Schlagen eines Rekruten im Keller mit der flachen Hand) im Rahmen der Übung des III. Zuges am 24./25. August 2004, der im Entlassungsantrag offenbar eine eher untergeordnete Bedeutung hatte, auch zur Begründung der Entlassungsverfügung vom 21. Februar 2005 verwendet worden. Der weitere dem Antragsteller vorgeworfene Vorgang im Rahmen der gleichen Übung (Schlagen und Treten von Rekruten auf der Sportmatte vor dem Kompaniegebäude) ist - wie bereits ausgeführt - erst in der Entlassungsverfügung hinzugefügt worden. Nach der für das Gericht in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren erkennbaren Tatsachengrundlage vermögen die beiden in der Entlassungsverfügung angeführten Vorwürfe nicht die Annahme einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu tragen. Denn die von der Antragsgegnerin angeführten Exzesshandlungen, die an sich eine fristlose Entlassung rechtfertigen können, sind dem Antragsteller nach den Erkenntnissen des Gerichts anhand der ihm vorliegenden Verwaltungsvorgänge und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 (81 Js 1837/04) bislang nicht nachgewiesen worden. Der Antragsteller hat die beiden Vorwürfe bestritten. Dazu ist in der Entlassungsverfügung vom 21. Februar 2005 schlicht mitgeteilt worden, die Sachverhalte stünden durch die beiden Aussagen der beiden Zeugen I.---ring und T. fest. Im Beschwerdebescheid vom 8. Juni 2005 ist im Hinblick auf die sich widersprechenden Aussagen des Antragstellers einerseits und der beiden Zeugen andererseits lediglich angeführt worden, die Aussagen des Fahnenjunkers I.---ring und des Stabsunteroffiziers T. seien in hohem Maße glaubwürdig, während es sich bei den Aussagen des Antragstellers um reine Schutzbehauptungen handele. Dieser pauschalen Wertung kann nicht gefolgt werden. Zum ersten Vorfall, dem im Keller des Kompaniegebäudes, ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller - insoweit unstreitig - nicht zum Verhörtrupp" gehörte. Als er einmal den Verhörraum betrat, soll er nach der Aussage des Fahnenjunkers I.---ring einen Rekruten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Dieser Schlag sei nicht mit voller Wucht erfolgt, aber geklatscht habe es trotzdem. Der Antragsteller hat angegeben, der Rekrut, der bei seinem - des Antragstellers - Eintritt in den Raum gerade verhört" worden sei, sei der (zu seiner Gruppe gehörende) Schütze C. gewesen. Es besteht kein Anlass an dieser Personenangabe zu zweifeln, zumal der Fahnenjunker I.---ring in seiner (ergänzenden) Aussage vom 16. Dezember 2004 sich außerstande gesehen hat, die Identität des Rekruten anzugeben. Der Schütze C. hat aber bei seiner im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster - 81 Js 1837/04 - erfolgten Befragung den vom Fahnenjunker I.---ring angesprochenen Schlag nicht geschildert, obwohl letzterer in seiner weiteren Vernehmung am 16. Dezember 2004 (Bl. 9 BA Heft 4) angemerkt hat, er muß den Schlag aber in jedem Fall als solchen empfunden haben". In der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 enthaltenen Aussage des Zeugen C. (Bl. 77 BA 2) heißt es an dieser Stelle nur, er habe sich im Wechsel auf den Betonboden und einen Stuhl setzen müssen. Diese Befehle wurden von dem verhörenden Fahnenjunker I.---ring gegeben, wie dieser auch selbst angegeben hat. Da der Schütze C. den dem Antragsteller vorgeworfenen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht bei seiner Befragung nicht angegeben hat, spricht viel dafür, dass dieser Schlag entweder gar nicht erfolgte oder jedenfalls von einer so geringen Intensität war, dass der Rekrut C. keinen Anlass gesehen hat, dies auch nur zu erwähnen, obwohl er ansonsten die Vorgänge im Keller sehr detailreich geschildert hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der durchgeführten Übungen das Verhalten nach einer Gefangenennahme simuliert werden sollte und dass deshalb jedenfalls in vielen Fällen Handlungen auch nur angedeutet worden sein dürften, ohne die betroffenen Rekruten dabei verletzen zu wollen. Wenn dies in Einzelfällen auch anders gewesen sein sollte, bedarf das jeweils gesicherter tatsächlicher Feststellungen. Unabhängig davon, dass der Rekrut C. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von einem Schlag mit der Hand selbst nicht berichtet hat, hätte es der Antragsgegnerin oblegen, ihn als potenzielles Opfer einer Körperverletzung gezielt dazu zu befragen; eine solche Befragung ist nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Diese der Antragsgegnerin obliegende Aufklärungsmöglichkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass sie sich auf die nicht näher begründete Wertung zurückzieht, der Zeuge sei glaubwürdig, der Antragsteller hingegen unglaubwürdig. Warum einer der Aussagen höheres Gewicht einzuräumen ist, erschließt sich für das Gericht nicht ohne weiteres. Im Übrigen geht auch die Staatsanwaltschaft Münster in ihrer Anklageschrift offenbar nicht davon aus, dem Antragsteller diese Handlung nachweisen zu können. So heißt es auf Seite 9 der Anklageschrift, beteiligt an den Vorgängen im Keller sei wahrscheinlich auch der Angeschuldigte F. (der Antragsteller), der dort einem der Rekruten einen Schlag in das Gesicht versetzt habe. In der abschließenden Zusammenfassung auf Seite 134 der Anklageschrift heißt es allgemein - nicht speziell bezogen auf den Antragsteller - die Beweissituation hinsichtlich der Behandlung der Soldaten bei den Verhören" im Keller sei schwieriger". Hinsichtlich des zweiten dem Antragsteller in der Entlassungsverfügung zur Last gelegten Vorgangs (Schlagen und Treten von Rekruten auf der Sportmatte vor dem Kompaniegebäude) gilt im Ergebnis nichts anderes. Hierzu hat der Stabsunteroffizier T. bei seiner Vernehmung am 10. Januar 2005 angegeben, er sei Ende August krank auf der Stube gewesen, habe aufgrund von Geräuschen aus dem Fenster geschaut und vor dem Kompaniegebäude Ausbilder in Zivilkleidung und zum Teil vermummt gesehen, wobei die Angaben zum Erscheinen des Antragstellers vor dem Gebäude widersprüchlich, zumindest aber unklar sind. Weiterhin hat er erklärt, der Antragsteller habe zusammen mit anderen Ausbildern Rekruten bei deren Ausladen" aus dem LKW geschlagen und getreten. Bei einem Rekruten seien sogar die Vitalfunktionen überprüft worden. Dann habe der Antragsteller diesen Soldaten in die Magengrube getreten. Danach seien erneut die Vitalfunktionen überprüft worden. Geht man von dieser Schilderung aus, legt das die Annahme nahe, dass die Betroffenen zumindest erhebliche Beeinträchtigungen ihres gesundheitlichen Wohlbefindens empfunden haben müssen. Die entsprechende Schilderung eines Opfers fehlt aber auch hier. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass nur die Rekruten seiner Gruppe, die ihm unterstellt gewesen seien und im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2005 (Bl. 17 BA Heft 1) namentlich benannt werden, als Opfer in Betracht kämen. Die in der Anklageschrift enthaltenen Vernehmungen der Rekruten beinhalten jedoch keinen Hinweis auf entsprechende Körperverletzungen, insbesondere nicht auf einen erlittenen gezielten Tritt in den Magen. Von daher ist auch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass eine solche Handlung allenfalls simuliert wurde. Hinzu kommt, dass der Stabsunteroffizier T. , der sich im Kompaniegebäude befand, von seinem Beobachtungsort aus möglicherweise gar nicht eindeutig erkennen konnte, ob der Rekrut tatsächlich in den Magen getreten wurde. Jedenfalls hätte es auch hinsichtlich dieses Vorgangs der Antragsgegnerin oblegen, den begrenzten Kreis der infrage kommenden Rekruten gezielt zu befragen, wenn sie glaubte, trotz des Fehlens bisheriger entsprechender Äußerungen der potenziellen Opfer dem Antragsteller die genannten Körperverletzungen zur Last legen zu können. Ist somit vor dem Hintergrund der Erkenntnisgrundlagen des Gerichts bereits die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Antragstellers nicht nachgewiesen, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Fragen, ob das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, sowie ob eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen worden ist. II. Bei dieser Sachlage fällt unter Einbeziehung der wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn dieser ist durch die fristlose Entlassung stark belastet. Er erhält bei Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung - wenn auch nur vorläufig - keine Besoldungsbezüge mehr. Weiterhin kann er seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und sich dadurch auch nicht beruflich fortentwickeln. Dieser Nachteil wäre bei Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage selbst bei einem späteren Obsiegen im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung nicht entsprechend gewichtig. Denn die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem vorübergehenden Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ist angesichts der bereits monierten fehlenden Tatsachengrundlage hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe wenig wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 GKG. Ausgehend vom aktuellen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage (zusammen 2027,44 Euro) ergibt sich ein Betrag von 13.178,36 Euro (6,5 x 2027,44 Euro). Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend ständiger Praxis halbiert worden.