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Urteil

15 K 1660/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0307.15K1660.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Rundfunkgebühren. 3 Die Klägerin meldete mit ihrem Ehemann im April 1992 auf einem Formblatt der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ein privat genutztes Radio sowie ein Fernsehgerät ab dem 16. April 1992 beim Beklagten an. Die Anmeldung erfolgte für die damalige Wohnung in der straße 20 in . Mit Schreiben vom 23. April 1994 monierten die Klägerin und ihr Ehemann, mittlerweile wohnhaft in , weg 11, eine Rechnung des Beklagten, weil ihre Namen unrichtig geschrieben worden seien; sie würden eine ordnungsgemäße Rechnung erwarten. In der Folgezeit versuchte der Beklagte vergeblich, der Klägerin und ihrem Ehemann Sendungen postalisch zuzustellen. So kam beispielsweise im März 1997 eine Postsendung an die Anschrift straße 16 in , unter der Klägerin auch heute noch gemeldet ist, mit dem Vermerk „Anschrift ungenügend" zurück. Zahlungen an den Beklagten erfolgten lediglich bis einschließlich 12.1993. Unter dem 03. Juni 1996 ersuchte der Beklagte die Stadt als Vollstreckungsbehörde zur Einziehung einer Forderung in Höhe von 365,00 DM. Diese gab das Ersuchen jedoch unter Hinweis auf den Umzug der Klägerin und ihres Ehemannes nach - zunächst in den weg 11 - zurück. 4 Mit Bescheid des Beklagten vom 02. Juni 1998 wurden rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1995 bis März 1998 auf 862,15 DM festgesetzt. Der Bescheid, der nicht angefochten wurde, war an die Klägerin und ihren Ehemann unter ihrer heute noch aktuellen Anschrift straße 16 in gerichtet, nachdem der Beklagte zuvor eine Auskunft aus dem Einwohnermelderegister der Stadt eingeholt hatte, wonach die Adressaten des Bescheides für die genannte Anschrift gemeldet seien. 5 Im Oktober 2002 meldete die Klägerin - nunmehr alleinig unter ihrem Namen und nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann - beim Beklagten für die Wohnung in der straße 16 ein Radio sowie ein Fernsehgerät für die Zeit ab September 2002 im Wege der Wiederbelebung erneut an. Unter dem 12. November 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr wiederbelebtes Teilnehmerkonto einen Rückstand von 1.493,29 Euro aufweise. Für den Zeitraum von Juli 1998 bis Oktober 2002 habe man keine Zahlungsaufforderungen versenden können, da die Klägerin postalisch nicht erreichbar gewesen sei. 6 Mit Gebührenbescheid vom 03. April 2003, zugegangen am 10. April 2003, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum von Juli 1998 bis Januar 2003 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 1.541,74 Euro, einen Säumniszuschlag von 5,00 Euro sowie Rücklastschriftkosten von 3,45 Euro, insgesamt 1.550,19 Euro fest. 7 Dagegen legte die Klägerin am 09. Mai 2003 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, dass die Ansprüche hinsichtlich des Zeitraumes Juli 1998 bis Dezember 1998 verjährt seien. Eine Berechnung der Gebühren für die einzelnen Zeiträume sei ihr nicht zugegangen. Am 02. Juni 2003 leistete sie eine Zahlung in Höhe von 872,44 Euro, am 17. November 2003 eine weitere in Höhe von 80,75 Euro. 8 Mit Gebührenbescheid vom 05. Januar 2004 setzte der Beklagte nunmehr für den Zeitraum Februar 2003 bis Oktober 2003 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 150,35 Euro fest; darin war ein Säumniszuschlag von 5,00 Euro enthalten. 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. Januar 2004 Widerspruch ein und beantragte auch hierbei die Aussetzung der Vollziehung. Die für die bestimmten Zeiträume angeforderten Beträge seien bereits durch Erfüllung erloschen. Im Rahmen ihrer Zahlungen sei das Bestimmungsrecht, auf welche Forderung gezahlt werde, ausgeübt worden. Eine anderweitige Verrechnung sei daher unzulässig. Eine Satzung sei nicht in der Lage, die insoweit geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verändern. 10 Mit Bescheid vom 01. März 2004, abgeschickt am 04. März 2004, wies der Beklagte die beiden Widersprüche der Klägerin zurück, setzte aber die Vollziehung der Bescheide bis zum Abschluss des Verfahrens aus. Der Beklagte begründete seinen Widerspruchsbescheid u.a. damit, dass die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung unzulässig sei. Wer ohne Zahlung ein Rundfunkempfangsgerät bereithalte und verhindere, dass die Rundfunkanstalt die Gebühren geltend machen könne, könne sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen; hierin liege eine unzulässige Rechtsausübung. In diesem Fall hätten die Forderungen nicht früher geltend gemacht werden können, da Mitteilungen an die Klägerin unzustellbar gewesen seien. Eingehende Zahlungen würden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. 11 Am 02. April 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen macht sie geltend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann unter der Adresse durch die Beklagte geführt worden sei. Damals habe eine Abbuchungserlaubnis bestanden; sämtliche Gebühren seien abgebucht worden. Zum Ende des Jahres 1993 sei sie mit ihrem Ehemann nach umgezogen. Eine schriftliche Ummeldung sowie eine Änderung der Kontoverbindung, die nunmehr über die bank ginge, seien erfolgt. Im Jahr 1996 sei sie innerhalb umgezogen. Auch dies habe sie dem Beklagten mitgeteilt, wobei die Kontoverbindung jedoch unverändert geblieben sei. Im Jahr 2003 habe sie - veranlasst durch ein Gespräch mit einer Nachbarin - überprüft, ob regelmäßig Rundfunkgebühren abgebucht würden. Nachdem sie festgestellt habe, dass dies nicht der Fall sei, habe sie entsprechende Schritte in die Wege geleitet. 12 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 13 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 03. April 2003 und vom 05. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2004 aufzuheben. 14 Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 03. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2004 am 04. Mai 2004 insoweit aufgehoben, als rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998 festgesetzt worden sind und der festgesetzte Betrag insgesamt 758,82 Euro überschreitet. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 07. März 2006 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Gebührenbescheid vom 03. April 2003 den Betrag von 758,82 Euro übersteigt. 15 Die Klägerin beantragt nunmehr, 16 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 03. April 2003 und vom 05. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2004, geändert durch Bescheid vom 04. Mai 2004 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt er vor, er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin und ihr Ehemann verzogen seien, da sie auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert hätten. Eine neue Anschrift habe nicht ermittelt werden können, so dass erst mit Gebührenbescheid vom 02. Juni 1998 die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1995 bis März 1998 festgesetzt worden seien. Da kein postalischer Rücklauf dieses an die Adresse straße 16 in gesendeten Bescheides erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid zugegangen sei. Die mit den beiden angefochtenen Bescheiden festgesetzten Forderungen seien durch die Zahlungen der Klägerin nicht in vollem Umfang erloschen. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin eine Gesamtforderung in Höhe von 1.349,98 Euro; diese Summe setze sich aus den (umgerechnet) 440,81 Euro des Bescheides von 1998, den 758,82 Euro des korrigierten Bescheides vom 03. April 1998 sowie den 150,35 Euro des Bescheides vom 05. Januar 2004 zusammen. Hierauf habe die Klägerin bis zum 24. Februar 2004 insgesamt 976,82 Euro bezahlt, so dass ein noch offener Restbetrag von 373,16 Euro verbleibe. Die mit Gebührenbescheid vom 02. Juni 1998 festgesetzten Forderungen seien damit ausgeglichen, hingegen seien die angefochtenen Bescheide jedoch noch zu einem Großteil offen. Das ansonsten geltende Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners gelte im Rundfunkgebührenrecht nicht. 20 Die Klägerin entgegnet hierauf, sie habe den Umzug im Jahr 1993 schriftlich mitgeteilt. Im Übrigen hätte der Beklagte den Wohnort durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage ermitteln können. Der Gebührenbescheid vom 02. Juni 1998 sei ihr - der Klägerin - unbekannt. Hinsichtlich des Zugangs möge der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. 21 Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen. 25 Die aufrecht erhaltene zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 03. April 2003 und vom 05. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2004 - geändert durch Bescheid vom 04. Mai 2004 - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung. Demnach hat jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Klägerin hielt gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihrem jeweiligen privaten Haushalt seit der Anmeldung im April 1992 bis zur Gegenwart ununter- brochen ein Rundfunkempfangsgerät sowie ein Fernsehgerät bereit. Aufgrunddessen bestand auch die Rundfunkgebührenpflicht ununterbrochen fort, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Abmeldung der Geräte erfolgte (vgl. § 4 Abs. 2 RGebStV). Daran änderte auch die erneute Anmeldung bzw. Wiederbelebung des Teilnehmerkontos im Oktober 2002 nichts. 27 Der Anspruch des Beklagten auf die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Jahre 1999 bis 2003 ist auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV verjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Hinsichtlich des Verjährungsbeginn ist mangels spezieller Vorschriften im Rundfunkgebührenrecht auf § 201 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zurückzugreifen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -). Demnach ist Verjährungsfristbeginn grundsätzlich erst mit Schluss des Jahres, in dem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt, 28 vgl. BayVGH, Urteil vom 03. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230 ff; Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, DVBl 1993, 1317 ff = NVwZ- RR 1994, 129 ff, 29 im vorliegenden Fall also mit Schluss des Jahres 1999, so dass hier auch hinsichtlich der Ansprüche bezogen auf das Jahr 1999 keine Verjährung eingetreten ist. 30 Unabhängig davon konnten die von der Klägerin im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen mit den ausstehenden rückständigen Rundfunkgebühren verrechnet werden, die in dem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 angefallen waren. Ein Tilgungsbestimmungsrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB vorsieht und wonach mit den Zahlungen nur die zum Zahlungszeitpunkt aktuell angefallenen Gebühren beglichen werden sollten, stand der Klägerin insoweit nicht zu. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten. Dort heißt es: 31 „Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft." 32 Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners ist kein jederzeit geltender übergeordneter Rechtsgrundsatz, sondern es besteht nur mit der Maßgabe, dass es beschränkbar und disponibel ist. 33 Vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82 -, BGHZ 91, 375; VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2002 - 9 K 1545/01 -. 34 Auf Grund der systematischen Stellung des § 366 Abs. 1 BGB im Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Vorschrift direkt nur das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bürgern untereinander und nicht zwischen Bürgern und Behörden. Eine direkte Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht scheidet daher aus. Dort ist die Regelung nur anwendbar, soweit es keine anderweitigen speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt und soweit die Vorschrift in das entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsgebiet hineinpasst. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht kommt nur bei Vorliegen einer Regelungslücke in Betracht. Eine solche ist vorliegend wegen der ausdrücklichen Regelung des § 7 der erwähnten Satzung jedoch nicht vorhanden, so dass für eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB kein Raum verbleibt. Die spezielle Verrechnungsbestimmung des § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten, die im Übrigen verfassungsgemäß ist und keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstellt, 35 vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2002 - 9 K 1545/01 -, 36 hat ihren Grund der Sache nach in den Besonderheiten des Rundfunkgebührenrechts als Massenverfahren. Die Besonderheiten eines Massenverfahrens, das in kurzen Abständen wiederkehrende Geldbeträge in verhältnismäßig geringfügiger Höhe zum Gegenstand hat, rechtfertigen eine Sonderregelung über den Ausschluss einer individuellen Leistungsbestimmung. Anderenfalls wäre der Beklagte gehalten, wegen jeder noch so geringfügigen Schuld alsbald aufwändige Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung einzuleiten. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - 6 C 13/97 -, NJW 1999, 2454, 2455. 38 Eine andere Praxis würde letztlich - sofern sie überhaupt handhabbar ist, was an sich schon sehr zweifelhaft ist - zu deutlich höheren Rundfunkgebühren und damit zu einer höheren Belastung der Rundfunkteilnehmer im Allgemeinen führen. 39 Die Klägerin kann der Verrechnung ihrer Zahlungen mit den rückständigen Gebühren aus dem Zeitraum Juli 1995 bis März 1998 nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum ist entstanden und nicht untergegangen. Es ist zwar fraglich, ob der diesen Zeitraum betreffende Gebührenbescheid vom 02. Juni 1998 der Klägerin gegenüber bekannt gegeben wurde oder nicht; insofern bestehen Zweifel am Zugang deshalb, weil auf Grund des nicht erfolgten Postrücklaufs nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass der Bescheid erfolgreich zugestellt werden konnte, zumal bereits im Jahr 1997 zwei Postsendungen der vom Beklagten beauftragten Gebühreneinzugszentrale an dieselbe klägerische Adresse nicht zugegangen waren. Letztlich kann die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 02. Juni 1998 jedoch dahingestellt bleiben, denn die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin ergibt sich kraft Gesetzes allein aus dem Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte, § 4 Abs. 1 RGebStV. Eines Gebührenbescheides bedarf es nicht. Der Bescheid aus dem Jahr 1998 ist daher auch ungeachtet der Frage seiner Bekanntgabe nicht konstitutiv für die Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Rundfunkgebühren. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass dieser Bescheid ihr zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist, so besteht ihrerseits auf Grund der bereit gehaltenen und angemeldeten Geräte eine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1995 bis März 1998. Gegenüber dem damit korrespondierenden Anspruch des Beklagten kann sich die Klägerin deshalb nicht auf Verjährung berufen, weil die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt; sie führt jedoch nicht zur Beseitigung des Anspruchs auf Zahlung von Rundfunkgebühren. Leistet der Gebührenschuldner - wie hier die Klägerin - Leistungen, so macht er damit gerade nicht von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, sondern zahlt auf die bestehende Schuld. Ähnliches gilt vom Grundsatz her im Übrigen auch im Zivilrecht: wenn jemand trotz Verjährung auf eine Forderung hin leistet, so führt dies auch nicht etwa zur ungerechtfertigten Bereicherung des Gläubigers, sondern der Gläubiger erhält dadurch die Leistung, die ihm ohnehin zustünde, aber die er auf Grund eingetretener Verjährung nicht erfolgreich einklagen könnte, wenn der Schuldner von sich aus nach Eintritt der Verjährung nicht zahlen würde. 40 Der Einwand der Klägerin, wonach man sich dann nie auf Verjährung berufen könne, überzeugt nicht. Zum einen kann Verjährung eines Tages eintreten, wenn keine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereit gehalten werden und dies dem Beklagen auch angezeigt worden ist. Zum anderen ist es letztlich interessengerecht, wenn bei einer langandauernden Rechtsbeziehung zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt der Teilnehmer auch für inzwischen längere Zeit zurückliegende Zeiträume nach wie vor gebührenpflichtig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum derjenige, der jahrelang Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, die Rundfunkgebührenschuld nicht zahlen sollte. Insofern ist die Klägerin nicht schutzwürdig. Das wird besonders deutlich, wenn man sich den Zweck der Rundfunkgebühr vergegenwärtigt. Sie dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand zu setzen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicher stellt. Dieser Zweck der Rundfunkgebühr erfordert es, dass entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich vollständig eingezogen werden und der Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, sich der Gebührenpflicht nicht dadurch entziehen kann, dass er einfach nicht zahlt. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 -. 42 Schließlich sind die Verjährungsvorschriften im Rundfunkgebührenrecht im Allgemeinen restriktiver gefasst als in anderen Rechtsgebieten. So kann man sich z.B. auch nicht auf Verjährung berufen, wenn man seit vielen Jahren Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält und die Rundfunkanstalt erst jetzt davon erfährt. In einem solchen Fall darf die Rundfunkanstalt die Gebühren für all die vielen Jahre nachträglich einfordern, also auch für Zeiträume, die länger als vier Jahre zurückliegen, es sei denn, sie lässt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an vier Jahre verstreichen. Angesichts dieser in anderem Zusammenhang des Rundfunkgebührenrechts getroffenen Regelung erscheint es nur recht und billig, wenn die von der Klägerin im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen gemäß der Satzungsbestimmung zunächst mit den Forderungen aus den Jahren 1995 bis 1998 verrechnet wurden. 43 Neben dem Bestehen des Gebührenanspruchs dem Grunde nach ist auch die Höhe der vom Beklagten geforderten Gebührenschuld nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 03. April 2003 mit Schriftsatz vom 04. Mai 2004 nicht zu beanstanden. 44 Die Ermächtigungsgrundlage für die geltend gemachten Säumniszuschläge ergibt sich aus § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit § 6 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten, die für die Rücklastschriftkosten aus § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieser Satzung. Insoweit sind keine Rechtsfehler ersichtlich. 45 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, insofern dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er dem Begehren der Klägerin nachgekommen ist. Die vorgenommene Kostenquotelung ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Teile zueinander ins Verhältnis gesetzt wurden. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 47