Urteil
19 K 7049/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0428.19K7049.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des beklagten Versorgungswerkes über die Säumniszuschläge vom 9. August 2000, 9. Januar 2001, 4. Oktober 2002, 5. November 2002 und 10. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 werden aufgehoben. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf rückständige Beiträge zum Versorgungswerk. Nachdem der Kläger im Januar 2000 seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vorgelegt hatte, setzte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 27. Januar 2000 die Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 neu fest. Durch die Neufestsetzung ergab sich ein Kontosaldo von 16.762,65 DM. 3 Im N. 2000 endete die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen. Er befand sich vom 14. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 und vom 24. Mai 2000 bis 12. Juli 2002 in Haft. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 teilte der Kläger dem Versorgungswerk mit, dass er den rückständigen Betrag in Höhe von nunmehr 18.395,73 DM anerkenne. Da die Abwicklung seiner Kanzlei noch nicht vollständig abgeschlossen sei, sei er derzeit nicht in der Lage, diesen Betrag zu zahlen. Es sei allenfalls eine Ratenzahlung möglich. Insoweit beantrage er den Abschluss einer förmlichen Tilgungsabsprache. Das Versorgungswerk bot dem Kläger eine Tilgungsansprache mit monatlichen Tilgungsbeträgen in Höhe von 827,08 DM an, die der Kläger nicht annahm. 4 Mit Kontostandsanzeige vom 9. August 2000 setzte das Versorgungswerk auf den Beitragsrückstand in Höhe von 18.035,03 DM einen Säumniszuschlag in Höhe von 180,35 DM fest. Am 22. August 2000 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er ab April 2000 freiwillig weiterhin Mitglied des Versorgungswerks sein wolle. Es sei aber lediglich eine Zahlung des Mindestbeitrages möglich. Er auf Grund der finanziellen Situation allenfalls in der Lage, auf den Rückstand monatlich 250 DM zu zahlen. 5 Mit Schreiben vom 30. August 2000 teilte das Versorgungswerk dem Kläger mit, dass die Mitgliedschaft grundsätzlich fortgesetzt werden könne, dass man jedoch weitere Einkommensnachweise zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2000 benötige. Mit Bescheid vom 14. November 2000 teilte das Versorgungswerk dem Kläger mit, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 13 Abs. 2 der Satzung ununterbrochen fortgeführt werde. Mit Beitragsbescheid vom gleichen Tage wurde mangels Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise der Beitrag ab 1. Januar 2000 auf 1.659,80 DM (= 10/10 Regelpflichtbeitrag) neu festgesetzt. 6 Mit Kontoabstimmung vom 9. Januar 2001 setzte das Versorgungswerk auf den Beitragsrückstand von 36.044,06 DM einen Säumniszuschlag in Höhe von 360,44 DM fest. Hiergegen legte der Kläger am 12. Februar 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er seit N. 2000 nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt sei und seitdem kein Einkommen erzielt habe. Insoweit sei es für ihn unerklärlich, wie das Versorgungswerk seit Januar 2000 monatlich einen Betrag in Höhe von 1.649,80 DM in Ansatz bringen könne. Über seine derzeitige finanzielle Situation habe er das Versorgungswerk hinreichend informiert. 7 Der durch das Versorgungswerk im Juli 2001 veranlasste Zwangsvollstreckungsversuch des Obergerichtsvollziehers verlief erfolglos. 8 Nach einer weiteren Kontostandsanzeige vom 12. November 2001 legte der Kläger Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie eine Feststellung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 2000 vor. Mit Beitragsbescheiden vom 27. Dezember 2001 setzte das Versorgungswerk den Beitrag des Klägers für das Jahr 2001 auf monatlich 166,17 DM neu fest und ab 1. Januar 2002 auf 85,95 EUR vorläufig neu fest. Mit schreiben vom 22. Februar 2002 wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er an seinen Widersprüchen festhalte. 9 Ein weiterer Zwangsvollstreckungsversuch des Obergerichtsvollziehers im Mai 2002 verlief ebenfalls erfolglos. 10 Mit Schreiben vom 4. September 2002 teilte der Kläger mit, dass er seine Widersprüche aufrecht erhalte. Es könne nicht angehen, dass für das Jahr 2000 ein Monatsbeitrag in Ansatz gebracht werde, der noch nicht einmal ansatzweise von ihm hätte erbracht werden können. Es sei für das Versorgungswerk ein leichtes gewesen, den Berechnungszeitraum für das Jahr 2000 solange ruhen zu lassen, bis die entsprechenden Berechnungsgrundlagen hätten vorgelegt werden können. Dies hätte das Versorgungswerk schon deshalb tun können, weil das Jahr 2000 einerseits einkommensmäßig abgeschlossen gewesen sei, andererseits der Kläger den Höchstbetrag tatsächlich monatlich habe gar nicht aufbringen können. Ebenfalls am 15. September 2002 beantragte der Kläger, unabhängig vom Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens, den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge und Kosten, die von Seiten des Versorgungswerkes erhoben worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH würden Säumniszuschläge nur als Druckmittel dienen und nicht als Zinsersatz. Sie hätten keinen Strafcharakter. Deshalb sei ihre Erhebung sinnlos, wenn die Ausübung eines Drucks von vornherein keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die rechtzeitige Zahlung z.B. wegen Überschuldung unmöglich sei. Er habe das Versorgungswerk frühzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zu dem Zeitpunkt, als die Beiträge fällig gewesen seien, sich in Haft befunden habe und in diesem Zeitraum keine nennenswerten weiteren Einkünfte erzielt habe. Er habe eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. 11 Mit Kontostandsanzeige vom 4.10.2002 stellte das Versorgungswerk einen Beitragsrückstand in Höhe von 20.222,02 EUR fest und setzte einen Säumniszuschlag in Höhe von 202,22 EUR fest. 12 Der Kläger legte hiergegen am 30. Oktober 2002 Widerspruch ein und legte Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 vor. Die Einkommenssteuerbescheide 1999 und 2000 wiesen jeweils ein negatives Einkommen und der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 ein positives Einkommen in Höhe von 18.285 DM und einen Verlustvortrag von 115.592 DM aus. Er habe das Versorgungswerk bereits im Jahre 2000 davon unterrichtet, dass er zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein Einkommen erzielt habe. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist deshalb spätestens ab 2000 insoweit sittenwidrig, da deren Sinn, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, nicht habe erreicht werden können. 13 Mit Kontostandsanzeige vom 5. November 2002 wies das Versorgungswerk einen Beitragsrückstand in Höhe von 20.307,97 EUR aus und setzte einen Säumniszuschlag in Höhe von 203,08 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und bat um eine Entscheidung über seine sonstigen Widersprüche. 14 Mit Kontostandsanzeige vom 10. Dezember 2002 wies das Versorgungswerk einen Beitragsrückstand in Höhe von 20.393,92 EUR aus und setzte einen Säumniszuschlag in Höhe von 203,94 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger am 27. Dezember 2002 Widerspruch ein. 15 Am 22. Februar 2003 erhob der Kläger zunächst Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 19 K 3100/03) mit dem Begehren, das Versorgungswerk zu verurteilen, die Widersprüche des Klägers zu bescheiden und dieses zu verurteilen, dem Kläger einen Abrechnungsbescheid bis einschließlich Dezember 2002 zu erteilen. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 wies das Versorgungswerk die Widersprüche des Klägers vom 22. August 2000, 12. Februar 2001, 28. Oktober, 9. Dezember und 27. Dezember 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus: 17 Der Kläger sei verpflichtet, die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge zu entrichten. Die Festsetzung der Säumniszuschläge beruhe auf § 33 Abs. 6 der Satzung. Der Kläger habe sich auch zudem in den Bescheiden zum Ende des Vormonats angegebenen Zeitpunkten in dem vom Versorgungswerk bezifferten Beitragsrückstand befunden. Das Versorgungswerk habe auf der Grundlage der bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 27. Januar 2000 und 14. November 2000 den Beitragsrückstand unter Zugrundelegung der Zahlungseingänge der Höhe nach zutreffend festgestellt. 18 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. November 2003 zugestellt. 19 Der Kläger hat am 29. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass trotz der Tatsache, dass der Kläger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben habe, eine Neufestsetzung ab 1. Januar 2000 in Höhe des Regelpflichtbeitrages erfolgt sei. Dem Versorgungswerk sei mehrfach mitgeteilt worden, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage sei, den hohen Beitragssatz zu entrichten. Wie sich anhand der Vermögensverhältnisse des Klägers eindeutig ergebe, hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Höchstbeitrages nicht vorgelegen. Hätten diese aber von Anfang an nicht vorgelegen, so habe das Versorgungswerk auch keinen Anspruch auf entsprechende Säumniszuschläge. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Bescheide über die festgesetzten Säumniszuschläge vom 9. August 2000, 9. Januar 2001, 4. Oktober, 5. November und 10. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 aufzuheben. 22 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung führt es aus: Die Säumnisfestsetzungen erwiesen sich nach nochmaliger Prüfung als zutreffend. Die Beitragsrückstände basierten im Wesentlichen auf dem Beitragsbescheid vom 27. Januar 2000, der in Bestandskraft erwachsen sei. Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 der Satzung soll das Versorgungswerk Säumniszuschläge erheben. Hierbei handele es sich um eine sogenannte intendierte Entscheidung, so dass lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände Anlass für das Versorgungswerk bestanden hätte, eine andere Vorgehensweise zu wählen. Derartige besondere Umstände seien vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Bei seiner Argumentation übersehe der Kläger, dass die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2000 in Bestandskraft erwachsen sei und darüber hinaus satzungskonform auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden sei. Für eine Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung sei eine entsprechende Antragstellung im fraglichen Kalenderjahr (hier: 2000) erforderlich. Einen derartigen Antrag habe der Kläger ausweislich der Verwaltungsakten nicht gestellt. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Gerichtsakte 19 K 3100/03 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Bescheide des beklagten Versorgungswerkes über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9. August 2000, 9. Januar 2001, 4. Oktober 2002, 5. November 2002 und 10. Dezember 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 28 Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 33 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SRV). Danach soll auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von monatlich 1 v.H. der rückständigen Beiträge erhoben werden. 29 Die in den Bescheiden festgestellten Beitragsrückstände beruhen auf bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen und sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. 30 Das beklagte Versorgungswerk hat jedoch das ihm in diesem Fall zustehende Ermessen im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt. Bei § 33 Abs. 6 SRV handelt es sich um eine Sollvorschrift". Das bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich gezogen werden muss und die Behörde nur in atypischen Fällen nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen Ermessen davon abweichen kann. 31 BVerwG, Urteil v. 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 -, BVerwGE 64, 318 ff.; Urteil v. 12. Februar 1991 - 1 C 4/89 - BVerwGE 88, 1 ff, Urteil v. 17. N. 1992 - 1 C 31/89 -, BVerwGE 90, 88 ff; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 40 Rn. 26. 32 Ein atypischer Fall liegt insbesondere vor, wenn die für den Normalfall geltende Regelung von der ratio legis offenbar nicht mehr gefordert wird. 33 Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 40 Rn. 44. 34 Ein solcher atypischer Fall ist hier gegeben, so dass dem Versorgungswerk im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen Ermessen zustand. 35 Säumniszuschläge haben einen doppelten Zweck. Sie sind zum einen ein Druckmittel eigener Art, das den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Schuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Beträge zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten die bei den verwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen. 36 BFH, Urteil v. 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178; Urteil v. 16. Juli 1997 - XI R 32/96 -, BFHE 184, 193; Urteil v. 18 Juni 1998 - V R 13/98 -, BFH/NV 1999, 10; Urteil v. 7. Juli 1999 - X R 87/96 -, DStZ 2000, 102 f.; BFH, Beschluss v. 29. Oktober 2004 - IX B 81/04 -; VG Weimar, Beschluss v. 5. Februar 1999 - 6 E 2522/98.We 37 Unter Berücksichtigung dieser Zwecke ist die Erhebung von Säumniszuschlägen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sachlich unbillig, wenn dem Zahlungspflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Säumniszuschläge sind deshalb zumindest teilweise (in der Regel zur Hälfte) zu erlassen, wenn sie ihre Funktion als Druckmittel verloren haben. 38 BFH, Urteil v. 16. September 1992 - X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; Urteil v. 7. Juli 1999 - X R 87/96 -, DStZ 2000, 102 f. m.w.N. 39 Diese Wertung zum Erlass von Säumniszuschlägen ist auf die Sollvorschrift des § 33 Abs. 6 SRV zu übertragen: Verliert die Ausübung von Druck zur Zahlung seinen Sinn, so ist ein atypischer Ausnahmefall gegeben, der hinsichtlich der zu erhebenden Säumniszuschläge für das Versorgungswerk ein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den beiden Funktionen der Säumniszuschläge zu orientieren ist. 40 Der Kläger war im hier maßgeblichen Zeitraum von 2000 bis 2002 zahlungsunfähig und überschuldet und deshalb nicht in der Lage, die Zahlung der rückständigen Beträge in Höhe von - zuletzt - 20.307,97 Euro zu begleichen. Er hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich vom 14. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 sowie vom 24. Mai 2000 bis zum 12. Juli 2002 in Haft befunden. Nach den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1999 und 2000 hatte er kein positives Einkommen, im Jahr 2001 stand den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 18.285 DM ein Verlustvortrag von 115.592 DM gegenüber. Vollstreckungsversuche seitens des Versorgungswerkes in den Jahren 2001 und 2002 verliefen erfolglos. Somit konnte in dieser Zeit eine Verbessung der Vermögenssituation des Klägers nicht eintreten. 41 Wegen dieser atypischen Situation war das Versorgungswerk befugt, von der Erhebung von Säumniszuschlägen nach pflichtgemäßem Ermessen - zumindest teilweise - abzusehen. Dieses Ermessen ist in den angefochtenen Bescheiden und in dem Widerspruchsbescheid vom Versorgungswerk rechtswidrigerweise nicht ausgeübt worden. Das Versorgungswerk ist vielmehr irrig davon ausgegangen, dass ein atypischer Fall nicht vorliege. Weder die angegriffenen Festsetzungen der Säumniszuschläge noch der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 enthalten Anhaltpunkte für eine Ermessenausübung. Vielmehr führt das Versorgungswerk in seiner Klageerwiderung vom 15. Januar 2004 aus, dass besondere Umstände, die Anlass für eine andere Vorgehensweise hätten sein können, weder ersichtlich noch vorgetragen seien". Der Kläger hatte jedoch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens sowohl auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch auf seine Einkommenssituation hingewiesen. Im Übrigen ergaben sich objektive Anhaltspunkte aus den erfolglosen Vollstreckungsversuchen sowie den - noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides - vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Schließlich war dem Versorgungswerk bekannt, das der Kläger sich für einen überwiegenden Teil des hier streitigen Zeitraums in Haft befand. 42 Wegen dieses Ermessensausfalls erweisen sich die Säumnisfestsetzungen als insgesamt rechtswidrig. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44