Leitsatz: Die mit einem Übergewicht verbundenen Risiken bei einem Body - Mass - Index von über 30 kg/m² lassen die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entfallen. Der Body - Mass - Index ist auch bei Sportlern grundsätzlich ein geeignetes Beurteilungsinstrument für die Übergewichtigkeit. Zur Verwendbarkeit medizinischer Gutachten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger steht als angestellter Lehrer im Dienst des Beklagten. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrer für Sport und Pädagogik in der Sekundarstufe I und II. Nachdem er bereits im Zeitraum von 1998 bis Mai 2000 als angestellter Lehrer im Rahmen von Krankheitsvertretungen in H. und I. beschäftigt war, wurde der Kläger in der Zeit vom 24. August 2000 mit einer Verlängerung bis zum 6. April 2001 im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" befristet angestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2001 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum 20. August 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen. Der Kläger nahm dieses Stellenangebot an und wurde am 8. Mai 2001 durch den Amtsarzt des Kreises S. aus Anlass der Einstellung in den Schuldienst untersucht. Aufgrund seiner Untersuchung kam der Amtsarzt in seinem Attest vom 11. Mai 2001 zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen eine Einstellung des Klägers als Lehrer im Angestelltenverhältnis bestünden. Wegen eines Übergewichts mit einem Body - Mass - Index (BMI) von 32 kg/m² sei eine prognostische Aussage hinsichtlich der vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich. Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit sei eine Gewichtsreduktion erforderlich. Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit, dass aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht möglich sei. Mit Arbeitsvertrag vom 20. August 2001 wurde der Kläger ab diesem Tag als vollzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, um an einer Hauptschule im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis S. beschäftigt zu werden. Am 29. Oktober 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die in dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages liegende Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass seiner Einstellung aufgrund der sogenannten Mangelfacherlasse die laufbahnrechtliche Höchstaltergrenze nicht entgegengehalten werden könne. Mit Bescheid vom 26. November 2001 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet ab. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung nicht möglich. Der Kläger hat am 21. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ein leichtes Übergewicht einer Ernennung zum Beamten auf Probe nicht entgegenstehen könne. So sei beispielsweise die Knochendichte nicht gemessen worden. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei dem Kläger um einen gut durchtrainierten Sportler handele, der über eine etwas größere Muskelmasse verfüge als ein Nichtsportler, so dass er systembedingt mehr wiege als ein gleich großer Nichtsportler. Übergewicht alleine stelle keinen Risikofaktor dar. Der Kläger leide nicht unter Bluthochdruck oder sonstigen Risikofaktoren. Die Risikobewertung allein aufgrund des BMI sei nicht gerechtfertigt, da nicht belegt sei, dass ein BMI von 26 bis 28 als Normalfaktor anzunehmen sei. Das amtsärztliche Attest sei des weiteren unbrauchbar, weil der untersuchende Amtsarzt von einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausgegangen sei. Gegenstand sei aber die Einstellung als Beamter auf Probe. Der Kläger habe zwischenzeitlich sein Gewicht reduziert. Der Kläger beantragt, den Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 26. November 2001 zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Darlegung der Untersuchungskriterien für die Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt S. weist er zur Begründung darauf hin, dass der BMI seit 10 Jahren wissenschaftlich anerkannt sei. Die bei dem Kläger festgestellte Überschreitung des Normwertes von maximal 25 kg/m² sei nicht allein durch ausgeprägte Muskulatur zu erreichen. Bei dem Kläger sei eine Adipositas Grad I festgestellt worden, die alleine für sich als Krankheitsbild anerkannt sei und mit erheblichen Risikofaktoren einhergehe. Die Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung betreffe nicht den gegenwärtigen Gesundheitszustand sondern solle eine Prognose hinsichtlich einer möglicherweise zu erwartenden vorzeitigen Dienstunfähigkeit treffen. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst aus gesundheitlichen Gründen könne aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle des Klägers nicht ausgeschlossen werden, so dass die nach § 7 LBG erforderliche gesundheitliche Eignung nicht feststellbar sei. Die von dem Kläger vorgeschlagene Einstellung als Beamter auf Probe sei nicht möglich, da eine Ablehnung der Ernennung auf Lebenszeit nach der Einstellung dann nur noch möglich sei, wenn sich während der Probezeit gesundheitliche Risiken in Form konkreter Erkrankungen manifestiert hätten. Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004 Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Privatdozenten Dr. K. L. , S1. L1. E. und eines Zusatzgutachtens durch Prof. Dr. T. , Deutsches Diabetes - Forschungszentrum an der I1. - I2. Universität E. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1- 3) Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger weder den mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf eine Neubescheidung seines Antrags auf Verbeamtung hat und durch die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 20. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 26. November 2001 nicht in seinen Rechten verletzt wird. Einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 Landesbeamtengesetz (LBG), § 2 Laufbahnverordnung NRW (LVO) steht die fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers entgegen. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nach der amtsärztlichen Untersuchung nicht mehr für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese. Hiernach hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Bewerber Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die Stelle aufweist. Zu diesen Anforderungen gehört auch die gesundheitliche Eignung des zukünftigen Beamten. Die Entscheidung über die Einstellung als Beamter in den öffentlichen Dienst liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Beurteilung u.a. der nach § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Es ist dem Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Insoweit bleibt es auch Sache des Dienstherrn, darüber zu befinden, welche Anforderungen er an die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht stellt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 10. April 2001 - 6 E 684/00 -. Die gesundheitliche Eignung kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147 Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, bei der Einstellung von Beamten im Rahmen der vorzunehmenden Risikoprognose Faktoren wie erhebliches Übergewicht und Bluthochdruck, die erst in der Zukunft zu einer akuten Erkrankung und möglicherweise zur Dienstunfähigkeit führen können, mit zu berücksichtigen, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ - RR 96, 454ff. Wie die durch das Gericht eingeholten Gutachten ergeben haben, ist der Beklagte bei seiner Entscheidung, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die von dem Amtsarzt in seinem Gutachten vom 11. Mai 2001 konkret für den Kläger getroffene Aussage, dass aufgrund des Übergewichts eine prognostische Aussage hinsichtlich der vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich und vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit eine Gewichtsreduktion erforderlich sei, ist nicht zu beanstanden. Der von dem Amtsarzt herangezogene Body - Mass - Index stellt nach Aussage der vom Gericht eingeholten Gutachten eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Bewertung eines Übergewichts und die Ableitung der daraus erwachsenden Gesundheitsrisiken dar. Diese Gutachten können zur Urteilsfindung herangezogen werden, da die von dem Kläger gerügten formalen und inhaltlichen Mängel entweder nicht vorliegen, oder ohne Einfluss auf die Aussagekraft der Gutachten sind. Soweit der Kläger in formaler Hinsicht rügt, dass die vom Gericht beauftragten Gutachter die Untersuchungen des Klägers nicht unmittelbar selbst vorgenommen haben, steht dies einer Verwertung der Gutachten nicht entgegen. Es ist mit der Bestimmung des § 407a Zivilprozessordnung (ZPO) vereinbare und weitverbreitete Praxis, dass ein mit der Gutachtenerstellung beauftragter Mediziner die Einzelzeiten des Gutachtens - teilweise - seinen Mitarbeitern überträgt und sodann die Begutachtung überprüft und zu seiner eigenen macht. Diese Praxis ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - aus dem Gutachten hervorgeht, der tätige Mitarbeiter namentlich benannt wird und der Sachverständige das Gutachten mit dem Zusatz: "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung" unterschreibt. Vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27. Oktober 1998 - 5 U 5/98 -; LG Koblenz, Urt. v. 29. Mai 1992 - 2 O 40/90 -; Recht und Schaden 1993, 280; Thüringer Landessozialgericht, Beschl. v. 3. März 2003, - L 6 B 25/02 SF - und Urt. v. 5. September 2001 - L 6 RA 294/97 -, sämtlich zitiert nach juris Auch inhaltlich sind die Gutachten verwertbar. Sie haben sich mit der - auch internationalen - einschlägigen Literatur zu den angesprochenen Fragen auseinandergesetzt und sind im übrigen nach Auffassung des Gerichts in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Die klägerseits geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens aus dem Bereich Ernährung und Stoffwechsel, sind nicht begründet. Die Tatsache, dass der als Gutachter beauftragte Privatdozent Dr. L. keine sein Fach betreffende Erkrankung des Klägers feststellen konnte, und deshalb eine Zusatzbegutachtung für erforderlich hielt, bedeutet nicht, dass die folgende Untersuchung allein dem Zweck diente, zu einer Negativeinschätzung zu kommen. Aus dem Schreiben des Privatdozenten Dr. L. an das Gericht vom 1. Dezember 2004 folgt allein, dass die in dem Beweisbeschluss gestellten Fragen zum Krankheitswert des bei dem Kläger bestehenden Übergewichts aus der Fachrichtung der Privatdozenten Dr. L. nicht hinreichend beantwortet werden konnten. Soweit in dem Zusatzgutachten eine - nach dessen Vortrag unzutreffende - Körpergröße des Klägers von 182 cm zugrunde gelegt wurde, ist dies aus Sicht des Gerichts für den Aussagewert beider Gutachten unschädlich, da sich die Fragen des Beweisbeschlusses zum Body - Mass - Index auf allgemeine Fakten zu dieser Berechnungsmethode beziehen. Soweit ersichtlich wird das Ergebnis des Hauptgutachtens durch diesen Messwert im Ergebnis ebenfalls nicht beeinflusst, obwohl in der Darstellung der Vorgeschichte auf Blatt 4 des Gutachtens ein BMI von 35,9 (ausgehend von 182 cm Körpergröße) statt 34,4 (basierend auf 184 cm Körpergröße) oder 33,31 (bei einer Körpergröße von 189 cm, wie sie offenbar der amtsärztlichen Berechnung vom 11. Mai 2001 zugrunde lag) wiedergegeben wird. Aus den allgemeinen Darstellungen sowohl des Zusatzgutachtens als auch des Hauptgutachtens folgt, dass die von dem Amtsarzt einer Einstellung in das Beamtenverhältnis entgegengehaltenen Risikofaktoren generell bei einem BMI von größer als 30 kg/m² angenommen werden, einem Wert, der bei keiner der hier im Rede stehenden Körpergrößen des Klägers unterschritten wird. Insbesondere die, sowohl in seinem Gutachten vom 11. Mai 2001 als auch in seiner ergänzenden internen Stellungnahme vom 4. April 2002 geäußerte, Einschätzung des Amtsarztes, dass ein BMI bis 25 kg/m² als Normalwert, im Bereich von 25 - 30 kg/m² als Übergewicht, das bei Hinzutreten zusätzlicher Risikofaktoren behandlungsbedürftig ist, und ab 30 kg/m² als Adipositas, die je nach Höhe des BMI in Grade unterteilt wird, anzusehen ist, wurde durch die Gutachten bestätigt. Dies gilt auch für die von dem Amtsarzt dargestellten Risiken, die mit einem Übergewicht bzw. einer Adipositas Grad I in Verbindung gebracht werden. Auch wenn sich in der wissenschaftlichen Literatur in den letzten Jahren bei der Beurteilung der mit einem Übergewicht verbundenen Risiken ein in dem Gutachten nicht näher dargestellter Wandel vollzogen hat, betrifft dies lediglich den hier nicht einschlägigen Bereich des Übergewichts bei einem BMI zwischen 25 bis 29,9 kg/m². Bei einem BMI von mehr als 30 kg/m² besteht nach allgemeiner Auffassung ein erhöhtes kardiovasculäres Risiko, welches durch ein stammbetontes Fettverteilungsmuster mit einem Taille - Hüft - Umfangverhältnis (>1 bei Männern), ein männliches Geschlecht, ein Diabetes mellitus und eine Hyperlipoproteinanämie weiter erhöht wird. Die von dem Kläger angeführte Tätigkeit als Sportlehrer mit einer entsprechenden regelmäßigen sportlichen Betätigung steht der Beurteilung der Übergewichtigkeit durch den BMI nicht grundsätzlich entgegen. Nach den von den Gutachtern zitierten Untersuchungsergebnissen der Sporthochschule der Universität Köln ist der BMI auch bei sportlich aktiven Personen, die nicht wie Gewichtheber und Bodybuilder täglich ein ausgeprägtes Muskeltraining durchführen, ein gutes Maß für die Fettverteilung und das damit assoziierte Risiko für übergewichtstypische Erkrankungen. Dass der Kläger neben einer allgemeinen sportlichen Betätigung als Leistungssport Gewichtheben oder Bodybuilding betreiben würde, ist weder vorgetragen, noch nach dem Eindruck den der Kläger in der in der mündlichen Verhandlung machte, naheliegend, so dass der BMI auch vorliegend als aussagekräftiges Beurteilungskriterium herangezogen werden durfte. Unabhängig von der Bewertung dieser allgemeinen Grundlagen, wurde auch die Einschätzung des Amtsarztes, dass bei dem Kläger eine Dienstunfähigkeit vor Eintritt des 65. Lebensjahres nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, durch das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der bereits bei der Untersuchung des Klägers vorliegenden pathologischen Befunde einer Hypercholesterinamie, eines arteriellen Hypertonus, eines Übergewichts Grad II und dem weiteren erhöhenden Risikofaktor, dass es sich bei dem Kläger um einen Raucher handelt, eindeutig bestätigt. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände, der Cholesterinwert sei - wie schon kleinen Kindern im Unterricht beigebracht werde - eine reine Erfindung der chemischen Industrie um mehr Pillen zu verkaufen und das Ergebnis der Langzeitblutdruckmessung beruhte auf Zufälligkeiten, wie der Tatsache, dass der Kläger sich an das nächtliche Geräusch des Messgerätes nicht hinreichend gewöhnt habe und deshalb kein störungsfreier Schlaf möglich gewesen sei, sind unsubstantiiert und nicht geeignet, den Aussagewert des Sachverständigengutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch die in dem Gutachten getroffenen generelle Aussage, dass sich Sport unabhängig vom BMI, Blutdruck, Totalcholesterin und Rauchverhalten bezüglich des Schutzes vor kardiovasculären Erkrankungen positiv auswirken könne, steht nicht im Widerspruch zu dem Befund der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers. Dieser Befund beruht auf der ausführlichen amts- und fachärztlichen individuellen Untersuchung des Klägers und berücksichtigt die allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er stellt daher - entsprechend der Gutachtenfrage - eine auf den Einzelfall bezogene fachliche Bewertung der einzelnen positiven wie negativen medizinischen Faktoren dar. Für die von dem Beklagten zu treffende Prognose kommt es allein auf die für den Kläger bestehenden Risiken an, nicht auf eine durchschnittliche Risikobewertung, wie sie in der allgemeinen Aussage, Sport wirke sich positiv aus, getroffen wird. Darauf, ob sich der Kläger derzeit fit und gesund fühlt, und neben den attestierten Befunden keine Folgekrankheiten aufgetreten sind, kommt es für die hier zu überprüfende Entscheidung des Beklagten nicht an, da es sich - wie bereits dargestellt - um eine Prognoseentscheidung und nicht eine Bewertung des derzeitigen Zustandes handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.