OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 L 1726/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1209.16L1726.05.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2004 (16 L 2160/04) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2005 (7 B 2706/04) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Herrn T. V. vom 9. September 2004 gegen die Abschiebungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dieses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beurteilende Begehren ist bereits unzulässig, weil danach nur "Beteiligte", das heißt am vorangegangenen Aussetzungsverfahren Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen können. 6 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. März 1994 - 1 B 134.93 -, InfAuslR 1994, 395; Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 200 Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 386 Fn. 1343; anderer Ansicht: Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 1987 - 3 B 980/86 -, DVBl 1988, 114 (obiter dictum). 7 Die Antragsteller waren weder am Verfahren 16 L 2160/04 noch am Beschwerde- verfahren 7 B 2706/04, in denen die abzuändernden Beschlüsse ergangen sind, beteiligt und sie waren als frühere Ehefrau bzw. als Kind des damaligen Antragstellers auch nicht notwendig beizuladen. Sie haben im Übrigen die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2004 auch nicht angefochten. 8 Davon abgesehen ist der Abänderungsantrag der Antragsteller auch in der Sache nicht begründet. Das beschließende Gericht hat einen wörtlich gleichen und auch nach der Begründung im Wesentlichen gleichen Abänderungsantrag des früheren Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller als des Adressaten der Ordnungsverfügung mit Beschluss vom 9. November 2005 (16 L 1349/05) abgelehnt. 9 Darin heißt es: 10 "Der Antrag hat keinen Erfolg. 11 Zweifel bestehen, ob der wörtlich gestellte Antrag auf Abänderung des vorgenannten Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig ist. Bedenken an der Zulässigkeit dieses Antrages bestehen deshalb, da die Aufenthaltserlaubnis, die mit der Verfügung des Antragsgegners vom 23. August 2004 zurückgenommen wurde, nur eine Gültigkeit bis zum 10. September 2005 hatte und ein Verlängerungsantrag nicht gestellt worden war. Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch ein in einen Antrag nach § 123 VwGO umzu-deutender Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig keine Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorzunehmen, hätte keinen Erfolg, da ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht besteht. 12 Die Rücknahme der am 8. September 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist weiterhin, auch unter Berück-sichtigung des erstmals am 8. August 2005 vorgetragenen Umstandes, dass das am 11. Januar 2003 geborene Kind das leibliche Kind des Antragstellers ist, nicht zu bean-standen. Dem Antragsteller stand im Zeitpunkt der Verlängerung der letzten Aufenthaltserlaubnis am 8. September 2003 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - zu; auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht dem Antragsteller kein entsprechender Anspruch nach dem nunmehr geltenden und mit seiner Vorgängerregelung identischen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zu. 13 Nach den vorgenannten Vorschriften ist die Aufenthalts-erlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 14 Zunächst ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der nunmehr vorgetragene Sachverhalt bzgl. der Vaterschaft des Antragstellers nicht bereits im vorangegangenen Verfahren 16 L 2160/04 vorgetragen worden war und erst im August 2005, also kurz nach Abschluss des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, geltend gemacht worden ist. 15 Zwar dürfte der Antragsteller Elternteil im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sein; gemäß § 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Januar 2003 war der Antragsteller noch mit der Mutter des Kindes verheiratet. Eine Ausnahme (§ 1599 BGB) von dieser gesetzlichen Vermutung, wie sie sich auch in der vorgelegten Geburtsurkunde und schließlich im Schreiben des Jugendamtes der Stadt Dortmund vom 21. Juli 2005 wiederspiegelt, dürfte nach Aktenlage nicht gegeben sein. 16 Unabhängig von der Frage der Elternschaft, scheitert der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch jedoch bereits an der fehlenden familiären Lebensgemeinschaft. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Neben dem formalen Aspekt der Ausübung der Personensorge sind, wie sich aus dem den §§ 28 ff. AufenthG vorangestellten § 27 AufenthG ergibt, zusätzliche Anforderungen an die Intensität, Qualität und Art der familiären Kontakte des ausländischen Elternteils zu seinem Kind zu stellen. Die Beziehungen des Antragstellers zu dem am 11. Januar 2003 geborenen Kind genügen diesen Anforderungen nicht. 17 Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft, 18 vgl. allgemein hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28/96 -, 19 fordert zwar nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im Allgemeinen eine gemeinsame Wohnung. 20 vgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N. 21 Leben die Familienmitglieder getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. 22 Vgl. BVerwG, a.a.O. im Falle des nichtsorgeberechtigten Vaters. 23 Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft. 24 Vgl. BVerwG, a.a.O. 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer keinen Zweifel, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Kind eine derartige familiäre Lebensgemeinschaft nicht besteht. Das am 11. Januar 2003 geborene Kind lebt bei seiner Mutter, d.h. eine häusliche Gemeinschaft zwischen diesem und dem Antragsteller besteht nicht. Jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass es zwischen dem Antragsteller und dem Kind seiner ehemaligen Ehefrau intensive Kontakte, wie die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes bestehen. Darüber hinaus ist noch nicht einmal dargelegt, dass überhaupt Besuche stattfinden, d.h. dass eine Besuchs- bzw. Begegnungsgemeinschaft, die den Anforderungen im Übrigen nicht genügen würde, besteht." 26 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. 27 Das Vorbringen in der Antragsschrift vom 29. November 2005 rechtfertigt weiterhin nicht die Annahme einer Beistandsgemeinschaft des Herrn V. mit dem Antragsteller zu 2.. Die Behauptung, dass nunmehr regelmäßige Kontakte stattfänden, reicht schon inhaltlich nicht. Dasselbe gilt für den Vortrag, nicht Herr B. W. , sondern Herr V. sei der leibliche Vater des Antragstellers zu 2.. Die Behauptung, Herr V. sei nunmehr in der erforderlichen Weise in die Erziehung des Kindes eingebunden, ist durch nichts glaubhaft gemacht. Eine persönliche Erklärung der Antragstellerin zu 1. als der Mutter liegt nicht vor. Ihre anwaltlichen Vertreter sind zugleich die Prozessbevollmächtigten des Herrn V. . Sie haben im vorliegenden Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung nicht einmal eine Prozessvollmacht der Antragsteller, sondern lediglich eine Kopie der Prozessvollmacht des Herrn V. vom 19. September 2005 für dessen Vertretung in dessen Verfahren V. gegen Stadt M. vorgelegt. Danach stellt sich hier mangels schriftlicher Prozessvollmacht (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO) formal sogar die Frage, ob das anwaltliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren den Antragstellern überhaupt zuzurechnen ist. 28 Der vorliegende Antrag ist daher abzulehnen. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.