Beschluss
1 L 130/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrenz um Beförderungsstellen kann einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, wenn plausibel gemacht ist, dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist und nach Beseitigung des Mangels der Bewerber voraussichtlich berücksichtigt werden kann.
• Dienstliche Beurteilungen wirken erst mit ihrer wirksamen Bekanntgabe; Rückgriff auf nicht bekannt gegebene Beurteilungen macht eine Auswahlentscheidung fehlerhaft.
• Eine einstweilige Anordnung darf die Beförderung Dritter bis zur Neubescheidung untersagen, wenn sie zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich ist.
• Bei summarischer Prüfung genügt jeder Fehler als Anhaltspunkt für den Erfolg des Antrags, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug erhalten wird.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderung: Auswahlfehler durch Verwertung nicht bekannt gegebener Beurteilung • Bei Konkurrenz um Beförderungsstellen kann einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, wenn plausibel gemacht ist, dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist und nach Beseitigung des Mangels der Bewerber voraussichtlich berücksichtigt werden kann. • Dienstliche Beurteilungen wirken erst mit ihrer wirksamen Bekanntgabe; Rückgriff auf nicht bekannt gegebene Beurteilungen macht eine Auswahlentscheidung fehlerhaft. • Eine einstweilige Anordnung darf die Beförderung Dritter bis zur Neubescheidung untersagen, wenn sie zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich ist. • Bei summarischer Prüfung genügt jeder Fehler als Anhaltspunkt für den Erfolg des Antrags, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug erhalten wird. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung von zwei Stellen (A 12 BBesO) beim Polizeipräsidium C. zum 1. Februar und 1. März 2006. Die Dienststelle wollte die Beigeladenen befördern; die Antragstellerin war Mitbewerberin. Die Auswahlentscheidung stützte sich auf dienstliche Beurteilungen, die nach dem Stichtag erstellt, aber erst nach der Auswahlentscheidung der Antragstellerin bekannt gegeben wurden. Die Antragstellerin rügte, die Auswahl sei ermessensfehlerhaft, weil auf keine ordnungsgemäß bekannte aktuelle Beurteilung für sie zurückgegriffen worden sei. Das Gericht prüfte summarisch, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und ob die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. • Anordnungsanspruch und -grund: Die Antragstellerin hat nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung hat und dass deren vorläufige Sicherung bis zur Neubescheidung erforderlich ist. • Wirkung der Beurteilung: Eine dienstliche Beurteilung erlangt Wirksamkeit erst mit der Bekanntgabe des unterzeichneten Originals; dies ist maßgeblich nach § 43 Abs. 1 VwVfG für das Wirksamwerden. • Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung: Die Auswahlentscheidung Mitte Januar 2006 verwertete Beurteilungsergebnisse, die für die Antragstellerin erst am 30. Januar 2006 bekannt gegeben wurden; daher beruhte die Entscheidung auf einem unvollständigen Sachverhalt und ist rechtlich fehlerhaft. • Rechtsschutzbedürfnis und Erforderlichkeit: Die einstweilige Anordnung ist zur Sicherung des Anspruchs erforderlich, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin bei erneuter, ermessensfehlerfreier Entscheidung berücksichtigt wird; für den Erfolg genügt jeder Fehler, der kausal für das Auswahlresultat sein kann. • Abwägung der Interessen: Die Beschränkung der Anordnung auf die Zeit bis zur Neubescheidung berücksichtigt die durchgreifenden Nachteile für Dienstherrn und Mitbewerber; die Kostenentscheidung folgt aus VwGO-Regelungen. Das Gericht untersagt dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, die beiden zugewiesenen Stellen der BesGr. A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der rechtlichen Auffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antrag war insoweit erfolgreich; im Übrigen wurde er abgelehnt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist, weil auf eine für die Antragstellerin nicht wirksam bekannt gegebene dienstliche Beurteilung zurückgegriffen wurde, wodurch ein vollständiger Sachverhalt fehlte. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.