OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3375/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:1123.4K3375.03.00
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger unterzog sich im November 2002 im 1. Versuch der zweiten juristischen Staatsprüfung, in deren Rahmen er in der Zeit vom 14. bis 26. November 2002 im Klausurenraum in F. die acht schriftlichen Arbeiten anzufertigen hatte. Bei diesem Klausurenblock kam es im Klausurenraum des M. C. zu einem Vorfall, der sich nach den Ermittlungen des Beklagten letztlich wie folgt darstellt: Am 18. November 2002 stand in ganz Nordrhein-Westfalen zeitgleich die Bearbeitung der CI-Klausur (Zivilrecht) an. Im Klausurenraum in C. begann an diesem Morgen ein Justizhauptwachtmeister, der versehentlich den falschen Umschlag gegriffen hatte, was auch von dem aufsichtsführenden Richter vor der Ausgabe nicht erkannt wurde, die Texte der erst am 26. November 2002 anstehenden VII-Klausur (Öffentliches Recht) auszuteilen. Nachdem der Fehler durch den Zuruf eines Kandidaten auffiel, wies der aufsichtsführende Richter den Justizhauptwachtmeister an, die Klausuren wieder einzusammeln, was in umgekehrter Reihenfolge geschah; die Kandidaten selbst sollten die Klausurtexte schließen. Die späteren Recherchen ergaben, dass die VII-Klausur an mindestens 17, wahrscheinlich sogar 21 Kandidaten verteilt worden war; 10 Kandidaten hatten bereits ihre Kennziffer im Deckblatt eingetragen. Nachdem am 18. November 2002 schließlich die Texte der CI-Klausur verteilt worden waren, begann nach der entsprechenden Niederschrift über den Termin in C. die Bearbeitungsfrist um 9.05 Uhr und endete um 14.05 Uhr. Das Feld „Vermerke über Unregelmäßigkeiten" enthält keine Eintragungen. Eine Information des Beklagten durch den aufsichtsführenden Richter über den Fehler erfolgte nicht. Am 26. November 2002, dem regulären Termin der VII-Klausur, teilte der Justizwachtmeister die Texte der VII-Klausur in C. erneut aus. Zwischenzeitlich, wohl noch am 18. November 2002, hatte er die in einigen Texten bereits eingetragenen Kennziffern der Kandidaten überklebt. Der auch hier die Aufsicht führende Richter vermerkte in der Niederschrift über diesen Klausurtermin Folgendes: „Die heute geschriebene Aufgabe war am 18.11.2002 versehentlich in 8 -10 Exemplaren verteilt worden. Der Irrtum fiel sofort auf, weil sofort ein Kandidat rief: „Heute ist doch BGB!". Die ausgegebenen Exemplare wurden sofort und so schnell wieder eingesammelt, dass kein Kandidat es so lange hatte, dass er die Aufgabe näher hätte identifizieren können." Noch am 26. November 2002 erlangte der Beklagte aus dem Kandidatenkreis Kenntnis von dem Vorfall im Klausurenraum in C. vom 18. November 2002. Zwei Tage später fragte eine Kandidatin telefonisch nach, ob die Klausur nachgeschrieben werden müsse. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Fragen, wie viele Kandidaten wie lange den Klausurtext in Händen gehalten hatten und was sich hinsichtlich der Aufgabenstellung und der inhaltlichen Schwerpunkte der Klausur im Kandidatenkreis herumgesprochen hatte, und erwog zunächst, die VII-Klausur am 18. Dezember 2002 erneut anfertigen zu lassen. Hiervon wurde letztlich abgesehen; die bereits geschriebenen VII-Klausuren wurden bewertet; es handelte sich um insgesamt 272 Klausuren. Von den von dem Kläger angefertigten acht schriftlichen Arbeiten wurden eine mit ausreichend (4 Punkte) und eine mit befriedigend (7 Punkte) sowie die sechs übrigen Klausuren mit mangelhaft bewertet; hierzu gehörte auch die VII-Klausur, in der der Kläger 3 Punkte erzielte. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2003 die Prüfung wegen Blockversagens nach § 31 Abs. 3 JAG für nicht bestanden. Hiergegen erhob der Kläger am 3. April 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Die Prüfungsentscheidung leide wegen der Vorkommnisse im Klausurenraum in C. an einem wesentlichen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, der in seinem Fall mit einer Bewertung der VII-Klausur mit „ausreichend (4 Punkte)" und damit einer Zulassung zur mündlichen Prüfung, hilfsweise durch die Zulassung zur Wiederholung der VII-Klausur zu korrigieren sei. Dadurch, dass die irrtümlich bereits am 18. November 2002 in C. ausgeteilte VII-Klausur am 26. November 2002 tatsächlich geschrieben worden sei, hätten zahlreiche Prüflinge einen Wissensvorsprung gehabt, der an ihn nicht weitergegeben worden sei. Fast 20 Kandidaten, die die Klausur bereits am 18. November 2002 in Händen gehalten hätten, hätten unmittelbar sicheres Wissen zur Aufgabenstellung und zur materiellen Problematik gehabt. Wer mit dem Lesen der ersten Seite begonnen habe, sei schon durch den „Betreff: Aufstellung von Wertstoffcontainern, Vorlage zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren" auf die Thematik hingewiesen worden. Der weitere Text der Seite habe Begriffe wie Altglas und bauaufsichtliches Einschreiten enthalten. Die entsprechenden Prüflinge hätten nach ihren eigenen Angaben über das Internet die der Klausur zugrunde liegende Entscheidung sowie eine gleichgelagerte sog. „Alpmann-Klausur" gefunden und sich diese in der verbleibenden Woche leicht einprägen können. Für diese Kandidaten sei das Anfertigen der Klausur am 26. November 2002 danach geradezu ein „Selbstläufer" gewesen. Des Weiteren sei nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl weiterer Kandidaten mittelbar Informationen über die Klausur erlangt habe. Dadurch liege eine erhebliche Ungleichbehandlung vor. Auf die einseitige und rechtswidrige Begünstigung anderer Prüflinge könne er sich auch berufen, da er hierdurch Nachteile erlitten habe. Denn hier sei die Gefahr einer chancengleichheitswidrigen Ungleichbehandlung deshalb besonders groß, weil durch die irregulären Kenntnisvorsprünge eines erheblichen Teils der Prüflinge nicht auszuschließen sei, dass die Prüfer zu einer Anhebung der Anforderungen veranlasst worden seien. Aufklärungsmängel hinsichtlich der Frage der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis gingen insoweit zu Lasten der Prüfungsbehörde. Es lasse sich danach nicht ausschließen, dass bei regulärem Ablauf von ihm ein besseres Ergebnis in der VII-Klausur erzielt worden wäre. Zur Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers sei es ausnahmsweise geboten, seine VII-Klausur mit „ausreichend (4 Punkte)" neu zu bewerten. Denn ihm habe genau jenes Quäntchen Wissensvorsprung gefehlt, welches den Unterschied zwischen „mangelhaft" im oberen Bereich und einem knappen „ausreichend" ausmache. Insoweit werde nur hilfsweise eine Wiederholung der Klausur begehrt. Anfang April 2003 ist der Kläger antragsgemäß aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Chancengleichheit des Klägers habe durch die versehentliche Verteilung der VII-Klausur keinen wesentlichen Nachteil erlitten. Das Prüfungsverfahren des Klägers selbst sei nach dessen eigenem Vortrag korrekt verlaufen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Kenntnisvorsprung einiger Prüflinge sich so nachteilig ausgewirkt habe, dass das Bewertungssystem der Prüfer nicht mehr auf einem absoluten Maßstab beruht habe, sondern sich im Hinblick auf auffällig viele gute Bearbeitungen in dem von ihnen zu korrigierenden Klausurensatz nach oben verschoben habe. Dies folge zunächst aus dem System der Verteilung der Klausuren auf die Korrektoren. So erhalte jeder Korrektor insgesamt etwa 25 Klausuren zur Erstkorrektur, und zwar aus jedem Schreibort. Dies bedeute hier, dass die 272 Arbeiten auf 11 Korrektoren verteilt worden seien, wobei jeder ca. drei bis vier Arbeiten aus C. erhalten habe. Bei dieser Verteilung bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung die übliche Bandbreite der Note verlassen und zu einer Abweichung der Prüfer von ihrem üblichen Maßstab geführt habe. Dies werde auch durch die Auswertung der Klausuren bestätigt. Die Ergebnisse der VII- Klausur bei Kandidaten des Schreibortes C. wichen weder signifikant von den Ergebnissen ihrer anderen Klausuren ab noch von den Ergebnissen, die landesweit bei Anfertigung der völlig durchschnittlich ausgefallenen Klausur erzielt worden seien. Hinzu komme, dass die Zahl derjenigen, die möglicherweise brauchbare Kenntnisse gehabt hätten, kaum zu bestimmen sei. Wegen der Kürze der Zeit, in der die Kandidaten die Klausur in Händen gehalten hätten, sei davon auszugehen, dass nicht alle verwertbare Erkenntnis erlangt hätten. Ferner sei davon auszugehen, dass Kandidaten etwaigen Erkenntnissen keine Bedeutung geschenkt hätten, weil sie davon ausgegangen seien, dass diese Klausur nicht mehr geschrieben werde oder - wie der Kläger - zu nervös gewesen seien, den Aufgabentext zur Kenntnis zu nehmen. Andere wiederum hätten möglicherweise ihre Kenntnisse für sich behalten, ohne andere daran teilhaben zu lassen. Insgesamt wäre es danach unverhältnismäßig gewesen, fast 300 Kandidaten in Nordrhein-Westfalen zu einer Neuanfertigung der Klausur - zumal in der Wahlstation - aufzufordern, statt wenigen Kandidaten einen möglichen - in seinen Auswirkungen kaum einzuschätzenden - Vorteil zu belassen. Der Widerspruch könne im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Umstände dem Kläger bereits seit November 2002 bekannt gewesen seien, er diese aber erst im Widerspruchsverfahren geltend gemacht habe. Der Kläger hat am 8. Juli 2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 12. März 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zu einer Wiederholung der VII-Klausur zu laden sowie seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Darlegungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 12. März 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung der VII-Klausur und ggf. Fortsetzung des Prüfungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers gemäß § 31 Abs. 3 JAG zutreffend für nicht bestanden erklärt, weil sechs der von ihm angefertigten acht Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" bewertet worden sind. Der in Bezug auf die mit „mangelhaft" bewertete VII-Klausur vorliegende Verfahrensfehler steht dem nicht entgegen. Denn der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt nicht vor, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung dieser Klausur hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, im Prüfungsverfahren möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen oder - negativ formuliert - die Prüflinge nicht vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen zu stellen, vgl. in ständiger Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13. Oktober 1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34 ff. Damit ist jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüflingen verboten. Beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994 - 6 B 72/93 -, NVwZ-RR 1994, 585. Eine absolute Gleichheit der Prüfungsbedingungen lässt sich indessen nicht erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht verletzt es den oben aufgezeigten Grundsatz der Chancengleichheit nicht, wenn eine nicht oder nur unter unvertretbarem Aufwand vermeidbare Ungleichbehandlung in ihren Auswirkungen so geringfügig ist, dass sie im Verhältnis zu sonstigen die Prüfungsleistung beeinflussenden äußeren Umständen nicht weiter ins Gewicht fällt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89.86 -, Buchholz 421.0, Nr. 232, S. 288 (291) m.w.N. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits konkret in Bezug auf das Prüfungsthema entschieden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Pflicht zur Schaffung gleicher Prüfungsbedingungen dann nicht verletzt sei, wenn Prüflinge das Glück hätten, eine Prüfungsaufgabe zu erhalten, auf die sie sich besonders gut vorbereitet haben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1986 - 7 B 169.83 -, NVwZ 1984, 307, oder wenn die Prüfungsbehörde zufällig eine auch von einem privaten Repetitorium verwendete Prüfungsaufgabe ausgegeben habe, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994, a.a.O. Da der Prüfling kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot hat, liegt auch dann, wenn einzelne Kandidaten durch ein an sich vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde einen Vorsprung in der Prüfung erhalten haben, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor, auf den sich der Prüfling berufen kann, sofern dieser Vorteil nicht wesentlich war, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juli 2000 - VII R 111/98 -, NVwZ-RR 2000, 299 f. (300) m.w.N. Die Chancengleichheit eines Prüfling erleidet insgesamt keinen Schaden, solange sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89.86 -, a.a.O., S. 293 m.w.N.; Rehborn/Tettinger/Schulz, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage, 1994, § 6 JAG, Rdnr. 5. Vor diesem Hintergrund kann hier letztlich dahinstehen, ob die Ungleichbehandlung der Prüflinge, die erstmals am 26. November 2002 Kenntnis vom Inhalt der VII-Klausur erhielten, mit den Kandidaten, die diese Klausur bereits am 18. November 2002 für kurze Zeit in Händen hielten bzw. durch die versehentliche Austeilung Kenntnis zum Inhalt der Klausur hatten, für den Beklagten unvermeidbar oder vermeidbar gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, ob diese Ungleichbehandlung für das Prüfungsverfahren des Klägers wesentliche Bedeutung hatte. Vgl. allgemein zur Problematik der versehentlichen Ausgabe einer Klausuraufgabe vor dem eigentlichen Klausurtermin: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 1988 - 9 S 2501/88 -, NVwZ 1989, 891 f., und Urteil vom 9. Dezember 1989 - 9 S 1937/89 -, DVBl. 1990, 535 ff., zur Ärztlichen Vorprüfung mit der dort geltenden relativen Bestehensgrenze. Dies ist nach dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen: Das Prüfungsverfahren des Klägers selbst ist korrekt verlaufen, da er - nach seinen nicht widerlegbaren Angaben - erstmals am 26. November 2002 Kenntnis vom Inhalt der VII-Klausur erhalten hat. Da für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein absoluter Maßstab gilt, kann sich der durch die versehentliche teilweise Austeilung der VII-Klausur im Klausurenraum in C. entstandene Wissensvorsprung eines Teils der Prüfungskadidaten nur dann in maßgeblicher Weise auf das Prüfungsverfahren des Klägers ausgewirkt haben, wenn sich das Bewertungssystem der Prüfer verschoben hätte, diese also - unter dem Eindruck besonders guter Leistungen der ihnen vorliegenden Klausuren - zu Lasten des Klägers strengere Maßstäbe bei der Korrektur angelegt hätten und seine Klausur deshalb mit „mangelhaft (3 Punkte)" bewertet worden wäre. Hierauf zielt letztlich auch das Vorbringen des Klägers, mit dem er allerdings nicht durchdringt Dabei ist vorliegend zunächst davon auszugehen, dass ein nicht näher bestimmbarer Personenkreis vor der Anfertigung der VII-Klausur am 26. November 2002 inhaltlich nicht weiter bestimmbares Wissen zum Inhalt dieser Klausur hatte. So hielten mindestens 17, höchstens 21 Kandidaten die VII-Klausur irrtümlich bereits für kurze Zeit am 18. November 2002 in Händen und hatten so die Gelegenheit, Kenntnisse zur Aufgabenstellung und zur materiell-rechtlichen Problematik der Klausur zu erhalten und diese Kenntnisse an andere Kadidaten weiterzugeben. Aufgrund der Kürze der Zeit - selbst für die Prüflinge, die die Klausur als erste bekommen und als letzte wieder abgegeben haben, dürfte von kaum mehr als 3 Minuten auszugehen sein - steht es allerdings außer Zweifel, dass diese Kandidaten den genauen Inhalt der Klausur nicht haben überblicken können. Insbesondere die sich stellende Zulässigkeitsproblematik, hier lag ein erster Schwerpunkt der Klausur, war in dieser Zeit kaum zu erfassen. Allerdings war für diejenigen Prüflinge, die die erste Seite aufschlugen, bereits durch den „Betreff" ohne weiteres zu erkennen, dass eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren von Eheleuten zu entwerfen war, wobei es in der Sache um die Aufstellung von Wertstoffcontainern ging. Da es in der Praxis zahlreiche Fälle zur Aufstellung von Wertstoffcontainern (oft Altglascontainer) gibt, in denen sich Anwohner gegen diese Aufstellung wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung wehren, und sich hierzu mehrere gerichtliche Entscheidungen sowie eine sog. Alpmann-Klausur verhalten, ist davon auszugehen, dass die Prüflinge, die diese Problematik der Klausur erkannt haben, einen nicht unerheblichen Wissensvorsprung gegenüber Prüflingen ohne entsprechende Kenntnisse hatten, zumal zwischen der versehentlichen Austeilung und dem regulären Klausurtermin ein Zeitraum von über einer Woche lag, so dass ausreichende Gelegenheit bestand, sich auch ohne genaue Kenntnis der Klausur auf die grundsätzliche materiell-rechtliche Problematik vorzubereiten. Indessen lässt sich der Kreis der Personen mit entsprechenden verwertbaren Kenntnissen nicht näher verifizieren. Denn diesbezüglich sind diverse Faktoren von Bedeutung, die sich letztlich kaum aufklären lassen. So ist unklar, wie viele der höchstens 21 Prüflinge, die die Klausur am 18. November 2002 in Händen hielten, überhaupt schon in den Text (oder auch nur den Bearbeitervermerk) gesehen hatten; schließlich will der Kläger des Parallelverfahrens 4 K 3282/03, an den die Klausur versehentlich ausgeteilt worden war, diese selbst auch nicht aufgeschlagen haben; andere Kandidaten hatten zunächst ihre Kennziffer in das Deckblatt eingetragen. Unklar ist auch, welche genauen Kenntnisse selbst die Kandidaten gewonnen haben, die mit dem Lesen der ersten Seite begonnen hatten, inwieweit sie diesen Kenntnissen noch Bedeutung für den Klausurtermin 26. November 2002 beigemessen haben - auch wenn der Justizhauptwachtmeister einigen Kandidaten auf Nachfrage wohl am 18. November 2002 erklärt haben soll, dass diese Klausur am 26.November 2002 geschrieben würde -, inwieweit sie ihr Wissen an andere Prüflinge in der Folgezeit weiter gegeben haben und was bei diesen Kandidaten an Erkenntnissen „angekommen" ist. Dagegen, dass eine größere Anzahl von Kandidaten überhaupt brauchbare Erkenntnisse gewonnen hatte, spricht jedenfalls der Umstand, dass die VII-Klausuren von vier Prüflingen, an die diese Klausur versehentlich am 18. November 2002 in C. ausgeteilt worden war, mit lediglich 1 (2x), 2 und 4 Punkten bewertet worden sind; hierzu gehört auch der Kläger des Parallelverfahrens 4 K 3282/03. Diese Punkte sind allerdings einer dezidierten Klärung kaum zuzuführen und können letztlich dahinstehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich durch den möglichen Wissensvorsprung eines Teils der Kandidaten der Bewertungsmaßstab der Korrektoren der VII-Klausur verschoben haben und damit eine Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu Lasten des Klägers vorliegen könnte. Hierfür reicht allein der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Prüflinge infolge der versehentlich bereits am 18. November 2002 ausgeteilten VII- Klausur einen Wissensvorsprung hatte, nicht aus. Denn alleiniger Maßstab für die Bewertung der Klausuren in der zweiten juristischen Staatsprüfung sind die Notendefinitionen des § 14 Abs. 1 JAG (vgl. § 28 JAG), anhand derer die Korrektoren die Leistungen des jeweiligen Prüflings zu beurteilen haben. Eine Klausur ist danach mit ausreichend zu bewerten, wenn sie trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; ist das nicht mehr der Fall, ist die Note „mangelhaft" oder gar „ungenügend" zu vergeben. Namentlich für diese Abgrenzung - aber auch die übrigen Noten - sind die dem Korrektor vorliegenden weiteren Klausuren grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Korrektoren haben die einzelnen Klausuren gerade nicht im Verhältnis zu den übrigen Klausuren zu bewerten. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass die Prüfer bei einer Vielzahl ihnen vorliegender guter oder gar sehr guter Klausuren ihre Bewertungsmaßstäbe ändern und nun strenger bewerten, ein derartiger Klausurensatz also nicht gut bzw. überdurchschnittlich ausfällt. Schließlich kann ein solches Leistungsniveau viele - zufällige - Ursachen haben, wie etwa die Zusammensetzung des Klausurensatzes mit Klausuren vieler sehr guter Prüflinge oder aber durch die Auswahl gängiger Prüfungsthemen, bei denen mitunter bessere Ergebnisse zu erwarten sind. Indessen ist grundsätzlich nicht per se davon auszugehen, dass die Prüfer in derartigen Fällen von dem einzuhaltenden rechtlichen Gebot einer absoluten Leistungsbewertung abweichen und letztlich gerade zu Lasten der schwächeren Kandidaten strengere Bewertungsmaßstäbe ansetzen. Allerdings mag es im Einzelfall denkbar sein, dass sich bei einer im Durchschnitt besonders guten Leistung einer Prüfungsgruppe bei einem Prüfer - möglicherweise mehr oder weniger unbemerkt - die „normalen" Bewertungsmaßstäbe verschieben und er strenger in seiner Bewertung wird. Es unterliegt insoweit keinen Zweifeln, dass eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden darf als sie unter normalen Umständen bewertet worden wäre, weil besonders viele andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben, vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 1999, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 1990 - 1 W 80/90 -, NVwZ-RR 1991, 364; Rehborn/Tettinger/Schulz, a.a.O. Indessen müssten für eine derartige Verschiebung des üblichen Bewertungsmaßstabes jedenfalls objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; hier konkret, dass die Korrektoren der VII-Klausur in Abkehr von dem zugrunde zu legenden absoluten Bewertungsmaßstab wegen eines ungewöhnlich hohen Leistungsniveaus einen auf den ihnen vorliegenden Klausurensatz bezogenen strengeren - weil relativen - Maßstab angenommen hätten und die Klausur des Klägers deshalb nicht mehr mit „ausreichend (4 Punkte)", sondern mit „mangelhaft (3 Punkte)" bewertet worden wäre. Derartige Anhaltspunkte sind hier indessen weder von dem Kläger selbst aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass die insgesamt zu bewertenden 272 VII-Klausuren in Nordrhein-Westfalen auf 11 Korrektoren verteilt worden sind, wobei jeder durchschnittlich ca. drei bis vier Arbeiten aus C. erhalten haben müsste, wovon wiederum im Durchschnitt 1 bis 2 Klausuren von Kandidaten gewesen sein dürften, an die die Klausur bereits am 18. November 2002 versehentlich ausgegeben worden war und die damit unmittelbares Klausurwissen gehabt haben könnten. Konkret in Bezug auf den den Kläger betreffenden Klausurensatz befand sich nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Klausur eines entsprechenden Kandidaten aus C. . Hinsichtlich eines weiteren Klausurensatzes, in dem sich die VII-Klausur des Klägers des Parallelverfahrens 4 K 3282/03 befand, haben die Ermittlungen des Beklagten nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ferner ergeben, dass sich bei den den beiden Korrektoren vorliegenden Klausuren, in der Regel ca. 25, vier Klausuren von Kandidaten aus C. befunden haben, die die Klausur schon am 18. November 2002 in Händen gehalten haben; hierzu gehörte auch die Klausur des Klägers des Parallelverfahrens. Indessen haben diese vier Prüflinge offenkundig weder aus diesem Umstand noch mittelbar über andere Kandidaten verwertbare Erkenntnisse zur Anfertigung der Klausur gewonnen bzw. diese umsetzen können; denn diese vier Klausuren sind lediglich mit 1 (2x), 2 und 4 Punkten bewertet worden. Wenn damit nicht einmal diese vier von insgesamt höchstens 21 Prüflingen, an die die Klausur irrtümlich verteilt worden war, verwertbare Kenntnisse erlangt hatten, dann ist es bezüglich des Klausurensatzes des Klägers schon äußerst unwahrscheinlich, dass dies bei dem einen Prüfling aus C. mit möglicherweise unmittelbaren Kenntnissen und den übrigen Kandidaten, die nur vom Hörensagen Wissen erlangt haben können, in maßgeblicher Weise anders gewesen sein soll. Zum anderen haben die Ermittlungen des beklagten Prüfungsamtes ergeben, dass die Ergebnisse der VII-Klausur in Nordrhein-Westfalen weder wesentlich von den Ergebnissen abweichen, die die einzelnen Kandidaten in den übrigen Klausuren erzielt haben noch von den Ergebnissen, die landesweit bei der Klausur erzielt worden sind. Zudem ist diese Klausur insgesamt völlig durchschnittlich ausgefallen. Auch weicht das Ergebnis der Kandidaten aus C. nicht signifikant von den übrigen landesweiten Ergebnissen ab, namentlich die Quote der mit nicht mehr ausreichend bewerteten Arbeiten - 33,45 % landesweit, 34,28 % für C. -. Danach bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer wegen eines etwaigen guten Leistungsniveaus der ihnen vorliegenden Klausuren infolge eines Kenntnisvorsprungs eines Teils der Kandidaten von ihrem üblichen Bewertungsmaßstab abgewichen wären und zu Lasten des Klägers strengere Maßstäbe angesetzt hätten. Vor diesem Hintergrund stellen sich hier auch keine Beweislastfragen. Erst dann, wenn über den reinen Verfahrensfehler und den daraus folgenden etwaigen Wissensvorsprung eines Teils der Prüflinge hinaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Prüfer zu Lasten des Klägers strengere Bewertungsmaßstäbe angesetzt haben könnten, wäre auf die Frage der Beweislast in Bezug auf eine tatsächliche Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe einzugehen gewesen, wobei alles dafür spricht, dass diese auf der Beklagtenseite liegt. Hierauf kommt es indessen vorliegend nach den obigen Ausführungen nicht mehr an. Die Klage ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hat, sind seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.