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Urteil

10 K 5434/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0125.10K5434.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. 36-38 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 000) in E. , das im Geltungsbereich seit dem 31. August 1985 rechtswirksamen Bebauungsplanes N1. 122 - Feuerwache C. - der Stadt E. innerhalb eines als Mischgebiet ausgewiesenen Bereichs gelegen ist und für einen Kfz-Handels- und Reparaturbetrieb genutzt wird. 3 Unter dem 20. Januar 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines SB-Marktes mit 20 Parkplätzen und 650 m² Verkaufsfläche auf dem vorgenannten Grundstück. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass das geplante Gebäude die Baugrenze überschreite und Gründe für eine Befreiung nicht vorlägen, legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2003 einen neuen Lageplan mit einer Eintragung des SB-Marktes innerhalb der Baugrenzen vor. 4 Mit Bescheid vom 23. Mai 2003 setzte der Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Dauer von 12 Monaten aus. 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 03. Dezember 2003 zurück. Das von der Klägerin diesbezüglich durchgeführte Klageverfahren zum Aktenzeichen 10 K 6551/03 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. 6 Am 16. Januar 2004 wurde die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 in den „E1. Bekanntmachungen" ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Änderung wurde für den Änderungsbereich, in dem das hier in Rede stehende Grundstück gelegen ist, die Geltung der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 ausgesprochen. Darüber hinaus wurden in § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgende Änderungen festgesetzt: 7 „a) Nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind in den Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zulässig. Hiervon unberührt bleiben Betriebe des Kfz-Handwerks mit räumlich angegliedertem Kfz- und/oder Caravanverkauf sowie Betriebe mit Kfz- und/oder Caravanersatzteil bzw. -zubehörverkauf. 8 b) Ausnahmsweise zulässig sind an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieb stehen und deren Summe an Verkaufs- und Ausstellungsflächen unter der Größe der Geschossfläche des Handwerks- oder anderen Gewerbebetriebsteils liegt." 9 In der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung wird unter anderem ausgeführt, dass die Änderung notwendig sei, um an dem Standort Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Bei einer Realisierung solcher Nutzungen wären aufgrund der großen Nähe zum N. Ortsteilzentrum zentrenschädliche Kaufkraftabflüsse zu befürchten. Das Mischgebiet weise gerade einmal eine Entfernung von ca. 300 Meter zur integrierten Geschäftslage des N2. Zentrums auf und liege damit im unmittelbaren, fußläufig erreichbaren Naheinzugsbereich des Zentrums. Die Ansiedlung eines weiteren Lebensmittelanbieters außerhalb dieses Zentrums würde den zentrengefährdenden Tendenzen eines Rückzugs des Einzelhandels aus integrierten Lagen Vorschub leisten. Dies widerspreche der Darstellung der Zentrenbereiche im Flächennutzungsplan sowie dem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept. 10 Mit Bescheid vom 28. April 2004 lehnte der Beklagte daraufhin unter Bezugnahme auf diese Bebauungsplanänderung die Erteilung des von der Klägerin beantragten Vorbescheides ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 07. Mai 2004 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B1. mit Bescheid vom 31. August 2004 zurück. 11 Am 24. September 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 12 Zur Begründung führt sie im wesentlichen an, dass ihr Antrag bereits vor der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122, und zwar nach Vorlage der geänderten Baupläne, positiv hätte beschieden werden müssen. Auch sei die Zurückstellung ihres Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB rechtswidrig ausgesprochen worden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer wirksamen Veränderungssperre vorgelegen hätten. Die Planung sei erst nachträglich konkretisiert worden. Des weiteren belege die inzwischen erfolgte Zulassung eines ca. 3.500 m² großen Einkaufszentrums an der G. Straße, dass die Begründung des Bebauungsplanes N1. 122 nur vorgeschoben worden sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 31. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Schreibens vom 04. März 2003 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 650 m² und 20 Stellplätzen auf dem Grundstück C. 36 - 38 in E. zu erteilen, 15 hilfsweise 16 festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 31. August 2004 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines SB-Marktes auf dem Grundstück C. 36-38 in E. vor dem Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes N1. 122 am 16. Januar 2004 zu erteilen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakten 10 K 2127/03 und 10 K 6551/03 sowie die in diesen Verfahren vom Beklagten und der Bezirksregierung B1. beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 25 Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht diesem Vorhaben § 30 Abs. 1 BauGB entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). 26 Die Errichtung des vorgesehenen SB-Marktes widerspricht § 2 Abs. 2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 - Feuerwache C. - der Stadt E. . Es handelt sich dabei um einen nach dieser Regelung in den Mischgebieten nicht zulässigen Einzelhandelsbetrieb, der sich an Endverbraucher wendet. 27 Die vorgenannte Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss ist wirksam. Formelle Mängel oder Verfahrensfehler bezüglich der am 16. Januar 2004 in den „E1. Bekanntmachungen" ortsüblich bekannt gemachten Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes werden weder von der Klägerin gerügt, noch sind solche - zumal nach inzwischen eingetretenem Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB - sonst ersichtlich. 28 Auch in materieller Hinsicht sind keine zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Festsetzung führenden Rechtsfehler erkennbar. 29 Der in § 2 Abs. 2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 geregelte Einzelhandelsausschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO. Des Rückgriffs auf den dort des weiteren angeführten § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es lediglich für den weiter ausgesprochenen Ausschluss von Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sowie die in § 2 Abs. 2 a) Satz 2 der Änderung Nr. 2 geregelten Ausnahmen für bestimmte Betriebe des Kfz-Handwerks. Der hier in Rede stehende Einzelhandelsausschluss ist demgegenüber, da eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Mischgebiet allgemein zulässige Nutzungsart betreffend, allein auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE - m.w.N.. 31 Ein solcher Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 32 vgl. Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33/04 -, BauR 2005, 818 m.w.N., 33 gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO generell möglich, ohne dass hierdurch im Sinne dieser Vorschrift die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Baugebietes in Frage gestellt wird. 34 Hier gilt nicht etwa ausnahmsweise Abweichendes, weil das in Rede stehende Mischgebiet bereits maßgeblich durch Einzelhandelsnutzungen (mit- )geprägt ist, 35 vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn 270. 36 Denn die bauliche Situation ist dort ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen zur Änderung Nr. 2 enthaltenen Angaben gerade nicht durch Einzelhandelsbetriebe, sondern durch Wohnbebauung und Gewerbebetriebe geprägt. 37 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Einzelhandelsausschlusses unterliegt keinen Bedenken. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Dabei ist die Gemeinde vom Gesetzgeber ermächtigt, in Anwendung ihres planerischen Ermessens die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. 39 Die Stadt E. hat in ihrer - im Tatbestand dieses Urteils auszugsweise wiedergegebenen - Begründung zur Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes eingehend und unter Würdigung der konkreten örtlichen Situation ihre mit dem strittigen Einzelhandelsausschluss verfolgten planerischen Absichten, die auf einen Schutz des N2. Ortsteilszentrums vor Einzelhandelsansiedlungen an nicht integrierten Standorten zielen, wiedergegeben. Dies stellt ohne weiteres eine legitime Zielsetzung im Rahmen der städtebaulichen Planung dar. Sie findet ihre gesetzliche Rechtfertigung in § 1 Abs. 6 Nr. 3 (soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung), Nr. 4 (Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile) und Nr. 8 a) (verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung) BauGB. 40 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 274 m.w.N.. 41 Darüber hinaus entspricht der Einzelhandelsausschluss vorliegend dem vom Rat der Stadt E. beschlossenen „Masterplan Einzelhandel", 42 vgl. www.stadt-E. .de, 43 der als informeller Plan eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. Mit diesem u.a. aus dem Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept von 1999 entwickelten „Masterplan Einzelhandel" verfolgt die Stadt E. u.a. die Ziele einer nachhaltigen Stärkung der gewachsenen Nebenzentren und der Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung. Sie hat dazu im am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan die städtischen Siedlungsschwerpunkte, untergliedert in vier Stufen (Innenstadt mit City, Stadtbezirkszentren, Ortsteilzentren und Quartierversorgungszentren), ausgewiesen. Im „Masterplan Einzelhandel" wird hieran anknüpfend das städtebauliche Ziel hervorgehoben, dass Einzelhandelsansiedlungen räumlich grundsätzlich nur innerhalb der im Flächennutzungsplan abgegrenzten städtebaulich integrierten Zentrenlagen der Stadtbezirks-, Ortsteil- und Quartierversorgungszentren zulässig seien. Mit der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 wird unter Bezugnahme auf das Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept 1999 und das Zielkonzept für den vorgenannten Flächennutzungsplan diese stadtplanerische Konzeption für den hier in Rede stehenden Bereich zum Schutz und zur Stärkung des als Siedlungsschwerpunkt 3. Stufe (Ortsteilzentrum) und zugleich als Bereich mit Marktfunktion im Flächennutzungsplan ausgewiesenen N2. Ortsteilzentrums umgesetzt. Damit ist vorliegend im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes der zu schützende Bereich sowohl räumlich als auch in seiner zu schützenden Funktion hinreichend bestimmt worden. Auch ist im Rahmen der Begründung zur Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 die konkrete Örtlichkeit des Plangebiets und des N2. Ortsteilszentrums betrachtet und davon ausgehend nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf eine „Zentrenschädlichkeit" von Einzelhandelsansiedlungen geschlossen worden. 44 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -. 45 Bei dieser Sachlage bedurfte es auch nicht etwa der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der konkreten Auswirkungen von Einzelhandelsniederlassungen im in Rede stehenden Mischgebiet auf das N2. Ortsteilzentrum. Im Hinblick darauf, dass die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB der Gemeinde weite Spielräume bei der Festlegung und konzeptionellen Ausgestaltung ihrer Ziele belässt, ist die Umsetzung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes ohne vorherige Einholung von jeweiligen standortbezogenen Einzelgutachten möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier in der Stadt E. , ein umfassendes Einzelhandelskonzept vorliegt, das gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur städtebaulichen Rechtfertigung und als Abwägungsposition herangezogen werden kann. 46 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 275 m.w.N.. 47 Jedenfalls für die Festsetzung von allgemeinen Einzelhandelsausschlüssen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO ist die vorherige Einholung von standortbezogenen Gutachten, die den konkreten Nachweis erbringen, dass ohne diesen Ausschluss andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder Ortszentren an Attraktivität verlieren, für eine hinreichende planerische Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.; Zur Frage der Erforderlichkeit von Gutachten bei § 1 Abs. 9 BauNVO vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE (offenlassend) und Hessischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 4 N 1372/01 (juris). 49 § 2 Abs. 2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 (früher § 1 Abs. 6) BauGB. Dem Planungsziel des Schutzes und der Stärkung des N2. Ortsteilzentrums kommt erhebliches städtebauliches Gewicht zu. Die Zurücksetzung des Interesses der Klägerin an einer Ansiedlung des von ihr vorgesehenen SB-Marktes führt deshalb nicht dazu, dass die Stadt E. die ihr durch das Abwägungsgebot gesetzten Schranken der planerischen Gestaltungsfreiheit missachtet oder ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis festgelegt hat. 50 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -. 51 Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ein neues Geschäftszentrum an der G. Straße meint, dass die Begründung der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes nur vorgeschoben worden sei, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil ausweislich des von ihr diesbezüglich vorgelegten Zeitungsberichtes dieses Vorhaben im - nach dem Flächennutzungsplan gleichfalls als Ortsteilzentrum mit Marktfunktion ausgewiesenen - Ortskern L. errichtet werden soll. 52 Da Gründe für eine Unwirksamkeit des Einzelhandelausschlusses in § 2 Abs. 2 a) Satz 1 der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 danach nicht ersichtlich sind, bedarf es keiner Prüfung der in § 2 dieser Änderung weiter enthaltenen Festsetzungen. Denn der grundsätzliche Einzelhandelsausschluss kann als zentrales Anliegen der Planung ohne weiteres auch ohne die übrigen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung entfalten und er wäre zweifelsohne von der Stadt E. auch ohne die weiteren Ausnahmeregelungen getroffen worden. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE - zu insoweit im wesentlichen gleichlautenden Festsetzungen. 54 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung von der dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzung liegen nicht vor, weil eine solche Befreiung im Sinne dieser Vorschrift die Grundzüge der Planung berühren würde, da sie die dargelegte Zielsetzung der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 konterkarieren würde. 55 2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat mit diesem Antrag ihre Verpflichtungsklage hilfsweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Diese Klage ist jedoch mangels berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung im Sinne dieser Vorschrift unzulässig. Die - hier seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundete - Absicht, eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht zu erheben, begründet dann nicht das entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche schutzwürdige Feststellungsinteresse, wenn das das Verpflichtungsbegehren erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Nicht anders als bei der unmittelbaren Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Rahmen einer erledigten Anfechtungsklage, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 80, 226, 57 kann auch bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift in Fällen einer Verpflichtungsklage im Falle der Erledigung vor Klageerhebung kein sog. „Fortsetzungsbonus" zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses gewährt werden. 58 Vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 113 Rn 97 m.w.N.. 59 Denn es obliegt einem Kläger, wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. 60 Danach fehlt es hier der Klägerin an dem entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse, da sie mit ihrem Hilfsantrag eine Feststellung bezogen auf das am 16. Januar 2004 erfolgte Inkrafttreten der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes N1. 122 und damit für einen vor Erhebung der vorliegenden Klage liegenden Zeitpunkt begehrt. 61 Die Kostenentscheidung beruht auch § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 63 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 64