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Urteil

13 K 25/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:1019.13K25.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 25, Flurstück 226. Das Grundstück liegt an der X.------straße in dem Teilbereich von T1. bis T2. C.---straße . Die X.------straße ist eine wenig befahrene Anliegerstraße. In der Zeit vom 29. Oktober 1999 bis zum 8. Dezember 1999 ließ der Beklagte den Kanal neu verlegen, der im Bereich der Fahrbahn von der Einmündung T1. bis etwa zur Hälfte des Hausgrundstücks Nr. 16 verläuft. Dabei wurde die Fahrbahn zunächst bis auf einen Seitenstreifen von 1,5 m aufgebrochen. Im Zuge der Arbeiten wurde dann auch die Fahrbahn ausgebaut. Die Ausbauarbeiten sparten einen Bereich in der Einmündung T1. aus und endeten mit der Kanaltrasse vor dem Hausgrundstück Nr. 16. Die Arbeiten wurden gemäß dem vorliegenden Protokoll am 2. Februar 2000 abgenommen. Vor dem Ausbau bestand die Fahrbahn in dem ausgebauten Bereich aus einer Deckschicht, teilweise auf einer Einstreuschicht und auf einer Schicht aus Schotter mit einer Gesamtstärke von 20 bis 30 cm. Nach den Verwaltungsvorgängen soll die Fahrbahn in dem neu ausgebauten Bereich einen Aufbau von insgesamt 52 cm erhalten haben, bestehend aus einer 4 cm starken Asphaltfeinbetonschicht, einer 8 cm dicken bituminösen Tragschicht, einer Schottertragschicht von 20 cm und einer Frostschutzschicht von 20 cm. Die Klägerseite bestreitet dies und beruft sich auf Fotos, die anlässlich eines Aufbruchs im Bereich der Einmündung T1. aufgenommen worden sind und eine Fahrbahnstärke von 20 cm bis 38 cm erkennen lassen. Nach den vorliegenden Rechnungen beliefen sich die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn auf 86.491,43 DM = 44.222,15 EUR (Fa Stolte: 67.615,58 DM, Fa. Teerbau: 18.875,43 DM). Kosten für den Fahrbahnausbau über dem Kanalgraben waren darin nicht enthalten. Gegenüber den Forderungen der Fa. T3. rechnete der Beklagte mit Schadensersatzforderungen aus einer anderen Baumaßnahme in Höhe von 32.882,17 DM auf. Durch Bescheid vom 6. September 2004 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.347,22 EUR heran. In dem Beitrag waren der Aufwand für die Kanalerneuerung in Höhe von 51.791,00 EUR und für den Fahrbahnausbau in Höhe von 44.222,15 EUR enthalten. Der Aufwand wurde zu 60 % auf die Anlieger entsprechend dem in der Satzung enthaltenen Maßstab der Grundstücksfläche mit Geschosszuschlägen verteilt. Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2004 den Straßenbaubeitrag auf einen Betrag von 1.081,09 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Ermäßigung ergab sich daraus, dass der Beklagte die Kanalbaukosten abgesetzt hatte, weil ein Ablauf der Nutzungszeit und eine Abnutzung des Kanals nicht nachzuweisen waren. Am 5. Januar 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung: Auch die verbleibende Beitragsforderung sei unberechtigt. Da die Kanalerneuerung nicht erforderlich gewesen sei, könne auch der allein durch die Kanalbaumaßnahme bedingte Fahrbahnausbau nicht als abrechenbare Verbesserung gewertet werden. Zum Schaden der Anlieger sei der „Lebenszyklus" der Fahrbahn unnötig verkürzt worden. Nach der Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -) sei die Verstärkung des Fahrbahnunterbaus keine Verbesserung. Die Höhe des Aufwandes sei nicht nachgewiesen, da der Fa. T3. der in Rechnung gestellte Betrag nicht gezahlt worden sei. Im Übrigen sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 6. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die strittige Heranziehung für rechtmäßig. Der Fahrbahnausbau sei eine Verbesserung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Gerichtsakten des Leitverfahrens 13 K 104/05 und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der bei Abnahme der Arbeiten geltenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 8. Mai 1992 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 20 vom 15. Mai 1992) in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1996 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 42 vom 18. Oktober 1996) - Straßenbaubeitragssatzung - . Gemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Im vorliegenden Fall kommt nur das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung in Betracht. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114. Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. Die Kammer ist nach Auswertung der in den Akten befindlichen Unterlagen der Überzeugung, dass die Fahrbahn in den ausgebauten Bereichen den qualifizierten Aufbau mit einer Gesamtstärke von 52 cm erhalten hat. Dies ergibt sich aus den Masseberechnungen und der Rechnung der Fa. T3. . Die von der Klägerseite vorgelegten Aufnahmen sprechen nicht dagegen. Sie betreffen ersichtlich einen Übergangsbereich von dem alten zum neuen Aufbau der Fahrbahn in der Einmündung zur Straße T1. . Fotografien in den Verwaltungsvorgängen lassen erkennen, dass die Fahrbahn in anderen Bereichen jedenfalls weiter ausgekoffert worden ist, als es der dort erkennbaren Stärke entspricht. Der Annahme einer Verbesserung steht es nicht entgegen, dass einzelne Teilstrecken der Fahrbahn außerhalb des Kanalverlaufs nicht ausgebaut worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/ 93 - ; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl. 2006, Rn. 72. Diese Stellen betreffen nur einen untergeordneten Teil Anlage, die sich insgesamt von T1. bis zur T2. C.---straße erstreckt. Dieser Bewertung steht das von der Klägerseite genannte Urteil des OVG NRW vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1990, S. 161, nicht entgegen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (keine Verbesserung durch Austausch der vorhandenen 40 cm starken Fahrbahnbefestigung gegen eine 100 cm starke Befestigung bei nur schwacher Verkehrsbelastung) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Hier hat die Fahrbahn keinen übermäßigen, sondern einen Ausbau erhalten, der mit einer Gesamtstärke von 52 cm neuzeitlichen Anforderungen auch für eine wenig befahrene Anliegerstraße entspricht. Unerheblich ist, ob die Fahrbahn noch in einem guten Zustand war, da dies zwar im Rahmen einer nachmaligen Herstellung, nicht aber im Rahmen einer Verbesserungsmaßnahme von Bedeutung sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1996, S. 144 mit weiteren Nachweisen. Keine rechtliche Bedeutung hat es ferner, dass die Stadt den - zunächst ebenfalls abgerechneten - Austausch der Kanalisation zum Anlass genommen hat, die Fahrbahn zu verbessern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es auf die Motive für den Ausbau nicht ankommt, wenn - wie vorliegend - der Beitragstatbestand erfüllt ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 75. Durch den fragliche Ausbau werden den Anliegern auch wirtschaftliche Vorteile geboten, weil die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Nicht zu beanstanden ist auch die Höhe des vom Beklagten zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwandes. Eine Kostenersparnis, die durch den parallelen Ausbau des Kanals und der Straße entstanden ist, muss nach der Rechtsprechung dem Kanalausbau und dem Straßenausbau jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 282. Vorliegend haben, wie auch anhand der Schlussrechnung der Firma T3. GmbH nachvollzogen werden kann, allein die Stadtwerke F. AG die Kosten für die Verbesserung der Fahrbahn in der Breite des Kanalsgrabens getragen. Auf Kosten der Stadt F. sind lediglich die Bereiche außerhalb des Kanalgrabens ausgebaut worden. Dadurch ist zugunsten der Klägerseite eine Aufwandsminderung eingetreten, die über das geforderte Maß hinausgeht. Zweifel an der Berechtigung des Aufwandes ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte der Fa. T3. nicht den gesamten Rechnungsbetrag überwiesen hat. Gegen einen Restbetrag in Höhe von 32.882,17 DM hat der Beklagte mit einer Schadenersatzforderung aufgerechnet. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Firma T3. GmbH im Jahr 1997 - in anderer Sache - zunächst ein Angebot für Oberflächenschließungen abgegeben, nach Vertragsschluss aber unter Hinweis auf eine fehlerhafte Kalkulation um Entlassung aus dem Vertragsverhältnis gebeten hatte. Die durch die Beauftragung eines anderen Anbieters verursachten Mehrkosten beliefen sich nach einer Aufstellung des Beklagten auf jene 32.882,17 DM. Die Firma T3. GmbH hat die vorgenommene Verrechnung letztlich auch akzeptiert. Schließlich waren die Beitragsansprüche des Beklagten im Zeitpunkt ihrer Festsetzung im September 2004 auch nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Straßenbaubeitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die endgültige Herstellung aber nicht bereits in der technischen Fertigstellung der Maßnahme. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten durch die Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2000, S. 37. Ausweislich der in den Akten befindlichen Abnahmeniederschrift ist die Abnahme der Straßenbauarbeiten vorliegend am 3. Februar 2000 erfolgt. Hinweise darauf, dass der Beklagte die Abnahme in rechtsmissbräuchlicher Weise hinausgezögert haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Baumaßnahmen erst am 8. Dezember 1999 abgeschlossen worden waren. Die sich daraus ergebende Zeitspanne zwischen Fertigstellung und Abnahme liegt erkennbar in einem üblichen Rahmen. Die vierjährige Festsetzungsfrist endete dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2004. Nach alledem sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die strittige Heranziehung ersichtlich, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.