Urteil
19a K 42/04.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1017.19A.K42.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 23. August 1987 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste angeblich am 19. Oktober 2003 auf dem Luftwege über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 29. Oktober 2003 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei durch die Bürgerkriegsereignisse in Sri Lanka in eine extreme psychische Belastungssituation geraten, die einer posttraumatischen Belastungsstörung extremster Art gleichstünde. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), am 29. Oktober 2003 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Am 24. September 2001 seien seine Eltern und seine beiden Schwestern sowie weitere Verwandte bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen. Da er der Auffassung gewesen sei, dass das srilankische Militär diese Landmine gelegt hätte, habe er in der Folgezeit die LTTE unterstützt. Am 26. November 2001 sei er von srilankischen Soldaten festgenommen worden, als er mit zwei Angehörigen der LTTE ein Militärlager ausgespäht habe. Während der bis Anfang September 2002 dauernden Haft sei er gefoltert und auch zweimal vergewaltigt worden. Aus der Haft sei er mit einer Meldeauflage entlassen worden, der er jedoch nur zwei Wochen lang nachgekommen sei. Danach habe er sich zu der Familie seines Onkels begeben, wo er bis Ende Dezember 2002 gelebt habe. Als er dort zufälligerweise mit dem Mord an einem Angehörigen der EPDP durch die LTTE in Verbindung gebracht worden sei, habe ihn sein Onkel nach Colombo gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2003 gelebt habe. Dort sei er einmal von der Polizei kontrolliert und mit zur Wache genommen worden, am nächsten Tag habe man ihn jedoch wieder freigelassen. 3 Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 19. Dezember 2003, am 22. Dezember 2003 als Einschreiben zur Post gegeben, ab. Weiter wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes noch Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. 4 Am 5. Januar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 5 Er verweist hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Zum Nachweis einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung bezieht er sich erneut auf das bereits dem Bundesamt vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med. N. H. , Arzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, vom 3. November 2003. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Dezember 2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz gegeben sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 11 Mit Beschluss vom 11. August 2005 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Sri Lanka sind in das Verfahren eingeführt worden. 12 Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2005 Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu seinem Begehren zu machen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage bleibt gemäß § 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der angefochtene Bescheid ist insoweit und auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. 15 Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) neben Art. 16a Grundgesetz (GG) hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nunmehr § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 7 AufenthG. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung des Wortlauts des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (soll" statt kann"), die für die - gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende - lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut der Bestimmungen dem der vormaligen Regelungen in §§ 51 Abs. 1, 53 Ausländergesetz (AuslG). 16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a GG anerkannt zu werden. Er ist nicht als politisch Verfolgter anzusehen. Aus diesem Grunde hat die Beklagte auch zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG), jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. 17 Zu den anzuwendenden Voraussetzungen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1996 - 21 A 3050/96 -. 18 Das Merkmal der politischen Verfolgung des Art. 16a Abs. 1 GG entspricht dem des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Politisch verfolgt im diesem Sinne ist, wer begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale wie Rasse oder Volkszugehörigkeit, die sein Anderssein prägen, hegen muss. Das ist zu bejahen, wenn dem unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden bei Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Wenn der Asylbewerber das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten hatte, besteht Anspruch auf die Gewährung politischen Asyls bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen, er also vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (sog. verminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 19 Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 1990, 101; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, InfAuslR 1988, 194; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367. 20 Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr nach Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm dann politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Denn der Kläger ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist. 21 Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist grundsätzlich entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Den Asylbewerbern, die allein die sie bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates kennen, obliegt es aufgrund der sie treffenden Mitwirkungspflicht, ihre Gründe für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt eine Darstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74/81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 42; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487. 23 Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in eigener Person politische Verfolgungsmaßnahmen durch den srilankischen Staat von asylerheblichem Gewicht erlitten hat oder dass ihm solche unmittelbar drohten. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermochte dem erkennenden Gericht nicht die Überzeugung sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose politischer Verfolgung zu vermitteln (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Soweit der Kläger sich auf das Schicksal seiner übrigen Familie beruft, die durch die Explosion einer Landmine zu Tode gekommen sein soll, kann dahinstehen, ob sich dieses Unglück wie von ihm geschildert zugetragen hat. Denn es fehlt an der Kausalität für seine Ausreise. 25 Asylberechtigt ist nur, wer sein Heimatland unter dem Druck einer zum Zeitpunkt der Ausreise (noch) bestehenden Verfolgungsbetroffenheit verlassen hat. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht kann schon durch bloßen Zeitablauf unterbrochen sein. 26 OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 11 A 2755/03.A -. 27 Nach den eigenen Angaben des Klägers ereignete sich die bereits Explosion am 24. September 2001, während der Kläger erst im Oktober 2003, d.h. mehr als zwei Jahre später, Sri Lanka verlassen hat. Ungeachtet des zeitlichen Ablaufs hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht mit Fluchtgedanken auf das Ereignis reagiert, sondern will daraufhin aus Wut" die LTTE unterstützt haben. Schon nach seinem eigenen Vortrag fehlt es also an dem vorausgesetzten Ursachenzusammenhang. 28 Ähnliche Erwägungen gelten im Hinblick auf das behauptete Verfolgungsschicksal in Gestalt und während der ca. neunmonatigen Haft: Nach seiner Freilassung Anfang September 2002 verging ebenfalls ein Jahr bis zur Ausreise, und es wäre noch mehr Zeit vergangen, denn fluchtauslösend war nach dem Vortrag des Klägers Angst vor der EDPD, deren Angehörige ihn in Nelliady entdeckt haben sollen, nicht aber Furcht vor (weiterer) Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden. Dafür, dass der Kläger offensichtlich selbst zu Recht davon ausging, dass ihm vom srilankischen Staat zur Zeit der Ausreise keine Verfolgung (mehr) drohte, spricht der Umstand, dass er nach seiner angeblichen Festnahme in Colombo kurz vor seiner Ausreise nach einigen Stunden wieder freigelassen worden ist. Für eine asylrechtlich relevante Bedrohung durch die EDPD im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Oktober 2003 fehlt ohnehin jeder Anhaltspunkt. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2003 Bezug genommen, der die Kammer folgt. 29 Ungeachtet dessen unterliegt auch die Schilderung des Haftgeschehens durchgreifenden Zweifeln. So ist zunächst schon die Motivation des Klägers, die LTTE zu unterstützen, im Dunkeln geblieben. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären können, warum er davon ausging, dass das srilankische Militär die fragliche Mine auf der Straße vor seinem Elternhaus gelegt habe, und warum er seinerzeit zum Unterstützer der LTTE geworden sei. Bezüglich des weiteren Geschehens weist das Vorbringen des Klägers sodann Widersprüche auf: Während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet hat, nach dem Tod der Familienangehörigen noch zwei Wochen in Irupalai geblieben, dann nach Kopai gegangen und am 26. November 2001 festgenommen worden zu sein, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach dem Unglück noch zwei oder drei Monate in Kopai gewesen zu sein. Weiterhin unterscheiden sich die angeblichen Misshandlungen ihrer Art nach so erheblich, dass daraus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage erwachsen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, und zwar erst bei seiner abschließenden Erklärung, ausgeführt, kopfüber aufgehängt worden zu sein; vor seinem Gesicht sei Chili verbrannt worden. Demgegenüber hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, ihm sei Wasser über den Kopf gegossen worden, während er kopfüber an der Decke aufgehängt gewesen sei. Darüber hinaus sei ihm ein Rohr in den After gesteckt worden. Hiervon war wiederum in der mündlichen Verhandlung keine Rede. Schließlich hat der Kläger ursprünglich bekundet, er habe mitkommen und Leute identifizieren müssen, wenn sog. Round-Ups durchgeführt worden seien. Vor Gericht hat er dann ausgesagt, er habe nur einmal während der Haft LTTE-Anhänger am Ort ihrer Verhaftung identifizieren sollen. 30 Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers nach Inhalt und Struktur nicht geeignet, den Eindruck zu vermitteln, als habe der Kläger von selbst Erlebtem berichtet. Beispielsweise lieferte der Kläger auf mehrfache Nachfragen des Gerichts keine detailscharfe Beschreibung seiner Unterbringung im Militärlager, in dem er immerhin neun oder zehn Monate inhaftiert gewesen sein will. Das Aussehen sowohl der Einzelzelle als auch des Verhörraums beschrieb er trotz konkreter Frage nur ganz allgemein (Ich war in einer Einzelzelle. Da waren mehrere nebeneinander in einem Haus." oder In dem Raum stand ein Bett. Das Licht war an und einige Soldaten waren anwesend."); schon nach einem Satz wich er jeweils in anderes Geschehen aus. Der Kläger vermittelte keinerlei Einzelheit oder originellen Anhaltspunkt hinsichtlich der räumlichen Umstände seiner Haft. Hinsichtlich seiner Haftentlassung, die auf die Einflussnahme eines Onkels zurückgehen soll, gab er sich ähnlich wortkarg, indem er zu verstehen gab, ihm sei egal, wie jener die Freilassung erwirkt habe. Dabei wäre schon eine Antwort auf die Frage interessant gewesen, wie dem Onkel dies ohne weiteres möglich war. Schließlich deutete der Kläger auch die gegenüber dem Bundesamt behaupteten Vergewaltigungen vor Gericht nur noch einigermaßen emotionslos an, obwohl ihm bedeutet wurde, hier seien Ort und Zeit, alles Relevante vorzubringen. 31 Schließlich hat der Kläger auch diejenigen Umstände, die ihn letztlich zur Flucht getrieben haben wollen, nicht plausibel dargetan. So will der Kläger während des Aufenthaltes bei seinem Onkel in Neervely aufgrund eines von Nachbarn beobachteten und verratenen einmaligen und zufälligen Kontaktes mit einem LTTE- Mann verdächtigt worden sein, am Mord eines EDPD-Mitglieds beteiligt gewesen zu sein. Am anschließend aufgesuchten Ort in Nelliady, wo er bei einem Freund des Onkels untergebracht gewesen sei, will er dann beim Verlassen des Hauses von der EDPD identifiziert worden und sofort nach Colombo aufgebrochen sein. Mutet dieses Vorbringen schon für sich genommen unglaubhaft an, so lässt es sich zudem auch nicht mit dem vom Kläger selbst gezogenen zeitlichen Rahmen vereinbaren. Denn während er zu Beginn seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, sich in Nelliady fünf bis sechs Monate aufgehalten zu haben, gab er später an, Ende Dezember 2002 von der Familie seines Onkels aus Neervely weggegangen und erst im September 2003 weiter nach Colombo gegangen, d.h. neun Monate in Nelliady untergetaucht zu sein. 32 Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Für die Beurteilung der Lage in Sri Lanka im Allgemeinen kann auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 - 21 A 580/99.A - und vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A - verwiesen werden, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Auch die in der Folge in Sri Lanka eingetretenen Ereignisse rechtfertigen keine andere Bewertung. Ende Juni 2005 ist das Abkommen über die Beteiligung der LTTE an der Verteilung der internationalen Hilfsgüter für die Opfer der Tsunami-Katastrophe geschlossen worden (NZZ vom 25.6.2005). Zuvor hatte die JVP aus Protest hiergegen die Regierung verlassen; Präsidentin Kumaratunga führt nunmehr eine Minderheitsregierung (NZZ vom 17.6.2005). Die Serie von Anschlägen und Morden namentlich von Anhängern der LTTE und des Oberst Karuna" gegen Mitglieder der jeweils gegnerischen Gruppierung setzt sich fort (NZZ vom 25.6.2005). Anhaltspunkte dafür, dass Tamilen in Sri Lanka nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein aufgrund ihrer Volkszughörigkeit drohte, ergeben sich aus diesen Geschehnissen nicht. Soweit sich die Lage jüngst durch die Ermordung des Außenministers Kadirgamar am 12. August 2005 verschärft hat (WAZ vom 15.8.2005), folgt hieraus allein keine hinreichend sichere Prognose einer nachhaltigen Verschlechterung der Lage für Tamilen in Sri Lanka von dem erforderlichen Gewicht. 33 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger bereits gem. Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat, weil zugrundezugelegen ist, dass er über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG nach Deutschland gekommen ist. Sichere Drittstaaten sind gem. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie gem. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG die in der Anlage I zu § 26a AsylVfG bezeichneten Staaten. Alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten, so dass jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Lässt sich nicht aufklären, ob der Asylsuchende über den Luft- bzw. Seeweg oder den Landweg nach Deutschland gekommen ist, trägt dieser die materielle Beweislast für die Behauptung. 34 BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -; OVG NRW, Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -. 35 So könnte der Fall hier liegen. Der Kläger hat zwar erklärt, auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen zu sein. Er hat aber zum Reiseweg keine näheren und vor allem kaum nachprüfbare Angaben machen oder gar irgendwelche Unterlagen vorlegen können. Beispielsweise kann der Kläger den Namen, der in dem von ihm verwendeten gefälschten Pass ausgewiesen gewesen sein soll, nicht exakt benennen. Auch hat er sich nicht beim Grenzschutz am Flughafen, sondern erst später in Dortmund als Asylbewerber, und zwar zunächst nur mittels Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten, gemeldet. Deshalb blieb der Reiseweg ungewiss und ist auch nachträglich nicht mehr aufklärbar. Letztlich kann diese Unklarheit hinsichtlich des Fluchtweges indes auf sich beruhen. 36 Schließlich fehlt es auch im Hinblick auf Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, jetzt § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, schon mangels einschlägigen Sachvortrags an jeglichen Anhaltspunkten. Ebenso wenig liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. 37 Wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den betreffenden Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen" Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. 38 Vgl. zu § 53 AuslG etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289. 39 Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung im Heimatstaat begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betreffenden besteht, was anzunehmen ist, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität alsbald" zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderweit wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 40 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (387). 41 Diese Voraussetzungen können auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung erfüllt sein. 42 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24. 43 Die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 (207); vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 (126). 45 Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl. 2003, 463 (464); Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. 47 Ausgehend hiervon ist die Beklagte nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Staat Sri Lanka vorliegen. 48 Für den Kläger ist in der vorgelegten Bescheinigung des Dr. H. vom 3. November 2003 zwar festgestellt, bei ihm sei eine schwere posttraumatische Belastungsreaktion zu diagnostizieren. Es unterliegt aber durchgreifenden Zweifeln, dass dieses Attest den Anforderungen genügt, die an solche Bescheinigungen, sollen sie zur Bestätigung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung von Gewicht dienen, zu stellen sind. 49 Vgl. dazu näher VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2001 - A 1 K 11957/00; VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2002 - 11 K 6790/99.A -. 50 Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem ein innerpsychisches Erleben im Vordergrund steht, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen an. Es bestehen demgemäß der Eigenart des Krankheitsbildes entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die Diagnostik und Therapie, die hier nicht erfüllt sind. 51 Aus dem genannten ärztlichen Attest geht überhaupt nicht hervor, auf welchen Lebenssachverhalt sich die Diagnose bezieht. Soweit als sog. A-Kriterium auf die angeblichen Misshandlungen während der Inhaftierung abgestellt worden sein sollte, begegnete dies schon den Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Verfolgungsschicksals. Soweit - wofür nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Alles spricht - der Tod der Eltern sowie der beiden Schwestern des Klägers als traumatisierendes Geschehen in Rede stehen sollte, dürfte die Asylrelevanz dieses Ereignisses zweifelhaft sein. Unabhängig davon ist der Hergang dieses Unglücks ungeklärt und auch durch den Arzt offenbar nicht aufgearbeitet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Diagnose aufgrund hinreichender Befassung mit dem Kläger erstellt worden ist. 52 Trotz entsprechender Verfügung des Gerichts vor dem Termin und Nachfragen in der Sitzung hat der Kläger keinerlei aktuelle Bescheinigungen, etwa über eine PTBS- Behandlung, vorgelegt. Der ihn begleitende Dipl.-Psych. C. vom Jungendpsychologischen Institut der Stadt F. hat lediglich erklärt, im dreiwöchigen Rhythmus finde eine einstündige Sitzung statt. Über die behauptete ärztliche Behandlung ist nichts bekannt. Es ist daher fraglich, ob für den Kläger angenommen werden kann, dass er tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nachdem die hierzu vorgelegte ärztliche Bescheinigung aus November 2003 datiert und mithin nunmehr bald zwei Jahre alt ist. 53 Selbst wenn man indessen - entgegen diesen Feststellungen - annähme, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 vorliegt, rechtfertigte dies nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nämlich davon auszugehen, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka behandelbar sind, entsprechende Behandlungskapazitäten, d.h. sowohl stationäre Unterbringungsmöglichkeiten als auch Medikamente, darunter Antidepressiva und Neuroleptika, zur Verfügung stehen und der Kläger Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in dem gebotenen Umfang erhalten wird. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörungen in Sri Lanka gilt auch für den Fall einer sog. Retraumatisierung. Insoweit wird auf die Darlegungen in der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A - Bezug genommen. 54 Ob der Kläger die Androhung und Durchführung einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka ohne schwere Schäden für seine Gesundheit überstehen kann, ist ebenso wie rückführungsbedingte Übergangsschwierigkeiten im Übrigen eine auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis führende Frage, hinsichtlich der die Ausländerbehörde die nötigen Entscheidungen und Vorkehrungen zu treffen hat. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O. 56 Gegen die in dem streitbefangenen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Die Ausreisefrist endet vorliegend gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 57 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 59