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Urteil

10a K 403/03.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:1102.10A.K403.03A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 31. E. in T. geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. April 2002 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Unter dem 25. April 2002 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug der Kläger im wesentlichen vor, sein Bruder sei am 29. November 1990 von guineischen Sicherheitskräften getötet worden. Er selbst sei seit 1992 Sympathisant der RPG. Am 03. März 2002 seien Studenten bei ihm zu Hause zu Besuch gewesen. Es sei zu einer Diskussion über Politik gekommen, bei der einige sich für und andere gegen die Regierung eingesetzt hätten. Die Diskussion sei eskaliert und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Danach habe die Mutter eines Besuchers ihn - den Kläger - bei der Polizei denunziert. Polizisten seien dann zu seinem Haus gekommen und hätten zwei Freunde von ihm festgenommen, während ihm selbst die Flucht gelungen sei. Er selbst sei bei einem Freund in Mafanco untergetaucht. Dieser Freund habe dann erfahren, dass er - der Kläger - von der Polizei gesucht werde. Mit Hilfe eines Bekannten, der im Präsidialamt arbeiten würde, sei ihm dann die Ausreise aus seinem Heimatland geglückt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (in der jeweils bis zum 31. E. 2004 geltenden Fassung) nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an. Mit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter. Ergänzend macht er unter Vorlage einer Mitgliedskarte geltend, er sei seit 1994 eingeschriebenes Mitglied der RPG. Er werde in seinem Heimatland nach den Ereignissen von März 2002 gesucht, wie verschiedene Vorladungen und ein Haftbefehl vom 13. März 2002 belegen würden. Weiterhin hat der Kläger zu seinem beruflichen Werdegang verschiedene schriftliche Unterlagen vorgelegt. Ergänzend macht er geltend, dass er sich für die Aktivitäten der RPG auch in Deutschland einsetzen würde. Seine Aufgabe sei es, die Flüchtlinge, die im Münsterland ansässig seien, über die Aktivitäten der RPG zu informieren und sie darüber hinaus zu motivieren, zu den Parteiversammlungen in Dortmund zu kommen. Weiterhin habe er im Jahre 2003 an einer Protestaktion vor der guineischen Botschaft in Bonn und am 17. September an einer Parteiversammlung in Dortmund teilgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. 1. Einem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - steht entgegen, dass nicht feststellbar ist, ob der Kläger aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG in das Bundesgebiet eingereist ist. Im Fall der Einreise eines Ausländers aus einem sicheren Drittstaat ist dessen Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. Der Kläger hat hier behauptet, auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaats im Sinne der Anlage 1 zu § 26 a AsylVfG nach Deutschland eingereist zu sein. Er kann jedoch weder schriftliche Unterlagen für diese Behauptung vorlegen, noch kann er diese Art der Einreise in sonstiger Weise nachweisen. Ist die behauptete Einreise auf dem Luftweg nach Deutschland damit nicht aufklärbar, geht dies zu Lasten des Klägers. Denn der Asylbewerber trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1999, BVerwGE 109, 174. Die Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG greift zugunsten des Klägers nicht ein. 2. Auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm stimmen in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit den Voraussetzungen für die politische Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG überein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen, vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 26. Oktober 1993, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994, BVerwGE 95, 42, 52f.. Der Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 AufenthG geht andererseits über den des Artikels 16a Abs. 1 GG hinaus, indem nach Maßgabe von § 28 AsylVfG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Politisch Verfolgter im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 GG ist ein Ausländer, der bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, dass ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung und für den einzelnen unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines dieser Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten, Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff. . Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist ein Asylsuchender als Verfolgter aus seinem Heimatland ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (sogenannter herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt verlassen, kann sein Begehren nach Artikel 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02. Juli 1980, BVerfGE 54, 341,359 ff.; Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., Seite 315, 344 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Juli 1994, NVwZ, 1995, 391. a) In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland unter dem Druck erlittener bzw. ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksal. Diese Zweifel rühren einmal daher, dass der Kläger seine politischen Aktivitäten in Guinea in einem zentralen Punkt widersprüchlich dargestellt hat. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt hat er auf Nachfrage des Einzelentscheiders, ob er in seinem Heimatland Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewesen sei, angegeben, er sei seit 1992 Sympathisant der RPG gewesen. Im gerichtlichen Verfahren hat er demgegenüber schriftsätzlich vortragen lassen, er sei seit 1994 eingeschriebenes Mitglied der RPG. In der mündlichen Verhandlung hat er bekundet, 1996 Mitglied der RPG geworden zu sein. Diesen offenkundigen Widerspruch hat der Kläger auf Vorhalt des Gerichts nicht überzeugend aufgelöst. Er hat in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, er sei bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht danach gefragt worden, ob er Mitglied der RPG gewesen sei, er habe nur die Fragen beantwortet, die man ihm gestellt habe. Auf Hinweis des Gerichts, dass diese Antwort mit Blick auf die eindeutige Fragestellung des Einzelentscheiders bei der persönlichen Anhörung nicht überzeugen könne, hat der Kläger dann ausgeführt, er müsse den Dolmetscher nicht richtig verstanden haben, dieser habe möglicherweise die Wörter „Mitglied" bzw. „Sympathisant" auf Malinke nicht richtig übersetzt. Dieser Erklärungsversuch ist offensichtlich haltlos. Denn der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher hat auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, die Wörter „Mitglied" bzw. „Sympathisant" würden in Malinke mit den entsprechenden französischen Wörtern bezeichnet. Der abschließende Erklärungsversuch des Klägers, nach seiner Erinnerung habe der bei der Anhörung in Dortmund anwesende Dolmetscher diese Unterscheidung nicht gemacht, überzeugt nicht, denn der Kläger hat mit seiner Unterschrift unter das damalige Anhörungsprotokoll bestätigt, dass es bei der Anhörung am 26. April 2002 keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und die rückübersetzte Aufzeichnung voll und ganz seinen Angaben entspricht. Evidente Widersprüche finden sich auch in einem weiteren zentralen Punkt des vom Kläger geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, am 03. März 2002 seien die Polizisten in sein Haus gekommen, hätten die Haustür kaputt gemacht, ein Poster von Alpha Condé gefunden, es zerrissen, weiterhin habe man Dokumente über seine Partei und Unterlagen, die seinen Vater und seinen Bruder beträfen, mitgenommen. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt war von diesen Geschehnissen hingegen nicht die Rede. Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger auf Vorhalt des Gerichts nicht ansatzweise überzeugend erläutern. Sein Erklärungsversuch ist im Gegenteil haltlos, wenn er wiederum diesen Widerspruch auf die Übersetzung durch den damaligen Dolmetscher schiebt und im übrigen ausführt, bei der damaligen Anhörung seien ihm solche Fragen wie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Dass der Kläger es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, belegt im übrigen die von ihm eingereichte Bescheinigung der Universität von D. vom 24. August 1998. Danach soll er der Sohn von N. und L. T1. sein. Nach den Angaben des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt heißen seine Eltern hingegen B. U. und O. L1. . Auch diese evidente Unstimmigkeit konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise überzeugend erläutern. Er versuchte sich damit herauszureden, dass für ihn zwei Auszüge aus dem guineischen Geburtenregister existieren würden. Befragt vom Gericht, warum die Angaben im Geburtsregister falsch eingetragen worden seien sollen, wusste der Kläger selbst keine Antwort. Er hat dazu lediglich nichtssagend ausgeführt, das könne er nicht sagen, vielleicht hätten seine Eltern dazu Angaben machen können. Auch die Umstände der Einreise des Klägers nach Deutschland sind in jeder Hinsicht im Dunkeln geblieben. Nach seinen Angaben weiß er nicht, auf welchen Namen der Reisepass ausgestellt war, den ihm sein Begleiter vor der Einreise auf dem Frankfurter Flughafen ausgehändigt haben soll. Diese Aussage ist offensichtlich unglaubhaft. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Identität er angegeben hätte, wenn er bei der Einreise danach gefragt worden wäre, konnte der Kläger keine auch nur ansatzweise befriedigende Antwort geben. Er hat dazu nur nichtssagend erklärt, er sei damals nicht danach gefragt worden, deswegen könne er dazu auch nichts sagen. Das Gericht ist mit Blick auf diese aufgezeigten evidenten Widersprüche und Ungereimtheiten der Überzeugung, dass das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal in Guinea frei erfunden ist. Die vom Kläger vorgelegten verschiedenen schriftlichen Unterlagen rechtfertigen keine andere Bewertung. Mitgliedsausweisen und sonstigen Bescheinigungen von guineischen Parteien kommt für sich genommen kein hinreichender Beweiswert zu. Sie sind „wohlfeil" und können von jedem Ausländer, der Kontakt zu politischen Gruppierungen seines Heimatlandes hat, erstanden werden und werden erfahrungsgemäß in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren bzw. Verwaltungsverfahren vorgelegt. Das Gericht hält eine weitere Sachaufklärung bei dieser Sachlage nicht für geboten, namentlich bedarf es nicht der Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes mit dem Ziel der Überprüfung der Echtheit der vom Kläger vorgelegten „Vorladungen" vom 04. März, 08. März und 11. März 2002 sowie des „Haftbefehls" vom 13. März 2002. Denn die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO findet ihre Grenze nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 m.w.N.. So liegt der Fall in Anbetracht des unglaubhaften weil in wesentlichen Punkten unzutreffenden Sachvortrags des Klägers hier. b) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger wegen der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gegen sein Heimatregime im Bundesgebiet politische Verfolgung droht. Nur Aktivitäten, die den guineischen Regierungsstellen bekannt werden und die sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gegen das herrschende Regime des Lansana Conte ansehen, sind geeignet, einen Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu gefährden. Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur bei einer exponierten exilpolitischen Betätigung, mit der der Asylbewerber „ein eigenes Gesicht" zeigt, gesprochen werden, vgl. dazu allgemein: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1998, DVBl. 1999, 165, 166. Der Kläger beruft sich hier auf sein Engagement für die RPG in Deutschland. Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein guineischer Staatsangehöriger im Einzelfall bei einer Rückkehr in sein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein kann, sofern er einer exilpolitisch-oppositionellen Betätigung in herausgehobener Position nachgeht, die sich als Fortführung von in Guinea erkennbar betätigten oppositionellen Aktivitäten darstellt und - die guineische Regierung verletzend - das übliche Maß regimekritischer Äußerungen überschreitet; weiterhin müssen die guineischen Sicherheitskräfte hiervon Kenntnis erlangen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 - 11a K 4100/99.A -, Beschluss vom 09. August 2000 - 11a K 2370/00.A -, Beschluss vom 16. März 2001 - 11a K 5695/00.A -. Gemessen daran ist eine Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Aktivitäten für die RPG in Deutschland stellen schon keine herausgehobene exilpolitische Betätigung dar. In jedem Fall überschreiten die von ihm vorgetragenen Aktivitäten für die RPG aber nicht das übliche Maß an Kritik gegenüber dem Regime des Lansana Conte. c) Auch die Stellung eines Asylantrags in Deutschland und der damit verbundene mehrjährige Auslandsaufenthalt in Deutschland gefährden den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, vgl. etwa AA vom 18. März 1998 an VG Karlsruhe; AA vom 8. August 1997 an VG Hamburg, ferner IAK vom 1. Februar 2000 an VG Hamburg, führt die bloße Stellung eines Asylantrags nicht zu staatlicher Verfolgung, zu § 51 Abs. 1 AuslG: ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 -A 13 S 1206/97-; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, ferner OVG Koblenz, Beschluss vom 8. E. 1997 - 2 A 11169/95 -. Es besteht weder Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Auskünfte noch an deren weiterer Aktualität zu zweifeln. Das Auswärtige Amt stützt sich zum Beleg auf Erkenntnisse der dortigen Menschenrechtsorganisation ODGH und begründet sie plausibel damit, dass die Stellung eines Asylantrags von den staatlichen Stellen in Guinea (nur) als legitimes Mittel zur Aufenthaltssicherung in Europa angesehen wird. Dem Gericht liegen auch sonst keine Erkenntnisse vor, aus denen geschlossen werden kann, dass der unverfolgt ausgereiste Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG gefährdet ist. Die Kammer hat keine verlässlichen Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylbewerber, die Guinea unverfolgt verlassen haben, bei einer Wiedereinreise längerfristig inhaftiert, misshandelt oder gefoltert werden, ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 -A 13 S 1206/97-; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, vom 18. August 2000 -11 A 4089/00.A- und -11 A 4100/00.A.- und vom 17. Mai 2001 -11 A 1941/01.A.; zuletzt Beschluss vom 25. März 2003 - 11 A 1940/01.A -. Das Auswärtige Amt hat konfrontiert mit gegenteiligen Berichten der IGFM, vgl. Bericht vom 25. September 1999, an das erkennende Gericht adressiert mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, mehrfach die Auskunft erteilt, es könne deren Angaben nicht bestätigen, AA vom 2. September 1999 an VG Arnsberg, AA vom 17. November 1999 an VG Arnsberg, AA vom 24. Januar 2000 an das Bundesamt; AA vom 24. Mai 2000 an VG Hamburg, Das Gericht hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass auch diese Auskünfte zutreffen. Wie das Auswärtige Amt immer wieder dargelegt hat, bedient sich die deutsche Botschaft in D. bei ihren Nachforschungen der dortigen Menschenrechtsorganisation ODGH, deren Arbeit als verlässlich angesehen wird. Diese konnte jedoch bislang mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln keine gesicherten Erkenntnisse über behauptete Verhaftungen von aus Deutschland abgeschobenen Guineern gewinnen. So sind nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 11. Februar 2000 die im November und E. 1999 durchgeführten Rückführungen von Asylbewerbern aus Deutschland nach Guinea ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Anderslautende Stellungnahmen der IGFM (zuletzt vom 19. E. 2001 an das VG Freiburg) zu diesem Fragenkomplex machen eine Gefährdung von Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Guinea für das Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich. So hat der W. der ODGH Herr E1. . T2. ein Schreiben der IGFM an einer Soester Anwaltsbüro vom 16. März 1999, wonach er telefonisch erklärt habe, alle aus Deutschland (zum damaligen Zeitpunkt) abgeschobenen Asylbewerber seien sofort bei der Ankunft in D. am Flughafen verhaftet worden, nicht bestätigt. In einem Gespräch mit Mitarbeitern der deutschen Botschaft hat dieser im Gegenteil angegeben, dass ihm keine Beweise für Verhaftungen oder Misshandlungen von aus Deutschland zurückgeführten Personen vorlägen, AA vom 16. April 1999 an VG Arnsberg. Auch den wesentlichen Inhalt des Berichts der IGFM vom 25. September 1999 hat das Auswärtige Amt nicht bestätigt, sondern im Gegenteil betont, eigene Nachforschungen der deutschen Botschaft in D. unter Inanspruchnahme der ODGH hätten keine gesicherten Erkenntnisse über die behaupteten Verhaftungen erbracht; man habe wiederholt die Bitte an die IGFM gerichtet, Zeugen oder Familienangehörige, deren Angaben weitere Recherchen ermöglichen könnten, aufzufordern, Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen sei, AA vom 24. Januar 2000 gegenüber dem Bundesamt. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. März 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigt diese Auskunftslage. In dieser Auskunft, an deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit zu zweifeln das Gericht nicht den geringsten Anlass hat, bestätigt das Auswärtige Amt nochmals, dass Anfragen der deutschen Botschaft in D. bei der Menschenrechtsorganisation OGDH bisher keinerlei Bestätigung der Vorwürfe der IGFM -Deutsche Sektion e. V.- ergeben haben. Die IGFM sei bis heute den Bitten der deutschen Botschaft D. nicht nachgekommen, Verwandte oder Freunde der angeblich betroffenen abgeschobenen Asylbewerber um Kontaktaufnahme mit der Botschaft zwecks Konkretisierung der Angaben zu bitten oder aber konkrete Angaben zu einzelnen Personen zu machen, um auf diese Weise Nachforschungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das Auswärtige Amt hat in dieser Auskunft weiterhin darauf hingewiesen, dass bei jeder Rückführung per Charterflugzeug mindestens ein Botschaftsmitarbeiter am Flughafen anwesend sei. Die Rückgeführten würden zwar trotz guineischen „Titre de Voyage" relativ detaillierten Befragungen unterzogen, diese verliefen aber nach dem Eindruck der Botschaftsmitarbeiter in angemessener Form. Nur in Einzelfällen würden Einzelrückführungen, welche per Linienflug durchgeführt würden, beobachtet. Diese seien in den letzten Monaten ebenfalls ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Auch jüngere Auskünfte von amnesty international (an das VG Ansbach vom 22. August 2000 und an das VG Hamburg vom 13. November 2001) sowie des Instituts für Afrika-Kunde (an das VG Ansbach vom 1. August 2000) lassen keine andere Gefährdungsprognose zu. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahmen haben weder amnesty international noch das Institut für Afrika-Kunde konkrete Erkenntnisse darüber, dass Asylbewerbern, die nach Guinea zurückkehren, bei der Einreise Übergriffe auf Leib, Leben oder Freiheit drohen, insbesondere sind ihnen keine Einzelschicksale kraft eigener Erkenntnisse bekannt. Ein der Kammer vorliegendes Schreiben der Schweizer Sektion von amnesty international vom 20. März 2001 rechtfertigt keine andere Bewertung. Es legt nicht näher dar, warum „es äußerst problematisch ist, guineische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen nach Guinea (unter den beiden im Schreiben genannten Prämissen) wegzuweisen" und warum „in diesen Fällen damit gerechnet werden muss, dass die betroffenen Personen mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden". Insbesondere werden konkrete Einzelschicksale in diesem Schreiben nicht benannt, so dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Erkenntnissen die Einschätzung des für Guinea zuständigen Länderspezialisten beim internationalen Sekretariat von amnesty international in London beruht. 3. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte nicht zu, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegen. a) Ihm droht weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch wird er im Heimatland wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Auch § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK greift zu seinen Gunsten nicht ein. Eine „Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK kann nur ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln sein, das dem Staat zuzurechnen ist, vgl. zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995, BVerwGE 99, 331, 334; Urteil vom 2. September 1997, NVwZ 1999, 311. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Guinea wegen der geltend gemachten Geschehnisse vor seiner Ausreise, wegen seiner exilpolitischen Betätigung oder wegen der Stellung seines Asylantrags die Gefahr droht, durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen werden. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Eine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Auch wegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann der Kläger keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Insbesondere begründen die seit der 2. Hälfte des Jahres 2000 in den südlichen Landesteilen Guineas vorkommenden bewaffneten Auseinandersetzungen keine Gefahren im Sinne dieser Bestimmung, vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 -11 A 5695/00.A- 4. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG (früher § 50 AuslG) und § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.