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Beschluss

4 L 1354/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1014.4L1354.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 3. Die Beschlussformel zu 1. soll den Beteiligten telefonisch oder per Fax vorab bekannt gegeben werden. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist unbegründet. 3 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherstellen. Hierzu ist zum einen zu prüfen, ob der Antragsgegner die formellen Voraussetzungen eingehalten hat, die für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nötig sind, namentlich, ob für die Anordnung eine schriftliche Begründung (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) gegeben wurde, die auf die Besonderheiten des einzelnen Falles abstellt. Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts - hier des Bescheides vom 22. August 2005 - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt - als Abweichung von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 und 3 VwGO nur jeweils im besonderen Einzelfall in Betracht. Der Antragsgegner hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 22. August 2005 eine Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO beigefügt, die diesen Anforderungen gerade noch genügt. Denn der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass L. nach seiner Einschätzung die Lernprozesse seiner Mitschüler nachhaltig stört und hat damit auf einen dringend abzuwehrenden einzelfallbezogenen Missstand hingewiesen. Ob und wieweit die übrigen von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen inhaltlich tragfähig sind, braucht das Gericht nicht zu entscheiden; allerdings mag darauf hingewiesen werden, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung auch mit einem privaten Interesse des Antragstellers am Besuch der Förderschule begründet. Das genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht; denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein öffentliches Interesse an der Vollziehung. Ob der öffentliche Erziehungsauftrag der Schule, der sich aus der Schulpflicht (vgl. §§ 19, 34, 37 des Schulgesetzes - SchulG -) konkretisiert, gewissermaßen generell die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen kann - 4 vgl. in diesem Sinne wohl nunmehr unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, 5 erscheint fraglich, da der Erziehungsauftrag der Schule zwar die zu vollziehende Sonderschuleinweisung - den Grundverwaltungsakt - rechtfertigt, die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO aber grundsätzlich ein weitergehendes öffentliches Interesse erfordert. Nur im Einzelfall kann sich die Begründung für den Verwaltungsakt mit der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachlich decken, 6 vgl. Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 757, 7 was namentlich bei der Bekämpfung gewichtiger Gefahren in Betracht kommt. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Begründung der Vollziehungsanordnung der Rückgriff auf das private Interesse des Schülers nicht auf § 80 Abs. 3, 2. Alternative, VwGO zurückgegriffen werden kann. Denn diese Regelung soll nur die Fälle der Vollziehungsanordnungen bei Verwaltungsakten mit Drittbelastungen (sog. Doppelwirkungen) erfassen. 8 Vgl. hierzu Finkelburg, ebenda, Rn. 776 ff, namentlich 778; Sodan-Ziekow-Putter, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, Stand 2003, Rn 92 zu § 80 9 In materieller Hinsicht hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid vom 22. August 2005 bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig angesehen werden kann. An einer offensichtlich rechtswidrigen Festlegung des Förderorts kann kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen die Festlegung des Förderorts als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Bescheides vom 22. August 2005 zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des von den Antragsstellern eingelegten Widerspruchs mit einstellen. 10 Nach Aktenlage spricht schon viel dafür, dass der Bescheid über die Neufestsetzung des Förderorts rechtmäßig ist. In formeller Hinsicht ist allerdings fraglich, ob der Bescheid die nach § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung enthält. Er verweist eingangs lediglich auf pädagogische und medizinische Gutachten, wobei nicht deutlich wird, welche konkreten Unterlagen den Bescheid stützen sollen. Den Verwaltungsvorgängen ist auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob - was eine besondere Begründung im Bescheid ggf. entbehrlich machen würde - den Antragstellern diese Unterlagen ausgehändigt wurden; nach den Angaben der Antragsteller (GA 6) war dies namentlich hinsichtlich des sonderpädagogischen Gutachtens nicht der Fall. Ein Anwendungsfall des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dürfte vorliegend angesichts der Komplexität des Sachverhalts ausscheiden. Ob die weitere Begründung, die den Inhalt namentlich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 19. August 2005 und der schulärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2005 knapp zusammenfasst, inhaltlich als Begründung ausreicht, muss ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden; das Ergebnis hängt auch davon ab, wie weit die Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits mit den Feststellungen aus diesen Unterlagen bekannt gemacht wurden. Indessen würde selbst ein derzeit etwa festzustellender Begründungsmangel angesichts der Möglichkeit, die Begründung im Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG), nicht zur Aussetzung der Vollziehung zwingen. Ebenfalls einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung, ob weitere, derzeit aber nicht ersichtliche Verfahrensfehler aufgetreten sind. Der Umstand, dass der Bescheid nach Beginn des Schuljahres - allerdings vor Beginn der Unterrichtszeit - erging, stellt nach Einschätzung des Gerichts keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AO-SF dar, der die Aufhebung des Bescheides erfordert. 11 In materieller Hinsicht richtet sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach §§ 19, 20 SchG und § 19 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 der zugehörigen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 (AO-SF). Nach diesen Vorschriften entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über einen Wechsel des Förderorts, wenn dies nach Ansicht der Schule angebracht ist (vgl. § 19 Abs. 2 AO-SF) nach Maßgabe des festgestellten Förderbedarfs und Förderschwerpunkts (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AO-SF). Die sich demnach stellende Frage, ob L. durch den Gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule hinreichend gefördert werden kann oder nicht und deshalb eine Förderschule besuchen muss, hat sich „aus seinem Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der bisher besuchten Schule und aus der Situation des ihn in die Lern- und Erlebensgemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts heraus" sowie anhand der in einem etwa vorhandenen sonderpädagogischen Gutachten getroffenen Feststellungen zu beantworten. 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 B 944/00 bzw. 19 A 1503/00 - Der Wechsel vom Förderort Grundschule - Gemeinsamer Unterricht - zur Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (§ 20 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 6 SchG) setzt demgemäß voraus, dass bei L. ein Förderbedarf Geistige Entwicklung (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 SchG) bzw. Geistige Behinderung (§ 6 AO-SF) besteht. Das Gericht geht nach der in diesem Verfahren allein möglichen vorläufigen Einschätzung davon aus, dass bei L. dieser Förderbedarf besteht. 13 Zum einen ist der Förderbedarf Geistige Entwicklung/Behinderung schon im Bescheid vom 7. Juni 2004 bestandskräftig festgestellt mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren rechtlich vom Bestehen dieses Bedarfs ausgegangen werden muss. Der Bescheid setzt diesen Förderbedarf zwar nicht ausdrücklich fest, wie es § 12 Abs. 1 VO-SF an sich vorsah; ausdrücklich spricht er nur aus, dass für L. sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und legt den Förderort Grundschule fest. Aber im Rahmen der Begründung führt er an, dass L. nach den Richtlinien und Lehrplänen der Sonderschule für Geistigbehinderte unterrichtet werden solle und nicht den Versetzungsbestimmungen der Grundschule unterliege. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Beklagte der Ansicht war, bei L. liege eine geistige Behinderung als Förderbedarf vor, und dass er dies mit dem Bescheid vom 7. Juni 2004 aussprechen wollte. Für die Empfänger des Bescheides war nach den Ausführungen in dem Bescheid klar erkennbar, dass L. nach der Einschätzung des Antragsgegners wegen einer geistigen Behinderung besonderer Förderung bedurfte, dass er diese Förderung erhalten sollte und dass er trotz Besuchs der Grundschule nicht nach den Regeln für Regelschüler unterrichtet werden sollte. Aus dem Hinweis, dass der Förderbedarf jährlich überprüft werde, kann nicht geschlossen werden, der Bescheid vom 4. Juni 2004 solle nur befristete Wirkung haben. Der Hinweis macht nur auf die Regelung in § 14 VO-SF aufmerksam. Dass bei L. eine geistige Behinderung vorliegt, wird nicht zusätzlich durch den Bescheid vom 22. August 2005 verbindlich (neu) festgelegt. Dieser Bescheid regelt - trotz des umfassenden Betreffs - inhaltlich nur den Wechsel des sonderpädagogischen Förderorts. 14 Im übrigen spricht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch der Sache nach viel dafür, dass bei L. gegenwärtig bzw. weiterhin eine geistige Behinderung vorliegt. Das sonderpädagogische Gutachten vom 19. August 2005 kommt (unter 6. und 3.1) zu diesem Ergebnis. Allerdings zählt nach § 6 AO-SF zu den Voraussetzungen für die Annahme einer geistigen Behinderung u. a., dass der Schüler zur selbständige Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Nähere Ausführungen hierzu fehlen im Gutachten - verständlicherweise, da es zu einem etwaigen Wechsel des Förderorts erging - , jedoch wird unter 3. ausgeführt, dass L. im Gebiet der Selbstversorgung ein hohes Maß an Eigenständigkeit aufweise; das wird dort näher beschrieben. Diese Angabe kann - ohne weitere Erläuterungen - der Annahme einer geistigen Behinderung eher entgegenstehen. Jedoch verweist das Gutachten vom 19. August 2005 auch auf die in den früheren sonderpädagogischen Gutachten gewonnenen Ergebnisse (3.1 am Ende). So wird im Gutachten vom 25. März 2004 darauf hingewiesen, dass die Lernausgangslage L. spezifische Entwicklungs- und Strukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung, auch für die Selbstversorgung bis hin zur eigenen Existenzsicherung, für das Zurechtfinden in der Umwelt und für die Orientierung in sozialen Belangen erforderlich mache. Darüber hinaus wird im Entwicklungsbericht der Q. vom 17. Januar 2005 angeführt, dass es L. - im lebenspraktischen Bereich - nur langsam gelinge, sich an- und auszuziehen; selbst das Wechseln der Schuhe mit Klettverschlüssen falle ihm noch schwer. Im Bericht vom 2. Februar 2005 (I 123) wird erwähnt, dass L. Tante ihm in der Schule bei Anziehen helfen musste. Das alles indiziert, dass auch die o. a. Voraussetzung für die Annahme einer geistigen Behinderung vorliegt. Sämtliche über L. vorhandenen Erkenntnisse belegen im übrigen deutlich, dass bei L. ein erheblicher besonderer Förderbedarf besteht (vgl. etwa die Gutachten vom 28. Juli 2003 - Beiakte Heft 1 Bl. 26 ff - I 26 ff - ; vom 25. März 2004 - I 77 ff), dass das gezeigte Leistungsvermögen L. eine geistige Behinderung nahelegt, wenn auch andere Ursachen für das geringe Leistungsvermögen ursprünglich nicht ausgeschlossen erschienen (vgl. Bl. 30: Abklärung erforderlich, ob ADS oder ADHS vorliegen) und dass er im lebenspraktischen Bereich (nur) im engeren Sinne weitgehend selbständig ist (I 79); eine Abgrenzung zum Förderbedarf im Sinne einer Lernbehinderung und - mit Blick auf sein Verhalten - einer Erziehungsschwierigkeit lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen für den Außenstehenden zwar nicht deutlich nachvollziehen, liegt nach den in den Verwaltungsvorgängen niedergelegten Erfahrungen der Lehrkräfte nach einem Schuljahr jedoch nicht nahe. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das - zeitnahe - Gutachten der L1. und Q1. für Q2. und Q3. der Kinder und - Jugendalters - Q4. . E. . G. u. a. - vom 4. August 2005 (Gerichtsakte Bl. 27 ff), das die Antragsteller vorgelegt haben, die pädagogische Einschätzung, bei L. liege eine geistige Behinderung vor, gerade stützt. Nach diesem Gutachten erzielte L. nach dem HAWIK-III einen Gesamt-Intelligenzquotienten (IQ) von 58 bei einem Verbal-IQ vom 57 und Handlungs-IQ von 64; das unterscheidet sich wenig von den Feststellungen etwa im pädagogischen Gutachten vom 25. März 2004, demzufolge L. nach dem SON 2 ½ -7 einen IQ 55 (nach den Anforderungen Siebenjährige bei einem tatsächlichen Alter von 6;11) aufwies. Das entspricht einem sog. Prozentrang um 1% und spricht indiziell für eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich der kognitiven Funktionen im Sinne des § 6 AO-SF. Auch im Test zur visuellen Wahrnehmung erreichte L. nach dem Gutachten vom 4. August 2005 mit 67 bzw. 68 nur geringe Werte. Zwar führen die Gutachter hierzu aus, dass nicht gesagt werden könne, ob die Tests die Leistungsfähigkeit L. zutreffend widerspiegeln. Dessen ungeachtet wird auch in diesem Gutachten eine deutliche Entwicklungsverzögerung diagnostiziert, die sich nicht etwa nur anhand des Intelligenztests feststellen ließ, sondern auch im praktischen Tun, wie sich beispielsweise etwa zeigte, als L. auf die Frage, wieviele Beine ein Hund habe, nur antworten konnte: „Zwei Beine vorn". 15 Die erkennbaren Umstände lassen es ferner als naheliegend erscheinen, dass die Einschätzung des Antragsgegners, Gemeinsamer Unterricht sei für L. pädagogisch nicht sinnvoll, zutrifft. Allerdings bedarf der Sachverhalt insoweit im Widerspruchsverfahren bzw. in einem Hauptsacheverfahren weiterer Verdeutlichung. Dem Bericht der Sonderschullehrerin I. vom 17. Januar 2005 und dem Schreiben des Herrn X. - wohl von der Q. - vom 28. Januar 2005 lässt sich entnehmen, dass L. damit überfordert ist, im üblichen zeitlichen Umfang am Gemeinsamen Unterricht teilzunehmen. Seine Unterrichtsanwesenheit beschränkte sich auf zeitweise drei, überwiegend zwei Schulstunden, letzteres jedenfalls bis Ostern 2005. Dass bzw. ob sich hieran danach etwas geändert hat, wird namentlich in den nachfolgenden Gutachten nicht erwähnt. Es erscheint fraglich, ob eine solche zeitlich eingeschränkte Beschulung dem Förderbedarf L. gerecht wird. Lässt sich L. im Gemeinsamen Unterricht nicht zeitlich angemessen beschulen, spricht schon dies für eine Fortführung der Förderung an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Behinderung, weil davon ausgegangen werden kann, dass dort eine auch zeitlich umfassende Beschulung sichergestellt werden kann. Im übrigen ist die pädagogische Situation aus den Verwaltungsvorgängen teilweise nur undeutlich erkennbar. Allem Anschein nach sind für L. 6 Wochenstunden sonderpädagogische Förderung angesetzt (vgl. I 123, 145, 165); die tatsächliche Förderung scheint umfangreicher gewesen zu sein; nach dem Bericht der Sonderschullehrerin I. wurde L. 8 Wochenstunden von einer Lehrkraft der Schule für Geistigbehinderte und zusätzlich 2 Wochenstunden von ihr gefördert; in einer Stellungnahme ohne Datum wohl des Herrn X. zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde ( I 128) ist von 3 zusätzlichen Stunden Förderung die Rede. Allen Angaben ist gemeinsam, dass L. in erheblichem Umfang eine sog. 1 : 1 - Förderung benötigt; sie wurde anscheinend (vorübergehend?) auch geleistet. In welchem Umfang L. im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch gefördert werden sollte, in welchem Umfang er letztlich tatsächlich gefördert wurde, und in welchen Umfang vor allem die Förderung nunmehr für nötig erachtet wird, wird aus alledem nicht vollständig deutlich. Was die 1 : 1 - Förderung angeht, so liegt nahe, dass sie die personellen Möglichkeiten der Schule im Gemeinsamen Unterricht übersteigt, auch wenn die Gutachter bzw. der Antragsgegner dies nicht vollständig verdeutlicht haben und auch noch unklar geblieben ist, wie der Förderbedarf an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Behinderung besser abgedeckt werden kann. Schließlich spricht viel dafür, dass ein Wechsel L. zu einer Förderschule auch deshalb gerechtfertigt ist, weil er die übrigen Schüler der Klasse massiv stört und ein Gemeinsamer Unterricht deshalb nicht aufrecht erhalten werden kann. 16 Mit Blick auf die vorstehend angeführten verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten erforderlich. Sie fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides vom 22. August 2005 überwiegt das private Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung. 17 Dabei ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer geistigen Behinderung gemäß § 6 AO-SF bei L. vorliegen. Die Verwaltungsvorgänge belegen eindeutig, dass L. ein Schüler mit einem erheblichen Förderbedarf ist. Im Gutachten vom 19. August 2005 ist dieser Förderbedarf (unter 7.; I 177) sehr abstrakt beschrieben; hervorgehoben wird Förderbedarf für alle Bereiche der Kognition, für den Bereich des Sozialverhaltens und des Arbeitsverhaltens. Konkret geht es u. a. darum, seine sprachlichen Fähigkeiten im elementaren Bereich (etwa das Wiedererkennen von Buchstaben, Ziffern, Bildern - vgl. I 115 und das Zeugnis vom 4. Juli 2005 - I 182) zu verbessern, grundlegende Fähigkeiten aus dem mathematischen Bereich (z. B. die 1 : 1 - Zuordnung im Mengenbereich, Zahlen, vgl. hierzu das Zeugnis) zu erwerben und vor allem ein angemessenes Verhalten im Unterricht und zu Mitschülern zu gewinnen und störende Verhaltensweisen wie „Hämmern" im Unterricht, Schreien, Rennen, Schubsen, Treten und Anpusten (vgl. Bericht vom 27. April 2005 - I 145) abzubauen. Hiermit werden Defizite und Umstände zur Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit verdeutlicht, die weit über die Einschränkungen in den kognitiven Funktionen und des Sozialverhaltens bei Schülern mit einer bloßen Lernbehinderung (§ 5 Abs. 1 AO- SF) hinausgehen. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ist es mithin nicht als Nachteil für L. einzustellen, dass er (an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) nach den Richtlinien für geistig Behinderte beschult wird. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über den Förderort vom Ansatz her unmaßgeblich ist, ob L. an der bisher besuchten Grundschule angemessen sonderpädagogisch gefördert worden ist oder nicht. Auch der von den Antragstellern behauptete Umstand, dass die Lehrkräfte der Regelschule von Anfang an einer Beschulung L. im Gemeinsamen Unterricht ablehnend gegenüber gestanden hätten, ist hier rechtlich ohne Belang. Nur vorsorglich sei angemerkt, dass etwaige frühzeitig aufgetretene Bedenken der Lehrkräfte am pädagogischen Sinn des Gemeinsamen Unterrichts nicht ohne Anlass geäußert wurden, sondern daran ansetzten, dass L. schon am ersten Schultag eine Mitschülerin ohne ersichtlichen Grund schlug, so dass sie weinen musste, und in den nächsten Tagen in der Schule eine Kabelabdeckung abtrat und äußerte, man könne auch die Kabel herausreißen (I 120). Für die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist allein maßgeblich, ob in der gegenwärtigen Situation - unabhängig davon, wie sie entstanden ist - im Interesse einer angemessenen Förderung L. nunmehr eine Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung als Förderort bestimmt werden kann. 18 Für die Frage, an welcher Schule - Regelschule oder Förderschule - L. bis auf weiteres beschult werden soll, fällt ins Gewicht, dass L. - entweder, was wohl wahrscheinlicher ist, als Folge seiner geistigen Behinderung oder aus anderen Gründen, für die bislang keine Anhaltspunkte bestehen - den Gemeinsamen Unterricht durch sein Verhalten stört und damit das Lernen seiner Mitschüler erheblich beeinträchtigt. So wird beispielsweise durch den Bericht der Lehrkraft T. vom 27. April 2005 (I 145) eindruckvoll belegt, dass L. die Mitschüler im Gemeinsamen Unterricht etwa mit lauten Geräuschen, Schreien, Treten, Anpusten stört; er ist nach diesem Bericht nicht einmal in der Lage, bei externer Förderung mit nur einem Kind gemeinsam zu lernen, weil er zu keiner angemessenen Zusammenarbeit in der Lage ist, sondern auch in dieser Situation schlägt, schreit oder sonst die vereinbarten Regeln nicht einhält. In Gemeinsamem Unterricht, in dem sich die Lehrkräfte nicht auf eine ständige 1 : 1 - Unterrichtung L2. einlassen können, ist ein solches Verhalten auf Dauer nicht tragbar, zum einem, weil L. dann nicht hinreichend gefördert wird, vor allem aber, weil die Mitschüler ihrerseits Anspruch auf einen grundsätzlich nicht übermäßig gestörten Unterricht haben. Wird berücksichtigt, dass L. an der vorgesehenen Förderschule ausschließlich auf Lehrkräfte stößt, die für die Förderung geistig behinderter Schüler geschult sind, wo kleinere Lerngruppen und häufiger auch 1 : 1 - Betreuungen ermöglicht werden können und die Lerngruppen gezielter dem Förderbedarf angepasst werden können, erscheint das Gewicht der Nachteile, die L. durch den „Verlust" des Gemeinsamen Unterrichts entstehen, weniger gewichtig. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 des Gerichtskostengesetzes; der Hauptsachenstreitwert ist halbiert worden.