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Urteil

7 K 2102/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0405.7K2102.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin war die Inhaberin der F. M. T. , die u.a. Ausbildungsprogramme zur beruflichen Qualifizierung anbietet. Mit Antrag vom 5. Mai 1999 bat sie beim Beklagten um die Förderung einer in der E. Abteilung der Schule durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahme „Internationaler Business Manager" nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für arbeitsmarktpolitische Begleitmaßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels. Die Maßnahme sei für 15 Teilnehmer vorgesehen, solle vom 18. Oktober 1999 bis zum 27. April 2001 dauern und die Teilnehmer in Unternehmensführung und Marketing mit internationalen Bezügen qualifizieren. Die E. ESF-Konsensrunde befürwortete das Projekt am 17. Juni 1999. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 8. Oktober 1999 bewilligte der Beklagte eine Zuwendung in Höhe von 830.706,69 DM für diese Qualifizierungsmaßnahme. Der Zuwendungsbescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmung: 4 „Die Teilnehmer müssen bei Beginn der Maßnahme ihren ersten Wohnsitz im Zielgebiet inne haben, anderenfalls wird die Zuwendung anteilig gemindert. Für die von Arbeitslosigkeit Bedrohten gilt ersatzweise der im Zielgebiet liegende Beschäftigungsort des Teilnehmers. Eine Förderung von arbeitslosen Teilnehmern aus NRW, die ihren ersten Wohnsitz nicht in den Fördergebieten haben, ist möglich, sofern sich der erste Wohnsitz innerhalb eines Arbeitsamtsbezirkes befindet, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen ist und eine Erklärung des(r) Teilnehmer(in) vorliegt, dass nach Abschluss der Maßnahme eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Fördergebiet beabsichtigt ist. Wird eine derartige Absichtserklärung nicht vorgelegt, ist eine Förderung ausgeschlossen." 5 Aus einer von der Klägerin nach Abschluss der Maßnahme im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises übersandten und am 2. Mai 2002 beim Beklagten eingegangenen Anschriftenliste ergab sich, dass von den insgesamt 21 Personen, die ganz oder zeitweise an der Maßnahme teilgenommen hatten, fünf Personen aus N. , N1. oder C. stammten. Diese Orte und die Arbeitsamtsbezirke, in denen sie liegen, gehören nicht, auch nicht zum Teil zu den geförderten Zielgebieten. 6 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 hörte der Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, den Zuwendungsbescheid in Höhe von 202.382,67 DM (103.476,62 EUR) zu widerrufen, weil die fünf Teilnehmer, die ihren ersten Wohnsitz nicht im Zielgebiet hatten, bei der Berechnung der Maßnahmekosten und der teilnehmerbezogenen Leistungen nicht berücksichtigt werden könnten. Hierzu trug die Klägerin vor, die fünf Teilnehmer seien nicht täglich aus N. , C. und N1. angereist, sondern hätten in E1. und I. gewohnt. Meldeanfragen des Beklagten ergaben, dass die betreffenden Personen wohl in ihren Heimatorten, aber nicht in E1. oder I. beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren. 7 Mit Bescheid vom 18. August 2003 widerrief der Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 gewährte Zuwendung teilweise in Höhe von insgesamt 103.476,62 EUR und forderte diesen Betrag zurück. Zur Begründung führte er aus, aus den Teilnehmerlisten ergebe sich, dass die Teilnehmer/innen C1. , H. N2. C2. , H. , L. und F1. die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllten, weil ihr Wohnsitz bei Beginn und während der Maßnahme nicht in einem Arbeitsamtsbezirk gelegen habe, der teilweise zum Zielgebiet gehörte. Damit könnten sie bei der Berechnung der Maßnahmekosten und der teilnehmerbezogenen Leistungen nicht berücksichtigt werden. 8 Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, es sei übersehen worden, dass es nicht ausreiche, eine Erklärung der Teilnehmer vorzulegen, dass nach Abschluss der Maßnahme eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Zielgebiet beabsichtigt sei. Der Zweck der Maßnahme sei aber erreicht worden; alle Teilnehmer hätten in langfristige Arbeit vermittelt werden können. Vom Maßnahmeträger solle nicht verlangt werden, die Adressen der Teilnehmer beim Einwohnermeldeamt zu überprüfen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Klägerin zurück. 10 Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat sie die F. M. T. verkauft. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe dem Beklagten auf dessen Aufforderung hin die Auflistung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit Adressen am 2. Mai 2002 vorgelegt. Daraus habe sich ergeben, dass die fünf im Bescheid genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen ihren Wohnsitz in C. , N1. und N. gehabt hätten. Damit seien dem Beklagten sämtliche nach seiner Auffassung den Widerruf der Zuwendung rechtfertigenden Tatsachen bekannt gewesen. Erst mit Bescheid vom 18. August 2003 und damit mehr als ein Jahr später sei der angefochtene Bescheid ergangen. Damit sei die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei sie nicht mehr bereichert; sie habe die ihr zugewendeten Mittel sämtlich bestimmungsgemäß eingesetzt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 17. März 2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Der Beklagte konnte die bewilligte Zuwendung bezüglich des streitigen Betrages in Höhe von 103.476,62 EUR gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG NRW zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil dieser Zuwendungsbetrag nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden ist und gegen eine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen wurde. 19 Die Klägerin ist hinsichtlich des Widerrufs trotz des während des Klageverfahrens erfolgten Verkaufs der F. M. T. (noch) passivlegitimiert. Sie hat als frühere Alleininhaberin der Schule die umstrittene Zuwendung erhalten und kann, da für eine Rechtsnachfolge bezüglich noch nicht endgültig abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahmen durch den Verkauf der Schule nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, vom Beklagten für die Rückabwicklung auch jetzt noch in Anspruch genommen werden. 20 Die Klägerin hat gegen eine Bestimmung des Zuwendungsbescheides verstoßen, wodurch der Zuwendungszweck verfehlt wurde. Die Zuwendung war zur Förderung strukturschwacher Gebiete, sogenannter Ziel-2-Gebiete bestimmt. Nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids mussten die Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme entweder ihren ersten Wohnsitz im Zielgebiet oder in einem Arbeitsamtsbezirk haben, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen war. Der Begriff „Erster Wohnsitz" stammt aus dem Einwohnermelderecht und meint die einzige oder die Hauptwohnung im Sinne der Meldegesetze (z.B. § 16 des Meldegesetzes NRW). Unabhängig davon, ob die fünf aus C. , N1. und N. stammenden Teilnehmer auch eine Unterkunft in E1. oder I. hatten, hätte diese Unterkunft die Anforderungen an eine Hauptwohnung nicht erfüllt. Im Klageverfahren hat sich die Klägerin hierauf auch nicht mehr berufen, sondern eingeräumt, dass die von ihr Anfang Mai 2002 eingereichte Teilnehmerliste die ersten Wohnsitze der Teilnehmer zutreffend angab. 21 Danach hatten fünf der geförderten Teilnehmer ihren ersten Wohnsitz weder in einem Ziel-2-Gebiet noch in einem Arbeitsamtsbezirk, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen war. Für sie standen der Klägerin daher keine Fördermittel zu. 22 Der Widerrufsbescheid ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NW war bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids im August 2003 noch nicht verstrichen. Sie hatte nämlich nicht vor dem 28. Januar 2003 mit der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen der Anhörung begonnen. Zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören auch die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Die Anhörung hat insbesondere den Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, hierzu alles aus seiner Sicht erforderliche vorzutragen. In ihrer Stellungnahme und auch noch später mit Schreiben vom 17. Februar 2003 machte die Klägerin darüber hinaus geltend, die fraglichen Teilnehmer hätten (auch) in E1. und I. gewohnt. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, Auskünfte der betreffenden Einwohnermeldeämter einzuholen. Die Jahresfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn die die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. 23 Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 363. 24 Der Widerruf ist nach § 49 Abs. 3 VwVfG NW allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen der Behörde. Der Beklagte hat bei Erlass des Widerrufsbescheides seinen Ermessensspielraum zutreffend erkannt und das Ermessen in nicht zu beanstandender Weise sachgerecht ausgeübt. Für die rechtliche Beurteilung ergeben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten aus dem Grundsatz des intendierten Ermessens. 25 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 03, 803 26 Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, bedarf es einer ansonsten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht. Außergewöhnliche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen bei Zweckverfehlung einer Zuwendung regelmäßig das Interesse des Begünstigten, die Zuwendung behalten zu dürfen, und lassen einen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen grundsätzlich nicht zu. Die Klägerin hat keine über den Regelfall des Verbrauchs der Zuwendung hinaus gehenden besonderen Umstände vorgetragen, die hier ausnahmsweise von einem Widerruf absehen ließen. 27 Die Rückforderung der gezahlten Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NW). Die Klägerin handelte zumindest grob fahrlässig, wenn sie die Maßnahme Teilnehmern zugänglich machte, die nach ihren Anmeldungen nicht aus einem Fördergebiet stammten. Es oblag allein ihr, zu überprüfen, ob die Hauptwohnsitze der Teilnehmer in einem Ziel-2-Gebiet oder einem Arbeitsamtsbezirk lagen, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen war. Wenn sie dies nicht tat, verstieß sie erheblich gegen die Pflichten eines Zuwendungsempfängers. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 29