Beschluss
10 L 1466/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung kann angeordnet werden, wenn das Interesse des Dritten das Vollzugsinteresse des Begünstigten überwiegt (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO).
• Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; sind sie offen, entscheidet eine allgemeine Interessenabwägung.
• Fehlende oder unzureichende schalltechnische Nachweise und Zweifel an deren Anwendbarkeit können in der Abwägung zugunsten des Nachbarn ausschlaggebend sein, insbesondere bei erheblichen Emissionen durch Tierhaltung (§ 35 Abs.3 BauGB, Immissionsschutzrecht).
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen erheblicher Schallschutzzweifel • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung kann angeordnet werden, wenn das Interesse des Dritten das Vollzugsinteresse des Begünstigten überwiegt (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). • Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; sind sie offen, entscheidet eine allgemeine Interessenabwägung. • Fehlende oder unzureichende schalltechnische Nachweise und Zweifel an deren Anwendbarkeit können in der Abwägung zugunsten des Nachbarn ausschlaggebend sein, insbesondere bei erheblichen Emissionen durch Tierhaltung (§ 35 Abs.3 BauGB, Immissionsschutzrecht). Die Antragstellerin klagte gegen Baugenehmigungen für einen Hundehandel- und Hundezuchtbetrieb des Beigeladenen auf ihrem Nachbargrundstück. Die Genehmigungen stammen vom 22.02.2005 und 31.03.2005 sowie einer Nachtragsgenehmigung vom 22.09.2005. Der Betrieb ist für bis zu 200 Hunde vorgesehen; das Wohnhaus der Antragstellerin liegt knapp 34 m entfernt. Die Antragstellerin legte ein Schallgutachten vor, der Antragsgegner erteilte jedoch die Genehmigungen. Streitgegenstand sind mögliche unzumutbare Lärmemissionen durch Hundegebell und die Frage, ob die Gutachten und vorgesehenen baulichen Schutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte sicherstellen. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen; der Antrag wurde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geprüft. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB haben Widerspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO diese jedoch anordnen, wenn eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ergibt. • Erfolgsaussichten: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten offen; weder offensichtliche Rechtmäßigkeit noch offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigungen lassen sich feststellen, weshalb die Abwägung erforderlich ist. • Schallrechtliche Bedenken: Die Genehmigungen werfen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der im Außenbereich geltenden Immissionsrichtwerte auf. Fraglich ist die Anwendbarkeit und Reichweite der TA Lärm auf tierbedingte Geräusche sowie die fehlende Berücksichtigung der Impulshaftigkeit des Hundegebells. • Mängel des Gutachtens und Maßnahmen: Das vorgelegte Schallgutachten weist Lücken auf (unzureichende Messungen, unklare Hochrechnung von wenigen auf 200 Tiere, unzureichende Bewertung der Remise versus Schallschutzwand, unklare Angaben zu Wetterschutzgittern und Schalldämmelementen). Die Nebenbestimmung, Einhaltung der Pegel vor Nutzungsaufnahme nachzuweisen, genügt nicht für die vorläufige Gefahrenabwehr. • Interessenabwägung: Wegen offener Erfolgsaussichten und der Möglichkeit erheblicher, nachhaltiger Immissionen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der Vollziehung. Dem stehen keine vorrangigen Interessen des Antragsgegners oder des Beigeladenen entgegen; wirtschaftliche Nachteile und das Interesse am Vollzug rechtfertigen die Fortführung nicht. • Verfahrensrechtliche Folge: Deshalb ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs.3 VwGO). Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die erteilten Baugenehmigungen an. Begründet wird dies mit offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache und erheblichen Zweifeln am schalltechnischen Nachweis der Unbedenklichkeit des geplanten Hundebetriebs, insbesondere wegen unzureichender Gutachten und ungeklärter Impulshaftigkeit des Hundegebells. Wegen der Aussicht, dass durch Bau und Inbetriebnahme eine irreversible Verfestigung der Anlagenlage eintreten könnte, überwiegt das Schutzinteresse der Nachbarin. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.