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Beschluss

1 L 1528/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1222.1L1528.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Weder der von dem Antragsteller nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Beförderungsverfahren betreffend die dem Polizeipräsidium S. zugewiesenen Stellen der BesGr. A 12 BBesO unverzüglich fortzuführen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 4 noch der hilfsweise weiter aufrechterhaltene Antrag aus der Antragsschrift, 5 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihm zugewiesenen Stellen der BesGr. A 12 BBesO nicht mit Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 6 haben Erfolg. 7 Hinsichtlich des Hauptantrags hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm insoweit ein Anordnungsanspruch zusteht. 8 Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf unverzügliche Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, das nach den ursprünglichen Planungen im September 2005 zur Besetzung der dem Polizeipräsidium S. zugewiesenen beiden Beförderungsstellen der BesGr. A 12 BBesO führen sollte. 9 Allerdings ist das nach den Ausführungen des Polizeipräsidiums S. in der Antragserwiderung vom 3. November 2005 beabsichtigte Zuwarten auf das Vorliegen neuer dienstlicher Beurteilungen, für die das Innenministerium NRW den 1. Oktober 2005 als Stichtag festgelegt hat, um nach dem Leistungstand zu diesem Stichtag über die Besetzung der zwei Beförderungsplanstellen zu entscheiden, das faktisch zu einem Abbruch des für September in Aussicht genommenen Stellenbesetzungsverfahrens geführt hat, offensichtlich rechtswidrig. 10 Das Polizeipräsidium S. war nicht befugt, das zur Besetzung der zum 1. September 2005 zugewiesenen zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingeleitete Beförderungsauswahlverfahren, das bereits durch die Veröffentlichung der Konkurrentenmitteilung für diese Beförderungen im hausinternen Intranet unter dem 24. August 2005 seinen wesentlichen Abschluss gefunden hatte, abzubrechen. 11 Zwar kann der Dienstherr Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt. 12 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -, vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 - und vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 - 13 Ein solcher sachlicher Grund ist hier jedoch nicht im Hinblick auf den durch das Innenministerium NRW festgelegten Stichtag 1. Oktober 2005 für das Beurteilungsverfahren der Beamten des Laufbahnabschnitts II gegeben, den das Polizeipräsidium S. bislang als alleinigen Grund für die Nichtweiterführung des Stellenbesetzungsverfahrens angegeben hat. Soweit nur in den zu diesen Stichtagen gefertigten dienstlichen Beurteilungen die Grundlage für einen aktuellen Leistungsvergleich zwischen den für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern gesehen wird, geschieht dies in Verkennung der aktuellen Rechtlage. Dabei findet keine Beachtung, dass die Festlegung des Beurteilungsstichtags 1. Oktober 2005 durch das Innenministerium NRW gleichzeitig die Aussage enthält, dass die zum vorausgegangenen Stichtag ergangenen Regelbeurteilungen bis zu dem benannten Termin im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren als hinreichend aktuell angesehen werden. 14 An dieser vom Innenministerium NRW vorgegebenen und ihm allein vorbehaltenen landeseinheitlichen Regelung, die eine entsprechende landeseinheitliche Verwaltungspraxis antizipiert, muss sich das Polizeipräsidium S. - trotz des grundsätzlich anerkennenswerten Belangs der größtmöglichen Aktualität der in einem Besetzungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungen - im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) festhalten lassen. Der wesentliche Vorteil einer solchen landeseinheitlichen Verwaltungspraxis gegenüber einer individuellen behördeninternen Entscheidung über die hinreichende Aktualität dienstlicher Regelbeurteilungen im Bereich der Polizei liegt in der behördenübergreifenden Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen und führt erst unter dieser Voraussetzung zu einem in sich schlüssigen Beurteilungssystem im Bereich der Polizei. 15 So bereits der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2005 - 1 L 1350/05 - 16 Das Polizeipräsidium S. als die für das streitige Stellenbesetzungsverfahren zuständige Behörde ist an den durch die Stichtagsregelung (1. Oktober 2005) landeseinheitlich vorgegebenen Zeitraum hinreichender Aktualität der zum Stichtag 1. Juni 2002 erstellten Regelbeurteilungen der Beamten des Laufbahnabschnitts II der Polizei gebunden, da der sich so ergebende Aktualitätszeitraum von insgesamt 3 Jahren und 3 bzw. 4 Monaten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ermessensgerecht ist. 17 Welche Grenzen das Aktualisierungsgebot bei Beurteilungen dem Dienstherrn im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen konkret zieht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage 19 Letztlich darf der zeitliche Abstand zwischen Beurteilungsstichtag und Auswahlentscheidung nur so lang bemessen sein, dass auch aktuell noch ein hinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber zu erhalten ist. Um zu verhindern, dass die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese weitgehend entwertet wird, ist ein vernünftiger, verhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven Personalverwaltung erforderlich. 20 Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Loseblattsammlung, FN 58c zu Rn. 230 21 Ein knapp bemessener, drei Jahre nicht überschreitender Beurteilungszeitraum lässt im Sinne eines solchen Kompromisses grundsätzlich zu, dass die jeweils letzte Regelbeurteilung während der nachfolgenden Beurteilungsperiode ihre hinreichende Aktualität und Aussagekraft für einen Bewerbervergleich beibehält. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - und vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 - 23 Das bedeutet jedoch nicht, dass darüber hinaus nicht noch länger zurückliegende Zeitpunkte - wie vorliegend - ausreichend sein können. 24 Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 B 1554/02 - 25 Die hier gegebene Überschreitung des nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol vorgesehenen dreijährigen Beurteilungszeitraums um 4 Monate erscheint nach den vorgenannten Erwägungen jedenfalls noch akzeptabel. Die Annahme eines solchen Aktualitätszeitraums im Umfang von 3 Jahren und 4 Monaten stellt im Bereich der BRL Pol einen vernünftigen, verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven Personalverwaltung dar. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Erstellung einer Stichtagsbeurteilung nach dem nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol vorgegebenen Regelbeurteilungszeitraum von 3 Jahren regelmäßig selbst nochmals einen Zeitraum von 3 Monaten (Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol) in Anspruch nehmen kann und die Personalverwaltung auch in einer solchen Übergangszeit handlungsfähig bleiben muss. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - und vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -, wonach eine dienstliche Beurteilung nach weiterer Überschreitung des Beurteilungszeitraums von 3 Jahren um rund 9 Monaten bzw. um mehr als 8 Monate nicht mehr als hinreichend zeitnah für eine Personalauswahlentscheidung anzusehen ist. 27 Ob vorliegend im Hinblick auf die zeitliche Verschiebung des Beurteilungsstichtags infolge der zunächst beabsichtigten Inkraftsetzung neuer BRL Pol Ausnahmen vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität anzuerkennen sind, 28 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 - 29 braucht nicht entschieden zu werden, da nach den vorherigen Ausführungen die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2002 trotz der Überschreitung des Beurteilungszeitraums um vier Monate eine hinreichend aussagekräftige Grundlage für die streitige Beförderungsauswahlentscheidung zur Besetzung der dem Polizeipräsidium S. zum 1. September 2005 zugewiesenen zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bilden. 30 Insoweit steht einem Erfolg des Antrags des Antragstellers nicht entgegen, dass seine ursprüngliche Beurteilung zum 1. Juni 2002 im Rahmen des Klageverfahrens 1 K 2333/03 durch das Polizeipräsidium S. aufgehoben worden war und die neu gefertigte Regelbeurteilung zu diesem Stichtag erst am 26. September 2005 von der Polizeipräsidentin S. unterzeichnet und ihm am 10. Oktober 2005 bekannt gegeben worden ist. Vor der Erstellung der Beurteilungen zum neuen Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2005 verfügte er damit über eine aktuelle Beurteilung zum 1. Juni 2002, die seine grundsätzliche Einbeziehung in ein fortzuführendes Beförderungsverfahren möglich macht. Auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der von der Rechtsprechung bislang nicht mehr anerkannte Zeitrahmen noch nicht überschritten. 31 Der auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Antrag hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er über die vom Antragsgegner für die hier im Streit stehende Beförderung zulässigerweise geforderte vorherige Wahrnehmung eines nach A 12 bewerteten Dienstpostens verfügt. 32 Grundsätzlich ist ein solcher Funktionsvorbehalt zulässig. Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Ein solcher Sachbezug ist bei der von dem Polizeipräsidium S. vor einer Beförderung in ein Amt der BesGr. A 12 BBesO geforderten Ausübung einer nach A 12 bewerteten Funktion gegeben, weil dem Umstand, dass der Bewerber eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung und Befähigung für das - mit höherwertigen Funktionen verbundene - Beförderungsamt zukommen kann. Das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt wird hierdurch jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen zu lassen. 33 So OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 - 34 Nach den ergänzenden telefonischen Erläuterungen des Polizeipräsidiums S. läuft das Erfordernis der vorherigen Dienstpostenübertragung in seiner konkreten Ausgestaltung hier auch nicht wegen einer zu kurzen Übertragungsdauer, die keine für die Beförderungsauswahl tragfähige Grundlage bilden kann, auf eine bloße Förmelei hinaus. 35 Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2005 - 6 B 1087/05 - 36 Vielmehr findet bei dem Zusammentreffen mehrerer Beförderungsbewerber, die einen entsprechend bewerteten Dienstposten bereits wahrnehmen, die Auswahl nach der längsten Dauer der Aufgabenwahrnehmung - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Dienstpostenübertragung - statt. Als Grenze für die kürzeste erforderliche Dienstpostenwahrnehmung orientiert sich das Polizeipräsidium S. zulässigerweise an § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVO Pol, der eine Erprobungszeit von drei Monaten vor Ausspruch einer hier in Betracht kommenden Beförderung regelt. 37 Auch dem Antragsteller ist in der Vergangenheit die Chance geboten worden, einen nach A 12 bewerteten Dienstposten zu bekleiden. Dies hat der Antragsgegner im Parallelverfahren 1 L 1514/05 durch Vorlage der Stellenausschreibung Nr. 3/2003 sowie des Schreibens an den dortigen Antragsteller vom 29. April 2003 dargelegt, durch das er die Mitteilung erhalten hat, seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Funktion sei erfolglos geblieben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 hat der Antragsteller die ihm gebotene Chance nicht genutzt, denn er hat sich seit dem Jahr 2000 auf keinen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten beworben. 38 Dass der Antragsteller auf Grund der vom Polizeipräsidium S. dem Gericht über sein Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 hinaus telefonisch dargelegten Verwaltungspraxis, seit Jahren alle Funktionen ab der BesGr. A 12 BBesO auszuschreiben - bei Funktionen bis zu dieser Besoldungsgruppe wird nur eine Interessenabfrage durchgeführt - sowie des Hinweises auf die innerhalb des Polizeipräsidiums S. allgemein verbreitete Kenntnis, dass vor einer Beförderung eine entsprechende Funktion wahrgenommen werden muss, keine Kenntnis davon gehabt haben könnte, dass es sich bei den ausgeschriebenen Dienstposten um mindestens nach A 12 bewertete Beförderungsdienstposten handelt, ist nicht glaubhaft gemacht. Auf Grund dieser Verwaltungspraxis mussten entgegen seiner Auffassung daher die jeweiligen Ausschreibungen selbst keinen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es sich um einen nach A 12 bewerteten Beförderungsdienstposten handelt. Bereits dem Ausschreibungstext der Stellenausschreibung Nr. 3/2003 war insbesondere durch die Passage betreffend die Frauenförderung zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und Leistung getroffen werden sollte. Dies wird nach durchgeführter Auswahl bestätigt in der Mitteilung an den Antragsteller des Verfahrens 1 L 1514/05 vom 29. April 2003, die den Vorrang eines Mitbewerbers nach Leistungskriterien erläutert. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 24. März 2004 (6 B 249/04) zu Grunde lag. 39 Die von dem Antragsteller angeführte, von ihm wahrgenommene Funktion als Koordinator im Bereich der PI4/Rauschgift ist nach den - unwidersprochen gebliebenen - Darlegungen des Antragsgegners nicht funktionsbewertet. 40 Der Hilfsantrag kann im Hinblick auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens keinen Erfolg haben. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 43