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Urteil

7 K 4549/00

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Durchführung einer Lotterie ist nach dem Lotteriestaatsvertrag eine behördliche Erlaubnis erforderlich. • Eine Erlaubnis nach § 6 Lotteriestaatsvertrag darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (ausschließlich gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) erfüllt. • Politische Parteien fallen nicht unter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und sind daher vom Kreis der zulässigen Veranstalter ausgeschlossen. • Verfassungs- und europarechtliche Einwendungen gegen die Beschränkung der Veranstalterkategorie greifen hier nicht durch, weil Parteien durch Art. 21 GG gesondert geregelt sind und die Regelung den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils Gambelli nicht eröffnet.
Entscheidungsgründe
Keine Lotteriegenehmigung für Parteien nach Lotteriestaatsvertrag • Für die Durchführung einer Lotterie ist nach dem Lotteriestaatsvertrag eine behördliche Erlaubnis erforderlich. • Eine Erlaubnis nach § 6 Lotteriestaatsvertrag darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (ausschließlich gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) erfüllt. • Politische Parteien fallen nicht unter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und sind daher vom Kreis der zulässigen Veranstalter ausgeschlossen. • Verfassungs- und europarechtliche Einwendungen gegen die Beschränkung der Veranstalterkategorie greifen hier nicht durch, weil Parteien durch Art. 21 GG gesondert geregelt sind und die Regelung den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils Gambelli nicht eröffnet. Die Klägerin, eine politische Partei, plante eine monatliche Spendenlotterie für Dauerspender mit gestaffelten Geldgewinnen und beantragte hierfür in Nordrhein-Westfalen eine Genehmigung. Der Beklagte sah die geplante Verlosung als genehmigungspflichtige Lotterie an und lehnte sie mit Hinweis auf das fehlende öffentliche Bedürfnis nach bisheriger Landesrechtsprechung ab. Während des Verfahrens trat der Lotteriestaatsvertrag in Kraft und löste die bisherigen landesrechtlichen Regelungen ab. Nach dem Staatsvertrag bedürfen Lotterien einer Erlaubnis, die nur an Veranstalter erteilt werden darf, die die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG (gemeinnützigkeit etc.) erfüllen. Die Klägerin behauptete, als Partei sei sie durch GG-Grundrechte und das Parteiengesetz geschützt und könne deswegen nicht ausgeschlossen werden; sie rügte zudem verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen den Staatsvertrag. Der Beklagte hielt dem entgegen, Parteien seien nicht Zielgruppe der Gemeinnützigkeitsnorm und der Staatsvertrag sei verfassungsgemäß und europarechtskonform. Das Verwaltungsgericht entschied auf Basis der beim Entscheidungszeitpunkt geltenden Staatsvertragsregelungen. • Anwendbares Recht ist bei Verpflichtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung; daher ist der Lotteriestaatsvertrag maßgeblich. • Nach § 6 Lotteriestaatsvertrag ist für die Durchführung der geplanten Lotterie eine behördliche Erlaubnis erforderlich; ohne Erlaubnis läge eine Strafbarkeit nach § 287 StGB vor. • § 8 Abs.1 Nr.1 Lotteriestaatsvertrag verknüpft die Erlaubnis mit den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Veranstalter erfassen. • Politische Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG nicht; für Parteien gilt im Körperschaftssteuerrecht eine eigene Regelung (§ 5 Abs.1 Nr.7 KStG), die nicht in § 8 aufgenommen ist. • Keine Erweiterung oder ergänzende Auslegung des Staatsvertrags zugunsten der Klägerin: Die Vertragsschließenden kannten die gesetzliche Regelungslage und beabsichtigten bewusst die Beschränkung auf gemeinnützige Veranstalter, um missbräuchliche, privatwirtschaftliche Ausnutzungen des Spieltriebs zu verhindern. • Verfassungsrechtliche Rügen (Art.2, Art.12 GG) greifen nicht, weil Parteien durch Art.21 GG speziell geregelt sind und dadurch die genannten Grundrechte nicht anwendbar sind. • Europarechtliche Einwände, insbesondere Gambelli, treffen hier nicht zu, weil der Staatsvertrag den inländischen Markt für wirtschaftliche Anbieter regelt; die hier in Rede stehende Lotterie verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck und ist daher nicht vom EuGH-Urteil umfasst. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Durchführung der Spendenlotterie, weil der Lotteriestaatsvertrag die Erlaubnis nur Veranstaltern einräumt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG (ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) erfüllen, und politische Parteien nicht darunter fallen. Eine erweiternde Auslegung des Staatsvertrags zugunsten der Partei kommt nicht in Betracht. Verfassungs- und europarechtliche Vorbehalte rechtfertigen keine Aufhebung dieser Regelung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.