Beschluss
19 L 1757/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:1222.19L1757.05.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Q. aus E. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Q. aus E. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: 1. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache die Kosten für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin im E1. -C. -I. in E. ab 1. Dezember 2005 zu tragen, hilfsweise, vorläufig für die Dauer des Zeitraums bis die Antragstellerin in die Einrichtung C1. -I1. in H. umziehen muss, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt. 2. Der Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht nur bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 2. März 2004 - 12 B 2261/03 -. Die Antragstellerin hat jedenfalls die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in der Form einer stationären Unterbringung hat (§ 41 i.V.m. § 35a SGB VIII). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine solche Hilfe mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 bewilligt. Streitig ist allein, in welcher Einrichtung die Hilfe ab Dezember 2005 geleistet werden soll. Unter Hinweis auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII möchte die Antragstellerin ihre stationäre Betreuung im E1. -C. -I. in E. erreichen. Demgegenüber hat der Antragsgegner im Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Hilfeleistung vorübergehend in der K. L.----platz in E. , einer Einrichtung der Caritas bewilligt. Sobald ein Platz in der Einrichtung für Erwachsene, dem C1. -I1. in H. zur Verfügung steht, was nach der vom Antragsgegner mitgeteilten Auskunft des Trägers im Februar 2006 möglich sein soll, ist Hilfe dort bewilligt worden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ist der Wahl und den Wünschen des Hilfe Suchenden zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Vorausgesetzt ist, dass die zur Auswahl stehenden Einrichtungen überhaupt für die Durchführung der Hilfe notwendig und geeignet sind. Unverhältnismäßige Mehrkosten werden erst dann zum Prüfungsmaßstab, wenn die in Frage kommenden Einrichtungen, Dienste und Leistungen gleichermaßen geeignet sind. Das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfe Suchenden greift nur bei geeigneten Alternativen der Bedarfsdeckung. Vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Stand Januar 2003, § 5 Rn. 10 f; Neumann in Hauck, SGB VIII, Stand Juli 2005, § 5 Rn. 9 m.w.N. Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Hilfe Suchenden und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 = FEVS 51, 152. Unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch die Verwaltungsgerichte ist im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin gewünschte Hilfe im E1. -C. -I. in E. gegenwärtig geeignet ist. Der Antragsgegner hat im Rahmen des Hilfeplanverfahrens aufgrund der Erziehungskonferenz am 22. November 2005, an der u.a. die Antragstellerin und ihrer Betreuerin teilgenommen haben, die Frage der geeigneten Einrichtung erörtert und den Wunsch der Antragstellerin, im E1. -C. -I. in E. untergebracht zu werden, in seine Erwägungen einbezogen. Nach seiner fachlichen Einschätzung ist eine Nähe der Antragstellerin zu ihrem derzeitigen Freund, der ebenfalls im E1. -C. -I. lebt, als sehr kritisch anzusehen. Ausweislich des Protokolls der Erziehungskonferenz war für ihn aufgrund der aktuellen Entwicklungen, die zum Scheitern der Hilfe in der Pflegefamilie geführt hätten - die Antragstellerin hielt sich vom 17. September bis 30. November 2005 in einer Pflegefamilie in S. auf - die Befürchtung entscheidend, dass eine Unterbringung im E1. -C. -I. von der Antragstellerin nur solange favorisiert werde, wie die Beziehung zu ihrem Freund andauere. Diese vom Antragsgegner angestellten Erwägungen zur (Un- )Geeignetheit der gewünschten Einrichtung sind fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Ansicht der Antragstellerin handelt es sich nicht um reine Spekulationen oder unsachliche Bevormunden. Der Antragsgegner hat nämlich bei der Pflegefamilie in S. ermittelt, dass die Beendigung der dortigen Hilfe nicht durch die Pflegefamilie, sondern von der Antragstellerin ausgegangen ist. Sie habe nach Angaben der Pflegeeltern ihre Absicht, in das E1. -C. -I. zu wechseln mit der Aufnahme einer Beziehung zu einem Bewohner dieser Einrichtung erklärt und sei von Umzugsgedanken nicht abzubringen gewesen. Angesichts des aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen und Begutachtungen ersichtlichen stationären Hilfebedarfs der Antragstellerin und dem darin zum Ausdruck gebrachten Erfordernis kontinuierlicher Hilfegewährung ist es fachlich vertretbar und nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner darauf dringt, eine kontinuierliche Hilfegewährung sicher zu stellen, die in der Vergangenheit nicht gewährleistet war. Ist aber aufgrund der bisherigen mit unterschiedlichen Aufenthalten verbundenen Hilfemaßnahmen nach der fachlichen Einschätzung des Antragsgegners wegen der Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin eine beziehungsbedingte Störung der Hilfe im E1. -C. -I. vorprogrammiert, so wäre eine dort gewährte Hilfe ungeeignet zur Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Hinführung zu einer eigenständigen Lebensführung. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorrübergehende Betreuung in der Wohngruppe der Caritas Am L.----platz in E. und die geplante anschließende Unterbringung in der Einrichtung C1. -I1. in H. im Hinblick auf ihren Hilfebedarf ungeeignet sind. Auch wenn die Einrichtung der Caritas in E. auf die Betreuung von Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr zugeschnitten ist (vgl. den Sozialbericht vom 25. Oktober 2004), ist eine vorrübergehende Unterbringung der Antragstellerin in dieser Einrichtung im Hinblick auf ihr Alter nicht ungeeignet. Sie hat sich dort weit über ihre Volljährigkeit hinaus über lange Zeit, zuletzt bis zur Aufnahme in der Pflegefamilie am 17. September 2005, aufgehalten. Sie ist dort offenbar mit Erfolg betreut worden, wie sich aus den vorliegenden Berichter der Caritas ergibt. Aus fachlicher Sicht des Antragsgegners ist der Aufenthalt dort u.a. gerechtfertigt, weil sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung retardiert ist, wie sich auch aus den vorgelegten Gutachten der Dr. W. vom 16. Dezember 2004 ergibt. Gerade weil es sich um einen vorrübergehend geplanten Aufenthalt handelt, dessen Ende nach Angaben des Antragsgegners im Februar 2006 absehbar ist, ist eine kontinuierliche Hilfegewährung für die Antragstellerin bis zur Aufnahme in die Einrichtung in H. gewährleistet. Soweit es um die Einrichtung in H. geht, sind durchgreifende Gesichtspunkte gegen deren Geeignetheit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Aufrechterhaltung von Kontakten und die Arbeitstätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen in E. werden bei einer Unterbringung in H. durch die hierdurch bedingte räumliche Trennung nicht gravierend beeinträchtigt. So war die Antragstellerin auch während ihres von E. weiter entfernt liegenden Aufenthaltes in S. offenbar in der Lage, Kontakte in E. aufrechtzuerhalten und neu zu begründen. Hiernach kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob das Wunsch- und Wahlrecht der Antragstellerin auch an unverhältnismäßigen Mehrkosten scheitert. Jedenfalls ist nach den bisherigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass rechnerisch eine Betreuung im E1. -C. -I. zu erheblichen Mehrkosten führt, die im Hinblick auf ihre (Un-)Verhältnismäßigkeit im Verlauf des Widerspruchsverfahrens noch der erforderlichen wertenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles unterzogen werden können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363; Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14.03 -(juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.