Beschluss
14 L 101/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0126.14L101.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der am 25. Januar 2006 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig gestellte und kurzfristig sowie wegen der vom Antragsteller geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit ohne Vorliegen einer Antragserwiderung zu bescheidende Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Januar 2006 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2006 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches in Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 7 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner verfügten Verbots der für den 28. Januar 2006 mit dem Thema: "Gegen staatliche Repressionen - Weg mit dem Paragraphen § 130 StGB" angemeldeten Versammlung mit Aufzug in E. spricht. 8 Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 9 Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Mehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesanwendung sicherzustellen, dass Verbote von Versammlungen im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommen. 10 Rechtlich bedenkenfrei ist es hiernach, dass § 15 VersammlG gemäß § 20 VersammlG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag/Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann eine Versammlung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - verboten werden. 11 BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf); Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558), Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91> und präzisierend: Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - NJW 2004, 2814. 12 Hiervon ausgehend ist das vom Antragsgegner erlassene Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG inhaltlich gerechtfertigt. Die Begründung der Verbotsverfügung vom 24. Januar 2006 ist jedenfalls tragfähig, soweit bei Durchführung der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen wird. Auflagen zur Gefahrenabwehr reichen nicht aus. Ob darüber hinaus die weitere Annahme des Antragsgegners trägt, bei Durchführung der Versammlung sei bei einer Gesamtwürdigung angesichts der zu erwartenden Meinungsäußerungen und der äußeren Gestaltung des nachfolgend näher angesprochenen Flugblattes sowie der Internetveröffentlichungen unter der homepage bzw. 5zudem die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, lässt das Gericht ausdrücklich offen. 13 Die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus (ständige Rechtsprechung des BVerfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 14 Der Antragsgegner hat ausgeführt, durch die geplante Versammlung einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag würde eine nicht hinnehmbare Provokation der grundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland erfolgen. Am 27. Januar werde an den Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945 erinnert. Mit der Begehung dieses Gedenktages werde Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Wie auch das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2006 ausführe, würden durch die damit verbundene Provokationswirkung der Versammlung die Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes wachgerufen und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft in nicht mehr hinzunehmender Weise gestört. Auch wenn die Versammlung nicht direkt am 27. Januar durchgeführt werde, sondern einen Tag später, sei dennoch aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Bezugs zu dem Gedenktag und der damit für die Bevölkerung in Deutschland verbundenen Provokation der grundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen Anschauungen die Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe mit Beschluss vom 24. Januar 2006 hierzu ausgeführt: "Wird die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag erhoben, so ist dies geeignet, nicht nur die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus zu missachten, sondernd das Anstandsgefühl der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu verletzen und damit den öffentlichen Frieden gravierend zu stören." Darüber hinaus würden die Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland provoziert und verletzt, da zu dem 30. Januar, Jahrestag der "Machtergreifung" am 30. Januar 1933 durch das NS-Regime, ebenfalls ein zeitlicher Bezug hergestellt werden könne. 15 Das unterliegt auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Antragsbegründung keinen Bedenken. 16 Das erkennende Gericht folgt insoweit der ausführlichen und überzeugenden Begründung in den vorgenannten Beschlüssen des VG Lüneburg vom 20. Januar 2006 - 3 B 3/06 - und des Niedersächsischen OVG vom 24. Januar 2006 - 11 ME 20/06 -, die sich zu der im wesentlichen gleichgelagerten Problematik des Verbots eines ebenfalls für den 28. Januar 2006 beabsichtigten Aufzugs mit Kundgebung in Lüneburg unter dem Thema "Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen" verhalten. Letztere Entscheidung ist dem Antragsteller nach eigener Einlassung bekannt, so dass hier auf deren vollständige Wiedergabe verzichtet werden kann. 17 Auch vorliegend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass die in E. geplante Demonstration Teil einer Kampagne von rechtsextremistischen Kreisen, denen der Antragsteller zuzuordnen ist, gegen angebliche "Repression und Verfolgung" ist, die ganz wesentlich auf die Abschaffung des § 130 StGB zielt (vgl. dazu die vom OVG Lüneburg zitierten weiterführenden Internetseiten) sowie, E. betreffend, bspw.). 18 Dass (auch) der Antragsteller mit seiner beabsichtigten Demonstration für die Straffreiheit der Volksverhetzung eintreten will, was in besonderer Weise geeignet ist, die Bürger in E. und darüber hinaus zu provozieren, ergibt sich vorliegend zweifelsfrei unmittelbar aus dem - mit den Aufrufen im Internet teilweise deckungsgleichen - Versammlungsthema: "Gegen staatliche Repressionen - Weg mit dem Paragraphen 130 StGB" (Hervorhebung durch das Gericht) sowie aus dem von Siegfried B. als Verantwortlichem im Sinne des Pressegesetzes herausgegebenen Flugblatt "Demonstration gegen staatliche Repressionen!!! Am 28. Januar 2006 in E. ..." (Bl. 25 des vom Antragsgegner übermittelten Verwaltungsvorgangs), der ebenfalls als Anmelder der Versammlung aufgetreten und als Redner benannt ist. Dieses ist zudem im Internet abrufbar unter. 19 Darin wird u.a. eine "vor kurzem" erfolgte Verurteilung eines "politisch aktive(n) Nationalsozialist(en) in NRW, aufgrund von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des § 130 StGB zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft" (richtig: ein Jahr und neun Monaten) in nicht erträglicher Verharmlosungstendenz kritisiert. Dem angesprochenen und dem Gericht vorliegenden Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. September 2005 - 1 KLs 33 Js 248/04 - betreffend einen - so der Flugblattinhalt - "jungen Mann, der niemandem physisches oder psychisches Leid angetan oder einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, sondern lediglich seine Meinung Kund getan hat", lagen strafbare Äußerungen des gerichtsbekannt der rechten Szene zuzurechnenden Axel Wolfgang R. bei einer Demonstration am 26. Juni 2004 anlässlich eines geplanten Neubaus einer Synagoge in Bochum u.a. folgenden Wortlauts zu Grunde: 20 "Es ist uns nahezu unmöglich gemacht im freiesten Staat, den es je auf deutschem Boden gegeben hat, etwas gegen das auserwählte Völkchen Gottes zu tun....Eine kleine verschwindende Minderheit zählt... Nur auf Grund dessen können sich die Wortführer dieser kleinen Minderheit ja einiges erlauben. Die Herren Friedmann, Giordano, Spiegel und wie sie sonst alle heißen mögen, nennen wir sie einfach kurzum die Levis und Cohn's. Die können gegen Deutschland hetzen, was das Zeug hält. Die können sich echauffieren über die tiefe rechtsextremistische Grundhaltung des deutschen Volkes. Ich kann ihnen sagen, wenn ihnen die Haltung dieses Volkes nicht passt, dann sollen sie hier verschwinden aus diesem Lande....Es ist an dieser Stelle ...wieder extrem schwierig, etwas weiter auszuführen. Ich habe mir kürzlich wie so oft wieder einmal die jüdischen Regeln, den so genannten Talmud zur Hand genommen und konnte da auf ein illustres Zitat als Beispiel genannt stoßen. In dem stand: Hat ein Jude Geschlechtsverkehr mit einem Nichtjuden, ist es so, als hätte er Geschlechtsverkehr mit einem toten Tier....Diesen so genannten Antisemitismus schaffen die Juden sich durch ihr verfluchtes Verhalten selbst...". 21 Die perfide Verharmlosung u.a. solcher Äußerungen in offenkundigem und unmittelbarem Zusammenhang mit der vorstehenden, nur einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag am 27. Januar 2006 beabsichtigten Versammlung erhärtet deren von der verfassungsmäßigen Ordnung nicht hinnehmbare Provokationswirkung. 22 Wie schon das Niedersächsische OVG in seinem vorzitierten Beschluss vom 24. Januar 2006 ausgeführt hat, kann die Verfassungsmäßigkeit insbesondere des neu eingeführten § 130 Abs. 4 StGB im Rahmen einer Versammlung selbstverständlich thematisiert werden und ist eine Kritik daran durch die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt. Im vorliegenden Fall ist indessen von entscheidender Bedeutung, dass die geplante Demonstration - zeitgleich mit Protestmärschen in Celle, Lüneburg, Stuttgart und Karlsruhe - nur einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag stattfinden soll. Ein derartiger unmittelbar zeitlicher Zusammenhang legt aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Vermutung nahe, dass der 28. Januar 2006 vom Antragsteller nur aus taktischem Kalkül gewählt worden ist, um einem für den 27. Januar drohenden Verbot zu entgehen, einem Tag, dem das Bundesverfassungsgericht einen eindeutigen Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft beigemessen hat, der bei der Durchführung eines Aufzugs Rechtsextremer an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 a.a.O.). 23 Nach der Auffassung des Niedersächsischen OVG, der die Kammer folgt, ist in Fällen, in denen eine rechtsextremistische Demonstration in zeitlicher Nähe zu derartigen Symboltagen stattfinden soll, zu prüfen, ob der Zeitpunkt der geplanten Versammlung nur vorgeschoben ist, um in Wirklichkeit das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus zu entwürdigen. Von einer derartigen Täuschungsabsicht darf die Versammlungsbehörde nur ausgehen, wenn hierfür nachvollziehbare Anhaltspunkte bestehen. 24 Das ist hier der Fall. Ausweislich des Versammlungsthemas und der erkennbaren Umstände - s. vorstehende(s) Flugblatt sowie abrufbare Internetaufrufe - zielt (auch) die in E. geplante Demonstration auf die Abschaffung des § 130 StGB ab - was der Antragsteller anders als in dem vom Niedersächsischen OVG Lüneburg entschiedenen Fall nicht einmal substantiiert in Zweifel zieht -, durch den gerade die Verbreitung, Billigung und Verherrlichung des nationalsozialistischen Gedankenguts bekämpft werden soll. Insbesondere durch die Einfügung des Abs. 4 soll die Würde der Opfer des Holocaust und deren Hinterbliebener besser geschützt werden. Wenn die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag erhoben wird, ist dies ebenfalls geeignet, nicht nur die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus zu missachten, sondern das Anstandsgefühl der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu verletzen und damit den öffentlichen Frieden gravierend zu stören. Wie lange eine solche Ausstrahlung des Holocaust-Gedenktages anzunehmen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls befindet sich der streitige 28. Januar noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Holocaust-Gedenktag. 25 Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 11 ME 20/06 - 26 Auch vorliegend ist vom Antragsteller - trotz Kenntnis der einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen OVG - nicht ansatzweise substantiiert worden, warum, wenn die Demonstration in E. ebenso wie die angekündigten Protestmärsche in Lüneburg, Celle, Karlsruhe und Stuttgart Teil einer größer angelegten Kampagne gegen "staatliche Repression" und Verfolgung des "nationalen Widerstands" sein soll, diese Versammlungen in vergleichbarer Weise nicht zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können, zumal es nicht um einen besonders aktuellen und insofern unwiederbringlichen Anlass geht. Soweit der Antragsteller die in diesem Zusammenhang vom Niedersächsischen OVG weiter behandelte Problematik des Ablaufs der dort durchgeführten Kooperationsgespräche für vorliegend nicht einschlägig erachtet, trifft das zu. Das ändert aus den vorstehenden Gründen an der hier vorgenommenen Bewertung indessen nichts. 27 Die von der beabsichtigten Versammlung ausgehende besondere Provokationswirkung insbesondere in der E1. Öffentlichkeit - auch - einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag wird weiter dadurch dokumentiert, dass in E. nicht nur am 27. Januar, sondern "rund um den Holocaust-Gedenktag" verschiedene Aktionen zum Gedenken an die Opfer des Holocaust (und gegen den vom Antragsteller beabsichtigten Aufmarsch) geplant sind, wie z.B. am 26. Januar um 19.00 Uhr im Rathaus eine offizielle Veranstaltung der Stadt E. zu diesem Gedenktag, am 27. Januar von 16.00 bis 17.00 Uhr auf dem S.--------------platz Schwerpunktaktionen des Bündnisses E. gegen Rechts - Gedenken an die Befreiung des KZ Auschwitz - sowie am 28. Januar ab 10.00 Uhr eine "Antifaschistische Demonstration" am Hauptbahnhof E. (vgl.). 28 Dieser somit zu erwartenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann in der hier gegebenen Konstellation auch nicht wirksam durch den Antragsteller weniger belastende Auflagen begegnet werden. Denn wie in dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des VG Lüneburg vom 20. Januar 2006 zutreffend hervorgehoben wird, ist auch insoweit entscheidend, dass die Versammlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust- Gedenktag durchgeführt werden soll. Deshalb sind eine andere Streckenführung, eine andere Zeitdauer und andere denkbare Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet, die mit der Versammlung einhergehende Provokation der grundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in E. und darüber hinaus auszuschließen und kommt auch eine Verschiebung des Zeitpunktes der Versammlung durch den Antragsgegner oder das Gericht nicht in Betracht, weil in Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers, den Versammlungszeitpunkt bestimmen zu können, eine weitreichende zeitliche Verschiebung etwa auf ein anderes Wochenende regelmäßig und so auch vorliegend ausscheidet. 29 Rechtmäßigkeitszweifel an dem ausgesprochenen Verbot resultieren auch nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach Maßgabe der zuvor geführten Kooperationsgespräche unter dem 20. Januar 2006 zunächst eine die geplante Versammlung bestätigende Verfügung erteilt hat. Diese ist in der hier streitigen Verbotsverfügung vom 24. Januar 2006 ausdrücklich für gegenstandslos erklärt sowie vorsorglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW unter nachträglicher, gesondert begründeter Vollziehungsanordnung (Bescheid vom 25. Januar 2006), gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO widerrufen worden (Ziffern 3. und 4. des Tenors des Bescheides vom 24. Januar 2006). Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 30 Dieser Widerruf ist gegenwärtig vollziehbar, weil sich der vom Antragsteller erhobene Widerspruch ausdrücklich auf die "Verbotsverfügung" (Ziffern 1. und 2 des Tenors des Bescheides vom 24. Januar 2006) erstreckt und auch der vorstehende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die "Widerrufsentscheidung" nicht erfassen dürfte. 31 Aber auch wenn das anders bewertet würde, hätte ein solcher (im übrigen noch möglicher) Antrag in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 24. Januar 2006 in seiner Ergänzung vom 25. Januar 2006 auch insoweit offensichtlich rechtmäßig ist. 32 Selbst wenn der bestätigenden Verfügung vom 20. Januar 2006 ein Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG beizumessen wäre, könnte der Antragsteller hieraus keine Vertrauensschutzgesichtpunkte zu seinen Gunsten ableiten, die einem nachträglichen Verbot entgegenstünden. Denn gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um u.a. schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. Der Antragsgegner hat zu Recht das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen bejaht. 33 Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls bei Durchführung der ursprünglich bestätigten Versammlung ist unter Würdigung der vorstehenden Darlegungen zu den Verbotsgründen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG evident. Die weitere Annahme des Antragsgegners, die besondere Schwere der Nachteile folge insbesondere daraus, dass die in Celle, Karlsruhe, Stuttgart und Lüneburg angemeldeten Versammlungen gleicher Thematik verboten worden seien - bzgl. letzterer von zwei Instanzen gerichtlich bestätigt - und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass E. im Falle der Durchführung der Versammlung zum "Kulminationspunkt der rechtsextremen Provokation am Tag nach dem Holocaust-Gedenktag" werde, ist rechtlichen Zweifeln enthoben. Dies konstituiert dem Antragsgegner nachträglich bekannt gewordene, einen Widerruf rechtfertigende Umstände. Dass nicht sämtliche Verbotsverfügungen bestands-/rechtskräftig sein bzw. jedenfalls zum Teil noch einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen mögen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne ausschlaggebenden Belang. Die Kammer geht unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung davon aus, dass (auch) die anderweitig erlassenen Verfügungen, insbesondere das unter dem 19. Januar 2006 von der Stadt Lüneburg ausgesprochene Verbot der dort beabsichtigten Versammlung verfassungsrechtlich tragfähig sind. 34 Bei hiernach zu Recht angenommenen drohenden schweren Nachteilen für das Gemeinwohl waren weitergehende Ermessenserwägungen im Rahmen der Widerrufsentscheidung und/oder eine vorherige gesonderte Anhörung entbehrlich bzw. führt deren Fehlen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. 35 Vgl. zum intendierten Ermessen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 49 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565. 36 Offen bleiben kann deshalb, welchen Inhalt die vom Antragsteller erwähnte "vorherige telefonische Ankündigung" hatte. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.